Rechtsprechung
| LG Rostock, 24.06.2003 - 1 S 49/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JurPC
ZPO § 522 Abs. 1
E-Cards im Wahlkampf - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unzulässigkeit der Berufung bei zu geringem Streitwert; Schätzung des Arbeitszeitaufwandes nach objektiven Gesichtspunkten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
E-Card-Entscheidung rechtskräftig
- beck.de (Leitsatz)
Beschwer des Verfügungsbeklagten bei Untersagung unerwünschter Werbung
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
E-Card-Entscheidung rechtskräftig
Verfahrensgang
- AG Rostock, 28.01.2003 - 43 C 68/02
- LG Rostock, 24.06.2003 - 1 S 49/03
Papierfundstellen
- MMR 2003, 595
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- AG Rostock, 28.01.2003 - 43 C 68/02
E-Cards im Wahlkampf
Auszug aus LG Rostock, 24.06.2003 - 1 S 49/03
Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 28.01.2003 - Az.: 43 C 68/02 - wird als unzulässig verworfen.
- OLG Düsseldorf, 22.09.2004 - 15 U 41/04
Wiederholungsgefahr bei Zusendung unerwünschter E-Mail-Werbung
Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht Rostock im Fall der Verurteilung eines Verfügungsbeklagten dessen Beschwer mit 250, 00 EUR angesetzt hat (LG Rostock, MMR 2003, 595). - OLG Hamm, 11.03.2005 - 1 Sbd 13/05
Streitwert bei Fax-Spamming
Dementsprechend werden in letzter Zeit von den Instanzgerichten bei auf Unterlassung unerwünschter e-mail- oder Fax-Werbung gerichteten Klagen von Gewerbetreibenden regelmäßig Streitwerte zwischen 5.000, und 10.000,- EUR angenommen, wobei die Beeinträchtigung durch e-mail-Werbung an sich weniger beeinträchtigend ist (LG Baden-Baden 3 O 213/04: 5.000,- EUR; OLG Düsseldorf 15 U 41/04: 6.000,- EUR; KG in MMR 2003, 595: 7.500,- EUR, LG Berlin 16 O 339/03: 7.500,- EUR). - AG Berlin-Charlottenburg, 28.02.2011 - 207 C 61/11
Streitwert für Fax-Spam beträgt 7.500,00 EUR
Dementsprechend werden von den Instanzgerichten bei auf Unterlassung unerwünschter e-mail- oder Fax-Werbung gerichteten Klagen von Gewerbetreibenden regelmäßig Streitwerte zwischen 5.000,00 und 10.000,00 EUR angenommen, wobei die Beeinträchtigung durch e-mail-Werbung an sich weniger beeinträchtigend ist (vgl. zur Höhe der Streitwertbemessung insgesamt KG, MMR 2003, 595; LG Berlin, MMR 2004, 44 sowie OLG Düsseldorf, Beschluss v. 22.06.2004 - 3 0 195/04 - und MMR 2005, 78).
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