Rechtsprechung
| BGH, 11.11.1976 - III ZR 57/75 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Geltendmachung des anwaltlichen Vergütungsanspruchs gegen die Erben - Enterbung der zweiten Ehefrau durch Zuweisung eines Betriebes des Erblassers und seiner wertvollen Grundstücke an seine Tochter - Vermächtnis in Gestalt eines Wohn- und Unterhaltsrechts
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1977, 584 (Ls.)
- MDR 1977, 295
- DB 1977, 1598
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (4)
- BGH, 30.09.1968 - III ZB 11/67
Antrag eines Rechtsanwaltes auf gerichtliche Festsetzung des Wertes des …
Auszug aus BGH, 11.11.1976 - III ZR 57/75
Die Gebühren eines Rechtsanwalts, der einen Miterben im Erbschein-Einziehungsverfahren vertritt, sind regelmäßig nach dem Wert des von dem Vertretenen beanspruchten Erbteils zu berechnen (Ergänzung zu BGH NJW 1968, 2334).Das gilt allerdings nur, soweit sich die Gegenstände der gerichtlichen und der anwaltlichen Tätigkeit decken (Senatsbeschluß in NJW 1968, 2334;… Gerold/Schmidt, BRAGO 5. Aufl. § 9 Rdn. 1, § 10 Rdn. 1;… Schumann/Geißinger, BRAGO 2. Aufl. § 9 Rdn. 2;… Riedel/Sußbauer, BRAGO 3. Aufl. § 9 Rdn. 1;… Lauterbach/Hartmann, Kostengesetze 18. Aufl. BRAGO § 9 Anm. 2).
Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit im Erbschein- Erteilungs verfahren entspricht seinem Wert nach grundsätzlich nur dem materiellen Interesse des von ihm vertretenen Verfahrensbeteiligten, also in aller Regel dem Umfang des von diesem Beteiligten geltend gemachten Erbteils (Senatsbeschluß in NJW 1968, 2334).
- BGH, 24.04.1975 - III ZR 173/72
Gebührenstreitwert einer Klage auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft - …
Auszug aus BGH, 11.11.1976 - III ZR 57/75
Auch bei anderen erbrechtlichen Auseinandersetzungen hat die Rechtsprechung den Wert eines nicht im Streit befindlichen Erbteils nicht mitberücksichtigt bzw auf das wirtschaftliche Interesse des klagenden Miterben abgestellt; so bei der Klage eines Miterben auf Auflassung eines zum Nachlaß gehörenden Grundstücks (BGH NJW 1972, 909), bei der Klage auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (Senatsurteil in NJW 1975, 1415) und bei dem Streit um die Gültigkeit eines Testamentes (BGH in NJW 1956, 1877). - BGH, 23.02.1972 - IV ZR 95/71
Auszug aus BGH, 11.11.1976 - III ZR 57/75
Auch bei anderen erbrechtlichen Auseinandersetzungen hat die Rechtsprechung den Wert eines nicht im Streit befindlichen Erbteils nicht mitberücksichtigt bzw auf das wirtschaftliche Interesse des klagenden Miterben abgestellt; so bei der Klage eines Miterben auf Auflassung eines zum Nachlaß gehörenden Grundstücks (BGH NJW 1972, 909), bei der Klage auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (Senatsurteil in NJW 1975, 1415) und bei dem Streit um die Gültigkeit eines Testamentes (BGH in NJW 1956, 1877). - BGH, 17.10.1956 - IV ZR 270/56
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 11.11.1976 - III ZR 57/75
Auch bei anderen erbrechtlichen Auseinandersetzungen hat die Rechtsprechung den Wert eines nicht im Streit befindlichen Erbteils nicht mitberücksichtigt bzw auf das wirtschaftliche Interesse des klagenden Miterben abgestellt; so bei der Klage eines Miterben auf Auflassung eines zum Nachlaß gehörenden Grundstücks (BGH NJW 1972, 909), bei der Klage auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (Senatsurteil in NJW 1975, 1415) und bei dem Streit um die Gültigkeit eines Testamentes (BGH in NJW 1956, 1877).
