Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 09.04.1986 - 8 W 357/85 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Pfändbarkeit eines Fernsehgerätes bei bereits vorhandenem Radio
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Maulbronn, 17.05.1985 - I M 533/85
- LG Heilbronn, 24.06.1985 - 1b T 173/85
- OLG Stuttgart, 09.04.1986 - 8 W 357/85
Papierfundstellen
- NJW 1987, 196
- MDR 1986, 767
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- OLG Frankfurt, 13.10.1969 - 15 W 98/69
Auszug aus OLG Stuttgart, 09.04.1986 - 8 W 357/85
Nach derzeit wohl überwiegender Meinung ist ein Fernsehgerät pfändbar, wenn der Schuldner daneben ein Radiogerät hat, Unpfändbarkeit ist gegeben, wenn ein Rundfunkgerät fehlt, doch kommt dann eine Austauschpfändung in Betracht, bei der dem Schuldner als Ersatzstück lediglich ein Radio zur Verfügung gestellt werden muß (vgl. u.a. Senatsbeschluß Die Justiz 1967, 217 und OLG Frankfurt, NJW 1970, 152).
- BFH, 30.01.1990 - VII R 97/89
Fernsehgerät grundsätzlich unpfändbar, auch wenn der Vollstreckungsschuldner …
Die grundsätzliche Unpfändbarkeit des Fernsehgeräts führt nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Gläubigers oder unvertretbaren Verschiebung der Gewichte zugunsten des Schuldners (a.A. Mümmler, Anmerkung zum Beschluß des OLG Stuttgart vom 9. April 1986 8 W 357/85, Juristisches Büro 1987, 460, und von Blumenthal, Anmerkung zum Beschluß des OLG Frankfurt vom 13. Oktober 1969 15 W 98/69, NJW 1970, 152). - AG Berlin-Lichtenberg, 25.09.2007 - 34 M 8064/07
Sachpfändung: Pfändbarkeit eines Fernsehgeräts
Ein Fernsehgerät unterliegt dabei dem Pfändungsschutz nach § 811 Nr. 1 ZPO auch wenn daneben noch ein Rundfunkgerät vorhanden ist (BFH 159, 421, Stuttgart MDR 1986, 767, LG Augsburg DGVZ 1993, 55, LG Detmold DGVZ 1990, 26, LG Hannover DGVZ 1990, 60). - BFH, 16.01.1990 - VII R 79/89
Pfändung von Sachen die dem persönlichen Gebrauch des Vollstreckungsschuldners …
Die grundsätzliche Unpfändbarkeit des Fernsehgeräts führt nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Gläubigers oder einer unvertretbaren Verschiebung der Gewichte zugunsten des Schuldners (a.A. Mümmler, Anmerkung zum Beschluß des OLG Stuttgart vom 9. April 1986 8 W 357/85, Juristisches Büro 1987, 460, und von Blumenthal, Anmerkung zum Beschluß des OLG Frankfurt vom 13. Oktober 1969 15 W 98/69, NJW 1970, 152). - LG Gera, 29.03.1999 - 5 T 205/99 Der gegenteiligen Auffassung (OLG Stuttgart, NJW 1987, 196; LG Frankfurt, DGVZ 1988, 154; LG Bonn DGVZ 1988, 11) vermag sich die Kammer nicht anzuschließen.
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Rechtsprechung
| KG, 18.10.1985 - 1 W 2887/85 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1986, 767
- Rpfleger 1986, 394
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 21.12.2004 - IXa ZB 273/03
Darlegungs- und Beweislast bei Pfändung wegen mehr als ein Jahr rückständiger …
Auch ist nicht erforderlich, daß der Schuldner in der Absicht gehandelt hat, durch Ausnutzung der Jahresfrist hinsichtlich der rückständigen Zahlungen das Pfändungsvorrecht auszuschließen (vgll. KG Rpfleger 1986, 394, 395;… Stöber aaO Rn 1089). - LG Kassel, 24.09.2019 - 3 T 496/19 Zahlt der Schuldner aber trotz bestehender Zahlungsmöglichkeit nicht, verwendet ihm zur Verfügung stehende Mittel vielmehr anders und erschwert so eine zeitnahe Realisierung der entstehenden Rückstände, ist von einem absichtlichen Entziehen auszugehen (…vgl. BGH a.a.O. Rn. 12; KG Berlin, Beschluss vom 18. Oktober 1985 - 1 W 2887/85 -, juris).
- LG Hanau, 26.04.2004 - 8 T 19/04
Pfändung wegen Unterhaltsrückständen gegenüber der Tochter; Pfändung von fiktivem …
Zahlt der Schuldner trotz Leistungsfähigkeit Unterhalt nicht, ist nämlich in der Regel davon auszugehen, dass das die Absicht beinhaltet, sich der Zahlungspflicht zu entziehen (KG MDR 1986, 767) Damit greift die Ausnahmevorschrift des § 850 d Abs. 1 letzter Satz ZPO .
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