Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 20.03.1997 - 24 U 39/96 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1997, 1097
- MDR 1997, 927
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (3)
- BGH, 07.05.1965 - Ib ZR 108/63
Verwahrungspflichten eines Gastwirts im Rahmen eines Beherbergungsvertrags - …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.03.1997 - 24 U 39/96
Hier kommt es entscheidend einerseits auf die konkreten (Neben-)Pflichten an, die die Gemeinschuldnerin im Verhältnis zur Klägerin auf der Grundlage des Mietvertrags zu erfüllen hatte und andererseits darauf, ob der Angestellte im Innenverhältnis zur Gemeinschuldnerin auf deren Veranlassung in diesem Aufgabenkreis tätig geworden war, als er das Feuer legte (BGH NJW 1965, 1709, 1710 sub. Nr. 7).Der Streitfall gleicht dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Portierfall (NJW 1965, 1709).
Maßgeblich ist allein, daß die Verfehlung des Schädigers nicht eine selbständige unerlaubte Handlung darstellt, die mit der Vertragserfüllung nur in äußerem Zusammenhang steht, sondern daß sie in den allgemeinen Umkreis desjenigen Aufgabenbereichs gehört, für dessen Wahrnehmung der Schädiger vom Schuldner bestimmt worden ist (BGH NJW 1965, 1709, 1710).
- BGH, 14.02.1989 - VI ZR 121/88
Begriff der Leute; Handeln in Ausführung; Haftung für Verhalten eines …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.03.1997 - 24 U 39/96
Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Aushilfspilotenfall (NJW-RR 1989, 723). - BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 197/87
Abschluß einer Lebensversicherung für den Fall des Todes eines anderen; …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 20.03.1997 - 24 U 39/96
Der Verschuldensgrad (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) ist, wie der im Rahmen des § 278 BGB anwendbare § 276 BGB belegt, ebenso ohne Belang, wie das (nach außen ohnehin vielfach nicht feststellbare) Motiv des Schädigers (vgl. dazu auch BGH NJW-RR 1989, 1183 - Lebensversicherungsfall -).
- LAG Sachsen, 13.06.2017 - 3 Sa 556/16
Schadensersatzansprüche gegen eine Finanzdirektorin wegen Überweisung von …
Als Erfüllungsgehilfe wird tätig, wer auf Veranlassung des Geschäftsherrn Aufgaben wahrnimmt, die nach dem Vertrag dem Geschäftsherrn als Schuldner obliegen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.1997 - 24 U 39/96 - Rz. 6, zitiert nach Juris). - KG, 31.05.2010 - 12 U 147/09
Gewerberaummiete: Darlegungs- und Beweislast bei Eintritt eines Wasserschadens im …
Rn. 44 Der Streitverkündeten war hier bei Überlassung der Räume zu Reinigungszwecken zumindest konkludent die der Beklagten gegenüber der Klägerin obliegende Nebenpflicht übertragen worden, die gemieteten Räume schonend zu behandeln (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1097, 1098).Ein etwaigen falls weisungswidriges oder gar vorsätzliches Verhalten dieses Mitarbeiters führte dabei nicht dazu, dass der Mitarbeiter als ein außerhalb des Vertragsverhältnisses stehender Dritter anzusehen wäre (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1097, 1098).
- KG, 19.09.2025 - 7 U 3/24
Haftung für Wasserschaden an Bauvorhaben
Maßgeblich ist allein, dass die Verfehlung des Schädigers nicht eine selbständige unerlaubte Handlung darstellt, die mit der Vertragserfüllung nur in äußerem Zusammenhang steht, sondern dass sie in den allgemeinen Umkreis desjenigen Aufgabenbereichs gehört, für dessen Wahrnehmung der Schädiger vom Schuldner bestimmt worden ist (BGH…, Urteil vom 7. Mai 1965 - Ib ZR 108/63 -, juris Rn. 20; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 1997 - 24 U 39/96 -, juris Rn. 9).Denn Herrn B. wurde die Gelegenheit zur hier schadensverursachenden Öffnung des Daches gerade aufgrund der ihm im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesenen Aufgaben maßgeblich erleichtert (vgl. zu ähnlichen Konstellationen OLG Frankfurt…, Urteil vom 6. Juli 1995 - 1 U 85/94 -, juris Rn. 9 f. und OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. März 1997 - 24 U 39/96 -, juris Rn. 8 ff.).
