Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 21.07.2017 - 8 W 321/15 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Burhoff online
Terminsvertreter, Zivilverfahren, Terminsgebühr, Erstattung von Aufwendungen
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
§ 5 RVG, Nr 3104 RVG-VV, § 91 Abs 2 S 1 ZPO
Vergütung des Rechtsanwalts: Umfang der erstattungsfähigen Kosten bei Terminsvertretung
- ra.de
- der-rechtsberater.de
Keine Erstattungsfähigkeit von fiktiven Reisekosten bei Terminsvertretung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RVG § 5 ; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1
Erfallen der Terminsgebühr bei Wahrnehmung des Termins durch einen Terminsvertreter des Prozessbevollmächtigten - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erfallen der Terminsgebühr bei Wahrnehmung des Termins durch einen Terminsvertreter des Prozessbevollmächtigten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz und Auszüge)
Terminsvertreter (im Zivilrecht): Welche Kosten/Aufwendungen werden erstattet?
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 16.07.2015 - 17 O 1231/14
- OLG Stuttgart, 21.07.2017 - 8 W 321/15
Papierfundstellen
- MDR 2017, 1212
Wird zitiert von ... (17) Zitiert selbst (3)
- BGH, 26.02.2014 - XII ZB 499/11
Kostenfestsetzung: Berechnung erstattungsfähiger Kosten für den …
Auszug aus OLG Stuttgart, 21.07.2017 - 8 W 321/15
Rn. 11 Die von der Klägerin im vorliegenden Zusammenhang zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.02.2014 (NJW-RR 2014, 763) betrifft wiederum nicht den hier gegebenen Fall einer Beauftragung des Terminsvertreters durch den Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen, sondern die Beauftragung des Unterbevollmächtigten durch die Partei, der - anders als der Vertreter gemäß § 5 RVG - eine Gebühr gemäß Nr. 3401 VV RVG verdient. - BGH, 29.06.2000 - I ZR 122/98
Gebührenvereinbarung; Terminsvertretung
Auszug aus OLG Stuttgart, 21.07.2017 - 8 W 321/15
Die Entschädigungspflicht richtet sich vielmehr nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozessbevollmächtigten, der für die Ansprüche des Terminsvertreters in diesem Fall auch einzustehen hat (BGH NJW 2001, 753 m.w.N.). - BGH, 13.09.2005 - X ZB 30/04
Auswärtiger Rechtsanwalt V
Auszug aus OLG Stuttgart, 21.07.2017 - 8 W 321/15
Die ebenfalls von der Klägerin angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.09.2005 (NJW-RR 2005, 1662) betrifft ebenfalls die Einschaltung eines Unterbevollmächtigten und setzt sich mit der nochmals anders gelagerten Frage auseinander, ob die erstattungsfähigen (tatsächlichen) Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts der Höhe nach auf die Kosten beschränkt sind, die durch die Beauftragung eines solchen Terminsvertreters entstanden wären.
