Rechtsprechung
| BGH, 08.11.1967 - VIII ZB 38/67 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist - Ausreichende Überwachung der Büroangestellten - Stichproben zur Überwachung der Fristen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1968, 237
- VersR 1967, 1204
- DB 1968, 82
Wird zitiert von ... (11)
- BGH, 22.04.1999 - IX ZR 364/98
Zulässigkeit der Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil; Verschulden an der …
Der Anwalt muß unter anderem dartun, daß und wie er sein Büropersonal überwacht (BGH, Beschl. v. 8. November 1967 - VIII ZB 38/67, VersR 1967, 1204, 1205; v. 23. September 1971 - VII ZB 15/71, VersR 1971, 1145, 1146; v. 2. Juli 1981 - III ZB 9/81, VersR 1981, 857, 858;… v. 12. Juni 1985 aaO;… Borgmann/Haug, Anwaltshaftung 3. Aufl. Kap. XIII Rdn. 37, 70 ff). - BGH, 30.10.2001 - VI ZB 43/01
Anforderungen an den Vortrag einer ausreichenden Büroorganisation
Zwar ist dem Berufungsgericht zuzugeben, daß selbst langjährige und gewissenhafte Angestellte in einem Anwaltsbüro - wenn auch nur in gewissen Zeitabständen (vgl. BGH, Beschluß vom 8. November 1967 - VIII ZB 38/67 - VersR 1967, 1204, 1205) - überwacht werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1999 - IX ZR 364/98 - NJW 1999, 2120, 2121 m.w.N.) und daß der Kläger zur Wahrnehmung dieser Überwachungspflicht durch seinen Prozeßbevollmächtigten nichts vorgetragen hat. - BGH, 22.09.1971 - V ZB 7/71
Rechtsanwalt - Rechtsmittel - Handakte - Erledigungsvermerk - Kontrolle
In der Beschwerdebegründung ist der einschlägige Vortrag dahin ergänzt worden, daß die stichprobenweise Überwachung in näher beschriebener, nicht zu beanstandender Weise immer und auch jetzt noch häufiger als zweimonatlich (vgl. Besohl, vom 8. November 1967, VIII ZB 38/67)" nämlich mindestens alle 6 Wochen stattfinde (SA 30/31) Diese Vortragsergänzung ist zulässig (BGHZ 2, 342), da sie schon l in der Vorinstanz durch Rückfrage hätte herbeigeführt werden können; gegen ihre Glaubwürdigkeit sind Bedenken nicht ersichtlich.
- LAG Hamm, 12.11.1996 - 4 Sa 1283/96
Rechtsanwalt: Fristenkontrolle - Organisationsverschulden
Hat ein Anwalt dagegen einer seit vielen Jahren im Anwaltsbüro beschäftigten, erprobten Bürovorsteherin, auf die er sich grundsätzlich verlassen konnte, die selbständige Führung des Fristenkalenders und die Benachrichtigung der Partei von der Zustellung des Urteils übertragen, so genügt es, wenn er sie im Hinblick auf die Fristenkontrolle nur etwa in Abständen von zwei Monaten kontrolliert (BGH vom 08.11.1967, LM Nr. 24 zu § 233 [Fd] ZPO = MDR 1968, 237 = VersR 1967, 1204). - BGH, 19.12.1975 - III ZB 5/75
Prozeßbevollmächtigter - Sorgfalt - Bürovorsteherin - Fristen
Er kann sich allerdings in solchen Fällen auf in unregelmäßigen Zeitabständen durchgeführte, geeignete Stichproben beschränken, wenn diese keinen Anlaß zu Bedenken gegen die Art und Weise der Arbeit des Personals gegeben haben (BGH Beschl. vom 7.7.1961 - VI ZB 9/61 = VersR 1961, 839; Beschluß vom 8.11.1967 - VIII ZB 38/67 = LM ZPO § 233 (Fd) Nr. 24). - BGH, 28.05.1975 - V ZB 1/75
Eingangsstempel - Eingang bei Gericht - Gegenbeweis - Wiedereinsetzungsgesuch - …
Dazu gehört eine entsprechende Büroorganisation: er muß sein Personal nicht nur sorgfältig auswählen, sondern es auch überwachen; insbesondere im Fristenwesen muß er geeignete Anordnungen treffen und ihre Einhaltung durch regelmäßige Kontrollen überprüfen (Beschluß vom 8. November 1967, VIII ZB 38/67). - BGH, 28.10.1976 - III ZB 22/76
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis der …
Die mit der Führung des Fristenkalenders betraute Bürokraft bedarf nicht nur der Einweisung, sondern auch der weiteren Überwachung (vgl. BGH VersR 1967, 1204; 1975, 1049). - BGH, 28.06.1973 - VII ZB 8/73
Fristenwesen - Fristberechnung - Berechnung der Rechtsmittelfrist - …
Nunmehr geht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof dahin, daß - jedenfalls dann, wenn es sich um Routinesachen handelt, bei denen die Fristenberechnung keine Schwierigkeiten bereitet - der Rechtsanwalt die Berechnung der Fristen seinem geschulten Personal überlassen darf (BGHZ 43, 148; Beschlüsse vom 8. November 1967 - VIII ZB 38/67 - und vom 23. September 1971 - VII ZB 15/71 -). - BGH, 30.06.1977 - VII ZB 3/77
Urteilszustellung - Empfangsbekenntnis - Berufungsfrist - Fristenkalender - …
Die Beklagte hat aber auch in zulässiger Weise ergänzend vorgetragen und glaubhaft gemacht, daß ihre Prozeßbevollmächtigten die Angestellte Tr. bei der Bearbeitung der Fristsachen nicht nur belehrt, sondern auch sorgfältig durch unerwartete Kontrollen in angemessenen Zeitabständen überwacht haben (zur Überwachung vgl. u.a. BGH Beschl. v.8. November 1967 - VIII ZB 38/67 = LM ZPO § 233 (Fd) Nr. 24). - BGH, 15.11.1972 - VIII ZR 209/71
Fristenwesen - Anwalspflicht - Rechtsmittel - Rechtsmittelfrist - Rechtsanwalt - …
Es kann auch auf sich beruhen, ob Rechtsanwalt das von einer Bürokraft verfaßte Schreiben vom 12. November 1970, das ihm ersichtlich ohne Handakten zur Unterschrift vorgelegt worden war, ohne eigene Sachprüfung unterzeichnen durfte (vgl. dazu BGH Beschluß vom 22. Oktober 1958 - IV ZB 210/58 = LM ZPO § 232 Nr. 40 sowie Senatsbeschluß vom 8. November 1967 - VIII ZB 38/67 = LM ZPO § 233 /Pd7 Nr. 24). - VG Bayreuth, 24.02.2023 - B 4 K 22.585
Klagefrist versäumt, anwaltliches Organisationsverschulden, Wiedereinsetzung in …
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Rechtsprechung
| BGH, 08.11.1967 - VIII ZB 42/67 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Berufungsfrist - Ursächlichkeit der Unvollständigkeit eines Armenrechtsgesuches für eine Fristversäumnis
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1968, 502
- MDR 1968, 237
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BGH, 09.12.1954 - IV ZB 94/54
Armenrechtsgesuch für Rechtsmitteleinlegung
Auszug aus BGH, 08.11.1967 - VIII ZB 42/67
Der von dem Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 16, 1 [BGH 09.12.1954 - IV ZB 94/54] entwickelte Grundsatz, daß einer armen Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn sie ihr Armenrechtsgesuch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hat, unterliegt, wie der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, gewissen Einschränkungen. - BGH, 11.01.1960 - III ZR 123/58
Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Revisionsfrist bei fehlender …
Auszug aus BGH, 08.11.1967 - VIII ZB 42/67
In dem Urteil vom 11. Januar 1960 - III ZR 123/58 - NJW 1960, 676, auf das sich der angefochtene Beschluß bezieht, ist ebenfalls gefordert, daß die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist alles getan haben müsse, damit auf Grund der vor ihrem Ablauf eingereichten Unterlagen ohne weitere Verzögerung über das Gesuch sachlich endgültig entschieden werden könne. - BGH, 10.07.1957 - IV ZR 126/57
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 08.11.1967 - VIII ZB 42/67
Wenn also die Unvollständigkeit des Gesuchs auch keine Ursache für die Fristversäumung bildet, so soll die Wiedereinsetzung doch versagt werden, wenn die unvollständigen Angaben des Gesuchs zu einer Verzögerung der Entscheidung des Berufungsgerichts führen oder führen können und die Unvollständigkeit der Angaben dem Antragsteller anzulasten ist (vgl. auch BGH Urt. vom 10. Juli 1957 - IV ZR 126/57 - LM Nr. 19 zu § 234 ZPO). - BGH, 23.06.1956 - IV ZA 46/56
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 08.11.1967 - VIII ZB 42/67
So hat der Bundesgerichtshof in dem Beschluß vom 23. Juni 1956 - IV ZA 46/56 - LM Nr. 10 zu § 114 ZPO = NJW 1956, 1435 - JZ 1957, 182, in einem Falle, in dem die Unvollständigkeit des Armenrechtsgesuchs nicht mehr als ursächlich für die Fristversäumnis anzusehen war, ausgesprochen, eine sachgemäße, die Belange der Parteien abwägende Auslegung des § 233 ZPO müsse dazu führen, daß die Überschreitung der Rechtsmittelfrist auch im Falle der Einreichung des Armenrechtsgesuchs an ihrem Ende nur dann als durch einen unabwendbaren Zufall entschuldigt werden könne, wenn die Partei innerhalb der Frist alles getan habe, was nötig sei, damit ohne eine weitere Verzögerung über das Gesuch entschieden werden könne.
- BGH, 09.02.1999 - VI ZR 8/99
Inhalt des Prozeßkostenhilfegesuchs hinsichtlich einer nicht zugelassenen …
Übersteigt, wie hier, der vom Oberlandesgericht festgesetzte Wert der Beschwer nicht 60.000 DM und hat das Berufungsgericht die Revision auch nicht zugelassen, so ist mit dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe innerhalb der Revisionsfrist darzulegen, daß der Wert die Revisionssumme erreicht (BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 1956 - IV ZA 46/56 - NJW 1956, 1435, 1436 und vom 8. November 1967 - VIII ZB 42/67 - NJW 1968, 502).
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