Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×
Weitere Entscheidung unten: BGH, 12.10.1979

Rechtsprechung
   BGH, 05.10.1979 - I ZR 43/78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1979,7153
BGH, 05.10.1979 - I ZR 43/78 (https://dejure.org/1979,7153)
BGH, Entscheidung vom 05.10.1979 - I ZR 43/78 (https://dejure.org/1979,7153)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 1979 - I ZR 43/78 (https://dejure.org/1979,7153)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1979,7153) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nichtausübung des Rechts, vom Eigenhändler eine laufende Mitteilung der Kundennamen zwecks karteimäßiger Erfassung zu verlangen - Vertragsänderung mittels schlüssigen Verhaltens - Ausgleichsanspruch für die Schaffung eines Kundenstammes - Aufgaben eines Handelsvertreters ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • EVERS.OK(Abodienst) (Leitsatz)

    AA des VH, Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstamms, Kundenadressen, Analogievoraussetzung 2

Papierfundstellen

  • MDR 1980, 200
  • DB 1980, 344
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.02.1977 - I ZR 185/75

    Ausgleichsanspruch eines Vertragshändlers

    Auszug aus BGH, 05.10.1979 - I ZR 43/78
    Der Eigenhändler muß vielmehr so in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert sein, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang Aufgaben eines Handelsvertreters zu erfüllen hat (vgl. BGHZ 68, 340, 343 m.w.N.).

    Der Eigenhändler dagegen schließt regelmäßig im eigenen Namen ab; die Vertragspartner sind daher rechtlich nicht Kunden des Herstellers, sondern seine eigenen Kunden; es bedarf daher besonderer Abreden, die dem Handelsvertreterverhältnis gesetzlich innewohnende Möglichkeit des Herstellers, den vom Handelsvertreter geschaffenen Kundenstamm nach dessen Ausscheiden zu nutzen, auch beim Eigenhändler zu schaffen; der Eigenhändler muß, um diese Voraussetzung des § 89 b HGB gegenüber dem Hersteller zu erfüllen, diesem gegenüber vertraglich verpflichtet sein, beim Ausscheiden aus der Absatzorganisation diesem seinen Kundenstamm zu überlassen, so daß der Hersteller sich den Kundenstamm des Eigenhändlers dann sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann; dabei kommt es nicht darauf an, ob die Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstammes erst im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung oder schon während der Vertragszeit durch laufende Unterrichtung des Herstellers über Geschäftsabschlüsse und Kundenbeziehungen zu erfüllen ist, vorausgesetzt nur, daß der Hersteller hierdurch tatsächlich in die Lage versetzt wird, den Kundenstamm nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter zu nutzen (BGHZ 68, 340, 343).

  • BGH, 13.05.1957 - II ZR 318/56

    Ausgleichsanspruch beim Tod des Handelsvertreters

    Auszug aus BGH, 05.10.1979 - I ZR 43/78
    Mit dem Ausgleich nach § 89 b HGB soll der Handelsvertreter für einen auf seiner Tätigkeit beruhenden, ihm aber infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr vergüteten Vorteil des Unternehmers, wie er in der Schaffung eines Kundenstammes liegt, eine Gegenleistung erhalten, die in ihrer Entstehung und Bemessung weitgehend durch Billigkeitserwägungen beeinflußt wird (st. Rspr., vgl. BGHZ 24, 214, 222).
  • BGH, 20.10.1983 - I ZR 86/82

    Dauer der Verjährungsunterbrechung durch Klageerhebung

    Sinn des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB ist es, dem Handelsvertreter für einen auf seine Leistung zurückzuführenden, ihm aber infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr vergüteten Vorteil des Unternehmers, wie er in der Schaffung eines Kundenstammes liegt, eine Gegenleistung zu gewähren, die in ihrer Grundlage und Bemessung weitgehend durch Billigkeitserwägungen bestimmt ist (BGH LM HGB § 89 b Nr. 57 = MDR 1980, 200; NJW 1981, 1961; NJW 1982, 2819; NJW 1983, 1789, 1790 [BGH 03.03.1983 - I ZR 34/81]; st.Rspr.).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstamms erst im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung oder schon während der Vertragszeit durch laufende Unterrichtung des Herstellers über Geschäftsabschlüsse und Kundenbeziehungen zu erfüllen ist, vorausgesetzt nur, daß der Hersteller hierdurch tatsächlich in die Lage versetzt wird, den Kundenstamm nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter zu nutzen (BGHZ 68, 340, 343 [BGH 11.02.1977 - I ZR 185/75]; BGH LM HGB § 89 b Nr. 57 = MDR 1980, 200; NJW 1981, 1961; NJW 1982, 2819; NJW 1983, 1789, 1790) [BGH 03.03.1983 - I ZR 34/81].

