Rechtsprechung
| BGH, 14.01.1981 - VIII ZR 337/79 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Einordnung von Transformatoren als Einrichtung zu Hochspannungsnetz oder Niederspannungsnetz - Berücksichtigung von nach Erlaß eines angefochtenen Urteils ergangenen neuen Rechtssätzen in der Revisionsinstanz - Grundstücksminderung durch Brummen der Transformatoren als ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1981, 751
- ZMR 1981, 175
- WM 1981, 250
- DVBl 1981, 632
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (2)
- BGH, 04.02.1976 - VIII ZR 167/74
Stromlieferungsvertrag
Auszug aus BGH, 14.01.1981 - VIII ZR 337/79
Nach Abschnitt III Nr. 3 dieser Bedingungen, die durch Anordnung des Generalinspekteurs für Wasser und Energie und des Reichskommissars für die Preisbildung vom 27. Januar 1942 (RAnz 1942, Nr. 39) für allgemeinverbindlich erklärt worden waren und als staatlich gesetztes Recht im Range einer Rechtsverordnung die Rechtsbeziehungen zwischen den Stromabnehmern (Tarifabnehmern) und den Elektrizitätsversorgungsunternehmen bestimmten (vgl. dazu Senatsurteil vom 4. Februar 1976 - VIII ZR 167/74 = BGHZ 66, 62, 64 f m.w.Nachw.), war der Abnehmer, sofern er zugleich Grundstückseigentümer war, u.a. verpflichtet, die Anbringung von Leitungen, Leitungsträgern und Zubehör für die Zwecke der örtlichen Versorgung im Niederspannungsnetz ohne besonderes Entgelt zu dulden.Wie der Senat in seinem zu Abschnitt III Nr. 3 AVB ergangenen Urteil vom 4. Februar 1976 (BGHZ 66, 62, 65 f) ausgeführt hat, hält sich diese dem Grundeigentümer als Stromabnehmer auferlegte Verpflichtung im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums, d.h. der Verpflichtung, zur Schaffung und Aufrechterhaltung einer leistungsfähigen Stromversorgung angemessen beizutragen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG; vgl. dazu auch BR-Drs 76/79 S. 46 f).
Die Prüfung dieser Umstände und die - unter Berücksichtigung der im Senatsurteil vom 4. Februar 1976 (BGHZ 66, 62, unter I 4 der Entscheidungsgründe) aufgezeigten Gesichtspunkte vorzunehmende - Abwägung der beiderseitigen Interessen ist Sache des Tatrichters.
- BGH, 26.02.1953 - III ZR 214/50
Revision. Berücksichtigung neuen Rechts
Auszug aus BGH, 14.01.1981 - VIII ZR 337/79
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß das Revisionsgericht jeden nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangenen neuen Rechtssatz, sofern er nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfaßt, zu berücksichtigen hat (BGHZ 9, 101 [BGH 26.02.1953 - III ZR 214/50];… Baumbach/Lauterbach/Albers, Hartmann, ZPO, 39. Aufl. § 549 Anm. 2, 2. Abs. m.w.Nachw.).
- BGH, 22.10.1986 - VIII ZR 242/85
Rechtsfolgen unterbliebener Abrechnung für zurückliegende Verbrauchsabschnitte; …
Eine - unzulässige - Rückwirkung ist darin nicht zu erblicken (vgl. zu dem wörtlich übereinstimmenden § 37 Abs. 2 AVBEltV Senatsurteil vom 14. Januar 1981 - VIII ZR 337/79 = WM 1981, 250, 251 unter II 2 b). - BGH, 28.04.2010 - VIII ZR 223/09
Zur Verlegung von Stromversorgungsleitungen für die Versorgung von …
Unter diesen Voraussetzungen regelt die Vorschrift lediglich einen angemessenen Beitrag mitversorgter Grundstückseigentümer zur Schaffung und Aufrechterhaltung einer leistungsfähigen Elektrizitätsversorgung und ist damit zugleich Ausdruck der in Art. 14 Abs. 2 GG beschriebenen Sozialbindung des Eigentums (BVerfG, NZM 2001, 750 f.; Beschluss vom 9. August 1990 - 1 BvR 1340/89, juris, Tz. 3; Senatsurteile vom 14. Januar 1981 - VIII ZR 337/79, WM 1981, 250, unter II 2 d; vom 13. März 1991 - VIII ZR 373/89, WM 1991, 1477, unter II 1; vom 11. März 1992 - VIII ZR 219/91, WM 1992, 1114, unter II 2 a; jeweils m.w.N.). - OLG Düsseldorf, 19.12.2003 - 16 U 29/03
Duldungspflichten des Grundstückseigentümers hinsichtlich einer …
Damit misst sich die Verordnung aber keine rückwirkende Kraft bei, sondern stellt nur klar, dass bei schon früher abgeschlossenen Versorgungsverträgen eine Duldungspflicht des Grundstückseigentümers besteht, auch wenn sie unter dem Geltungsbereich der "Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsunternehmens" (AVB) nicht bestanden haben sollte (vgl. BGH WM 1981, 250, 251 = MDR 1981, 751; OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 1208).Rn. 52 Gegen die Duldungsverpflichtung aus § 11 AVBEltV bestehen - insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) - keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BGHZ 66, 62 = NJW 1976, 143 = MDR 1976, 659 zu Abschnitt III Nr. 3 AVB; BGH WM 1981, 250, 251 = MDR 1981, 751, OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 1208 jew. zu § 8 Abs. 1 AVBELtV; OLG Hamm OLGR 1995, 170 zu § 11 AVBEltV; vgl. BVerfG RdE 1989, 143 zu § 8 Abs. 1 S. 3 AVBELtV) und solche werden in der Berufungsbegründung auch nicht schlüssig aufgezeigt.
Nur wenn es an einer derartigen engen Beziehung fehlt, weil etwa das in Anspruch genommene Grundstück selbst gar nicht an die Stromversorgung angeschlossen ist und auch sonst nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang zu einem anderen, dem Grundstückseigentümer ebenfalls gehörenden und mit Strom versorgten Grundstück steht, was im Rahmen des § 11 AVBEltV allerdings ohnehin nicht der Fall sein kann, wird dem Eigentümer mit der Inanspruchnahme ein Sonderopfer auferlegt, das ihm nur gegen eine angemessene Entschädigung zugemutet werden kann (vgl. BGHZ 66, 62; BGH WM 1981, 250 = MDR 1981, 751; OLG Hamm OLGR 1995, 170; vgl. a. OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 1208).
Rn. 54 Auch wenn die Duldungspflicht aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden, so setzt doch die Inanspruchnahme durch das Energieversorgungsunternehmen im Einzelfall grundsätzlich voraus, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist, d. h. die Heranziehung des Grundeigentümers in dem vorgesehenen Umfange zur Erfüllung der dem Versorgungsunternehmen übertragenen öffentlichen Aufgaben erforderlich ist und den Betroffenen nicht mehr als notwendig und nur im zumutbaren Umfange belastet (vgl. BGHZ 66, 62 zu Abschnitt III Nr. 3 AVB; BGH WM 1981, 250, 251 = MDR 1981, 751 zu § 8 Abs. 1 AVBELtV; OLG Hamm OLGR 1995, 170, 171 zu § 11 AVBEltV; vgl. a. OLG Düsseldorf RdE 1987, 204, 205; vgl. a. BGH NJW-RR 1993, 141, 142).
Seither galten sie als staatlich gesetztes Recht im Range einer Rechtsverordnung und bestimmten damit den Inhalt aller Stromlieferungsverträge zwischen Stromabnehmern und Energie-Versorgungsunternehmen im Sinne des § 6 Abs. 1 EnWG, ohne dass es auch hier einer vertraglichen Einbeziehung in den Einzelvertrag bedurfte (vgl. BGH BGHZ 66, 62; BGH WM 1981, 250, 251 = MDR 1981, 751).
- BGH, 13.03.1991 - VIII ZR 373/89
Pflicht des Anschlußnehmers zur Duldung von Versorgungsleitungen/Leitungsanlagen …
Die dem Grundeigentümer in § 8 AVBEltV auferlegte allgemeine unentgeltliche Duldungspflicht ist eine Ausprägung der verfassungsrechtlichen Sozialbindung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG (vgl. Senatsurteile vom 14. Januar 1981 - VIII ZR 337/79 = WM 1981, 250, 251 und - zu der Vorgängervorschrift des Abschn. III Nr. 3 AVB 1942 - vom 14. Februar 1976 - VIII ZR 167/74 = BGHZ 66, 62, 65 f).Zwar ist gegebenenfalls ein solcher vermögensrechtlicher Nachteil des Grundeigentümers im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 66, 62, 66; BGH, Urteil vom 14. Januar 1981 aaO., S. 251 unter II 3;… Recknagel aaO. Rdnr. 91;… Tegethoff/Büdenbender/Klinger aaO. Rdnr. 24).
- BGH, 28.01.1987 - VIII ZR 37/86
Rückwirkende Inkraftsetzung; Wirksamkeit von Altverträgen
Daß die Fernwärmeverordnung in § 37 Abs. 2 eine Regelung für Fernwärmelieferungsverträge trifft, die bereits vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossen waren, unterliegt keinen Bedenken, insbesondere ist darin keine unzulässige Rückwirkung zu sehen (vgl. Senatsurteile vom 14. Januar 1981 - VIII ZR 337/79 = WM 1981, 250, 251 unter II 2 b und vom 22. Oktober 1986 - VIII ZR 242/85 S. 5 unter I 1 - zur Veröffentlichung vorgesehen -). - BGH, 01.02.1982 - III ZR 100/80
Ergänzung eines Stromversorgungsvertrages im Wege der Auslegung - Nach …
Diese haben mit dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens die AVB außer Kraft gesetzt (…§ 37 Abs. 1 Satz 2 aaO) und sind unmittelbar Bestandteil der Versorgungsvertrage geworden (BGH WM 1981, 250).Mit dieser Regelung mißt sich die Verordnung nicht etwa rückwirkende Kraft bei; sie stellt vielmehr - bezogen auf den zu entscheidenden Fall - lediglich klar, daß bei bereits bestehenden Versorgungsverträgen der Grundstückseigentümer nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen die unentgeltliche Inanspruchnahme seines Grundstücks durch das Versorgungsunternehmen zulassen muß, auch wenn eine solche Verpflichtung unter dem Geltungsbereich der AVB nicht bestanden haben sollte (BGH WM 1981, 250).
- OLG Köln, 22.09.1989 - 19 U 19/89
Abwehranspruch auf Entfernung der Transformatorenstation wegen Beeinträchtigung …
Rn. 43 Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren ist vielmehr § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BGHZ 66, 37, 39 = BGH JZ 76, 369 mit Anm. Pickert S. 370; BGH WM 81, 250).Der vom Landgericht im Hinblick auf § 8 AVB herangezogenen Entscheidung BGH WM 81, 250 lag hingegen der besondere Fall eines Transformators zugrunde, der in 6 Meter Höhe an einem Strommast hing und der gar nicht auf dem Grundstück des Klägers aufgestellt werden sollte, sondern unbeabsichtigt in dieses hineinragte.
- OLG Brandenburg, 12.06.2003 - 5 U 27/02
Zur Duldungspflicht von Trafoanlagen auf Grundstücken
Ausgangspunkt ist dabei, dass grundsätzlich jeder Grundstückseigentümer als Stromabnehmer im Rahmen der Sozialbindung seines Eigentums verpflichtet ist, zur Schaffung und Aufrechterhaltung der Stromversorgung angemessen beizutragen (BR-Drucks. 76/79 S. 46; BGH, WM 1981, 250). - OLG Düsseldorf, 27.08.2007 - 24 U 40/07
Auslegung einer Klausel im Pachtvertrag zur Änderung des Pachtgegenstandes …
Gleichwohl setzt die Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers durch das Energieversorgungsunternehmen im Einzelfall voraus, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist, d.h. die Heranziehung des Grundeigentümers in dem vorgesehenen Umfang zur Erfüllung der dem Versorgungsunternehmen übertragenen öffentlichen Aufgaben erforderlich ist und den Betroffenen nicht mehr als notwendig und nur im zumutbaren Umfang belastet (BGHZ 66, 62; BGH, MDR 1981, 751 zu § 8 Abs. 1 AVBEltV; OLG Hamm, OLGR 1995, 170 (171) zu § 11 AVBEltV; OLG Düsseldorf, OLGR 2004, 254 ff.). - OLG Brandenburg, 08.06.2005 - 3 U 167/04
Zur Frage der Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines Grundstückseigentümers auf …
Dass Transformatorenanlagen unter die Regelung des § 8 fallen, folgt schon aus der Gesetzesbegründung, die als Beispiel für "sonstige Einrichtungen" allein auf Transformatoren verweist (…BR-Drucksache 76/79, S. 46) und ist höchstrichterlich seit jeher anerkannt (vgl. BGH MDR 1981, 751). - BGH, 13.07.1983 - VIII ZR 70/82
Gültige Rechtsgrundlage - Baukostenzuschüsse - …
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".