- BGH, 14.12.2017 - IX ZR 243/16
Rechtsanwaltsgebühr: Gegenstandswert für die Verfahrensgebühr bei zunächst …
Voraussetzung für die Anwendung des § 32 Abs. 1 RVG ist demgemäß, dass sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auftragsgemäß auf denselben Gegenstand bezogen hat, der auch der gerichtlichen Tätigkeit zugrunde lag (BGH, Beschluss vom 30. September 1968 - III ZB 11/67, NJW 1968, 2334; Urteil vom 11. November 1976 - III ZR 57/75, Rpfleger 1977, 59, 60; BVerwG…, Beschluss vom 20. Oktober 2005 - 8 B 81/04, nv Rn. 4). - OLG Nürnberg, 12.01.2022 - 2 W 4619/21
Keine Streitwertfestsetzung nach Verfahrensabschnitten
Insbesondere gilt der Grundsatz des § 32 RVG, wonach die gerichtliche Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts auch für die Gebühren des Rechtsanwalts bestimmend ist, nur insoweit, als sich der Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit mit derjenigen des Rechtsanwalts deckt (BGH, Urteil vom 11.11.1976 - III ZR 57/75 -, juris Rn. 16). - OLG Bremen, 04.03.2024 - 1 U 12/22
Bemessung der Anwaltsgebühr im Rahmen der Durchsetzung des Anspruchs auf …
Der Grundsatz des § 32 RVG, wonach die gerichtliche Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts auch für die Gebühren des Rechtsanwalts bestimmend ist, gilt dagegen nur insoweit, als sich der Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit mit derjenigen des Rechtsanwalts deckt (siehe BGH, Urteil vom 11.11.1976 - III ZR 57/75, juris Rn. 16, MDR 1977, 295;… Urteil vom 14.12.2017 - IX ZR 243/16, juris Rn. 21 ff., NJW-RR 2018, 700; OLG Celle…, Beschluss vom 23.02.2023 - 24 W 2/23, juris Rn. 11, JurBüro 2023, 193; OLG Dresden…, Beschluss vom 19.07.2022 - 12 W 367/22, juris Rn. 4, JurBüro 2022, 474; OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 03.05.2023 - I-15 W 9/23, juris Rn. 10, NJW-RR 2023, 844; OLG Nürnberg…, Beschluss vom 12.01.2022 - 2 W 4619/21, juris Rn. 12, NJW 2022, 951).
- BGH, 12.07.2010 - II ZR 250/07
Rechtsschutzbedürfnis eines Anwalts für eine im eigenen Namen erhobene …
Eine solche Situation besteht etwa dann, wenn der Anwalt nur einige von mehreren Streitgenossen vertritt und gegen die Streitgenossen unterschiedliche Ansprüche geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urt. v. 11. November 1976 - III ZR 57/75, MDR 1977, 295;… Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. § 32 RVG Rdn. 7). - OLG Bremen, 27.11.2024 - 2 U 18/22
Gesonderte Festsetzung des Wertes der anwaltlichen Tätigkeit für die …
Der Grundsatz des § 32 RVG, wonach die gerichtliche Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts auch für die Gebühren des Rechtsanwalts bestimmend ist, gilt nur insoweit, als sich der Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit mit derjenigen des Rechtsanwalts deckt (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.1976 - III ZR 57/75, juris Rn. 16;… Urteil vom 14.12.2017 - IX ZR 243/16, juris Rn. 21 ff.;… Beschluss vom 30. Oktober 2019 - V ZR 299/14 -, Rn. 5, juris; OLG Nürnberg…, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 2 W 4619/21 -, Rn. 12, juris; OLG Celle…, Beschluss vom 23.02.2023 - 24 W 2/23, juris Rn. 11; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen…, Beschluss vom 4. März 2024 - 1 U 12/22 -, Rn. 6, juris). - LG Passau, 28.04.2026 - 2 T 111/25
Streitwertfestsetzung, Beschwerdeberechtigung, Teilklagerücknahme, …
Insbesondere gilt der Grundsatz des § 32 Abs. 1 RVG, wonach die gerichtliche Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts auch für die Gebühren des Rechtsanwalts bestimmend ist, nur insoweit, als sich der Gegenstand der gerichtlichen Tätigkeit mit derjenigen des Rechtsanwalts deckt (vgl. BGH NJW 1977, 584). - BGH, 16.06.1987 - IVa ZR 24/87
Feststellung des Erbprätendenten - Prätendent als Inhaber des umstrittenen …
Zudem ist die Beklagte hier sogar zusätzlich verurteilt worden, den Erbschein an das Nachlaßgericht (§ 2362 Abs. 1 BGB) herauszugeben (…vgl. BGH Urt. v. 15.01.1975 - IV ZR 124/73 = LM ZPO § 3 Nr. 50; Beschl. v. 17.10.1956 - IV ZR 270/56 = NJW 1956, 1877; vgl. ferner BRAGebO § 9 Nr. 1; Urt. v. 11.11.1976 - III ZR 57/75 = LM BRAGebO § 9 Nr. 2). - BGH, 14.07.1988 - III ZR 3/88
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Wirksamkeit einer …
Ohne Erfolg beruft die Revision sich auch auf das Urteil des Senats vom 11. November 1976 - III ZR 57/75 - JurBüro 1977, 189 ff.
