Rechtsprechung
| BGH, 27.06.1963 - III ZR 165/61 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Art. 14 GG.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1963, 917
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BGH, 08.11.1962 - III ZR 86/61
Berechnung der Enteignungsentschädigung für ein Grundstück
Auszug aus BGH, 27.06.1963 - III ZR 165/61
Das ist die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 25s 225; 26, 573; 28, 160; 30, 281; s, auch Kröner DRiZ 1961, 38 und neuestens das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil dos benats vom S November 1962 III ZR 86/61), 2, Die Revision wendet sich zunächst dagegen, daß das Berufungsgericht die von der Klägerin erst durch Ausübung ihres )I. - BGH, 04.06.1962 - III ZR 207/60
Enteignung eines Grundstücks - Begründung von Entschädigungsansprüchen durch …
Auszug aus BGH, 27.06.1963 - III ZR 165/61
/o als unwesentlich angesehen hat (Urteil vom 4 «Juni 1962 III ZR 207/60)o Gewiss ist dabei der Prozentsatz der Abweichung nicht immer allein ausschlaggebend, doch ergab hier die unrichtige Festsetzung auch summenmäßig einen nicht unerheblichen netrag ''BGH Urt «Vo50«Mai 1963 - III, ZR230/61) « Die Revision irrt mit ihrem vortrag, daß bei dieser Rechtesprechung immer die Allgemeinheit leide« Ein solcher Nachteil kennte in rage kommen, wenn die Preise steigen« In Zeiten sinkender Preise wirkt sich diese Rechtsprechung jedenfalls ziffernmäßig zugunsten des Entschädigungspflichtigen aus, wenn die estsetzungsbehörde etwa die Entschädigung zu hoch festgesetzt und dadurch den Entschädigungspflichtigen zur Anrufung des Gerichts gezwungen hat« Es ist auch nicht richtig daß im vorliegenden Fall die Allgemeinheit leiden müsse, denn die Recht spreesung des Bundesgerichtshofs führt immer nur da zu, daß der angemessene Gegenv/ert für das Grundstück geleistet wird, daß also die Allgemeinheit die ihr obliegende angemessene Verpflichtung erfüllt« Denn angesichts der übergesetzliehen Eigentumsgarantie ist eine Enteignung auch vom Standpunkt des sozialen Rechtsstaates aus nur vertretbar, wenn sie gegen eine angemessene Entschädigung erfolgt« b) Gewiß sollen Werterhöhungen eines enteigneten Grundstück nach der dinglichen B.ochtsänderung dem neuen Eigentümer Z u wachsen« Das trifft auch hier zu« denn der Enteignungsunter- 8. - BGH, 23.09.1957 - III ZR 224/56
Berechnung der Enteignungsentschädigung
Auszug aus BGH, 27.06.1963 - III ZR 165/61
3® Erfolglos bleiben auch die grundsätzlichen Angriffe der Revision, die sie gegen die oben erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die wechselnden Bereehnungszeitpunktc bei einer Enteignungsentschädigung vorbringt® a) Die Revision meint, die Abweichung der festgesetzten von der angemessenen Entschädigung um nur 10 DM je Quadratmeter sei keine eigentliche Unterbewertung, sei bei der not wendigen Schätzung unvermeidbar und darunter dürfte die Allgemeinheit nicht leiden« Die Rechtsprechung geht dahin? daß sich der für die Preisberechnung maßgebliche Zeitpunkt nur bei einer solchen Entschädigungsfestsetzung verschiebt? die nicht unerheblich von der angemessenen Höhe abweicht« Hier wich die Festsetzung um 12, 5$ von der angemessenen und geschuldeten Entschädigung ab; das ist eine nicht unwesentliche Abweichung, die zu einer Verschiebung des Berechnungszeitpunktes zwingt« Diese Auffassung hält sich im Rahmen der bisherigen Rechtssprechung, die bereits eine Abweichung von 6$ für ausreichend (BGHZ 25, 225)? dagegen eine Differenz von 5c.6c. - BGH, 25.09.1958 - III ZR 82/57
Enteignungsentschädigung und Grundstücksqualität
Auszug aus BGH, 27.06.1963 - III ZR 165/61
Das ist die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 25s 225; 26, 573; 28, 160; 30, 281; s, auch Kröner DRiZ 1961, 38 und neuestens das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil dos benats vom S November 1962 III ZR 86/61), 2, Die Revision wendet sich zunächst dagegen, daß das Berufungsgericht die von der Klägerin erst durch Ausübung ihres )I. - BGH, 08.06.1959 - III ZR 66/58
Berechnung der Enteignungsentschädigung für ein Grundstück
Auszug aus BGH, 27.06.1963 - III ZR 165/61
Das ist die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 25s 225; 26, 573; 28, 160; 30, 281; s, auch Kröner DRiZ 1961, 38 und neuestens das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil dos benats vom S November 1962 III ZR 86/61), 2, Die Revision wendet sich zunächst dagegen, daß das Berufungsgericht die von der Klägerin erst durch Ausübung ihres )I.