  • BGH, 03.03.1983 - I ZR 34/81

    Ausgleichsanspruch eines Laborpräparate vertreibenden Eigenhändlers - …

    Sinn des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB ist es, dem Handelsvertreter für einen auf seine Leistung zurückzuführenden, ihm aber infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr vergüteten Vorteil des Unternehmers, wie er in der Schaffung eines Kundenstammes liegt, eine Gegenleistung zu gewähren, die in ihrer Grundlage und Bemessung weitgehend durch Billigkeitserwägungen bestimmt ist (BGH LM HGB § 89 b Nr. 57 = MDR 1980, 200; NJW 1981, 1961; NJW 1982, 2819;… BGH, Urt. v. 2.2.1983 - I ZR 175/80; st. Rspr.).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstamms erst im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung oder schon während der Vertragszeit durch laufende Unterrichtung des Herstellers über Geschäftsabschlüsse und Kundenbeziehungen zu erfüllen ist, vorausgesetzt nur, daß der Hersteller hierdurch tatsächlich in die Lage versetzt wird, den Kundenstamm nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter zu nutzen (BGHZ 68, 340, 343; BGH LM HGB § 89 b Nr. 57 - MDR 1980, 200; NJW 1981, 1961; NJW 1982, 2819;… Urt. v. 2.2.1983 - I ZR 175/80).

    Insoweit hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, daß nach der Rechtsprechung von einer vertraglichen Verpflichtung des Eigenhändlers zur Überlassung des Kundenstamms als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 89 b HGB auch dann auszugehen ist, wenn die Parteien mit der Vereinbarung, aus der sich die Pflicht zur Namhaftmachung der Kunden und damit zur Überlassung des Kundenstamms ergibt, weitere Absichten und Ziele verfolgt haben sollten, vorausgesetzt nur, daß der Hersteller - wie im Streitfall - tatsächlich in die Lage versetzt wird, den Kundenstamm nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter zu nutzen (BGHZ 68, 340, 343; BGH LM HGB § 89 b Nr. 57 = MDR 1980, 200).

  • BGH, 21.01.1987 - VIII ZR 169/86

    Sittenwidrigkeit eines Bierverlagsvertrages

    Darüber hinaus fehlte es an fast allen Weisungs- oder Kontrollrechten der Klägerin sowie Verhaltenspflichten der Beklagten, die - in teilweise wechselnder Kombination - den Bundesgerichtshof zur Gleichbehandlung des Vertragshändlers mit dem Handelsvertreter im Hinblick auf eine entsprechende Anwendung des § 89 b HGB veranlaßt haben (zum folgenden vgl. Urteile vom 5. Oktober 1979 - I ZR 43/78 = WM 1979, 1391 unter II 2, vom 20. Februar 1981 - I ZR 59/79 = WM 1981, 685 unter II 2 a…, vom 25. März 1982 a.a.O. unter II 1 b, vom 3. März 1983 - I ZR 34/81 = WM 1983, 596 unter II 1…, vom 14. April 1983 a.a.O. unter 1 a aa …und vom 20. Oktober 1983 a.a.O. unter II 1 b), so etwa an jedem Recht des Herstellers, dem Vertragshändler Weisungen, Richtlinien oder auch nur Empfehlungen hinsichtlich der Verkaufsorganisation, der Lager- und Vorratshaltung, der Einrichtung der Geschäftsräume, der Art und des Umfangs der Werbung, der Verhandlungen mit Interessenten oder der Buchführung zu erteilen, die Abrechnungsunterlagen zu prüfen oder den Vertragshändler bei Investitionen oder Änderungen der Betriebsstruktur zu beraten; ebensowenig verpflichtete der Vertrag die Beklagten, der Klägerin - von dem nur jährlich zu überlassenden Kundenverzeichnis abgesehen (Nr. 7 des Vertrages) - Informationen zu erteilen, ins einzelne gehende Berichte irgendwelcher Art zu erstellen oder auch nur ihr Zutritt zu den Geschäftsräumen zu gestatten.
  • BGH, 25.03.1982 - I ZR 146/80

