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Rechtsprechung
   BayObLG, 17.05.1985 - BReg. 2 Z 35/85   

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BayObLG, 17.05.1985 - BReg. 2 Z 35/85 (https://dejure.org/1985,1686)
BayObLG, Entscheidung vom 17.05.1985 - BReg. 2 Z 35/85 (https://dejure.org/1985,1686)
BayObLG, Entscheidung vom 17. Mai 1985 - BReg. 2 Z 35/85 (https://dejure.org/1985,1686)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beschränkt persönliche Dienstbarkeit; Verbot; Grundstück; Bewohnen; Sechs Wochen

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 2485
  • MDR 1985, 847
  • DNotZ 1986, 228
  • ZMR 1985, 269
  • BayObLGZ 1985, 193
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 14.03.2003 - V ZR 304/02

    Ferienparkbetriebsrecht als Gegenstand einer beschränkten persönlichen

    c) Die Dienstbarkeit beschränkt nicht die rechtliche Verfügungsbefugnis der Klägerin, sondern hat - wie bei einer Wohnungsbesetzungsdienstbarkeit (vgl. dazu RGZ 111, 384, 392 ff.; BayObLGZ 1982, 184, 186 ff.; 2000, 140; BayObLG MittBayNot 2001, 317; Staudinger/Mayer, BGB [2002], § 1090 Rdn. 18) oder Fremdenverkehrsdienstbarkeit (vgl. BayObLGZ 1985, 193, 195 ff.; LG Göttingen, NJW-RR 1997, 1105; Demharter, GBO, 24. Aufl., Anh. zu § 44 Rdn. 25) - eine Beschränkung im tatsächlichen Gebrauch des Appartements zum Inhalt.
  • BVerwG, 27.09.1995 - 4 C 12.94

    Begründung von Wohnungseigentum in Fremdenverkehrsgemeinden erschwert

    Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß die Kläger zur Sicherung ihrer erklärten Absicht, die Wohnungen nicht als Zweitwohnungen zu nutzen, die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch angeboten haben (vgl. zu einer sog. Fremdenverkehrsdienstbarkeit insbesondere: BayObLG, Beschluß vom 17. Mai 1985 - BReg. 2 Z 35/85 - NJW 1985, 2485; BayVGH, Urteil vom 16. August 1993 - 26 B 92.2506 - BayVbl 1994, 17; Odersky, Festschrift 125 Jahre Bayerisches Notariat, 1987, S. 213 ff.; Ertl, MittBayNot 1985, 177; Hiltl/Gerold, BayVBl 1993, 385/424 ff.; Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 4. Aufl., Rn. 14 zu § 22 BauGB).
  • OLG Koblenz, 31.07.2001 - 1 U 1663/01

    Zur Zulässigkeit der Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

    Es stellt einen Unterschied in der Nutzung, also im tatsächlichen Gebrauch eines Grundstücks dar, ob Räume nur vorübergehend von ständig wechselnden Personen oder ob sie auf Dauer von denselben Personen bewohnt werden dürfen (BayObLG, MittBayNot 1989, 273 ff.; BayObLGZ 1985, 193; offen insoweit noch BayObLG, NJW 1982, 1054 ff., 1055).

    Nur dann, wenn der Inhalt der Dienstbarkeit keinen Bezug zum tatsächlichen Gebrauch des Grundstücks mehr hat, sondern nur noch die rechtliche Verfügungsfreiheit des Eigentümers beschränkt (BayObLG, NJW 85, 2485), ist die Dienstbarkeit nach ihrem Inhalt unzulässig.

  • BayObLG, 25.02.2005 - 2Z BR 224/04

    Unzulässige Bestimmung der Gebäudenutzung bei beschränkt persönlicher

    Inhalt einer Dienstbarkeit kann dagegen nicht eine positive Leistungspflicht und auch nicht ein positives Tun des Eigentümers sein (BGH NJW-RR 2003, 733 ff.; BayObLGZ 1985, 193 ff.).
  • BayObLG, 18.07.1989 - BReg. 2 Z 31/89

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Fremdenverkehrsdienstbarkeit

    Dabei muß sich das Verbot von Handlungen, das als Inhalt einer Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden soll, auf die Benutzung des Grundstücks in tatsächlicher Hinsicht auswirken, also eine Verschiedenheit in der Art der Benutzung des Grundstücks zur Folge haben ( BayObLGZ 1985, 193 /196 [= MittBayNot 1985, 123 mit Anm. Ertl = DNotZ 1986, 228 mit Anm. Ring]; 1989, 89/92 f., jeweils m.w.Nachw.).