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Rechtsprechung
| BGH, 09.11.1976 - III ZR 168/75 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Streit über die Tragung der Kosten für die Anschlussrevision - Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels - Kosten für die (unselbstständige) Anschließung
- ibr-online
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 67, 305
- MDR 1977, 295
Wird zitiert von ... (17) Zitiert selbst (5)
- RG, 07.03.1919 - III 534/18
Kosten der Anschlussrevision bei Verwerfung der Revision wegen Nichtleistung des …
Auszug aus BGH, 09.11.1976 - III ZR 168/75
Wird allerdings über die Anschließung sachlich entschieden, wird sie insbesondere als unbegründet zurückgewiesen, so wird sie kostenrechtlich wie ein Rechtsmittel behandelt, mit der Folge, daß der Revisionsbeklagte - wie nach § 97 Abs. 1 ZPO - die Kosten der Anschließung zu tragen hat (BGHZ 4, 235 unter Hinweis auf RGZ 44, 374, 377; 95, 121).War diese von vornherein unzulässig, etwa weil die Revisionssumme nicht erreicht war, so hat der Revisionsbeklagte nach gefestigter Rechtsprechung die Kosten seiner Anschließung zu tragen (RGZ 95, 121; RG WarnRspr 1914 Nr. 171; 1915 Nr. 307; RG JW 1936, 257; s. auch BGHZ 4, 240).
Auch in einem solchen Fall war für die Kostenentscheidung die Erwägung maßgebend, der Revisionskläger habe der Anschlußrevision durch eine willkürliche Prozeßmaßnahme die Wirksamkeit entzogen (RGZ 95, 121, 122; s. auch BGHZ 4, 241).
- BGH, 17.12.1951 - GSZ 2/51
Unselbständige Anschlußrevision. Kosten
Auszug aus BGH, 09.11.1976 - III ZR 168/75
Nach der grundlegenden Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1951 (GSZ 2/51 - BGHZ 4, 229) findet diese Vorschrift jedoch auf die (unselbständige) Anschließung keine Anwendung, weil diese ihrem Wesen nach kein Rechtsmittel, sondern nur ein Antrag innerhalb des vom Revisionskläger eingelegten Rechtsmittels ist (…a.a.O. S. 233, 235).Vor allem aber gilt hier entsprechend, was der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs in der genannten Entscheidung BGHZ 4, 229, 239 für den Fall der Rücknahme der Hauptrevision ausgeführt hat: Dem Revisionsbeklagten, der von dem gesetzlichen Recht der Anschließung Gebrauch macht, darf dies bei Nichtannahme der Revision nicht über die gesetzlich angeordneten Folgen hinaus von Nachteil sein.
- BGH, 12.07.1972 - VIII ZR 259/69
Festsetzung des Streitwertes; Anforderungen an die Streitwertbemessung; …
Auszug aus BGH, 09.11.1976 - III ZR 168/75
Ebenso ist es im Fall einer Hilfswiderklage, deren Streitwert dem der Klage nur dann hinzuzurechnen ist, wenn der Eventualfall eintritt, für den die Widerklage erhoben worden ist (BGH NJW 1973, 98). - BGH, 23.06.1955 - II ZR 18/55
Unzulässige Anschlußrevision
Auszug aus BGH, 09.11.1976 - III ZR 168/75
Ebenso ist - aus derselben Erwägung - der Fall behandelt worden, daß der Revisionskläger sein Rechtsmittel bei Einlegung der Anschlußrevision bereits zurückgenommen hatte, auch wenn dies den Revisionsbeklagten nicht bekannt war (BGHZ 17, 398, 399). - RG, 08.06.1899 - VI 111/99
Zeugenvernehmung des Cedenten. Kosten des Rechtsmittels.