    Entsprechende Anwendung des § 89b Handelsgesetzbuch (HGB) auf den …

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entspricht es diesem Sinn des Ausgleichsanspruchs, ihn in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB auch dem Eigenhändler zuzubilligen, wenn (1) zwischen diesem und seinem Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehungen erschöpft, sondern den Handelsvertreter aufgrund vertraglicher Abmachungen (Rahmenvertrag, Vertragshändlervertrag) so in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingliedert, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat; ferner (2) ist erforderlich, daß der Eigenhändler verpflichtet ist, seinem Lieferanten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses seinen Kundenstamm zu überlassen, so daß sich der Lieferant die Vorteile des Kundenstammes sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGHZ 29, 83, 85 ff; 34, 282, 284 ff; 68, 340, 343; BGH, Urt. v. 5.10.79 - I ZR 43/78 - DB 1980, 344 f; Urt.v. 20.2.81 - I ZR 59/79 - NJW 1981, 1961 f).

    Es kann im Streitfall dahingestellt bleiben, ob an der von der Rechtsprechung für erforderlich gehaltenen vertraglichen Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstammes auch für den Bereich der Kfz-Branche angesichts der bei ihr bestehenden Besonderheiten festzuhalten ist (so zuletzt BGH, Urt. v. 5.10.79 - I ZR 43/78 - DB 1980, 344, 345; Urt.v. 20.2. 81 - I ZR 59/79 - NJW 1981, 1961, 1962) oder ob die auf anderen Gründen beruhende tatsächliche Möglichkeit, den Kundenstamm zu nutzen, ausreicht (so neuerdings Schmidt, DB 1979, 2357 ff; von Westphalen, DB Beilage Nr. 12/81, Seite 8 ff).

  • BGH, 25.03.1982 - I ZR 146/82
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entspricht es diesem Sinn des Ausgleichsanspruchs, ihn in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB auch dem Eigenhändler zuzubilligen, wenn (1) zwischen diesem und seinem Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehungen erschöpft, sondern den Handelsvertreter aufgrund vertraglicher Abmachungen (Rahmenvertrag, Vertragshändlervertrag) so in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingliedert, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat; ferner (2) ist erforderlich, daß der Eigenhändler verpflichtet ist, seinem Lieferanten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses seinen Kundenstamm zu überlassen, so daß sich der Lieferant die Vorteile des Kundenstammes sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGHZ 29, 83, 85 ff; 34, 282, 284 ff; 68, 340, 343; BGH, Urt. v. 5.10.79 - I ZR 43/78 - DB 1980, 344 f; Urt.v. 20.2.81 - I ZR 59/79 - NJW 1981, 1961 f).

    Es kann im Streitfall dahingestellt bleiben, ob an der von der Rechtsprechung für erforderlich gehaltenen vertraglichen Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstammes auch für den Bereich der Kfz-Branche angesichts der bei ihr bestehenden Besonderheiten festzuhalten ist (so zuletzt BGH, Urt. v. 5.10.79 - I ZR 43/78 - DB 1980, 344, 345; Urt.v. 20.2. 81 - I ZR 59/79 - NJW 1981, 1961, 1962) oder ob die auf anderen Gründen beruhende tatsächliche Möglichkeit, den Kundenstamm zu nutzen, ausreicht (so neuerdings Schmidt, DB 1979, 2357 ff; von Westphalen, DB Beilage Nr. 12/81, Seite 8 ff).

