Rechtsprechung
| OLG Köln, 17.04.2014 - 5 U 51/10 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 319; ZPO § 91a
Berichtigung der Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten des Streithelfers - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Voraussetzungen für eine Ergänzung der Kostenentscheidung gem. § 319 ZPO um eine Auslagenentscheidung zu Gunsten des Streithelfers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Jurion (Kurzinformation)
Streithelfer hat bei Kostenaufhebung seine Kosten selbst zu tragen
Verfahrensgang
- LG Bonn, 26.03.2010 - 1 O 510/05
- OLG Köln, 27.04.2011 - 5 U 51/10
- BGH, 05.12.2012 - I ZR 92/11
- OLG Köln, 17.04.2014 - 5 U 51/10
Papierfundstellen
- MDR 2014, 1107
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BGH, 03.04.2003 - V ZB 44/02
Kosten des Nebenintervenienten bei Aufhebung der Kosten gegeneinander
Auszug aus OLG Köln, 17.04.2014 - 5 U 51/10
Der BGH hat vielmehr ausdrücklich ausgeführt: "Dafür kommt es nicht darauf an, ob diese Kostenfolge aus einem richterlichen Erkenntnis, kraft Gesetzes aus dem Abschluss eines Prozessvergleichs oder aus einer entsprechenden Kostenregelung in einem Prozessvergleich der Hauptparteien folgt" (BGH NJW 2003, 1948, Rn.11).Es wäre überraschend und sachlich nicht zu begründen, wenn bei der Erstattung der Kosten ein Unterschied zwischen dem Nebenintervenienten und der von ihm unterstützten Hauptpartei bestünde (so ausdrücklich BGH NJW 2003, 1948 f.).
- BGH, 24.06.2004 - VII ZB 4/04
Kosten des Streithelfers bei Klagerücknahme nach Abschluss eines Vergleichs
Auszug aus OLG Köln, 17.04.2014 - 5 U 51/10
Wie der Bundesgerichtshof in mittlerweile gefestigter und auch vom erkennenden Senat geteilter Rechtsprechung entschieden hat, bedeutet eine Kostenaufhebung gegeneinander, dass die Kosten des Streithelfers von diesem selbst zu tragen sind und zwar in vollem Umfang (BGH NJW 2003, 769; BGH NJW-RR 2004, 1506; BGH MDR 2005, 957;… Zöller-Herget, ZPO, 30.Aufl. 2014, § 101 Rn. 11). - BGH, 10.03.2005 - VII ZB 32/04
Kostenerstattungsansprüche des Streithelfers nach Abschluss eines Vergleichs
Auszug aus OLG Köln, 17.04.2014 - 5 U 51/10
Wie der Bundesgerichtshof in mittlerweile gefestigter und auch vom erkennenden Senat geteilter Rechtsprechung entschieden hat, bedeutet eine Kostenaufhebung gegeneinander, dass die Kosten des Streithelfers von diesem selbst zu tragen sind und zwar in vollem Umfang (BGH NJW 2003, 769; BGH NJW-RR 2004, 1506; BGH MDR 2005, 957;… Zöller-Herget, ZPO, 30.Aufl. 2014, § 101 Rn. 11).
- OLG München, 08.03.2018 - U 3497/16
Schadensersatzpflicht wegen "Schienenkartell" bejaht
Soweit die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beklagten zu 4) bis 7) aufgrund der mitgeteilten Einigung gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO gegeneinander aufgehoben werden, hat die Nebenintervenientin zu 1) bis 7) ihre Kosten selbst zu tragen (vgl. BGH NJW 2003, 1948, 1949; OLG Köln, MDR 2014, 1107 m. w. N.). - OLG Oldenburg, 16.08.2021 - 6 U 331/20
In einem Prozessvergleich enthaltene Kostenregelung; Kein Antragsrecht eines …
Der Bundesgerichtshof billigt dem Nebenintervenienten nur bei hälftiger Kostenteilung einen titulierten Kostenerstattungsanspruch zu (sog. Kostenparallelität); ansonsten muss er die ihm entstandenen Kosten in vollem Umfang selbst tragen (vgl. auch OLG Köln MDR 2014, 1107 [OLG Köln 17.04.2014 - 5 U 51/10] in Juris Rn. 4 sowie OLG Düsseldorf, NJW-RR 2013, 315 in Juris).Eine solche Folge wäre gegenüber der Hauptpartei ungerecht und würde auch dem Prinzip des § 101 ZPO widersprechen, dass der Nebenintervenient jedenfalls in Ansehung der Kosten das Schicksal der von ihm unterstützten Hauptpartei teilen soll (so ausdrücklich auch OLG Köln MDR 2014, 1107 [OLG Köln 17.04.2014 - 5 U 51/10] in Juris Rn. 5;… OLG Düsseldorf, NJW-RR 2013, 315 in Juris Rn. 4).
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