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Weitere Entscheidung unten: BGH, 17.05.2006

Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 09.02.2006 - 5 U 1111/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,3814
OLG Koblenz, 09.02.2006 - 5 U 1111/05 (https://dejure.org/2006,3814)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.02.2006 - 5 U 1111/05 (https://dejure.org/2006,3814)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 09. Februar 2006 - 5 U 1111/05 (https://dejure.org/2006,3814)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Hausverkauf - Feuchtigkeitsschäden verschwiegen

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 437 Nr. 3 § 442 § 444 § 280 § 281
    Haftung des Hausverkäufers bei Verschweigen von Kellerfeuchtigkeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arglisthaftung des Verkäufers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Feuchten Keller arglistig verschwiegen

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 10 (Kurzinformation)

    Arglist bei Gebäude-Feuchtigkeitsschäden

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Hauskauf: arglistig verschwiegene Kellerfeuchtigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verschweigen feuchter Kellerwände: Hat der Käufer gegen den Verkäufer Anspruch auf Ersatz der Sanierungskosten? (IBR 2006, 232)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2006, 1343
  • MDR 2008, 486
  • VersR 2006, 1262
  • ZfBR 2006, 350 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.11.1991 - V ZR 215/90

    Zugesicherte Mangelfreiheit und Mangelverschweigen bei Kellerfeuchtigkeit im …

    Auszug aus OLG Koblenz, 09.02.2006 - 5 U 1111/05
    b) Eine Arglisthaftung wegen der Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel setzt voraus, dass dem Verkäufer Fehler bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt und er billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer diese Fehler nicht bekannt waren und er bei deren Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (BGH NJW-RR 1996, 1332 und BGH NJW-RR 1992, 333 jeweils zum arglistigen Verschweigen von Hausfeuchtigkeit; Senat VersR 2004, 1057).

    Der Eintritt von Feuchtigkeit in die Kellerwände wegen fehlender Außenabdichtung stellt regelmäßig einen für den Kaufentschluss maßgeblichen Mangel dar, den der Verkäufer redlicherweise nicht verschweigen darf (BGH NJW-RR 1992, 333 ).

  • BGH, 14.06.1996 - V ZR 105/95

    Möglicher Inhalt des Schadensersatzanspruchs wegen arglistigen Verschweigens …

    Auszug aus OLG Koblenz, 09.02.2006 - 5 U 1111/05
    b) Eine Arglisthaftung wegen der Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel setzt voraus, dass dem Verkäufer Fehler bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt und er billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer diese Fehler nicht bekannt waren und er bei deren Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (BGH NJW-RR 1996, 1332 und BGH NJW-RR 1992, 333 jeweils zum arglistigen Verschweigen von Hausfeuchtigkeit; Senat VersR 2004, 1057).
  • BGH, 12.04.2002 - V ZR 302/00

    Begriff des Mangels eines verkauften Hausgrundstücks

    Auszug aus OLG Koblenz, 09.02.2006 - 5 U 1111/05
    Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Verhalten des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (BGH IBR 2002, 383 mit Anm. Baden).
  • OLG Koblenz, 06.02.2003 - 5 U 996/02

    Arglisthaftung des Immobilienverkäufers für Feuchtigkeitsschaden

    Auszug aus OLG Koblenz, 09.02.2006 - 5 U 1111/05
    b) Eine Arglisthaftung wegen der Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel setzt voraus, dass dem Verkäufer Fehler bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt und er billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer diese Fehler nicht bekannt waren und er bei deren Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (BGH NJW-RR 1996, 1332 und BGH NJW-RR 1992, 333 jeweils zum arglistigen Verschweigen von Hausfeuchtigkeit; Senat VersR 2004, 1057).
  • OLG Koblenz, 13.11.2009 - 2 U 443/09

    Haftung des Verkäufers eines Hausgrundstücks wegen arglistigen Verschweigens von …

    Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Verhalten des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (In Anknüpfung an BGH, NJW-RR 1996, 1332 ; NJW-RR 1992, 333 ; IBR 2002, 383; OLG Koblenz, OLGR 2006, 527; IBR 2006, 232; OLG Koblenz, Beschluss vom 09.11.2006 - 10 U 952/06; Senatsentscheidungen vom 19.01.2009 - 2 U 422/08 und vom 20.02.2009 - 2 U 848/08).