  • BGH, 02.02.1983 - I ZR 175/80

    Klage auf Zahlung des Handelsvertreterausgleichs durch den Vertragshändler eines …

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entspricht es diesem Sinn des Ausgleichsanspruchs, ihn in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB auch dem Eigenhändler zuzubilligen, wenn (1) zwischen diesem und seinem Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das sich nicht in bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehungen erschöpft, sondern den Eigenhändler aufgrund vertraglicher Abmachungen (Rahmenvertrag, Vertragshändlervertrag) so in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingliedert, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat; ferner (2) ist erforderlich, daß der Eigenhändler verpflichtet ist, seinem Lieferanten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses seinen Kundenstamm zu überlassen, so daß sich der Lieferant die Vorteile des Kundenstammes sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGHZ 29, 83, 89 ff; 34, 282, 286 ff; 68, 340, 343; BGH, Urt. v. 5. Oktober 1979 - I ZR 43/78 - DB 1980, 344 f; BGH NJW 1981, 1961 f und NJW 1982, 2819).
  • KG, 06.11.1980 - 2 U 4695/79

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung …

    An dem Erfordernis der vertraglichen Verpflichtung zur Übertragung des Kundenstamms hat der Bundesgerichtshof trotz der daran geübten Kritik (neuestens Karsten Schmidt DB 1979, 2357) festgehalten, und zwar zuletzt der I. Zivilsenat (LM Nr. 57 zu § 89 b HGB = MDR 1980, 200 = BB 1980, 12).
  • BGH, 22.03.1984 - I ZR 213/81

    Hauptvertragshändler für Kraftfahrzeuge - Absatzbeziehungen des Haupthändlers zu …

    Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es dem Wesen des nach § 89 b HGB dem Handelsvertreter zustehenden Ausgleichsanspruch entspricht, ihn bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, wie sie von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelt worden sind, auch dem Eigenhändler zuzubilligen (BGHZ 68, 340, 343; BGH LM HGB § 89 b Nr. 57 = MDR 1980, 200; NJW 1981, 1961; NJW 1982, 2819; NJW 1983, 1789, 1790) [BGH 03.03.1983 - I ZR 34/81] .
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BGH

Rechtsprechung
   BGH, 12.10.1979 - I ZR 160/77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1979,2294
BGH, 12.10.1979 - I ZR 160/77 (https://dejure.org/1979,2294)
BGH, Entscheidung vom 12.10.1979 - I ZR 160/77 (https://dejure.org/1979,2294)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 1979 - I ZR 160/77 (https://dejure.org/1979,2294)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1979,2294) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an stillschweigende Unterwerfung unter die allgemeinen deutschen Spediteurbedingungen - Anspruch auf Auskunft über den Verbleib gelieferter Waren an einen Spediteur - Darlegungslast beim Anspruch auf Rechnungslegung - Voraussetzungen eines Anspruchs auf ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 1275
  • MDR 1980, 200
  • VersR 1980, 61
  • DB 1980, 83
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.06.1964 - VIII ZR 305/62

    Übergang des erweiterten Eigentumsvorbehalts

    Auszug aus BGH, 12.10.1979 - I ZR 160/77
    Es handelt sich bei der kurzen Verjährungsfrist des § 64 ADSp auch nicht um eine Klausel, mit deren Anwendbarkeit in allen Geschäften schlechthin die C. hätte rechnen müssen (vgl. BGHZ 42, 53, 55); vielmehr weist die Revision insoweit zutreffend darauf hin, daß es sich hier um Ansprüche handelt, die nach § 195 BGB in 30 Jahren verjähren; mit einer kurzfristigen Verjährung von 6 Monaten braucht niemand zu rechnen; die Gründe für die Rechtfertigung der kurzen Verjährungsfrist, schnelle und endgültige Erledigung von Geschäften des täglichen Verkehrs, liegen nicht vor.
  • BGH, 21.11.1975 - I ZR 93/74

