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   BGH, 06.07.2010 - VI ZR 198/09   

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https://dejure.org/2010,1173
BGH, 06.07.2010 - VI ZR 198/09 (https://dejure.org/2010,1173)
BGH, Entscheidung vom 06.07.2010 - VI ZR 198/09 (https://dejure.org/2010,1173)
BGH, Entscheidung vom 06. Juli 2010 - VI ZR 198/09 (https://dejure.org/2010,1173)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 823 Abs 1 BGB, § 286 ZPO
    Arzthaftung: Aufklärungspflicht über das Risiko einer Querschnittslähmung bei Durchführung einer PRT; richterliche Pflicht zur Klärung von Zweifeln an Bekundungen des medizinischen Sachverständigen

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einstufung eines unterlassenen Berichtes über eine Querschnittlähmung bei einer konkreten Behandlung als lediglich theoretisches Risiko mit der Folge der Verneinung einer Aufklärungspflicht; Plicht des Richters zur Klärung von Unklarheiten und Zweifeln bei Bekundungen ...

  • rewis.io

    Arzthaftung: Aufklärungspflicht über das Risiko einer Querschnittslähmung bei Durchführung einer PRT; richterliche Pflicht zur Klärung von Zweifeln an Bekundungen des medizinischen Sachverständigen

  • ra.de
  • rewis.io

    Arzthaftung: Aufklärungspflicht über das Risiko einer Querschnittslähmung bei Durchführung einer PRT; richterliche Pflicht zur Klärung von Zweifeln an Bekundungen des medizinischen Sachverständigen

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823
    Reichweite der Aufklärungspflicht über das Risiko einer für die konkrete Behandlung noch nicht berichteten Querschnittslähmung

  • RA Kotz

    Aufklärungspflicht des Arztes über Behandlungsrisiken

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823; ZPO § 286
    Einstufung eines unterlassenen Berichtes über eine Querschnittlähmung bei einer konkreten Behandlung als lediglich theoretisches Risiko mit der Folge der Verneinung einer Aufklärungspflicht; Plicht des Richters zur Klärung von Unklarheiten und Zweifeln bei Bekundungen ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Aufklärung bei ärztlicher Behandlung und Sachverständige

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Bei neuen Behandlungsmethoden müssen Ärzte umfassend aufklären.

  • christmann-law.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Arzt muss bei neuen Behandlungsmethoden umfassend aufklaeren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufklärung über noch nicht berichtete Behandlungsrisiken

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Aufklärungspflicht über das Risiko einer Querschnittslähmung bei wirbelsäulennahen Injektionen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Querschnittslähmung nach PRT beim Orthopäden - Der Arzt hielt das Risiko für minimal und klärte den Patienten nicht auf

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    BGH fordert breite Aufklärung bei neuen Behandlungsmethoden

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Arzthaftung und Aufklärung über Komplikationen: Auch nicht geläufige Gefahren bedenken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 3230
  • MDR 2010, 1052
  • VersR 2010, 1220
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 15.02.2000 - VI ZR 48/99

    Umfang der Aufklärung bei Schutzimpfung von Kindern

    Auszug aus BGH, 06.07.2010 - VI ZR 198/09
    Dem Patienten muss eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbundenen Risiken vermittelt werden, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern (vgl. Senatsurteile BGHZ 90, 103, 106, 108; 144, 1, 5).

    Bei einer möglichen besonders schweren Belastung für seine Lebensführung ist deshalb die Information über ein Risiko für die Einwilligung des Patienten auch dann von Bedeutung, wenn sich das Risiko sehr selten verwirklicht (vgl. Senatsurteile BGHZ 90, 103, 107; 144, 1, 5 f.; vom 2. November 1993 - VI ZR 245/92 - VersR 1994, 104, 105; vom 21. November 1995 - VI ZR 341/94 - VersR 1996, 330, 331).

  • BGH, 07.02.1984 - VI ZR 174/82

    Rückenmarksschädigung - § 823 Abs. 1 BGB, Beweislastverteilung bei der Frage der

    Auszug aus BGH, 06.07.2010 - VI ZR 198/09
    Dem Patienten muss eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbundenen Risiken vermittelt werden, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern (vgl. Senatsurteile BGHZ 90, 103, 106, 108; 144, 1, 5).