    Der Verkäufer ist auch verpflichtet, ungefragt einen solchen Mangel zu offenbaren oder wenn er zumindest mit dem Auftreten von Feuchtigkeitsschäden rechnet, also einen bloßen Verdacht hat (in Anknüpfung an OLG Koblenz, OLGR 2006, 527 = IBR 2006, 232; OLG Saarbrücken, OLGR 2004, 18 ff.).

    Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Verhalten des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (BGH, IBR 2002, 383; OLG Koblenz, OLGR 2006, 527 IBR 2006, 232; OLG Koblenz, Beschluss vom 09.11.2006 - 10 U 952/06; Senatsverfügungen vom 19.01.2009 - 2 U 422/08 und vom 20.02.2009 - 2 U 848/08).

    Dabei stellen insbesondere Feuchtigkeitsschäden offenbarungspflichtige Umstände dar (vgl. etwa OLG Saarbrücken, OLGR 2004, 18 ff.; OLG Koblenz, OLGR 2006, 527 = IBR 2006, 232).

  • OLG Koblenz, 15.01.2013 - 4 U 874/12

    Marderbefall im Dach: - Wer den genauen Umfang eines Mangels beim Hausverkauf …

    Rn. 32 Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst dabei nicht nur ein Verhalten des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (BGH IBR 2002, 383; OLG Koblenz OLGR 2006, 527).
  • OLG Rostock, 08.12.2011 - 3 U 16/11

    Wohnungskaufvertrag: Rücktritt vom Kaufvertrag bei Verschweigen fehlender …

    Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Verhalten des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (…BGH, Urt. v. 12.04.2002, V ZR 302/00, IBR 2002, 383 mit Anm. Baden; OLG Koblenz, Urt. v. 09.02.2006, 5 U 111/05, MDR 2006, 1343).
  • OLG Brandenburg, 21.06.2012 - 5 U 5/11

    Rücktritt vom Kauf eines alten Gebäudes: Arglist des Verkäufers wegen des …

    Rn. 28 In der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht nur ein Verhalten des Veräußerers erfasst, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (BGH IBR 2002, 383; OLG Koblenz OLGR 2006, 527).
  • OLG Rostock, 06.04.2023 - 3 U 33/21

    Grundstückskauf: Arglistiges Verschweigen von Schwammbefall

    Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Verhalten des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (…BGH, Urt. v. 12.04.2002, V ZR 302/00, IBR 2002, 383 mit Anm. Baden; OLG Koblenz, Urt. v. 09.02.2006, 5 U 111/05, MDR 2006, 1343).
  • OLG Koblenz, 19.01.2009 - 2 U 422/08

    Pflichten des Verkäufers eines am Hang gelegenen Hausanwesens zur Offenbarung von …

    Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Verhalten des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (BGH, IBR 2002, 383; OLG Koblenz, OLGR 2006, 527 IBR 2006, 232; OLG Koblenz, Beschluss vom 09.11.2006 - 10 U 952/06).

    Dabei stellen insbesondere Feuchtigkeitsschäden offenbarungspflichtige Umstände dar (vgl. etwa OLG Saarbrücken, OLGR 2004, 18 ff.; OLG Koblenz, OLGR 2006, 527 = IBR 2006, 232).

  • OLG Koblenz, 13.02.2013 - 3 U 1122/12

    Hauskaufvertrag: Arglisthaftung wegen Verschweigens eines Blitzeinschlags in den …

    Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Verhalten des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (in Anknüpfung an OLG Koblenz, 13. November 2009, 2 U 443/09, NJW-RR 2010, ff. = BauR 2010, 668 f. = NZM 2011, 491 ff.; 19. Januar 2009, 2 U 422/08; 20. Februar 2009, 2 U 848/08; 4. Oktober 2012 und 13. Dezember 2012, 2 U 1020/11 und 9. Februar 2006, 5 U 1111/05, IBR 2006, 232 = VersR 2006, 1262 = MDR 2006, 1343).

    Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Verhalten des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Beschluss vom 13.11.2009 - 2 U 443/09 - NJW-RR 2010, 989 ff. = BauR 2010, 668 f. = NZM 2011, 491 ff.; Beschlüsse vom 19.01.2009 - 2 U 422/08 und vom 20.02.2009 - 2 U 848/08; Beschlüsse vom 04.10.2012 und 13.12.2012 - 2 U 1020 /11; OLG Koblenz, Urteil vom 09.02.2006 - 5 U 1111/05 - IBR 2006, 232 = VersR 2006, 1262 = MDR 2006, 1343).