Auszug aus BGH, 09.11.1976 - III ZR 168/75
Wird allerdings über die Anschließung sachlich entschieden, wird sie insbesondere als unbegründet zurückgewiesen, so wird sie kostenrechtlich wie ein Rechtsmittel behandelt, mit der Folge, daß der Revisionsbeklagte - wie nach § 97 Abs. 1 ZPO - die Kosten der Anschließung zu tragen hat (BGHZ 4, 235 unter Hinweis auf RGZ 44, 374, 377; 95, 121).
- BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76
Ermessen bei Revisionsannahme
Rn. 33 Daß auch der Bundesgerichtshof den Gesichtspunkt der jeweiligen Arbeitsbelastung für berücksichtigungsfähig hält, geht deutlich aus der Entscheidung des III. Zivilsenats vom 9. November 1976 (JZ 1977, S. 105 f.) hervor: In diesem Beschluß ist im Zusammenhang mit § 554b Abs. 1 ZPO die Rede von einer "in Grenzen" zulässigen Selbststeuerung der Arbeitsbelastung, von Entscheidungskriterien, die "von der jeweiligen Rechtssache unabhängig" sind, und davon, daß die Entscheidung über die Annahme der Revision von keiner der Parteien vorhersehbar oder auch nur abschätzbar sei (…a.a.O. S. 106).Es ist nicht feststellbar, ob der Senat insoweit - verfassungskonform - allein auf die Erfolgsaussicht der Revision abgestellt hat oder ob bei der Nichtannahmeentscheidung trotz eventueller Erfolgsaussicht des Rechtsmittels die Arbeitsbelastung des Senats den Ausschlag gegeben hat (vgl. hierzu auch den bereits erwähnten Beschluß des III. Zivilsenats JZ 1977, S. 105 [106];… Salger und Münchbach, a.a.O., S. 264, 266 sowie die oben unter B I 2 b aa wiedergegebenen Stimmen aus dem Gesetzgebungsverfahren und dem Schrifttum).
- BGH, 11.03.1981 - GSZ 1/80
Kosten der Anschlußrevision bei Nichtannahme
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 08.07.1980 - VI ZR 31/79
Unselbständige "Rechtsmittel" (Anschlussberufung, Anschlussrevision) - …
Der III. Zivilsenat hat in seinem Beschluß vom 9. November 1976 (BGHZ 67, 305 [BGH 09.11.1976 - III ZR 168/75]) die Frage geprüft, ob der Revisionskläger, wenn das Gericht (in Revisionsverfahren über nicht vermögensrechtliche Ansprüche mit einem 40.000 DM übersteigenden Wert) die Annahme seiner Revision ablehnt, nicht nur (nach § 97 ZPO) die Kosten seiner Revision trägt, sondern auch die Kosten der vom Gegner (zulässigerweise) eingelegten unselbständigen Anschlußrevision.Der VI. Zivilsenat sieht sich an einer solchen Entscheidung jedoch durch den Beschluß des III. Zivilsenats (BGHZ 67, 305 [BGH 09.11.1976 - III ZR 168/75]), übrigens u.a. auch durch die aus BGHZ 72, 339 ersichtliche Kostenrechtsprechung des VIII. Zivilsenats, gehindert und hat daher seit BGHZ 72, 339 in allen derartigen Fällen (es handelt sich um 12) bisher die Kostenentscheidung vorbehalten.
Auf Nachweise für diese Rechtslage wird angesichts der Darstellung in BGHZ 67, 305 [BGH 09.11.1976 - III ZR 168/75] verzichtet.
Insoweit haben die Ausführungen des III. Zivilsenats BGHZ 67, 305, 307 ff [BGH 09.11.1976 - III ZR 168/75] nach Ansicht des Senats auch noch Bestand, nachdem das Annahmeermessen des Revisionsgerichts durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der erwähnten Weise eingeengt worden ist.
Wenn der III. Zivilsenat in BGHZ 67, 305 [BGH 09.11.1976 - III ZR 168/75] diese schwere Unbilligkeit für den Revisionskläger hingenommen hat, obwohl die Begründung kaum tragfähig war, dann wird das allenfalls verständlich, weil die gleichzeitige regelwidrige Streitwertfestsetzung, die der Große Senat für Zivilsachen BGHZ 72, 339 wohl zu recht mißbilligt hat, die dem Revisionskläger davon drohende Unbilligkeit praktisch wieder vollkommen aufhob, so daß der besondere kostenrechtliche Grundsatz eigentlich nur theoretische Bedeutung hatte.
