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| OLG Hamm, 09.05.1995 - 1 Vollz (Ws) 111/95 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anfechtung; Sachentscheidung; Prozeßerklärung; Rechtsmittel; Rücknahme; Erledigung
Papierfundstellen
- MDR 1995, 843
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- OLG Hamm, 25.06.1984 - 1 Vollz (Ws) 104/84
Auszug aus OLG Hamm, 09.05.1995 - 1 Vollz (Ws) 111/95
Zu der Entscheidung, ob das auf dem Antrag des Betroffenen vom 23. Januar 1995 beruhende Verfahren durch Antragsrücknahme beendet, in anderer Weise erledigt oder fortzusetzen ist, ist demgemäß die Strafvollstreckungskammer berufen (vgl. OLG Hamm Beschluß vom 28. März 1995 - 1 Vollz (Ws) 87/95; Beschluß vom 25. Juni 1984 - 1 Vollz (Ws) 104/84; Beschluß vom 23. März 1979 - 1 Vollz (Ws) 32/79; 1 Vollz (Ws) 87/95). - OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.1974 - III B 530/73
Auszug aus OLG Hamm, 09.05.1995 - 1 Vollz (Ws) 111/95
Besteht Streit darüber, ob eine verwaltungsgerichtliche Klage wirksam zurückgenommen oder noch anhängig ist, so kann hierüber nach in Rechtsprechung und Literatur herrschender Auffassung nur in der Weise entschieden werden, daß das Verfahren - ohne Bindung an einen etwa bereits ergangenen deklaratorischen Einstellungsbeschluß gemäß § 92 Abs. 2 VwGO - fortgesetzt und durch Urteil entschieden wird, auf eine Sachentscheidung oder im anderen Fall auf den Ausspruch geht, daß die Klage zurückgenommen ist, und das mit den gegen Urteile zulässigen Rechtsmitteln angefochten werden kann (vgl. BVerwG MDR 1965, 1014; OVG Münster NJW 1963, 2289 ; NJW 1974, 1102; VGH Baden-Württemberg DÖV 1978, 417). - OVG Nordrhein-Westfalen, 04.07.1963 - III B 219/63
Auszug aus OLG Hamm, 09.05.1995 - 1 Vollz (Ws) 111/95
Besteht Streit darüber, ob eine verwaltungsgerichtliche Klage wirksam zurückgenommen oder noch anhängig ist, so kann hierüber nach in Rechtsprechung und Literatur herrschender Auffassung nur in der Weise entschieden werden, daß das Verfahren - ohne Bindung an einen etwa bereits ergangenen deklaratorischen Einstellungsbeschluß gemäß § 92 Abs. 2 VwGO - fortgesetzt und durch Urteil entschieden wird, auf eine Sachentscheidung oder im anderen Fall auf den Ausspruch geht, daß die Klage zurückgenommen ist, und das mit den gegen Urteile zulässigen Rechtsmitteln angefochten werden kann (vgl. BVerwG MDR 1965, 1014; OVG Münster NJW 1963, 2289 ; NJW 1974, 1102; VGH Baden-Württemberg DÖV 1978, 417).
- OLG Saarbrücken, 04.07.2013 - Ss (B) 57/13
Bußgeldverfahren: Unwirksamkeit der Urteilszustellung bei fehlender Urteilsformel …
- OLG Saarbrücken, 16.01.2025 - 1 Ws 219/24
Gewährung von Lockerungen im Strafvollzug
Würde man das Rechtsmittel unter diesen Umständen allein wegen der zwischenzeitlichen Fortschreibung des Vollzugsplans als erledigt ansehen, würde dies die Rechtsschutzmöglichkeiten des Antragstellers in unzulässiger Weise einschränken, da nach herrschender, vom Senat geteilter Ansicht (vgl. nur OLG Hamm NStZ 1985, 576; MDR 1995, 843; NStZ 2010, 442; BeckRS 2017, 135607; OLG Koblenz NStZ 1998, 400; OLG München NStZ 1981, 250; OLG Stuttgart…, Beschluss vom 24. Juli 1989 - 4 Ws 197/89 -, juris Rn. 6; Senatsbeschlüsse vom 26. März 2010 - Vollz (Ws) 4/10 - und vom 25. November 2024 - 1 Ws 227/24 - Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 115 Rn. 11 sowie § 116 Rn. 2; BeckOK Strafvollzug Bund/Euler § 115 Rn. 15; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 7. Aufl., 12. Kapitel Rechts - J Rechtsbeschwerde Rn. 11) ein Fortsetzungsfeststellungantrag im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem StVollzG nicht gestellt werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Annahme einer Erledigung der Rechtsbeschwerde nach Fortschreibung des Vollzugsplans grundlegend BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2012 - 2 BvR 166/11 -, juris; vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 1 Ws 553/10 (StrVollz) -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. Juni 2015 - 1 Ws 172/14 L -, juris). - OLG Karlsruhe, 26.01.2016 - 2 Ws 429/15
Strafvollzug: Erledigung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch ein …
Rn. 14 Nachdem der Antragsteller mit diesem Schreiben eindeutig zu erkennen gegeben hatte, dass er das Verfahren nicht für erledigt erklären wollte und will, und da ein erledigendes Ereignis auch nicht von Amts wegen festzustellen war, hätte die Strafvollstreckungskammer das Verfahren fortsetzen und nach Aufklärung des Sachverhaltes über die Hauptsache entscheiden müssen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 30.04.2010, 1 Ws 142/10-, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 09.05.1995, 1 Vollz (Ws) 111/95-, juris).
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