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Rechtsprechung
   OLG Neustadt, 28.05.1954 - 1 U 17/54   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1954,847
OLG Neustadt, 28.05.1954 - 1 U 17/54 (https://dejure.org/1954,847)
OLG Neustadt, Entscheidung vom 28.05.1954 - 1 U 17/54 (https://dejure.org/1954,847)
OLG Neustadt, Entscheidung vom 28. Mai 1954 - 1 U 17/54 (https://dejure.org/1954,847)
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Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 249 § 254 Abs. 2
    Umfang der Heilungskosten des Unfallverletzten

Papierfundstellen

  • MDR 1954, 545
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 11.11.1969 - VI ZR 91/68

    Ersatzfähigkeit von Heilungskosten nach einer Unfallverletzung

    Es ist keinem Verletzten zuzumuten, daß er sich - nur um den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer zu entlasten - in einer Pflegeklasse des Krankenhauses behandeln läßt, die er sonst nicht gewählt hätte (so zutreffend OLG Neustadt, VersR 1954, 436; OLG Düsseldorf, NJW 1966, 397 [OLG Düsseldorf 07.12.1965 - 4 U 238/65] = VersR 1966, 194 und Schmidt, VersR 1966, 614; vgl. auch OLG Stuttgart VersR 1957, 546 und Raddatz, VersR 1966, 1121).
  • BGH, 16.12.1963 - III ZR 219/62

    Aufnahme eines Verletzten in die 2. Pflegeklasse

    Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen, weder zur frage des adäquaten Ursachenzusammenhangs zwischen dem Unfall und den der Klägerin durch die Aufnahme und Behandlung in der zweiten Klasse des Krankenhauses entstandenen Mehrkosten (§ 249 BGB), noch zur Frage der Schadensminderungspflicht des Geschädigten nach § 254 Abs. 2 BGB, Denn das Oberlandesgericht hat in Übereinstimmung mit den von der Rechtsprechung und vom Schrifttum entwickelten und hier anzuwendenden anerkannten Grundsätzen (vgl. hierzu: RG in JW 1938 S. 590 Nr. 26; OLG Neustadt in MDR 1954, 545; OLG Stuttgart in MDR 1957, 480; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 8, Aufl. Randnoten 1481-1485 und 1643, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung und dem Schrifttum) auf Grund der bedenkenfrei festgestellten einzelnen Tatsachen angenommen, daß unter Berücksichtigung sowie bei gerechter und vernünftiger Abwägung aller hier obwaltenden Umstände - insbesondere der schweren und lebensgefährlichen Verletzung der Klägerin, der ärztlicherseits objektiv für erforderlich gehaltenen Unterbringung und Behandlung und auch der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Klägerin und ihres Ehemannes - die Aufnahme der Klägerin in die zweite Klasse des Krankenhauses und die dadurch entstandenen Mehrkosten zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit sachgemäß und geboten waren.
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