    Der Senat hat die Zulässigkeit einer solchen ,,Fremdenverkehrsdienstbarkeit" in seiner Entscheidung vom 17.5.1985 ( BayObLGZ 1985, 193 ff.) ausdrücklich anerkannt.

  • BayObLG, 09.08.1989 - BReg. 2 Z 72/88

    Unzulässigkeit einer Dienstbarkeit zur Sicherung der Wohnraumnutzung "im Rahmen

    1. Für die Praxis ist es wichtig, zu wissen, daß a) für Fremdenverkehrsdienstbarkeiten mit der im Beschluß vom 17.5.1985 ( BayObLGZ 1985, 193 = MittBayNot 1985, 123 m. Anm. Ertl = DNotZ 1986, 228 m. Anm. Ring).
  • OLG Hamm, 18.12.2003 - 15 W 8/03
    Ebenso seien von der Rechtsprechung sogenannte "Fremdenverkehrsdienstbarkeiten" anerkannt, nach denen der Eigentümer ein Gründstück höchstens einen bestimmten Zeitraum im Jahr selbst bewohnen oder durch ein und denselben Dritten bewohnen lassen dürfe und es zu keinen anderen beruflichen oder gewerblichen Zwecken als denen eines fremdenverkehrsgewerblichen Beherbergungsbetriebs mit ständig wechselnder Belegung nutzen dürfe (BayObLG NJW 1985, 2485).
  • BayObLG, 25.02.2005 - 2Z BR 224/05

    Amtslöschung einer Dienstbarkeit mit Verpflichtung zu positivem Tun

    Inhalt einer Dienstbarkeit kann dagegen nicht eine positive Leistungspflicht und auch nicht ein positives Tun des Eigentümers sein (BGH NJW-RR 2003, 733 ff.; BayObLGZ 1985, 193 ff.).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 24.04.1985 - 13 U 2/84   

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https://dejure.org/1985,2525
OLG Hamm, 24.04.1985 - 13 U 2/84 (https://dejure.org/1985,2525)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.04.1985 - 13 U 2/84 (https://dejure.org/1985,2525)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24. April 1985 - 13 U 2/84 (https://dejure.org/1985,2525)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1985, 847
  • VersR 1985, 1072
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Karlsruhe, 27.09.2012 - 9 U 162/11

    Privathaftpflichtversicherer eines Fußballspielers muss bei grobem Foul mit

    Denn zum einen geht es nicht um einen gezielten Schlag oder eine ähnliche Tätlichkeit, die sich schon nach ihrem äußeren Bild auf eine Körperverletzung richtet (zu einem solchen Fall OLG Hamm, VersR 1985, 1072 ), sondern um eine 'Grätsche', die im Fußball üblich und durchaus auch erlaubt ist, solange sie dem Ball und nicht dem Gegner gilt (vgl. nur OLG Stuttgart, a.a.O.).
  • OLG Düsseldorf, 02.04.2004 - 14 U 230/03

    Geltendmachung von Schmerzensgeld wegen eines während eines Fußballspiels

    Ein Schadensersatzanspruch kommt dagegen bei vorsätzlich und grob fahrlässigen Regelwidrigkeiten sowie dann in Betracht, wenn die Grenze zwischen noch gerechtfertigter Härte und unfairem Regelverstoß überschritten ist (OLG Stuttgart, NJW-RR 2000, 1043= MDR 2000, 1432; OLG Hamm, MDR 1985, 847).
  • LG Marburg, 19.05.1988 - 2 O 310/87
    Deshalb ist es in der Rechtspr. auch anerkannt, daß nicht jede geringfügige Verletzung einer dem Schutz der Spieler dienenden Regel dafür spricht, daß sie fahrlässig geschehen ist, und die Wertung, bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt habe ein Spieler einen Regelverstoß vermeiden können, ist nur mit aller Zurückhaltung angebracht (vgl. BGH, NJW 1976,[957]; 2161; LAG Köln, VersR 1985, 649; OLG Hamm, MDR 1985, 847).
  • LG Bielefeld, 08.01.2001 - 4 O 156/00
    bei kämpferischen Sportarten spricht viel dafür, eine rechtswidrige Verletzungshandlung bereits dann zu verneinen, wenn der Schädiger nur geringfügig gegen eine dem Schutz eines anderen Spielers dienende Regel verstoßen hat und dies aus Spieleifer, Unüberlegtheit, technischem Versagen, Übermüdung und dergleichen geschehen ist (offen gelassen von BGHZ 63, 140, 147; BGH NJW 76, 2161, OLG Hamm MDR 85, 847; NJW-RR 91, 150).
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