    Bewertung der Änderung des Rubrums als Klageänderung - Schadensersatz wegen …

    Auszug aus BGH, 12.10.1979 - I ZR 160/77
    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 21. November 1975 (I ZR 93/74 = LM Nr. 5 zu § 2 ADSp) ausgeführt hat, setzt dieser Grundsatz als selbstverständlich voraus, daß das in Betracht kommende Geschäft der Tätigkeit des Spediteurs (§ 407 HGB) als typisch sachlich zuzuordnen ist; nur bei solchen Geschäften, regelmäßig handelt es sich um Massengeschäfte des täglichen Verkehrs, hat der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz einer stillschweigenden Unterwerfung Sinn und Berechtigung; dagegen ist er nicht anwendbar bei Individualverträgen, wie im Streitfall, die bis in Einzelheiten ausgehandelt werden und bei denen der Schwerpunkt nicht im speditionellen Bereich liegt; hier gelten die allgemeinen Regeln für die Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen; danach muß der Hinweis auf die Einbeziehung von AGB grundsätzlich während der Verhandlungen über den konkreten Vertrag erfolgen, was unstreitig nicht geschehen ist.
  • BGH, 19.01.1951 - I ZR 53/50

    Güterfernverkehr. Haftungsbeschränkung

    Auszug aus BGH, 12.10.1979 - I ZR 160/77
    Im Streitfall ist nicht anzunehmen, daß die C. sich stillschweigend der Einbeziehung der ADSp in die von ihr getroffene Vereinbarung unterworfen habe (vgl. BGHZ 1, 83, 85; 17, 12) [BGH 14.03.1955 - II ZR 35/52].
  • BGH, 04.03.1977 - I ZR 83/75

    Vorrang einer Individualvereinbarung vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) - …

    Auszug aus BGH, 12.10.1979 - I ZR 160/77
    Dieses Fernschreiben, das die Vermutung der Vollständigkeit des Vertragsinhalts für sich hat, enthält keinen Hinweis auf die ADSp; es ist daher davon auszugehen, daß diese Individualvereinbarung den Vorrang vor allen evtl. in Betracht kommenden Geschäftsbedingungen hat (vgl. Senatsurteil v. 4. März 1977 - I ZR 83/75 = LM Nr. 6 zu § 41 ADSp).
  • BGH, 14.03.1955 - II ZR 35/52

    Gebührenfreiheit eines Streitgenossen

    Auszug aus BGH, 12.10.1979 - I ZR 160/77
    Im Streitfall ist nicht anzunehmen, daß die C. sich stillschweigend der Einbeziehung der ADSp in die von ihr getroffene Vereinbarung unterworfen habe (vgl. BGHZ 1, 83, 85; 17, 12) [BGH 14.03.1955 - II ZR 35/52].
  • BGH, 10.05.1984 - I ZR 52/82

    Ansprüche des Einlagerers gegen den Lagerhalter wegen des Verlustes oder der …

    Um eine die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien erschöpfend regelnde Individualvereinbarung, bei der für die Heranziehung der ADSp nach dem Willen der Vertragsparteien kein Raum wäre (vgl. BGH, Urt. v. 12. Oktober 1979 - I ZR 160/77, NJW 1980, 1275 - VersR 1980, 61, 62), handelt es sich vorliegend nicht.
  • OLG Nürnberg, 23.06.1998 - Ws 1603/97

    Beschimpfung von religiösen Bekenntnissen im Internet

    Bei der Auslegung der besonders verletzenden Darstellung kommt es nicht auf die subjektive Reaktion eines Anhängers des angegriffenen Bekenntnisses an, sondern darauf, ob sich nach dem objektiven Urteil eines auf religiöse Toleranz bedachten Beurteilers in der Darstellung eine so erhebliche Herabsetzung des Bekenntnisses finden läßt, daß sie als eine Gefährdung des öffentlichen Friedens gelten kann (…Lenckner a.a.O. Rn. 9;… OLG Köln a.a.O.; OLG Celle NJW 80, 1275; OLG Karlsruhe NStZ 86, 363; Hamburg NJW 85, 1654).
  • BGH, 16.01.1981 - I ZR 84/78

    Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen als Inhalt eines Vertrags kraft …

    Werden Verträge nach umfangreichen besonderen Einzelvorschriften geschlossen, dann kann regelmäßig nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Einbeziehung der ADSp ohne einen ausdrücklichen Hinweis im Vertragswerk anzuerkennen sei (vgl. Urteil BGH v. 12.10.79 - I ZR 160/77, NJW 1980, 1275).
  • OLG Hamburg, 25.04.1996 - 6 U 208/95

    Einbeziehung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) als …

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BGH
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht