Rechtsprechung
| BGH, 20.12.1982 - II ZR 13/82 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Nießbrauch an Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück - Umgestaltung einer Großwohnung durch Nießbraucher in Kleinwohnungen - Umgestaltung als vernünftige Verwaltungsmaßnahme - Möglichkeit besserer und ertragreicherer Vermietung - Wesentliche Veränderung unter ...
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Nießbrauch an Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück; Umgestaltung einer Großwohnung durch Nießbraucher in Kleinwohnungen; Umgestaltung als vernünftige Verwaltungsmaßnahme; Möglichkeit besserer und ertragreicherer Vermietung; Wesentliche Veränderung unter Eingriff in ...
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1983, 932
- MDR 1983, 560
- WM 1983, 314
- Rpfleger 1983, 101
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (2)
- BGH, 17.04.1953 - V ZR 58/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 20.12.1982 - II ZR 13/82
Dazu können auch bauliche Veränderungen an einem gemeinsamen Hausgrundstück gehören (vgl. BGH, Urt. v. 17.4.53 - V ZR 58/52, LM BGB § 745 Nr. 2;… Urt. v. 17.9.54 - V ZR 35/54, LM BGB § 1004 Nr. 14).Der Revision ist deshalb zuzugeben, daß die Vorschrift des § 745 Abs. 3 Satz 1 BGB dem Begehren der Beklagten auf Umgestaltung der sogenannten Hauseigentümerwohnung entgegenstehen würde, wenn in dieser Maßnahme eine wesentliche Veränderung des gemeinschaftlichen Anwesens zu sehen sein sollte oder anders ausgedrückt, wenn dadurch dessen Zweckbestimmung oder dessen Gestalt in einschneidender Weise geändert werden würden (vgl. BGH, Urt. v. 17.4.53 - V ZR 58/52, LM BGB § 745 Nr. 2).
Richtig ist die Ansicht, daß eine Verwaltungsmaßnahme nach § 745 Abs. 2 BGB in aller Regel unzulässig ist, wenn sie einzelne Teilnehmer, insbesondere finanziell, unangemessen belastet (vgl. BGH Urt. v. 17.4.53 - V ZR 58/52, LM BGB § 745 Nr. 2).
- BGH, 17.09.1954 - V ZR 35/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 20.12.1982 - II ZR 13/82
Dazu können auch bauliche Veränderungen an einem gemeinsamen Hausgrundstück gehören (…vgl. BGH, Urt. v. 17.4.53 - V ZR 58/52, LM BGB § 745 Nr. 2; Urt. v. 17.9.54 - V ZR 35/54, LM BGB § 1004 Nr. 14).
- BGH, 28.09.2005 - IV ZR 82/04
Pflicht zur Mitwirkung an der Umstrukturierung des Nachlasses
a) Die Ordnungsmäßigkeit einer Maßnahme ist aus objektiver Sicht zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1982 - II ZR 13/82 - NJW 1983, 932 unter II 4 d; KG OLGE 30, 184). - BGH, 07.03.2002 - V ZB 24/01
Stimmrecht des mit einem Nießbrauch belasteten Wohnungseigentümers
So ist auch beim Nießbrauch an einem Miteigentumsanteil die Bestimmung des § 1037 BGB zu beachten, weshalb eine Umgestaltung der Sache weiterhin der Zustimmung des belasteten Miteigentümers bedarf (BGH, Urt. v. 20. Dezember 1982, II ZR 13/82, NJW 1983, 932). - BGH, 04.05.1987 - II ZR 211/86
Ordnungsgemäße Verwaltung durch Verfügung über Eigentumsrechte
Eine wesentliche Veränderung liegt nur dann vor, wenn durch die Widmung die Zweckbestimmung des Grundstücks oder dessen Gestalt in einschneidender Weise geändert werden würde (vgl. Sen.Urt. v. 20. Dezember 1982 - II ZR 13/82, WM 1983, 314, 315).
- BGH, 29.04.2025 - II ZR 47/24
Bruchteilsgemeinschaft an einem Tiefgaragengrundstück; Beschluss zur Änderung der …
Rn. 18 aa) Wesentliche Veränderungen des Gegenstands sind Änderungen der äußeren Gestalt oder Änderungen der wirtschaftlichen Zweckbestimmung (BGH, Urteil vom 17. April 1953 - V ZR 58/52, NJW 1953, 1427; Urteil vom20. Dezember 1982 - II ZR 13/82, NJW 1983, 932, 933; Urteil vom 4. Mai 1987 - II ZR 211/86, BGHZ 101, 24, 28;… Beschluss vom 26. April 2010 - II ZR 159/09, NJW-RR 2010, 1312 Rn. 11), wenn sie von einem gewissen Gewicht sind (BGH…, Urteil vom 14. November 1994 - II ZR 209/93, ZIP 1995, 649 juris Rn. 12; Urteil vom 8. März 2004 - II ZR 5/02, NJW-RR 2004, 809, 810;… Urteil vom28. September 2005 - IV ZR 82/04, BGHZ 164, 181 Rn. 22) oder insbesondere verhältnismäßig kostspielige Maßnahmen betreffen (vgl. BGH, Urteil vom17. April 1953 - V ZR 58/52, NJW 1953, 1427; Urteil vom 20. Dezember 1982 - II ZR 13/82, NJW 1983, 932, 933). - BGH, 03.12.1990 - II ZR 107/90
Ansprüche der Miteigentümer an einer Wegeparzelle; Bewilligung einer …
Eine solche Veränderung läge nur dann vor, wenn die Zweckbestimmung der Wegeparzelle oder ihre Gestalt in einschneidender Weise geändert werden würden (vgl. SenUrt. BGHZ 101, 24, 28 und v. 20. Dezember 1982 - II ZR 13/82, WM 1983, 314, 315). - OLG München, 14.06.2002 - 21 U 5100/01
Einbau einer Zentralheizung in Gemeinschaftseigentum
Entsprechendes gilt für die von der Klägerin ferner zitierte Entscheidung des BGH NJW 1983, 932. - LG Bonn, 07.06.2017 - 1 O 322/16
Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss i.R.e. …
Rn. 57 Der Nießbraucher ist nicht befugt, ein Gebäude grundlegend umzubauen, z. B. aufzustocken oder eine große Wohnung in drei kleinere Einheiten zu unterteilen, wenn dies mit einem nicht nur unbedeutenden Eingriff in die Bausubstanz verbunden ist (BGH NJW 1983, 932). - OLG Hamburg, 29.11.1989 - 2 W 91/88
Errichtung von Garagen auf einer einem Erbbaurecht unterliegenden Fläche
b) Wesentliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Gegenstandes liegen nach dem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten allgemeinen Grundsatz dann vor, wenn die Zwecksbestimmung oder die Gestalt des Gegenstandes in einschneidender Weise geändert werden (BGH, NJW 1955, 1427 = LM § 745 BGB Nr. 2; NJW 1983, 932; MDR 1987, 1001 ).Das hat der Bundesgerichtshof z.B. verneint bei der Umwandlung einer größeren Wohnung in drei kleinere mit nicht unbedeutendem Eingriff in die bauliche Substanz und anschließender besserer Vermietbarkeit (NJW 1983, 932; ähnlich OLG Düsseldorf, MDR 1970, 416).
- OLG Schleswig, 01.03.2001 - 2 W 179/00
Sondernutzung in Eigentumnswohnanlage - zustimmungsfreier Umfang - "gärtnerische …
Eine wesentliche Änderung liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn die Zweckbestimmung oder die Gestalt eines Anwesens in einschneidender Weise geändert werden (vgl. BGH NJW 1983, 932, 933). - OLG München, 12.07.2006 - 15 U 4749/04 Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall; dass die Umgestaltung einer größeren Wohnung in drei kleinere in einem Anwesen mit 15 Wohnungen nicht eine wesentliche Veränderung des gemeinschaftlichen Gegenstandes im Sinne des, § 745 III 1 BGB darstellt ( BGH NJW 1983, 932 [BGH 20.12.1982 - II ZR 13/82] ), ist nicht vergleichbar, da nur eine Anpassung der großen Wohnung an die übrigen kleineren Wohnungen vorgenommen wurde und keine wesentlichen Eingriffe in Gestaltung und Nutzung des Anwesens erfolgt sind.
- OLG Celle, 02.06.1995 - 4 W 55/95
Nutzungsentschädigung eines Ehegatten für die Zeit des Getrenntlebens und der …
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Rechtsprechung
| BGH, 07.03.1983 - II ZR 11/82 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Schadenersatzanspruch einer Publikumskommanditgesellschaft gegen ein ehemaliges Beiratsmitglied bei schuldhafter Verletzung von Überwachungspflichten - Kontrollpflicht bezüglich einer ordentlichen und gewissenhaften Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung - ...
- ibr-online
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 87, 84
- NJW 1983, 1675
- ZIP 1983, 563
- MDR 1983, 560
- VersR 1983, 492
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (8)
- BGH, 04.07.1977 - II ZR 150/75
Haftung des Aufsichtsrats
Auszug aus BGH, 07.03.1983 - II ZR 11/82
Bei Publikumsgesellschaften besteht demgemäß das Bedürfnis, die Überwachung und Kontrolle der Geschäftsführung in ähnlicher Weise auszugestalten und an die Gesellschaftsorgane, die dem Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft entsprechen, ähnliche Anforderungen zu stellen und für diese ähnliche Rechte und Pflichten zu begründen (vgl. BGHZ 69, 207, 220) [BGH 04.07.1977 - II ZR 150/75].In gleicher Weise hat er diese Vorschriften herangezogen, um die Kompetenzen des Beirates und die daraus folgenden Pflichten näher zu bestimmen (BGHZ 69, 207, 213, 220 f [BGH 04.07.1977 - II ZR 150/75]).
- BGH, 14.02.1978 - X ZR 19/76
Fahrradgepäckträger II
Auszug aus BGH, 07.03.1983 - II ZR 11/82
Jeder neue schuldhafte Verstoß gegen die den Beirat treffenden Pflichten erzeugt einen neuen - einer selbständigen Verjährung unterliegenden - Anspruch (vgl. BGHZ 71, 86, 94 f [BGH 14.02.1978 - X ZR 19/76]; RGZ 134, 335, 338 f). - BGH, 14.04.1975 - II ZR 147/73
Inhaltskontrolle des Gesellschaftsvertrages einer sog. Publikums-KG
Auszug aus BGH, 07.03.1983 - II ZR 11/82
Er war im Verhältnis 4:5 von Vertretern der Komplementär-GmbH und der Kommanditisten besetzt (der Beklagte selbst war von der Komplementär-GmbH berufen worden), und seine Rechte und Pflichten bestanden gegenüber dem Gesellschaftsganzen; der Gesellschaftergruppe der Kommanditisten waren keine selbständigen Befugnisse eingeräumt, die auf eine zwischen ihnen und den Beiratsmitgliedern bestehende besondere Rechtsbeziehung hinweisen konnten (…vgl. das in einem Rechtsstreit zwischen der Klägerin und einem anderen Beiratsmitglied ergangene Sen.Urt. v. 22.10.1979 - II ZR 151/77, DB 1980, 71 = WM 1979, 1425; ferner Sen.Urt. v. 14.4.1975 II ZR 147/73, WM 1975, 767, insoweit in BGHZ 64, 238 nicht abgedruckt).
- BGH, 14.03.1968 - VII ZR 77/65
Aufrechnung mit einer verjährten Forderung
Auszug aus BGH, 07.03.1983 - II ZR 11/82
Es geht hier nicht um die - zu bejahende - Frage, ob der aus einem bestimmten Ereignis erwachsene Schaden als einheitliches Ganzes aufzufassen ist und demgemäß für den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens eine einheitliche Verjährungsfrist gilt (BGHZ 50, 21); in einem solchen Falle erfaßt die Verjährungseinrede auch spätere Schadensfolgen, soweit sie voraussehbar sind. - BGH, 14.02.1978 - VI ZR 78/77
Abstandnahme von einem Verzicht auf die Einrede der Verjährung
Auszug aus BGH, 07.03.1983 - II ZR 11/82
Es ist zwar richtig, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in den Fällen, in denen der Schuldner auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat, dem Gläubiger von dem Zeitpunkt an, zu dem er die Absicht des Schuldners, an dem Verzicht nicht mehr festhalten zu wollen, zu erkennen in der Lage ist, nur noch eine angemessene, jedoch in aller Regel kurze Übergangsfrist zur Klageerhebung zur Verfügung steht (BGH, Urt. v. 14.2.1978 - VI ZR 78/77, WM 1978, 415 m.w.N.). - BGH, 20.01.1976 - VI ZR 15/74
Elternteil - Minderjähriges Kind - Unerlaubte Handlung - Elterliche Sorge
Auszug aus BGH, 07.03.1983 - II ZR 11/82
Die für die Prüfung der Frage nach der angemessenen Überlegungsfrist anzuwendenden Maßstäbe sind flexibel und erlauben keine starre Grenzziehung (BGH, Urt. v. 20.1.1976 - VersR 1976, 565); über die angemessene Übergangsfrist muß vielmehr im jeweiligen Einzelfalle unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden. - BGH, 22.10.1979 - II ZR 151/77
Schuldhafter Verstoß gegen Beiratspflichten - Sinn und Zweck sowie …
Auszug aus BGH, 07.03.1983 - II ZR 11/82
Er war im Verhältnis 4:5 von Vertretern der Komplementär-GmbH und der Kommanditisten besetzt (der Beklagte selbst war von der Komplementär-GmbH berufen worden), und seine Rechte und Pflichten bestanden gegenüber dem Gesellschaftsganzen; der Gesellschaftergruppe der Kommanditisten waren keine selbständigen Befugnisse eingeräumt, die auf eine zwischen ihnen und den Beiratsmitgliedern bestehende besondere Rechtsbeziehung hinweisen konnten (vgl. das in einem Rechtsstreit zwischen der Klägerin und einem anderen Beiratsmitglied ergangene Sen.Urt. v. 22.10.1979 - II ZR 151/77, DB 1980, 71 = WM 1979, 1425;… ferner Sen.Urt. v. 14.4.1975 II ZR 147/73, WM 1975, 767, insoweit in BGHZ 64, 238 nicht abgedruckt). - RG, 18.12.1931 - II 161/31
Zur Frage der Verjährung wiederholter zum Schadensersatz verpflichtender …
Auszug aus BGH, 07.03.1983 - II ZR 11/82
Jeder neue schuldhafte Verstoß gegen die den Beirat treffenden Pflichten erzeugt einen neuen - einer selbständigen Verjährung unterliegenden - Anspruch (vgl. BGHZ 71, 86, 94 f [BGH 14.02.1978 - X ZR 19/76]; RGZ 134, 335, 338 f).