  • OLG Rostock, 02.02.2017 - 3 U 80/14

    Grundstückskauf: Inhaltskontrolle der vom Notar verwendeten vorformulierten …

    Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Verhalten des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (…BGH, Urt. v. 12.04.2002, V ZR 302/00, IBR 2002, 383 mit Anm. Baden; OLG Koblenz, Urt. v. 09.02.2006, 5 U 111/05, MDR 2006, 1343).
  • OLG Brandenburg, 16.08.2012 - 5 U 145/09

    Grundstückskaufvertrag: Schadenersatzanspruch gegen den Verkäufer wegen einer …

    Rn. 25 In der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht nur ein Verhalten des Veräußerers erfasst, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (BGH IBR 2002, 383; OLG Koblenz OLGR 2006, 527).
  • OLG Köln, 16.02.2011 - 11 U 144/10

    Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages wegen arglistigen Verschweigens von …

    Rn. 41 Ein arglistiges Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels setzt voraus, dass der Verkäufer den Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages entweder kennt oder mindestens für möglich hält (BGH NJW-RR 1992, 334; NJW 2007, 835; OLG Koblenz OLGR 2006, 527; VersR 2004, 1057), es genügt, dass der Verkäufer die den Fehler begründenden Umstände kennt oder für möglich hält (BGH NJW 2007, 835), ohne dass hiermit ein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss.
  • OLG Koblenz, 04.10.2012 - 2 U 1020/11

    Sachmängelhaftung beim Grundstückskauf: Kenntnis des Verkäufers vom Befall mit …

  • OLG Koblenz, 20.02.2009 - 2 U 848/08

    Anspruch auf Vorschusszahlung zur Mängelbeseitigung an der Fäkalienhebeanlage

  • LG Essen, 06.02.2018 - 19 O 123/17

    Zur Arglist eines Verkäufers einer Immobilie bei Verschweigen von Bergbauschäden; …

  • LG Hagen, 05.09.2016 - 10 O 38/15

    Eigentumswohnungskauf - Sachmangel bei Marderbefall

  • LG Hagen, 05.09.2016 - 10 O 252/11

    Kauf Eigentumswohnung - Marderbefall als Mangel

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Rechtsprechung
   BGH, 17.05.2006 - IV ZR 212/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,884
BGH, 17.05.2006 - IV ZR 212/05 (https://dejure.org/2006,884)
BGH, Entscheidung vom 17.05.2006 - IV ZR 212/05 (https://dejure.org/2006,884)
BGH, Entscheidung vom 17. Mai 2006 - IV ZR 212/05 (https://dejure.org/2006,884)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • lexetius.com

    AKB § 12 (1) I b, II f

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Judicialis

    AKB § 12 (1) I b; ; AKB § 12 (1) II f

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Reichweite des Versicherungsschutzes einer Kraftfahrzeug-Teilversicherung (Teilkasko) im Falle eines Einbruchdiebstahls in ein Kraftfahrzeug; Frage nach der Ersatzfähigkeit von am Auto entstandenen Schäden

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Vandalismusschäden bei Einbruch in teilkaskoversichertes Auto - Versicherungshaftung

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de

    AKB § 12 (1) I lit. b, II lit. f
    Eintrittspflicht der Kfz-Teilversicherung für Schäden am Fahrzeug

  • ibr-online

    Einbruchdiebstahl in ein Kraftfahrzeug

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    In der Kraftfahrzeug-Teilversicherung (Teilkasko) sind bei einem Einbruchdiebstahl in ein Kraftfahrzeug nur die Schäden am Fahrzeug ersatzpflichtig, die durch die Verwirklichung der Tat entstanden sind oder damit in adäquatem Zusammenhang stehen

  • IWW (Kurzinformation)

    Teilkasko: Diebstahl - Vandalismus anlässlich Diebstahlschaden nicht umfasst

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vandalismusschäden - Teilkaskoversicherung zahlt nicht

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Versicherungsschutz bei Teilkasko für Vandalismusschäden am Fahrzeug

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Abgrenzung von Einbruch- und Vandalismusschäden

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    CD-MP3-Player aus dem Auto geklaut - Muss die Teilkaskoversicherung auch Beulen am Auto ersetzen?

