Rechtsprechung
| BGH, 22.02.1966 - VI ZR 206/64 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Sorgfaltspflichten im Rahmen des Abbrennens von Feuerwerkskörpern - Begriff der Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit der Benutzung von Feuerwerkskörpern
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 823 Abs. 1
Pflichten der Hebamme beim Baden eines neugeborenen Kindes
Papierfundstellen
- MDR 1966, 492
- VersR 1966, 524
- VersR 1966, 580
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (1)
- BGH, 14.10.1964 - Ib ZR 7/63
Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters eines Großfeuerwerks
Auszug aus BGH, 22.02.1966 - VI ZR 206/64
Die Möglichkeit eines technischen Versagens muß deshalb in Rechnung gestellt und die dorther drohende Gefahr durch entsprechende Sicherheitsvorkehrungen abgewandt werden (vgl. den Fall des "Rohrkrepierers", BGH Urteil vom 14. Oktober 1964 - Ib ZR 7/63 = LM § 823 (Dc) BGB Nr. 70).
- BGH, 04.12.2001 - VI ZR 447/00
Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Wasserversorgungsleitung
Bei mehreren zusammenwirkenden Ursachen außerhalb und innerhalb des Gebäudes kommt es für den Ausschluß der Haftung darauf an, ob die Quelle des Schadens, d.h. die eigentliche und entscheidende Ursache für das Entstehen des Schadens, bei der Außen- oder bei der Innenanlage liegt (vgl. Senatsurteil vom 1. März 1966 - VI ZR 206/64 - VersR 1966, 586, 587). - BGH, 09.07.1985 - VI ZR 71/84
Verkehrssicherungspflicht beim Abbrennen von Feuerwerk
aa) An die Voraussicht und Sorgfalt derjenigen Personen, die ein Feuerwerk veranstalten bzw. entzünden, sind allerdings, wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 22. Februar 1966 (VI ZR 206/64 - VersR 1966, 524) entschieden hat, grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen.bb) Da niemals ein Fehlstart von Raketen völlig ausgeschlossen werden kann, muß beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern ein Platz gewählt werden, von dem aus etwa fehlgehende Raketen aller Voraussicht nach keinen nennenswerten Schaden anrichten können (Senatsurteil vom 22. Februar 1966 - VI ZR 206/64 - aaO.).
- BGH, 07.12.2004 - VI ZR 212/03
Haftung des Betreibers eines Geburtshauses
Auch wenn eine geburtshilflich tätige Hebamme ab der Übernahme der Behandlung durch den Arzt dessen Weisungen unterworfen und insoweit von einer eigenen Verantwortung grundsätzlich befreit ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 89, 263, 272; BGHZ 129, 6, 11; BGHZ 144, 296, 302; vom 22. Februar 1966 - VI ZR 202/64 - VersR 1966, 580;… OLG Koblenz, VersR 2001, 897, 898 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 13. März 2001 - VI ZR 298/00 - a.A. für den Fall einer normalen Geburt: Horschitz/Kurtenbach, Hebammengesetz, 3. Aufl., § 4 HebammenG, Anm. 4) und sie verpflichtet ist, bei Auftreten von Regelwidrigkeiten einen Arzt hinzuziehen (vgl. OLG Bremen, VersR 1979, 1060, 1062; OLG Hamm, VersR 1991, 228, 229 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 25. September 1990 - VI ZR 315/89; OLG Stuttgart, VersR 1994, 1114;… Hiersche, Die rechtliche Position der Hebamme bei der Geburt, 2002, S. 80), wird doch mit dieser Aufgabenverteilung zwischen Arzt und Hebamme lediglich bestimmt, welche Personen bei der Geburtshilfe wann handeln müssen und welche Weisungs- und Leitungsrechte für einen hinzugezogenen Arzt gegenüber der Hebamme in der konkreten geburtshilflichen Situation bestehen.
