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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 37.67, VIII C 38.67   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1969,23
BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 37.67, VIII C 38.67 (https://dejure.org/1969,23)
BVerwG, Entscheidung vom 27.02.1969 - VIII C 37.67, VIII C 38.67 (https://dejure.org/1969,23)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Februar 1969 - VIII C 37.67, VIII C 38.67 (https://dejure.org/1969,23)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beschränkung des Rechtsstreits auf die Erledigungsfrage bei nur einseitiger Erledigungerklärung des Klägers - Entscheidung in der Sache selbst nach einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers bei Interesse des Beklagten auf die Feststellung der anfänglichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 31, 318
  • NJW 1969, 1789
  • MDR 1969, 696
 
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Wird zitiert von ... (217)Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 14.01.1965 - I C 68.61

    Kostenverteilung bei einseitiger Erledigungserklärung - Streitigkeit über die …

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 37.67
    Hat der Beklagte in einem solchen Fall ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß die Klage von Anfang an unbegründet war, so ist jedoch auch nach der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers in der Sache selbst zu entscheiden (im Anschluß an BVerwGE 20, 146 [BVerwG 14.01.1965 - BVerwG I C 68.61]).

    Im Urteil BVerwGE 20, 146 [BVerwG 14.01.1965 - BVerwG I C 68.61] hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, daß der Beklagte auch bei nachträglicher Erledigung des Klagebegehrens gegenüber der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers an seinem Klagabweisungsantrag festzuhalten berechtigt ist, wenn er ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der gerichtlichen Entscheidung hat, daß der mit der Klage gegen ihn erhobene Anspruch von Anfang an nicht bestanden habe.

    Abgesehen davon, daß die in dem genannten Urteil des Bundesgerichtshofs getroffene Entscheidung auf der auch in ihr hervorgehobenen Abweichung von dem Urteil BVerwGE 20, 146 [BVerwG 14.01.1965 - BVerwG I C 68.61] in Wirklichkeit nicht beruht, ist aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Anrufung des Gemeinsamen Senats hier schon deshalb weder zulässig noch erforderlich, weil die unterschiedlichen Auffassungen zu den zwar rechtsähnlichen, aber doch unterschiedlich gefaßten Bestimmungen einerseits der §§ 113 Abs. 1 Satz 4, 161 Abs. 2 VwGO und andererseits des § 91 a ZPO vertreten werden (vgl. dazu Urteil vom 12. September 1968 - BVerwG VIII C 99.67 -, MDR 1969, 168 = NJW/RZW 1969, 228).

  • BGH, 07.11.1968 - VII ZR 72/66

    Wirksamkeit einer Erledigungserklärung i.F. einer ursprünglich nicht zulässigen …

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 37.67
    Die vorstehende verfahrensrechtliche Beurteilung stimmt mit der Rechtsansicht nicht überein, die der Bundesgerichtshof für das zivilprozessuale Verfahren zuletzt im Urteil vom 7. November 1968 - VII CR 72.66 -, NJW 1969, 237, vertreten hat.
  • BVerwG, 01.04.1960 - VII C 7.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 37.67
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Ausbildungsabschnitt in der Regel erst dann als weitgehend gefördert angesehen werden, wenn mindestens ein Drittel der vorgeschriebenen oder erforderlichen Ausbildungszeit erreicht ist (BVerwGE 10, 250 [BVerwG 01.04.1960 - BVerwG VII C 7.60] und 23, 100; Beschluß vom 19. Juli 1968 - BVerwG VIII B 50.68 - Beschluß vom 1. November 1968 - BVerwG VIII CB 60.68 -).
  • BVerwG, 29.06.1967 - VIII C 33.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 37.67
    Das Zurückstellungsbegehren, das in diesem Verfahren nicht verteidigungsweise gegen einen wehrbehördlichen Eingriffsakt eingesetzt, sondern als Leistungsanspruch selbständig erhoben worden war (vgl. dazu BVerwGE 27, 257 [BVerwG 29.06.1967 - BVerwG VIII C 33.67] und 29, 239), war sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von vornherein zeitlich bis zum 31. März 1967 und sachlich bis zum Ablauf der bis zu diesem Tage dauernden Zweitlehre des Klägers als Großhandelskaufmann beschränkt.
  • BVerwG, 12.09.1968 - VIII C 99.67

