Rechtsprechung
| OLG Bremen, 28.12.2011 - 2 W 123/11 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
§ 38 Abs. 1 ZPO
Vereinbarung des Hauptsitzes des Auftraggebers als Gerichtsstand - Oberlandesgericht Bremen
ZPO § 38 Abs. 1
Zivilprozessrecht - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 38 Abs. 1
Zulässigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung unter Kaufleuten am "Hauptsitz" des Auftraggebers - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Gerichtsstand ist Sitz des Bestellers: Örtliche Zuständigkeit?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Zulässigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung unter Kaufleuten am "Hauptsitz" des Auftraggebers
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Hauptsitz des Auftraggebers als Gerichtsstand vereinbart: Was gilt bei Sitzverlegung? (IBR 2012, 369)
Verfahrensgang
- LG Bremen, 13.10.2011 - 13 O 306/11
- OLG Bremen, 28.12.2011 - 2 W 123/11
Papierfundstellen
- MDR 2012, 305
Wird zitiert von ... (2)
- BayObLG, 17.10.2022 - 101 AR 80/22
Fehlende Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses
Wird ein bestimmtes Gericht vereinbart, bei dem eine Partei ihren Sitz hat, so kann bei deren Verlegung die Abrede nicht ohne Weiteres auf das Gericht bezogen werden, in dessen Bezirk der neue Sitz liegt (…vgl. Bork in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, § 38 Rn. 69; vgl. dagegen zur Auslegung einer Gerichtsstandsklausel, die auf den Hauptsitz des Auftraggebers abstellt: Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 28. Dezember 2011, 2 W 123/11, juris Rn. 5 f.). - OLG Düsseldorf, 03.07.2024 - 5 SA 24/24 Soweit das Landgericht Düsseldorf sich in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des OLG Bremen vom 28.12.2011, Az. 2 W 123/11, bezieht, in dem dieses entschieden hat, dass mit einer Klausel, die auf einen Geschäftssitz Bezug nimmt, der jeweils bei Klageerhebung bestehende Geschäftssitz gemeint sei, kann nicht festgestellt werden, dass sich diese Auffassung in Rechtsprechung und Literatur allgemein durchgesetzt hätte; so schreibt Heinrich in Musielak/Voit/Heinrich, 21. Aufl. 2024, ZPO § 38 Rn. 7:.
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Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 06.01.2012 - 13 WF 235/11 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 2012, 305
- FamRZ 2012, 1076
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (4)
- OLG Saarbrücken, 10.10.2011 - 6 WF 104/11
Umgangsverfahren: Unzumutbare Verfahrensverzögerung bei Anforderung eines …
Auszug aus OLG Brandenburg, 06.01.2012 - 13 WF 235/11
Der richterrechtlich bisher für den Bereich der ZPO, des FGG und des FamFG für gravierende Fälle richterlicher Untätigkeit anerkannte außerordentliche Rechtsbehelf der Untätigkeitsbeschwerde (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.10.2011 - 6 WF 104/11, zitiert nach Juris; OLG Schleswig, NJW 2011, 1823 = FamRZ 2011, 1085) ist nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungen im Hinblick auf die damit eröffnete Verzögerungsrüge unzulässig.Der richterrechtlich bisher für den Bereich der ZPO, des FGG und des FamFG für gravierende Fälle richterlicher Untätigkeit anerkannte außerordentliche Rechtsbehelf der Untätigkeitsbeschwerde (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.10.2011 - 6 WF 104/11, zitiert nach Juris; OLG Schleswig, NJW 2011, 1823 = FamRZ 2011, 1085) kommt zwar nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungen an sich nicht mehr in Betracht.
- OLG Schleswig, 18.01.2011 - 10 WF 3/11
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die unterbliebene Terminierung innerhalb der …
Auszug aus OLG Brandenburg, 06.01.2012 - 13 WF 235/11
Der richterrechtlich bisher für den Bereich der ZPO, des FGG und des FamFG für gravierende Fälle richterlicher Untätigkeit anerkannte außerordentliche Rechtsbehelf der Untätigkeitsbeschwerde (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.10.2011 - 6 WF 104/11, zitiert nach Juris; OLG Schleswig, NJW 2011, 1823 = FamRZ 2011, 1085) ist nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungen im Hinblick auf die damit eröffnete Verzögerungsrüge unzulässig.Der richterrechtlich bisher für den Bereich der ZPO, des FGG und des FamFG für gravierende Fälle richterlicher Untätigkeit anerkannte außerordentliche Rechtsbehelf der Untätigkeitsbeschwerde (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.10.2011 - 6 WF 104/11, zitiert nach Juris; OLG Schleswig, NJW 2011, 1823 = FamRZ 2011, 1085) kommt zwar nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungen an sich nicht mehr in Betracht.