- BGH, 27.04.1964 - III ZR 136/63 Das Berufungsgericht hat bei Ermittlung des für die Preise maßgeblichen Zeitpunkts auf die Rechtsprechung des Bundesgerrichtshofs verwiesen, wonach sich der für die Entschädigungsberechuung maßgebliche Zeitpunkt hinsichtlich der Preisverhältnisse dann verschiebt, wenn die Behörde die Enteignungsentschädigung nicht unwesentlich zu gering festgesetzt hat (BGHZ 25, 215; 39, 198; 40, 87; BGH Urteil vom 27. Juni 1963 III ZR 165/61 = BGH Warn 1963 Nr. 153 - MDR 1963, 917).
Dabei sind Zahlungen verhältnismäßig und nicht ziffernmäßig anzurechnen, nämlich mit dem Prozentsatz, der sich aus einem Vergleich zwischen dem gezahlten Betrag und der im Augenblick der Zahlung geschuldeten richtigen Entschädigung ergibt (BGH Urt. v. 27. Juni 1963 III ZR 165/61 = BGH Warn 1963 Nr. 153 mit weiteren Nachweisen).
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Rechtsprechung
| BGH, 11.07.1963 - III ZR 103/62 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1963, 917
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 29.09.1967 - V ZR 40/66
KPD-Verbot
Den Arbeitnehmern der KPD sind Ansprüche auf Enteignungsentschädigung dafür, daß sie infolge der Auflösung der Partei, der Einziehung des Parteivermögens und der damit eingetretenen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses kein Gehalt und kein Urlaubsentgelt zur Abgeltung eines nicht gewährten Jahresurlaubs mehr verlangen konnten, versagt worden mit der Begründung, daß sie nur mittelbar getroffen seien (BGHZ 31, 1 [BGH 19.09.1959 - III ZR 68/58]; BGH-Urteil vom 11. Juli 1963 - III ZR 103/62 - LM GG Art. 14 (D) Nr. 42 = MDR 1963, 917). - BGH, 11.07.1963 - III ZR 106/62
Rechtsmittel
Wie der Senat in der gleichgelagerten Sache III ZR 103/62 im Urteil vom 11. Juli 1963 im einzelnen dargelegt hat, hat das Landesarbeitsgericht den Rechtsstreit nur hinsichtlich des auf Enteignung (Aufopferung) gegründeten Leistungsanspruchs der Klage gegen die B. an das Zivilgericht verwiesen, während es im übrigen das Klagebegehren für unbegründet befunden hat.Das hierzu in der Sache III ZR 103/62 Gesagte gilt auch hier und führt zu dem Ergebnis, daß nur noch zu prüfen ist, ob die Klägerin mit Recht gegen die B. einen Hilfsanspruch auf Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen erhoben hat.
- BGH, 11.07.1963 - III ZR 104/62
Rechtsmittel
Wie der Senat in der gleichgelagerten Sache III ZR 103/62 im Urteil vom 11. Juli 1963 im einzelnen dargelegt hat, hat das Landesarbeitsgericht den Rechtsstreit nur hinsichtlich des auf Enteignung (Aufopferung) gegründeten Leistungsanspruchs der Klage gegen die B. an das Zivilgericht verwiesen, während es im übrigen das Klagebegehren für unbegründet befunden hat.Das hierzu in der Sache III ZR 103/62 Gesagte gilt auch hier und führt zu dem Ergebnis, daß nur noch zu prüfen ist, ob der Kläger mit Recht gegen die B. einen Hilfsanspruch auf Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen erhoben hat.
- BGH, 11.07.1963 - III ZR 105/62
Rechtsmittel
Wie der Senat in der gleichgelagerten Sache III ZR 103/62 im Urteil vom 11. Juli 1963 im einzelnen dargelegt hat, hat das Landesarbeitsgericht den Rechtsstreit nur hinsichtlich des auf Enteignung (Aufopferung) gegründeten Leistungsanspruchs der Klage gegen die B. an das Zivilgericht verwiesen, während es im übrigen das Klagebegehren für unbegründet befunden hat.Das hierzu in der Sache III ZR 103/62 Gesagte gilt auch hier und führt zu dem Ergebnis, daß nur noch zu prüfen ist, ob der Kläger mit Recht gegen die B. einen Hilfsanspruch auf Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen erhoben hat.
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