- BGH, 26.05.1998 - VI ZR 183/97
Zur Schadensersatzhaftung eines Geschäftsinhabers beim Verkauf von …
c) Auch Feuerwerkskörper sind Produkte, die grundsätzlich ein erhebliches Gefahrenpotential für die Rechtsgüter der Benutzer wie auch unbeteiligter Dritter darzustellen vermögen, und zwar auch dann, wenn sie sich mit behördlicher Erlaubnis im Handel befinden und nach der ihnen beigefügten Anleitung des Herstellers benutzt werden vgl. hierzu Senatsurteile vom 22. Februar 1966 - VI ZR 2C6/64 - VersR 1966, 524 und vom 9. Juli 1985 - VI ZR 71/84 - VersR 1985, 1093 f.). - OLG Stuttgart, 09.02.2010 - 10 U 116/09
Verkehrssicherungspflichtverletzung: Schadenersatzanspruch wegen des Eindringens …
Gleichwohl muss er nicht auf Schadensersatz haften, denn eine Verpflichtung, in der Nähe der Scheune keine Feuerwerksrakete zu zünden, hätte objektiv die Möglichkeit einer Brandentstehung durch die Rakete und die Erkennbarkeit dieser Möglichkeit für den Beklagten vorausgesetzt (BGH VersR 1966, 524, Juris RN 16). - BGH, 09.06.1998 - VI ZR 238/97
Zur Schadensersatzhaftung des Importeurs von Feuerwerkskörpern wegen fehlender …
c) Auch Feuerwerkskörper sind Produkte, die in der Regel ein erhebliches Gefahrenpotential für die Rechtsgüter der Benutzer wie auch unbeteiligter Dritter aufweisen; dies gilt auch dann, wenn sie sich mit behördlicher Erlaubnis im Handel befinden und nach der ihnen beigefügten Anleitung des Herstellers benutzt werden (vgl. hierzu Senatsurteile vom 22. Februar 1966 - VI ZR 206/64 - VersR 1966, 524 und vom 9. Juli 1985 - VI ZR 71/84 - VersR 1985, 1093 f.). - VGH Bayern, 29.10.2009 - 4 ZB 09.822
Kosten für Feuerwehreinsatz; Waldbrand durch Abbrennen einer Silvesterrakete; …
Es dürfen nur solche schädlichen Entwicklungen außer Betracht bleiben, die - objektiv gesehen - als ganz außergewöhnliche Ereignisse jenseits aller Erwartungen und Berechnungen liegen (vgl. grundlegend BGH vom 22.2.1966 Az. VI ZR 206/64 in juris RdNr. 14).Entgegen der Ansicht des Klägers war die Fehlfunktion seiner Rakete nicht "praktisch ausgeschlossen"; vielmehr ist die Gefahr eines Fehlstarts, bei dem die Rakete nicht die gewollte Flugbahn beschreibt und an einem unvorhergesehenen Ort verpufft, die nächstliegende Gefahr beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern (vgl. BGH vom 22.2.1966 a.a.O. RdNr. 15).
- OLG Hamm, 27.05.1998 - 13 U 196/97
Selbstgebastelter Feuerwerkskörper - Schadensersatz wegen fahrlässiger …
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (VersR 1966, 524; NJW 1986, 52) sind schon an die Voraussicht und die Sorgfalt derjenigen Personen, die ein - erlaubtes - Feuerwerk entzünden, grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| BGH, 01.03.1966 - VI ZR 209/64 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Haftung eines Energieversorgungsunternehmers für einen innerhalb eines Gebäudes entstandenen Brandschaden - Verursachung von Kurzschlüssen durch das Gegeneinanderschlagen von Freileitungen über dem Haus - Verursachung eines Unfalls durch die Wirkungen der Elektrizität - ...
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1966, 492
- VersR 1966, 586
- DB 1966, 1805
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (1)
- BGH, 25.04.1961 - VI ZR 207/60
Auszug aus BGH, 01.03.1966 - VI ZR 209/64
Auch die Abnehmer sind daher durch das Gesetz geschützt, wenn sich ein fehlerhafter Zustand der Außenanlage in der Weise auswirkt, wie es hier geschehen ist (vgl. das Urteil des BGH vom 25. April 1961 - VI ZR 207/60 - VersR 1961, 617, 618).
- OLG Koblenz, 17.04.2014 - 1 U 1281/12
Durchrostete Wasserleitung im Gebäudeinneren - auch Wasserversorger kann für …
Nach dem Willen des (historischen) Gesetzgebers (Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes vom 15. August 1943 [RGBl. S.489] - Einfügung des § 1a RHG; vgl. BGH VersR 1966, 586 Tz. 11) dient die Gefährdungshaftung vornehmlich dem Schutz der Öffentlichkeit vor gefährlichen Anlagen; dieserhalb sollen Personen, die entweder als Abnehmer oder als Familienangehörige, Besucher, Mieter oder Bedienstete des Inhabers der Anlage die von dieser ausgehende Gefahr auf sich nehmen, auf die Verschuldenshaftung verwiesen bleiben; zudem sollen die vertraglichen Beziehungen zwischen den Versorgungsunternehmen und ihren Abnehmern unangetastet bleiben (…vgl. Filthaut a.a.O. Rn. 58; Friese, Reichshaftpflichtgesetz,1950, § 1a sub III.1.a; Schulze VersR 2000, 1337, 1342).Rn. 26 Nur die Innenanlage wird indessen - getragen vom Gesetzeszweck - vom Haftungsprivileg des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HaftPflG erfasst; ein Schaden ist nur dann auf eine innerhalb des Gebäudes liegende Anlage zurückzuführen, wenn die Quelle des Schadens von der Innenanlage herrührt (vgl. BGH VersR 1966, 586 Tz. 10 f.; NJW-RR 2002, 525 Tz. 10; Schulze VersR 2000, 1337, 1342).
Rn. 27 Im vorliegenden Fall hat sich nach alledem ein Fehler der noch in der Verantwortung des Beklagten verbliebenen Außenanlage haftungsbegründend verwirklicht; die Anschlussnehmerin bleibt als Abnehmer der öffentlichen Wasserversorgung - anders als etwaige Abnehmer der Wasserleitung nach der Kundenanlage - vom gesetzlichen Haftungstatbestand des § 2 HaftPflG geschützt (vgl. BGH VersR 1966, 586 Tz. 11 a.E.).