- BVerfG, 24.07.2008 - 1 BvR 547/06
Umfang des effektiven Rechtsschutzes in einem Sorgerechsverfahren
Auszug aus OLG Brandenburg, 06.01.2012 - 13 WF 235/11
Ob eine Verfahrensdauer unangemessen lang ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles, namentlich nach der Natur des Verfahrens und den Auswirkungen für die Beteiligten (BVerfG FamRZ 2008, 2258). - OLG Brandenburg, 22.01.2009 - 10 WF 253/08
Untätigkeitsbeschwerde: Verfahrensförderungspflicht im Zusammenhang mit der …
Auszug aus OLG Brandenburg, 06.01.2012 - 13 WF 235/11
Von einer Kostenentscheidung ist abzusehen, da es sich bei vorliegendem außerordentlichen Rechtsbehelf um ein einseitiges Beschwerdeverfahren ohne eigentlichen Gegner handelt (vergleiche Brandenburgisches Oberlandesgericht FamRZ 2009, 906 m.w.N.).
- BGH, 20.11.2012 - VIII ZB 49/12
Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde
Einer außerordentlichen Beschwerde ist damit der Boden entzogen (OLG Düsseldorf, NJW 2012, 1455 f.; OLG Brandenburg, MDR 2012, 305;… Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 567 Rn. 21b;… Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 33. Aufl., § 567 Rn. 10). - OLG München, 27.06.2016 - 15 W 920/16
Unanfechtbarkeit einer Terminbestimmung des Gerichts
Einer außerordentlichen Beschwerde ist damit der Boden entzogen (OLG Düsseldorf NJW 2012, 1455; OLG Brandenburg, MDR 2012, 305 = BeckRS 2012, BECKRS Jahr 05683;… Zöller/Heßler, § 567 Rdnr. 21 b;… Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 33. Aufl., § 567 Rdnr. 10).". - EGMR, 05.11.2013 - 26610/09
HÜLSMANN v. GERMANY
Seit Inkrafttreten der §§ 198 ff GVG haben innerstaatliche Gerichte wiederholt bestätigt, dass diese Bestimmungen auf Familiensachen vor den Zivilgerichten Anwendung finden, da der Gesetzgeber beabsichtigt habe, das Rechtsschutzproblem bei überlanger Verfahrensdauer abschließend zu lösen (siehe - unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung - bspw. Thüringer OLG, 1 WF 634/11, Beschluss vom 29. Dezember 2011, Rdnrn. 10-11; Brandenburgisches OLG, 13 WF 235/11[1], Beschluss vom 6. Januar 2012, Rdnr. 4;… OLG Düsseldorf, II-8 WF 21/12, 8 WF 21/12, Beschluss vom 15. Februar 2012, Rdnr. 4; OLG Bremen, 4 WF137/12, Beschluss vom 12. November 2012, Rdnrn. 10-15).
- OLG Brandenburg, 10.07.2018 - 10 WF 71/18 Nachdem am 3.12.2011 (vgl. Zimmermann FamRZ 2011, 1905) das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 (BGBl. I 2302) in Kraft getreten ist, durch das die Verzögerungsrüge, § 198 Abs. 3 S. 1 GVG, eingeführt wurde, muss grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine Untätigkeitsbeschwerde, durch welche die Dauer des Verfahrens vor einem Gericht durch die nächsthöhere Instanz geprüft wird, nicht mehr statthaft ist (…BT-Drs. 17/3802, S. 16;… BGH, FamRZ 2014, 1285 Rn. 2; OLG Düsseldorf, NJW 2012, 1455 f.; OLG Jena, FamRZ 2012, 728; OLG Brandenburg, 4. Familiensenat, FamRZ 2012, 1076; Althammer/Schäuble, NJW 2012, 1, 5).