    Bedeutsamkeit von Feststellungen zur Zeitgeschichte für die Auslegung einer …

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 37.67
    Abgesehen davon, daß die in dem genannten Urteil des Bundesgerichtshofs getroffene Entscheidung auf der auch in ihr hervorgehobenen Abweichung von dem Urteil BVerwGE 20, 146 [BVerwG 14.01.1965 - BVerwG I C 68.61] in Wirklichkeit nicht beruht, ist aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Anrufung des Gemeinsamen Senats hier schon deshalb weder zulässig noch erforderlich, weil die unterschiedlichen Auffassungen zu den zwar rechtsähnlichen, aber doch unterschiedlich gefaßten Bestimmungen einerseits der §§ 113 Abs. 1 Satz 4, 161 Abs. 2 VwGO und andererseits des § 91 a ZPO vertreten werden (vgl. dazu Urteil vom 12. September 1968 - BVerwG VIII C 99.67 -, MDR 1969, 168 = NJW/RZW 1969, 228).
  • BVerwG, 01.11.1968 - VIII CB 60.68

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 37.67
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Ausbildungsabschnitt in der Regel erst dann als weitgehend gefördert angesehen werden, wenn mindestens ein Drittel der vorgeschriebenen oder erforderlichen Ausbildungszeit erreicht ist (BVerwGE 10, 250 [BVerwG 01.04.1960 - BVerwG VII C 7.60] und 23, 100; Beschluß vom 19. Juli 1968 - BVerwG VIII B 50.68 - Beschluß vom 1. November 1968 - BVerwG VIII CB 60.68 -).
  • BVerwG, 19.07.1968 - VIII B 50.68

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 37.67
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Ausbildungsabschnitt in der Regel erst dann als weitgehend gefördert angesehen werden, wenn mindestens ein Drittel der vorgeschriebenen oder erforderlichen Ausbildungszeit erreicht ist (BVerwGE 10, 250 [BVerwG 01.04.1960 - BVerwG VII C 7.60] und 23, 100; Beschluß vom 19. Juli 1968 - BVerwG VIII B 50.68 - Beschluß vom 1. November 1968 - BVerwG VIII CB 60.68 -).
  • BSG, 09.04.2019 - B 1 KR 3/18 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Krankenhausvergütungsstreit ohne …

    In diesem Sinne geht die Rspr des BVerwG zur Rechtslage nach der VwGO davon aus, dass beim Streit über die Erledigung der Hauptsache die Begründetheit der ursprünglichen Klage nur bedeutsam ist, wenn der Beklagte ein schutzwürdiges Interesse hieran habe entsprechend dem Rechtsgedanken von § 113 Abs. 1 S 4 VwGO (vgl zB BVerwGE 20, 146; BVerwGE 31, 318, 320; BVerwGE 87, 62, 66; BVerwG NVwZ 1989, 860, 861 f).
  • BVerwG, 31.10.1990 - 4 C 7.88

    Einseitige Erledigungserklärung - Befugnis eines zu beteiligenden …

    Nach übereinstimmender Auffassung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts ist - wie bereits erwähnt - über die Zulässigkeit der ursprünglich erhobenen Klage trotz der vom Kläger abgegebenen Erklärung über die Erledigung in der Hauptsache jedenfalls dann vom Gericht zu entscheiden, wenn der Beklagte ein schutzwürdiges - entsprechend dem berechtigten Interesse des Klägers für eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) zu beurteilendes - Interesse an der rechtlichen Klärung geltend machen kann, daß die gegen ihn erhobene Klage unzulässig war (vgl. BVerwGE 20, 146 ; 31, 318 ; 82, 41 ;… Urteil vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 22.88 - a.a.O.).
  • BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69

    Zurückstellung von Ingenieurschülern - § 12 Abs. 4 Nr. 3a WPflG, Selbstbindung …

    Nach seiner ständigen Rechtsprechung führt die Einberufung zu einer Unterbrechung eines "weltgehend geförderten Ausbildungsabschnitts" und damit zu einer die Zurückstellung rechtfertigenden besonderen Härte im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmungen nur dann, wenn der Wehrpflichtige schon mindestens ein Drittel der für den Ausbildungsabschnitt vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit erreicht hat (vgl. zuletzt BVerwGE 31, 318 [322] und Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 112.67/115.67 -).

    Damit bringt es gleichzeitig zum Ausdruck, daß es im übrigen andere nachteilige Auswirkungen, die die Leistung des Wehrdienstes vor der Vollendung der Berufsausbildung in der Regel mit sich bringen wird und zu denen auch die Unterbrechung eines, noch nicht weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts gehört, für sich allein grundsätzlich nicht als einen Zurückstellungsgrund ansieht (zuletzt BVerwGE 31, 318 [323]).

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