    Bei einer möglichen besonders schweren Belastung für seine Lebensführung ist deshalb die Information über ein Risiko für die Einwilligung des Patienten auch dann von Bedeutung, wenn sich das Risiko sehr selten verwirklicht (vgl. Senatsurteile BGHZ 90, 103, 107; 144, 1, 5 f.; vom 2. November 1993 - VI ZR 245/92 - VersR 1994, 104, 105; vom 21. November 1995 - VI ZR 341/94 - VersR 1996, 330, 331).

  • BGH, 12.12.1989 - VI ZR 83/89

    Aufklärungspflicht des Arztes über das Risiko einer Schädigung

    Auszug aus BGH, 06.07.2010 - VI ZR 198/09
    Ist es dem behandelnden Arzt nicht bekannt und muss es ihm auch nicht bekannt sein, etwa weil es nur in anderen Spezialgebieten der medizinischen Wissenschaft diskutiert wird, entfällt eine Haftung des Arztes mangels Verschuldens (vgl. Senatsurteile vom 12. Dezember 1989 - VI ZR 83/89 - VersR 1990, 522, 523; vom 21. November 1995 - VI ZR 329/94 - VersR 1996, 233; Kurzbegründung im Nichtannahmebeschluss des Senats vom 26. September 1995 - VI ZR 295/94 - zum Urteil des OLG Düsseldorf VersR 1996, 377, 378; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., C Rn. 46; Laufs/Katzenmeier/Lipp-Katzenmeier, Arztrecht, 6. Aufl., V B Rn. 24).

    Zudem sind in aller Regel rein theoretisch bleibende Erörterungen über Risiken, die bei anderer Behandlungsstrategie bekannt sind, für die Entscheidungsfindung des Patienten ebenso wenig von Bedeutung wie allgemeine Überlegungen dazu, dass der Eintritt bislang unbekannter Komplikationen in der Medizin wohl nicht ganz auszuschließen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 168, 103 Rn. 14; vom 12. Dezember 1989 - VI ZR 83/89 - aaO).

  • BGH, 13.06.2006 - VI ZR 323/04

    Schadensersatzklage nach Robodoc-Operation

    Auszug aus BGH, 06.07.2010 - VI ZR 198/09
    Zudem sind in aller Regel rein theoretisch bleibende Erörterungen über Risiken, die bei anderer Behandlungsstrategie bekannt sind, für die Entscheidungsfindung des Patienten ebenso wenig von Bedeutung wie allgemeine Überlegungen dazu, dass der Eintritt bislang unbekannter Komplikationen in der Medizin wohl nicht ganz auszuschließen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 168, 103 Rn. 14; vom 12. Dezember 1989 - VI ZR 83/89 - aaO).
  • BGH, 17.04.2007 - VI ZR 108/06

    Arzthaftung: Anforderungen an die Risikoaufklärung vor dem ersten Einsatz eines

    Auszug aus BGH, 06.07.2010 - VI ZR 198/09
    Sollte das Berufungsgericht mit seinen Ausführungen das Vorliegen einer hypothetischen Einwilligung andeuten wollen, könnte eine hypothetische Einwilligung nicht auf die erstinstanzliche Anhörung des Klägers gestützt werden, weil der Tatrichter Feststellungen darüber, wie sich ein Patient bei ausreichender Aufklärung entschieden hätte, und ob er in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre, grundsätzlich nicht ohne persönliche Anhörung des Patienten treffen darf (vgl. Senatsurteile vom 26. Juni 1990 - VI ZR 289/89 - VersR 1990, 1238, 1239 f.; vom 1. Februar 2005 - VI ZR 174/03 - VersR 2005, 694; vom 17. April 2007 - VI ZR 108/06 - VersR 2007, 999, 1000).
  • BGH, 21.11.1995 - VI ZR 341/94

    Arzthaftung: Zur Pflicht des Krankenhausträgers, daß über den Verbleib von

    Auszug aus BGH, 06.07.2010 - VI ZR 198/09
    Bei einer möglichen besonders schweren Belastung für seine Lebensführung ist deshalb die Information über ein Risiko für die Einwilligung des Patienten auch dann von Bedeutung, wenn sich das Risiko sehr selten verwirklicht (vgl. Senatsurteile BGHZ 90, 103, 107; 144, 1, 5 f.; vom 2. November 1993 - VI ZR 245/92 - VersR 1994, 104, 105; vom 21. November 1995 - VI ZR 341/94 - VersR 1996, 330, 331).
  • BGH, 09.06.2009 - VI ZR 261/08