  • taxi-zeitschrift.de (Kurzinformation)

    Teilkasko zahlt nur die kaputte Scheibe

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Vandalismus

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Leistungen der Kraftfahrzeug-Teilversicherung bei Einbruchdiebstahl

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kfz-Kaskoversicherung - Wann sind Begleitschäden beim Diebstahlin der Teil-Kaskoversicherung ersatzpflichtig?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1177
  • MDR 2006, 1343
  • NZV 2006, 474
  • VersR 2006, 968
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein …

    Auszug aus BGH, 17.05.2006 - IV ZR 212/05
    Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85 und ständig).
  • BGH, 25.09.2002 - IV ZR 248/01

    Ereignis im Sinne von § 4 (1) a ARB 94

    Auszug aus BGH, 17.05.2006 - IV ZR 212/05
    Für die Auslegung entscheidend ist neben dem Wortlaut und dem mit der Klausel verfolgten Zweck auch der erkennbare Sinnzusammenhang (Senatsurteil vom 25. September 2002 - IV ZR 248/01 - VersR 2002, 1503 unter 2 b).
  • OLG Bamberg, 04.08.2005 - 1 U 35/05

    Kein Abdecken von Schäden durch die Teilkasko bei durch Vandalismus verursachten …

    Auszug aus BGH, 17.05.2006 - IV ZR 212/05
    Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in VersR 2006, 210 veröffentlicht ist, hat einen vollendeten Einbruch-Diebstahl hinsichtlich des CD-MP3-Players angenommen und zugunsten des Klägers offen gelassen, ob die von ihm an Karosserie und Verdeck geltend gemachten Schäden sämtlich bei der Ausführung dieser Tat verursacht worden sind.
  • BGH, 27.11.1974 - IV ZR 117/73

    Zur Deckung in der Teilkaskoversicherung - Abgrenzung zwischen Trickdiebstahl und …

    Auszug aus BGH, 17.05.2006 - IV ZR 212/05
    c) Aus dem Senatsurteil vom 27. November 1974 (IV ZR 117/73 - VersR 1975, 225) ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nichts anderes.
  • OLG Frankfurt, 18.12.2001 - 7 U 156/01

    Zur fehlenden Deckung für Vandalismusschäden anlässlich eines Kfz-Diebstahls in …

    Auszug aus BGH, 17.05.2006 - IV ZR 212/05
    In der Teilversicherung sind danach nur solche Schäden am Fahrzeug zu ersetzen, durch die der Diebstahl ermöglicht wurde oder die damit in adäquatem Zusammenhang stehen, nicht jedoch solche bei Gelegenheit der Entwendungshandlung (OLG Frankfurt am Main VersR 2002, 1232;… ebenso Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. § 12 AKB Rdn. 92).
  • OLG Düsseldorf, 14.04.1981 - 4 U 185/80
    Auszug aus BGH, 17.05.2006 - IV ZR 212/05
    Daraus ergibt sich indessen nicht, dass im Hinblick auf den adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen der mutwilligen Beschädigung eines Fahrzeugs nach seiner Entwendung und einer Beschädigung infolge seiner Nutzung nach der Tat kein Unterschied bestünde (so aber KG VersR 1997, 871; OLG Düsseldorf VersR 1983, 290;… im Ergebnis ebenso Knappmann aaO, § 12 AKB Rdn. 15).
  • KG, 01.03.1996 - 6 U 7232/95
    Auszug aus BGH, 17.05.2006 - IV ZR 212/05
    Daraus ergibt sich indessen nicht, dass im Hinblick auf den adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen der mutwilligen Beschädigung eines Fahrzeugs nach seiner Entwendung und einer Beschädigung infolge seiner Nutzung nach der Tat kein Unterschied bestünde (so aber KG VersR 1997, 871; OLG Düsseldorf VersR 1983, 290;… im Ergebnis ebenso Knappmann aaO, § 12 AKB Rdn. 15).
  • BGH, 24.11.2010 - IV ZR 248/08

    Leistungsbegrenzung in der Kraftfahrzeug-Teilversicherung: Fahrzeugbeschädigung …

    Rn. 9 a) Diese Klausel ist - wie der Senat bereits in dem Urteil vom 17. Mai 2006 (IV ZR 212/05, VersR 2006, 968) entschieden hat - nach den maßgeblichen Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers so auszulegen, dass in der Kraftfahrzeug-Teilversicherung (Teilkasko) bei einem Einbruchdiebstahl in ein Kraftfahrzeug nur die Schäden am Fahrzeug ersatzpflichtig sind, die durch die Verwirklichung der Tat entstanden sind oder damit in adäquatem Zusammenhang stehen.