- BGH, 09.05.2023 - VIII ZB 53/21
Rechtsanwaltsvergütung: Voraussetzung des Anfalls der gesetzlichen Gebühren und …
Rn. 13 bb) Ebenfalls frei von Rechtsfehlern und von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) für einen Terminsvertreter nur anfallen, wenn dieser von der Partei selbst oder im Namen der Partei durch den Prozessbevollmächtigten (Hauptbevollmächtigten) beauftragt worden ist, nicht aber, wenn der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen den Auftrag zur Terminsvertretung erteilt hat (BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 122/98, NJW 2001, 753 unter II 2 b [zu § 53 BRAGO];… Beschluss vom 13. Juli 2011 - IV ZB 8/11, VersR 2012, 737 Rn. 8; OLG Nürnberg, NJW-RR 2002, 1288 f.; OLG Stuttgart, NJOZ 2018, 959, 960;… MünchKommZPO/Schulz, 6. Aufl., § 91 Rn. 82).Daneben bestehe kein Raum für einen Auslagenersatz des Hauptbevollmächtigten für die Kosten, die ihm durch die Beauftragung eines Terminsvertreters entstünden (vgl. OLG Dresden, NJW-RR 2023, 358 f.; OLG München, NJW-RR 2022, 1506, 1507 [Rechtsbeschwerde anhängig unter VIa ZB 22/22]; OLG Hamm…, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - 25 W 242/19, juris Rn. 26 ff.; OLG Stuttgart, NJOZ 2018, 959, 960; OLG Köln, NJW-RR 2022, 283; LAG Berlin-Brandenburg, NZA-RR 2019, 384, 385; LG Flensburg…, Beschluss vom 12. März 2018 - 6 HKO 69/16, juris Rn. 5;… Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl., § 5 RVG Rn. 22;… ablehnend auch: Saenger/Gierl, ZPO, 9. Aufl., § 91 Rn. 56, MünchKommZPO/Schulz, 6. Aufl., § 91 Rn. 82;… Anders/Gehle, ZPO, 81. Aufl., § 91 Rn. 208).
- OLG Hamm, 15.10.2019 - 25 W 242/19
Pauschalvergütung eines Terminvertreters
Rn. 23 Die Gegner der Erstattungspflicht meinen, der Prozessbevollmächtigte kaufe durch die Beauftragung eines Terminsvertreters die Terminsgebühr gewissermaßen für sich ein mit der Folge, dass es sich bei der Vergütung für den Terminsvertreter nicht um gegenüber der Partei abrechenbare Auslagen i.S. von Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses und damit auch nicht um festsetzungsfähige Kosten handele; die Kosten könnten auch nicht mit dem Hinweis auf fiktive, durch die Beauftragung des Terminsvertreters ersparte Reisekosten geltend gemacht werden, weil diese nur anstelle von tatsächlich angefallenen Kosten zu erstatten seien, die der Partei aber im Zusammenhang mit der Terminswahrnehmung gerade nicht entstanden seien (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.07.2017, 8 W 321/15, AGS 2017, 540 = BeckRS 2017, 122235 Rn. 9 f., ebenso LG Flensburg…, Beschluss vom 12.03.2018, 6 HKO 69/16, BeckRS 2018, 10065 Rn. 4 ff., im Fall einer angemeldeten Vergütung nach RVG, ihm zustimmend Hansens RVGreport 2018, 388 f., ebenso bereits ders. in RVGreport 2012, 122 f., 131 sowie 248 f.; LAG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 01.04.2019, 26 Ta (Kost) 6009/19, NZA-RR 2019, 384, Rn. 14 ff.;… im Ergebnis ebenso Jaspersen, in: BeckOK-ZPO, 33. Ed., Stand: 01.07.2019, § 91 Rn. 185 a. E.;… Gierl, in: Saenger, ZPO, 8. Aufl. 109, § 91 Rn. 56; OLG Koblenz, Beschluss vom 25.07.2012, 14 W 400/12, BeckRS 2012, 24557, …sowie Beschluss vom 02.04.2015, 14 W 215/15, BeckRS 2015, 20537, für eine Vergütung nach dem RVG, zustimmend Jungbauer, in: Bischof/Jungbauer, RVG, 8. Aufl. 2018, Nr. 3401 VV RVG Rn. 63 ff.). - OLG München, 12.08.2022 - 11 W 467/22
Kosten des vom Hauptbevollmächtigten in eigenem Namen beauftragten …
Die Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit, zu der auch die Wahrnehmung gerichtlicher Termine zählt, erfolgt grundsätzlich auch im Falle der Stellvertretung im Sinne von § 5 RVG ausschließlich über die Anwaltsgebühren, hier namentlich durch die Terminsgebühr; daneben besteht kein Raum für einen Auslagenersatz des Prozessbevollmächtigten für die Kosten, die ihm durch die Beauftragung eines Terminsvertreters entstehen (…so überzeugend OLG Hamm a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.07.2017 - 8 W 321/15, JurBüro 2017, 538 und LG Flensburg, RVGreport 2018, 388 mit zust. Anm. von Hansens; vgl. auch dessen Darstellung in RVGreport, 2012, 248 ff).