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.06.2016 - L 33 R 364/16
Untätigkeitsbeschwerde
Rn. 3 Jedenfalls aber seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des GRüGV am 03. Dezember 2011 ist eine Untätigkeitsbeschwerde nicht mehr statthaft (vgl. Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 06. Januar 2012 - 13 WF 235/11 - in juris Rn. 4;… Bundesgerichtshof , Beschluss vom 20. November 2012 - VIII ZB 49/12 - in juris Rn. 3). - OLG Frankfurt, 10.04.2013 - 3 Ws 245/13
Strafvollstreckung: Unzulässigkeit einer "Untätigkeitsbeschwerde"
Mit Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (§§ 198 bis 201 GVG) am 03.12.2011 ist für dieses von der Rechtsprechung entwickelte Institut kein Raum mehr (vgl. BGH [8. Zivilsenat], NJW 2013, 305; OLG Hamburg, Beschl. v. 19.03.2012 - 3 Vollz (Ws) 9/12 - juris; OLG Düsseldorf, NJW 2012, 1455; OLG München, Beschl. v. 19.03.013 - 4 VAs 8/13 - juris; OLG Rostock, Beschl. v. 25.07.2012 - I Ws 176/12 - juris; OLG Brandenburg, MDR 2012, 305; BayLSG, Beschl. v. 24.02.2012 - L 16 SB 282/11 B - juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 23.01.2012 - 1 O 4/12 - juris; OLG Jena, FamRZ 2012, 728). - OLG Brandenburg, 12.07.2018 - 10 WF 71/18 Nachdem am 3.12.2011 (vgl. Zimmermann FamRZ 2011, 1905) das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 (BGBl. I 2302) in Kraft getreten ist, durch das die Verzögerungsrüge, § 198 Abs. 3 S. 1 GVG, eingeführt wurde, muss grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine Untätigkeitsbeschwerde, durch welche die Dauer des Verfahrens vor einem Gericht durch die nächsthöhere Instanz geprüft wird, nicht mehr statthaft ist (…BT-Drs. 17/3802, S. 16;… BGH, FamRZ 2014, 1285 Rn. 2; OLG Düsseldorf, NJW 2012, 1455 f.; OLG Jena, FamRZ 2012, 728; OLG Brandenburg, 4. Familiensenat, FamRZ 2012, 1076; Althammer/Schäuble, NJW 2012, 1, 5).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2012 - L 19 AS 111/12
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Rn. 7 Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungen eine Untätigkeitsbeschwerde, auch wenn sie in der Vergangenheit in gravierenden Fällen richterlicher Untätigkeit als zulässig angesehen worden ist, nicht mehr in Betracht kommt (vgl. OLG Brandenburg Beschluss vom 06.01.2012 - 13 WF 235/11 - ). - KG, 15.03.2012 - 8 W 17/12
Untätigkeitsbeschwerde, Zulässigkeit
Die Untätigkeitsbeschwerde vom 16. Februar 2012 kommt aber nach dem am 03. Dezember 2011 in Kraft getretenen Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungen vom 24. November 2011 (BGBl. I, Seite 2302) nicht mehr in Betracht (vgl. OLG Brandenburg Beschluss vom 06. Januar 2012 - 13 WF 235/11 - bei [...]; vgl. auch Bay LSG Beschluss vom 24.02.2012 - L 16 SB 282/11 B - bei [...], Tz. 11; vgl. OVG Mecklenburg- Vorpommern Beschluss vom 23.01.2012 . - OLG Bremen, 12.11.2012 - 4 WF 137/12
Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde im Hinblick auf das Gesetz über den …
Da sich der Gesetzgeber gegen die Einführung einer Untätigkeitsbeschwerde entschieden und sich auf die durch das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (BT-Drs. 17/3802) eingeführten Rechtsschutzmöglichkeiten beschränkt hat, fehlt es seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an einer Regelungslücke, die durch die richterrechtlich entwickelte Untätigkeitsbeschwerde geschlossen werden könnte bzw. müsste (…so auch OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Brandenburg, FamRZ 2012, 1076; Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 06.02.2012 - 5 WF 19/12 sowie implizit Beschluss vom 14.11.2011 - 4 WF 183/11). - KG, 07.11.2013 - 2 Ws 516/13
Unzulässigkeit der Untätigkeitsbeschwerde
- LSG Baden-Württemberg, 28.03.2013 - L 4 P 892/13
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