- OLG Bremen, 14.08.2009 - 2 U 140/08
Vertretung einer Publikums-KG in einem Klageverfahren gegen den Komplementär und …
Der Beirat einer Publikums-KG nähert sich, wie der Bundesgerichtshof wiederholt hervorgehoben hat (BGH NJW 1977, 2311, 2313; 1978, 425; 1983, 1675), nach Aufgabe und Funktion dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft an.Bei Publikumsgesellschaften besteht das Bedürfnis, die Überwachung und Kontrolle der Geschäftsführung in ähnlicher Weise auszugestalten und an die Gesellschaftsorgane, die dem Aufsichtsrat der AG entsprechen, ähnliche Anforderungen zu stellen und für diese ähnliche Rechte und Pflichten zu begründen (BGH NJW 1983, 1675, 1676).
- OLG Hamm, 04.12.2025 - 27 U 121/23
Teilweise Änderung und Neufassung des Urteils unter Zurückweisung der Berufung …
Aus der Vergleichbarkeit der Funktionen des Beirats der Publikumskommanditgesellschaft mit denen des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft hat er schließlich hergleitet, dass auch die Beweisregeln des § 93 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 116 AktG entsprechend anzuwenden sind (vgl. BGH, II ZR 11/82, Urteil vom 07.03.1983, Rn.14). - OLG Stuttgart, 10.06.2015 - 14 U 8/14
Personengesellschaft: Passivlegitimation für eine Feststellungsklage eines …
Zwar mag - gerade im Fall eines Gremiums von der Art des Beirats der Beklagten - auch eine Personengesellschaft "Gesellschaftsorgane" haben können (s. - allerdings zur Publikumspersonengesellschaft - etwa BGHZ 69, 207, 208; 87, 84, 86; BGH, WM 1979, 1425 - Tz. 14; s. ferner BGH, WM 1970, 249 - Tz. 16 f.; OLG Karlsruhe, GmbHR 1998, 645, 646;… Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 163 Rn. 12;… Mutter, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 2, 4. Aufl., § 8 Rn. 7;… Reichert/Ullrich, in: Reichert, GmbHG & Co. KG, 7. Aufl., § 19 Rn. 57;… Löwe, in: Mehrbrey, Handbuch Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, 1. Aufl., § 53 Rn. 3 f. [S. 954 f.];… Weipert, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 164 Rn. 18;… Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 109 Rn. 50, 54;… Schäfer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 705 Rn. 259). - OLG Karlsruhe, 30.12.1997 - 19 U 205/96
Missbrauch von Beiratsmitgliederbefugnissen und Überschreitung von Kompetenzen; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 07.03.1988 - II ZR 214/87
Annahme oder Nichtannahme einer Revision - Rechtmäßigkeit der Beschränkung der …
Die Beschränkung der Haftung des Geschäftsführers einer Publikumsgesellschaft auf ein Jahr unterliegt der Inhaltskontrolle und kann ebensowenig Bestand haben wie die Abkürzung der Verjährungsfrist für Ersatzansprüche gegen Beiratsmitglieder einer Publikumsgesellschaft auf einen Zeitraum unter fünf Jahren (vgl. hierzu BGHZ 64, 238; 87, 84, 88).
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