- BGH, 11.09.2014 - III ZR 490/13
Haftungprivilegierung des Wasserversorgungsunternehmens: Wasserschaden in einem …
Rn. 15 b) Zu Unrecht verweist das Berufungsgericht zur Stützung seiner Auffassung, dass erst mit der Kundenanlage der Bereich der einem Haftungsausschluss zugänglichen "Innenanlage" beginne, während die Schadensstelle dem einheitlich als "Außenanlage" anzusehenden Grundstücksanschluss zuzuordnen sei, auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 1. März 1966 (VI ZR 209/64, VersR 1966, 586) und vom 4. Dezember 2001 (VI ZR 447/00, NJW-RR 2002, 525). - BGH, 04.12.2001 - VI ZR 447/00
Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Wasserversorgungsleitung
Bei mehreren zusammenwirkenden Ursachen außerhalb und innerhalb des Gebäudes kommt es für den Ausschluß der Haftung darauf an, ob die Quelle des Schadens, d.h. die eigentliche und entscheidende Ursache für das Entstehen des Schadens, bei der Außen- oder bei der Innenanlage liegt (vgl. Senatsurteil vom 1. März 1966 - VI ZR 206/64 - VersR 1966, 586, 587).
- OLG Koblenz, 07.11.2013 - 1 U 35/13
Haftung des Trägers der Wasserversorgung wegen Wasseraustritts aus einer …
Nach dem Willen des (historischen) Gesetzgebers (Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Reichshaftpflichtgesetzes vom 15. August 1943 [RGBl. S.489] - Einfügung des § 1a RHG ; vgl. BGH VersR 1966, 586 Tz. 11) dient die Gefährdungshaftung vornehmlich dem Schutz der Öffentlichkeit vor gefährlichen Anlagen; dieserhalb sollen Personen, die entweder als Abnehmer oder als Familienangehörige, Besucher, Mieter oder Bedienstete des Inhabers der Anlage die von dieser ausgehende Gefahr auf sich nehmen, auf die Verschuldenshaftung verwiesen bleiben; zudem sollen die vertraglichen Beziehungen zwischen den Versorgungsunternehmen und ihren Abnehmern unangetastet bleiben (…vgl. Filthaut a.a.O. Rn. 58; Friese, Reichshaftpflichtgesetz, 1950, § 1a sub III.1.a; Schulze VersR 2000, 1337, 1342).Nur die Innenanlage wird indessen - getragen vom Gesetzeszweck - vom Haftungsprivileg des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HaftPflG erfasst; ein Schaden ist nur dann auf eine innerhalb des Gebäudes liegende Anlage zurückzuführen, wenn die Quelle des Schadens von der Innenanlage herrührt (vgl. BGH VersR 1966, 586 Tz. 10 f.; NJW-RR 2002, 525 Tz. 10; Schulze VersR 2000, 1337, 1342).
Im vorliegenden Fall hat sich nach alledem ein Fehler der noch in der Verantwortung der Beklagten verbliebenen Außenanlage haftungsbegründend verwirklicht; die Anschlussnehmer (Grundstückseigentümer; Versicherungsnehmer) bleiben als Abnehmer der öffentlichen Wasserversorgung - anders als etwaige Abnehmer der Wasserleitung nach der Kundenanlage - vom gesetzlichen Haftungstatbestand des § 2 HaftPflG geschützt (vgl. BGH VersR 1966, 586 Tz. 11 a.E.).
- BGH, 12.07.1988 - VI ZR 256/87
Begriff des Herabfallens; Haftung wegen krimineller Anschläge auf Strommasten; …
Aufgrund dieses umfassenden Schutzzweckes hat der erkennende Senat früher bereits zu der wörtlich mit § 2 Abs. 3 Nr. 3 HaftpflG übereinstimmenden ursprünglichen Fassung der Vorschrift in § 1 a Abs. 3 Nr. 3 Reichshaftpflichtgesetz ausgesprochen, dem Gesetz lasse sich nichts dafür entnehmen, daß es sogar ein Durchhängen nicht straff verspannter Leitungsdrähte haftungsrechtlich anders behandelt wissen will als Schäden, die durch das Zerreißen der Drähte entstehen (vgl. Senatsurteil vom 1. März 1966 - VI ZR 209/64 - VersR 1966, 586). - OLG Hamm, 11.09.1985 - 13 U 73/84
Haftung für Explosionsgebäudeschäden; Betreiber eines Gasversorgungsnetzes; Keine …
Die Quelle des Schadens lag also nicht in der Innenanlage, sondern bei der Außenanlage, von wo aus die unverhältnismäßige Zugkraft ausgegangen ist, die zum Abriß des Rohres geführt hat (BGH, MDR 66, 492; 82, 368; OLG Schleswig, VersR 83, 163; aA.Ebensowenig kann sich die Bekl. unter Hinweis auf die Entscheidung BGH, MDR 66, 492 darauf berufen, ihre Haftung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HpflG scheide deshalb aus, weil sich die Außenanlage in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden habe.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".