- OLG Düsseldorf, 08.04.2008 - 24 U 186/06
Notarrecht - Haftung wegen schuldhaften Gebrauchs eines Vollstreckungstitels
Zur Abgrenzung der Tätigkeitskreise kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Gehilfe (vorsätzlich oder fahrlässig) weisungswidrig gehandelt hat, sondern darauf, ob er im Innenverhältnis zum Geschäftsherrn auf dessen Veranlassung in diesem Aufgabenkreis tätig geworden war und welche Nebenpflichten er dabei zu beobachten hatte (vgl. BGH NJW 1965, 1709, 1710; BGH, NJW-RR 1989, 1183; Senat NJW-RR 1997, 1097f m.w.N.). - OLG Nürnberg, 06.08.2002 - 3 U 856/02
Umfang der Haftung für den Erfüllungsgehilfen wegen Verletzung einer …
Denn über § 278 BGB kann der Pflichtenkreis eines Vertragspartners nicht erweitert werden, vielmehr muß auch vom Erfüllungsgehilfen eine für das Vertragsverhältnis typische Haupt- oder Nebenpflicht verletzt worden sein, damit die Einstandspflicht des eigentlichen Vertragspartners für das fremde Verschulden überhaupt diskutiert werden kann (so auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 97, 1097 f). - OLG München, 04.07.2002 - 19 U 1801/02 Erfüllungsgehilfe ist, wer im Interesse des Mieters die Obhut über das Mietobjekt ausgeübt hat, wobei die Übertragung der Obhutspflicht auch konkludent durch Verschaffung des Zugangs erfolgen kann (OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1097 f.; OLG Hamm NJW-RR 1987, 1142 f.).
- OLG Düsseldorf, 27.11.2008 - 24 U 73/08
Anfechtung eines Leasingvertrages wegen arglistiger Täuschung des Leasingnehmers …
Ebenso wie im Falle der Zurechnung fremden Verschuldens (§ 278 BGB) den Geschäftsherrn nicht vorsätzliches Handeln des Erfüllungsgehilfen entlastet (vgl. dazu Senat NJW-RR 1997, 1097), verhält es sich bei der Zurechnung fremden Wissens im Sinne des § 166 Abs. 1 BGB zu Lasten des Vertretenen, wenn der Handelnde dessen bevollmächtigter Vertreter gewesen ist (vgl. BGH NJW 1999, 2883;… Palandt/Heinrichs, aaO, § 166 Rn 4 m. w. N.). - OLG Hamm, 20.08.1999 - 20 U 51/99
Haftung des Versicherers für deliktisches Handeln eines Filialleiters
Für die Frage, ob ein Schädiger als Erfüllungsgehilfe oder als ein außerhalb des Vertragsverhältnisses stehender Dritter gehandelt hat, ist allein maßgeblich, ob die Verfehlung des Schädigers eine selbständige unerlaubte Handlung darstellt, die mit der Vertragserfüllung nur in äußerem Zusammenhang steht, oder ob sie in den allgemeinen Umkreis desjenigen Aufgabenbereichs gehört, für dessen Wahrnehmung der Schädiger vom Schuldner bestimmt worden ist (so: OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1097 hierzu: 1098).
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Rechtsprechung
| OLG Hamm, 29.04.1997 - 7 U 92/96 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1997, 927
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Düsseldorf, 23.03.2000 - 10 U 160/97
Keine Pflicht des Mieters zum Ausgleich des Saldos aus der Nebenkostenabrechnung …
Diese Ankündigungsfrist, gegen deren auch formularmäßige Festlegung keine Bedenken bestehen (OLG Hamm, Urteil v. 29.4. 1997, MDR 1997, 927), hat die Beklagte nicht eingehalten, denn sie hat die Aufrechnung bereits mit Schreiben vom 1. Februar 1997 gegenüber dem Mietzinsanspruch für Februar 1997 erklärt, so dass ihre Aufrechnung ins Leere ging. - OLG Frankfurt, 22.12.2004 - 2 U 34/04
Gewerberaummiete: Wirksamkeit von Ankündigungs-, Mietvorauszahlungs- und …
Sie enthält kein generelles Aufrechnungsverbot, sondern trägt nur dem berechtigten Interesse des Vermieters Rechnung, sich gegen eine überraschende Aufrechnung, das heißt gegen einen ihn unvorbereitet treffenden Ausfall der laufenden Einnahmen aus der Vermietung zu schützen (vgl. BGH WM 88, 508; OLG Hamburg, MDR 98, 243; OLG Hamm, MDR 97, 927).
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