    In der Teilversicherung sind danach nur solche Schäden am Fahrzeug zu ersetzen, durch die der Diebstahl ermöglicht wurde oder die damit in adäquatem Zusammenhang stehen, nicht jedoch solche bei Gelegenheit der Entwendungshandlung (Senatsurteil vom 17. Mai 2006 aaO Rn. 9 m.w.N.).

    Rn. 11 bb) Da in dem seinerzeit entschiedenen Fall die Entwendungshandlung erfolgreich war, konnte der Senat offenlassen, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Entwendungshandlung und Schaden dann zu bejahen ist, wenn der Täter die Beschädigungen am Fahrzeug aus Verärgerung und Wut über eine fehlgeschlagene Tat oder zu geringe Tatbeute verursacht hat (Senatsurteil vom 17. Mai 2006 aaO Rn. 11).

    Solche Beschädigungen entstehen nicht infolge der Entwendung oder "durch die" Entwendung, sondern beruhen auf einem von der Entwendungshandlung unabhängigen, regelmäßig spontanen Verhalten des Täters (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2006 aaO Rn. 10).

    Ein solches Risiko erfüllt sich auch, wenn Beschädigungen bei der Spurenbeseitigung durch den Täter entstehen (Senatsurteil vom 17. Mai 2006 aaO Rn. 10).

  • AG München, 13.08.2009 - 223 C 6889/09

    Teilkaskoversicherung: Versicherungsschutz für Kraftfahrzeugbeschädigung beim …

    Für die Auslegung entscheidend ist neben dem Wortlaut und dem mit der Klausel verfolgten Zweck auch der erkennbare Sinnzusammenhang (BGH NJW-RR 2006, 1177 f.).

    Hieraus kann der Versicherungsnehmer nur den Schluss ziehen, dass Schäden am Fahrzeug, die auf mut- oder böswilligen Handlungen beruhen, in der Teilversicherung nicht ersetzt verlangen kann, sondern nur solche, die, wie § 2 Nr. 1 I lit. b) AKB voraussetzt, durch die Entwendung entstanden sind (BGH, NJW-RR 2006, 1177 f.).

    Unabhängig davon, ob das Fahrzeug selbst oder nur Gegenstände aus dem Wageninneren entwendet werden, ist dies bei Schäden aus reinem Mutwillen nicht der Fall; hier entstehe der Schaden nicht infolge ("durch") der Entwendung, sondern beruht auf einem von der Entwendungshandlung unabhängigen, regelmäßig spontanen Verhalten des Täters." (BGH NJW-RR 2006, 1177, 1178).

  • AG Singen, 08.06.2012 - 3 C 15/12

    Wohngebäudeversicherung - Anspruch auf Einsicht in Sachverständigengutachten

    Im Falle von BGH, VersR 2006, 968 wurde das Gutachten durch die betroffene Versicherung zwischenzeitlich zugänglich gemacht.
  • OLG Köln, 15.08.2006 - 9 U 17/06

    Rechtsschutzversicherung - Schadenersatzklage aus …

    Für die Auslegung des vereinbarten Risikoausschlusses kommt es auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers an (vgl. etwa BGHZ 123, 83, 85; BGH VersR 2006, 968).
  • OLG Köln, 13.12.2011 - 9 U 83/11

    Abweisung der Klage auf Entschädigungsleistung in der Fahrzeugversicherung, da …

    Rn. 12 Abzugrenzen sind solche Schäden von Vandalismus im Rahmen eines versuchten Diebstahls (vgl. BGH VersR 2006, 968; OLG Bamberg VersR 2006, 210).
  • LG Frankfurt/Main, 25.04.2018 - 8 O 213/16

    Beweislastgrundsätze für mut- oder böswillige Beschädigungen des Fahrzeugs in der …

    In einem weiteren vom BGH am 17.05.2006 (NJW-RR 2006, 1177 [BGH 17.05.2006 - IV ZR 212/05] ) entschiedenen Fall begehrte der Versicherungsnehmer Zahlung für an seinem Fahrzeug vorhandene Beulen und Kratzer an der Karosserie sowie für das Aufschlitzen des Verdecks bei gleichzeitigem Einschlagen der Scheibe und Entwendung eines CD-MP3-Players.
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