    Anforderungen an die Beweiswürdigung im Arzthaftungsprozess; Begriff des groben

    Auszug aus BGH, 06.07.2010 - VI ZR 198/09
    Das Revisionsgericht kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juni 2009 - VI ZR 261/08 - VersR 2009, 1406 Rn. 5 m.w.N.).
  • BGH, 21.11.1995 - VI ZR 329/94

    Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht

    Auszug aus BGH, 06.07.2010 - VI ZR 198/09
    Ist es dem behandelnden Arzt nicht bekannt und muss es ihm auch nicht bekannt sein, etwa weil es nur in anderen Spezialgebieten der medizinischen Wissenschaft diskutiert wird, entfällt eine Haftung des Arztes mangels Verschuldens (vgl. Senatsurteile vom 12. Dezember 1989 - VI ZR 83/89 - VersR 1990, 522, 523; vom 21. November 1995 - VI ZR 329/94 - VersR 1996, 233; Kurzbegründung im Nichtannahmebeschluss des Senats vom 26. September 1995 - VI ZR 295/94 - zum Urteil des OLG Düsseldorf VersR 1996, 377, 378; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., C Rn. 46; Laufs/Katzenmeier/Lipp-Katzenmeier, Arztrecht, 6. Aufl., V B Rn. 24).
  • BGH, 01.02.2005 - VI ZR 174/03

    Anforderungen an die Darlegung eines Entscheidungskonflikts im

    Auszug aus BGH, 06.07.2010 - VI ZR 198/09
    Sollte das Berufungsgericht mit seinen Ausführungen das Vorliegen einer hypothetischen Einwilligung andeuten wollen, könnte eine hypothetische Einwilligung nicht auf die erstinstanzliche Anhörung des Klägers gestützt werden, weil der Tatrichter Feststellungen darüber, wie sich ein Patient bei ausreichender Aufklärung entschieden hätte, und ob er in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre, grundsätzlich nicht ohne persönliche Anhörung des Patienten treffen darf (vgl. Senatsurteile vom 26. Juni 1990 - VI ZR 289/89 - VersR 1990, 1238, 1239 f.; vom 1. Februar 2005 - VI ZR 174/03 - VersR 2005, 694; vom 17. April 2007 - VI ZR 108/06 - VersR 2007, 999, 1000).
  • BGH, 26.06.1990 - VI ZR 289/89

    Aufklärungspflicht des Arztes vor einer Operation; Darlegungs- und Beweislast bei

    Auszug aus BGH, 06.07.2010 - VI ZR 198/09
    Sollte das Berufungsgericht mit seinen Ausführungen das Vorliegen einer hypothetischen Einwilligung andeuten wollen, könnte eine hypothetische Einwilligung nicht auf die erstinstanzliche Anhörung des Klägers gestützt werden, weil der Tatrichter Feststellungen darüber, wie sich ein Patient bei ausreichender Aufklärung entschieden hätte, und ob er in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre, grundsätzlich nicht ohne persönliche Anhörung des Patienten treffen darf (vgl. Senatsurteile vom 26. Juni 1990 - VI ZR 289/89 - VersR 1990, 1238, 1239 f.; vom 1. Februar 2005 - VI ZR 174/03 - VersR 2005, 694; vom 17. April 2007 - VI ZR 108/06 - VersR 2007, 999, 1000).
  • BGH, 27.03.2001 - VI ZR 18/00

    Würdigung von Sachverständigengutachten im Arzthaftungsprozeß

  • BGH, 02.11.1993 - VI ZR 245/92

    Aufklärungspflicht des Arztes vor endonasalen Siebbeineingriffen

  • OLG Düsseldorf, 14.07.1994 - 8 U 109/90

    HIV-Infektion; Ursächlichkeit einer Bluttransfusion; Anscheinsbeweis; AIDS;

  • BGH, 26.09.1995 - VI ZR 295/94

    Nichtannahme der Revision

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