- LG Flensburg, 12.03.2018 - 6 HKO 69/16
Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten für einen …
Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG fallen für einen Terminvertreter nur an, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminvertretung erteilt (BGH, Beschluss vom 13.07.2011, IV ZB 8/11, FD-RVG 2011, 321357, BGH, Urteil vom 29.06.2000, I ZR 122/98, NJW 2001 753 [754]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.07.2017, 8 W 321/15; OLG Koblenz, Beschluss vom 25.07.2012, 14 W 400/12, BeckRS 2012, 24557; OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.09.2001, 5 W 2891/01, NJW-RR 2002, 1288 [1289]; zit. jeweils Beck-online).Fiktive Kosten sind nur anstelle von tatsächlich angefallenen Kosten zu erstatten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.07.2017, 8 W 321/15, BeckRS 2017, 122235, zit. Beck-online).
- OLG Naumburg, 28.08.2021 - 2 W 40/21
Kostenfestsetzungsverfahren: Abrechnung der Kosten eines unterbevollmächtigten …
Der Terminsvertreter ist im Regelfall Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten und verdient die Gebühr für diesen (z. B. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Juli 2017 - 8 W 321/15 -, zitiert nach juris Rz. 4).Rn. 16 c) Soweit das OLG Stuttgart in der bereits zitierten Entscheidung vom vom 21. Juli 2017 - 8 W 321/15 -, zitiert nach juris Rz. 8 ff.) die Erstattung von fiktiven Reisekosten abgelehnt hat, waren diese dort hilfsweise anstelle der zusätzlich verlangten Kosten der Terminsvertreter geltend gemacht worden.
- LAG Berlin-Brandenburg, 01.04.2019 - 26 Ta 6009/19
Keine Erstattung der durch die Beauftragung einer Terminsvertreterin ersparten …
(Fiktive) Reisekosten sind in diesem Fall nicht erstattungsfähig, da der Beklagten keine zusätzlichen (gesetzlichen) Kosten durch die Beauftragung der Terminsvertreterin entstanden sind (vgl. auch OLG Stuttgart 21. Juli 2017 - 8 W 321/15). - OLG Dresden, 07.11.2022 - 12 W 561/22
Beauftragt der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen einen Terminsvertreter zur …
Die Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit, zu der auch die Wahrnehmung gerichtlicher Termine zählt, erfolgt grundsätzlich auch im Falle der Stellvertretung im Sinne von § 5 RVG ausschließlich über die Anwaltsgebühren, hier namentlich durch die Terminsgebühr, daneben besteht kein Raum für einen Auslagenersatzanspruch des Prozessbevollmächtigten für die Kosten, die ihm durch die Beauftragung eines Terminsvertreters entstehen (…OLG München, a.a.O., OLG Hamm, a.a.O., OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.07.2017, 8 W 321/15;… OLG Köln Beschluss vom 05.08.2021, 17 W 201/19, Rn. 7 bei beck-online; Hansens, RVG Report, 2012, 248 ff.; s.a. Hansens AGS 2022, 71 [73]). - OLG Köln, 05.08.2021 - 17 W 201/19
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines vom Prozessbevollmächtigten einer Partei …
Rn. 9 Denn fiktive Reisekosten können nur anstelle von tatsächlich angefallenen Kosten in Ansatz gebracht werden; derartige Kosten sind den Klägern jedoch nicht entstanden (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 15.10.2019 - 25 W 242/19, juris.de; OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.7.2017 - 8 W 312/15, MDR 2017, 1212; LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 1.4.2019 - 26 Ta 6009/19, NZA-RR 2019, 384). - OLG Bamberg, 29.09.2022 - 1 W 43/22