Hilfsweise nicht im Hinblick auf die Annahme der Hauptrevision (vgl. BGHZ 67, 310 [BGH 09.11.1976 - III ZR 168/75]), sondern im Hinblick auf deren sachlichen Erfolg.
- BGH, 26.01.2005 - XII ZB 163/04
Kosten des Anschlussrechtsmittels bei Rücknahme des ursprünglich erhobenen …
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs finden diese Vorschriften allerdings auf die unselbständige Anschließung an ein gegnerisches Rechtsmittel grundsätzlich keine Anwendung, weil diese ihrem Wesen nach kein eigenes Rechtsmittel, sondern nur ein Antrag innerhalb des vom Prozeßgegner eingelegten Rechtsmittels ist (BGH GSZ, BGHZ 4, 229, 233, 235; BGH BGHZ 17, 398, 399 und 67, 305, 306). - OLG Rostock, 21.12.2018 - 1 U 25/17
Anschlussberufung: Kostentragung bei unverzüglicher Zurückweisung der Berufung
Er möchte die Kosten des Revisionsverfahrens beiden Parteien im Verhältnis des Wertes von Revision und Anschlußrevision - hier also je zur Hälfte - auferlegen, sieht sich hieran jedoch durch den Beschluß des III. Zivilsenats vom 9. November 1976 (III ZR 168/75 = BGHZ 67, 305, Leitsatz a) gehindert.Aus § 97 ZPO läßt sich eine etwaige Verpflichtung des Anschlußrevisionsklägers, die Kosten seiner erfolglos gebliebenen Anschlußrevision selbst zu tragen, deswegen jedenfalls nicht unmittelbar herleiten, weil nach gefestigter Rechtsprechung auch des erkennenden Großen Senats (BGHZ 4, 229, 233 f; 72, 339, 340) die unselbständige Anschlußrevision kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn, sondern lediglich einen Antrag innerhalb des von dem Revisionskläger eingelegten Rechtsmittels darstellt (vgl. auch BGHZ 67, 305, 306).
Dasselbe gilt dann, wenn die Revision bei der Anschließung bereits zurückgenommen war oder der Anschlußrevisionskläger den ihm obliegenden Nachweis, daß die Anschließung vor der Rechtsmittelrücknahme wirksam geworden ist, nicht führen kann (BGHZ 17, 398, 399; 67, 305, 307).
Rn. 64 bb) Eine Ausnahme von dem vorerwähnten Grundsatz hat der erkennende Große Senat - anknüpfend an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts - nur für diejenigen Fälle angenommen, in denen der Revisionskläger seine Revision, nachdem der Revisionsbeklagte sich ihr in zulässiger Form angeschlossen hat, vor Beginn der mündlichen Verhandlung und damit ohne notwendige Einwilligung des Revisionsbeklagten zurücknimmt oder sie - etwa durch nicht rechtzeitige Begründung - nicht mehr weiterverfolgt (BGHZ 4, 229; vgl. auch BGHZ 17, 398, 399; 67, 305, 306).
- BGH, 19.04.1978 - VIII ZR 10/77
Festsetzung des Streitwertes für den Revisionsrechtszug unter Berücksichtigung …
Er sieht sich hieran durch den Beschluß des III. Zivilsenats vom 9. November 1976 - III ZR 168/65 = BGHZ 67, 305 (Leitsatz b) gehindert, wonach der Wert der Anschließung dem der Revision nicht hinzuzurechnen sein soll, wenn die Anschlußrevision ihre Wirkung infolge der Ablehnung der Annahme der Revision (§ 554 b ZPO) verliert.Bereits der Ausgangspunkt in BGHZ 67, 305, 311 (unter II), bei Nichtannahme der Revision ergehe über denGegenstand der Anschließung keine der Rechtskraft fähige Entscheidung, ist bedenklich; denn die Ablehnung der Annahme der Revision führt den - durch das Anschlußrechtsmittel aufgeschobenen - Eintritt der Rechtskraft und damit die endgültige Abweisung des mit der Anschlußrevision verfolgten Anspruchs herbei (§ 556 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
Die in BGHZ 67, 305, 311 befürwortete Analogie zu § 19 Abs. 3 und 4 GKG müßte folgerichtig dazu führen, daß - ebenso wie bei Hilfsaufrechnungen und Hilfsansprüchen, über die nicht entschieden wird - bei Nichtannahme der Revision der Wert der Anschlußrevision auch bei der Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren außer Betracht bliebe.
