Rechtsprechung
| OLG Schleswig, 09.08.2010 - 4 U 105/09 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 242; BGB § 328
Haftung eines Sachverständigen für Fehler eines im Auftrag des Unfallversicherers erstellten Gutachtens - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Haftung eines Sachverständigen für Fehler eines im Auftrag des Unfallversicherers erstellten Gutachtens
Verfahrensgang
- LG Kiel - 8 O 56/08
- OLG Schleswig, 09.08.2010 - 4 U 105/09
Papierfundstellen
- NJW-RR 2011, 252
- MDR 2010, 1259
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- BGH, 20.04.2004 - X ZR 250/02
Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks; …
Auszug aus OLG Schleswig, 09.08.2010 - 4 U 105/09
Damit die Haftung des Schuldners nicht unkalkulierbar ausgedehnt wird, sind aber an die Einbeziehung von Dritten in den vertraglichen Schutz strenge Anforderungen zu stellen; der Schuldner muss sein Risiko gegebenenfalls versichern können (BGH, Urteil vom 20.4. 2004 - X ZR 250/02, NJW 2004, 3035 ;… Palandt/Grüneberg, BGB , 69. Auflage, § 328 Randnummer 14, 16 m.w.N.).Nach der Rechtsprechung des BGH darf der Kreis der von den Schutzpflichten eines Gutachtenauftrags erfassten Personen nicht uferlos ausgeweitet werden (BGH, Urteil vom 20.4. 2004 - X ZR 250/02, NJW 2004, 3035 m.w.N.).
Ausgangspunkt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte sind Fallgestaltungen, in denen einem Vertragspartner gegenüber Dritten eine gesteigerte Fürsorgepflicht obliegt, ihm gleichsam deren "Wohl und Wehe" anvertraut ist (BGH, Urteil vom 20.4. 2004 - X ZR 250/02, NJW 2004, 3035 ).
Die Fälle der Gutachterhaftung aufgrund eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte betreffen Gutachten, bei denen der Sachverständige nach dem Inhalt des Auftrags damit rechnen musste, sein Gutachten werde gegenüber Dritten verwendet und von diesen zur Grundlage einer Entscheidung über Vermögensdispositionen gemacht (BGH, Urteil vom 20.4. 2004 - X ZR 250/02, NJW 2004, 3035 ).
Ein Gutachten, das Dritten als Grundlage für Vermögensdispositionen insbesondere im Verhältnis zu dem Auftraggeber des Gutachtens vorgelegt wird und dienen soll, erfasst grundsätzlich auch den Schutz dieser Dritten (BGH, Urteil vom 20.4. 2004 - X ZR 250/02, NJW 2004, 3035 ).
- BGH, 26.06.2001 - X ZR 231/99
Zur Sachverständigenhaftung
Auszug aus OLG Schleswig, 09.08.2010 - 4 U 105/09
Wie der Senat bereits entschieden hat, kann eine solche Pflicht allerdings dann bestehen, wenn dem Auftraggeber des Gutachtens gegenüber dem davon betroffenen Dritten eine Personensorge oder Fürsorgepflicht obliegt (BGH, Urt. v. 26.6.2001 - X ZR 231/99, BGHReport 2001, 782 = MDR 2001, 1164 = NJW 2001, 3115 ), während die allgemeinen Sorgfaltspflichten, die Vertragsparteien oder staatliche Stellen im Rahmen ihrer Entscheidungen treffen, in diesem Zusammenhang nicht genügen. - BGH, 17.09.2002 - X ZR 237/01
Einbeziehung eines durch einen Versicherungsvertrag Begünstigten in die …
Auszug aus OLG Schleswig, 09.08.2010 - 4 U 105/09
Nach den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen (BGH Urteil vom 17.09.2002 - X ZR 237/01, Versicherungsrecht 2002, 1407 = BGH-Report 2003, 66 = NJW 2002, 3625 = MDR 2003, 377 ) scheidet die Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte bei Einholung eines Versicherungsgutachtens im Rahmen einer allein auf eine Geldleistung gerichteten Versicherung aus. - RG, 07.06.1915 - VI 7/15
Beförderungsvertrag. Zu §§ 17, 18 KraftfahrzG.
Auszug aus OLG Schleswig, 09.08.2010 - 4 U 105/09
Dass bei einem Vertrag der eine Vertragspartner gegenüber einem Dritten haften soll, begründete das Reichsgericht damit, dass der andere Vertragspartner den Schutz für den Dritten stillschweigend bzw. in ergänzender Vertragsauslegung mit ausgehandelt habe (RG v. 07.06.1915 - VI 7/15, RGZ 87, 64-68).
- OLG Dresden, 23.10.2023 - 4 U 1372/23
Haftung des von einem Unfallversicherer eingeschalteten Gutachters wegen …
Da jedoch keine generelle Pflicht zur Wahrnehmung der Interessen des Versicherten bei der Einholung von Gutachten zur Vorbereitung der eigenen Regulierungsentscheidung besteht, scheidet die Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte bei Einholung eines Versicherungsgutachtens insbesondere dann aus, wenn sie wie hier bei einer Unfallversicherung erfolgt, bei der es sich um eine allein auf eine Geldleistung gerichteten Versicherung handelt (so BGH…, Urteil vom 17.09.2002, Az.: X ZR 237/01, Rn. 13-15, - juris; zur Gutachtenerstellung für einen Unfallversicherer auch: OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.08.2010, Az.: 4 U 105/09 -, juris; OLG Hamm…, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 7 U 74/18 -, Rn. 27 - 28, juris).Gegen die Einbeziehung des Versicherungsnehmers in den Schutzbereich des Gutachtenvertrages spricht nach Ansicht des Senats auch, der sich insoweit dem nachfolgend zitierten Beschluss des OLG Schleswig (Beschluss vom 9. August 2010 - 4 U 105/09 -, Rn. 10 - 11, juris) anschließt, dass dies zu einem für den Gutachter nicht kalkulierbaren Haftungsrisiko führen würde.
- OLG Köln, 19.02.2025 - 5 U 107/24
Feststellung einer unfallbedingten Invalidität durch Arzt für Unfallversicherung …
Auf Versicherungen, die lediglich eine Geldzahlung betreffen, lassen sich diese Erwägungen nicht übertragen (…BGH aaO; OLG Dresden…, Urteil vom 23.10.2023 - 4 U 1372/23, RuS 2024, 218 f, juris Rn. 14; OLG Schleswig, Beschluss vom 09.08.2010 - 4 U 105/99, MDR 2010, 1259 f, juris Rn. 7 ff.; OLG Hamm…, Beschluss vom 14.05.2019 - 7 U 74/18, juris Rn. 28). - OLG Hamm, 14.05.2019 - 7 U 74/18
Schadensersatz aus Anlass einer gutachterlichen Untersuchung
Die Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte scheidet jedoch bei Einholung eines Versicherungsgutachtens im Rahmen einer allein auf eine Geldleistung gerichteten Versicherung, wie sie auch die Unfallversicherung darstellt, aus (vgl.: BGH…, Urteil vom 17.09.2002, Az.: X ZR 237/01, Rn. 13-15, - juris; zur Gutachtenerstellung für einen Unfallversicherer: OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.08.2010, Az.: 4 U 105/09 -, juris).
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