Umfang der erstattungsfähigen Kosten bei Terminsvertretung
Die Entschädigungspflicht richtet sich vielmehr nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozessbevollmächtigten, der für die Ansprüche des Terminsvertreters in diesem Fall auch einzustehen hat (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.07.2017, Az. 8 W 321/15, Rn. 6, zustimmend hierzu Mayer, NJW 2017, 3426, 3428; OLG Naumburg…, Beschluss vom 28.09.2021, Az. 2 W 40/21, Rn. 8 - beide juris; BGH…, Urteil vom 29.06.2000, Az. I ZR 122/98, Rn. 24; OLG Köln…, Beschluss vom 05.08.2021, Az. 17 W 201/19 -, Rn. 6; alle juris). - AG Schweinfurt, 02.10.2023 - 1 C 507/22
Rechtsanwaltsvergütung - Umfang der erstattungsfähigen Kosten bei …
Auf den Beschluss des OLG Stuttgart vom 21.07.2017, 8 W 321/15 bei juris als auch auf die Beschlüsse des Amtsgerichts Schweinfurt vom 7.12.2017, 3 C 1170/15 (unveröffentlicht) und vom 26.12.2017, 3 C 1018/16 (unveröffentlicht), vom 6.7.2022, 3 C 630/21 (unveröffentlicht - wird Bezug genommen. - LG Flensburg, 06.07.2018 - 3 O 291/16
Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines für die …
- AG Frankfurt/Main, 27.10.2023 - 31 C 4486/22
- OLG Brandenburg, 28.11.2022 - 6 W 63/22
Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Verweisung eines …
- AG Frankfurt/Main, 22.12.2022 - 31 C 3905/21
- LG München I, 06.12.2021 - 28 O 16198/18
Keine Festsetzung der Kosten des vom Hauptbevollmächtigten beauftragten …
- AG Würzburg, 07.04.2022 - 16 C 388/21
Beschwerde, Rechtsmittel, Beschwer, Grenze, Kostenfestsetzungsbeschlusses, …
- AG Frankfurt/Main, 27.01.2022 - 29 C 1123/20
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Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 07.06.2017 - 18 W 85/17 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 11 Abs. 5 S. 1 RVG
Keine Vergütungsfestsetzung gemäß § 11 RVG bei Erhebung nicht-gebührenrechtlicher Einwendung - IWW
RVG § 11 Abs. 5 S. 1
Kostenfestsetzung
- rechtsportal.de
RVG § 11 Abs. 5 S. 1
Berücksichtigung aufrechenbarer Gegenansprüche im Vergütungsfestsetzungsverfahren - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Aufrechenbarer Gegenanspruch: Keine Vergütungsfestsetzung!
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Anforderungen an eine nicht-gebührenrechtliche Einwendung im Sinne von § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Keine Vergütungsfestsetzung gemäß § 11 RVG bei Erhebung nicht-gebührenrechtlicher Einwendung
Verfahrensgang
- LG Hanau, 24.02.2017 - 7 O 968/13
- OLG Frankfurt, 07.06.2017 - 18 W 85/17
Papierfundstellen
- MDR 2017, 1212
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- LAG Rheinland-Pfalz, 24.11.2009 - 3 Ta 262/09
Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG
Auszug aus OLG Frankfurt, 07.06.2017 - 18 W 85/17
Eine die Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG hindernde nichtgebührenrechtliche Einwendung im Sinne von § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG ist auch dann gegeben, wenn der Antragsgegner einen aufrechenbaren Gegenanspruch behauptet, der aus einem Sachverhalt resultieren soll, der außerhalb des Verfahrens liegt, für das die Festsetzung der Vergütung begehrt wird (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.11.2009, Az. 3 Ta 262/09, RVGReport 2010, 213-214 - zitiert nach juris: Forderung wegen Bauarbeiten für den antragstellenden Rechtsanwalt).
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