Der III. Zivilsenat will diesen Schluß - den der beanstandete Leitsatz b in BGHZ 67, 305 offenläßt - auch nicht ziehen; er hat mitgeteilt, er habe zwischenzeitlich auf Antrag den Streitwert für die Rechtsanwaltsgebühren zusammengerechnet festgesetzt.
- BGH, 10.11.1983 - VII ZR 72/83
Zulässigkeit einer bedingten unselbstständigen Anschlussberufung
Sie halten die Erfolglosigkeit des Zurückweisungsantrags für eine mögliche Bedingung; aus ihnen ergibt sich nicht aber, daß dies die einzig zulässige Bedingung sein soll (vgl. auch BGHZ 67, 305, 310) [BGH 09.11.1976 - III ZR 168/75]. - BGH, 14.05.1991 - XI ZB 2/91
Zulässigkeit einer Anschlußberufung
a) Die unselbständige Anschlußberufung ist nach dem Gesetz mit der Berufung eng verbunden und lediglich Antragstellung innerhalb einer fremden Berufung (BGHZ 4, 229, 233; 67, 305, 306 [BGH 09.11.1976 - III ZR 168/75]; 80, 146, 148; 83, 371, 376 f. m.w.Nachw.). - BGH, 05.10.1978 - GSZ 1/78
Kostenstreitwert bei unselbständiger Anschlußrevision
Er möchte den Streitwert für den Revisionsrechtszug unter Zusammenrechnung der Werte von Revision und Anschlußrevision festsetzen, sieht sich hieran jedoch durch den Beschluß des III. Zivilsenats vom 9. November 1976 (III ZR 168/75 = BGHZ 67, 305, Leitsatz b) gehindert, wonach der Wert der Anschließung dem der Revision nicht hinzuzurechnen ist, wenn die Anschlußrevision infolge der Ablehnung der Annahme der Revision ihre Wirkung verliert (§ 556 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 554 b ZPO).Das gilt grundsätzlich auch für den Fall einer unselbständigen Anschlußrevision; wenn diese auch ihrem Wesen nach kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn ist, sondern lediglich einen Antrag innerhalb des von dem Revisionskläger eingelegten Rechtsmittels darstellt (BGHZ 4, 229, 233; 67, 305, 306), so bestehen doch keine Bedenken, sie hinsichtlich der Streitwertberechnung wie ein Rechtsmittel zu behandeln.
- BGH, 30.06.1977 - VIII ZR 111/76
Ablehnung der Änderung einer Wertfestsetzung auf Grund des materiellen …
Gleichzeitig wurde der Streitwert für die Revisionsinstanz auf 155.733 DM festgesetzt, wobei - in Übereinstimmung mit dem Beschluß des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 9. November 1976 (III ZR 168/75 = BGHZ 67, 305 = NJW 1977, 435 = MDR 1977, 295; JZ 1977, 105) die nach einer Beschwer von 144.244,50 DM eingelegte Anschlußrevision außer Ansatz blieb. - BSG, 09.01.1997 - 4 RA 116/95
Auferlegung der Kosten einer unselbständigen Anschlußrevision
- OLG Hamm, 28.01.1980 - 3 UF 380/79
- BVerfG, 16.01.1979 - 2 BvR 1148/76
Verfassungsrechtliche Grenzen bei der Nichtannahme der Revision - § 554b Abs. 1 …
- BGH, 02.11.1977 - VIII ZR 128/76
Anforderungen an eine Berufungsschrift - Zweifelsfreie Bezeichnung des …
- OLG Düsseldorf, 30.09.1993 - 18 U 39/93
Schadensersatzanspruch wegen einer falschen Streitwertfestsetzung
- BGH, 30.06.1977 - VIII ZR 187/76
Maßgeblichkeit der Streitwertfestsetzung für das gesamte Revisionsverfahren auch …
- BGH, 30.06.1977 - VIII ZR 217/76
Maßgeblichkeit der Streitwertfestsetzung für das gesamte Revisionsverfahren auch …
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