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Rechtsprechung
   LG Rostock, 24.06.2003 - 1 S 49/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,13641
LG Rostock, 24.06.2003 - 1 S 49/03 (https://dejure.org/2003,13641)
LG Rostock, Entscheidung vom 24.06.2003 - 1 S 49/03 (https://dejure.org/2003,13641)
LG Rostock, Entscheidung vom 24. Juni 2003 - 1 S 49/03 (https://dejure.org/2003,13641)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JurPC

    ZPO § 522 Abs. 1
    E-Cards im Wahlkampf

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unzulässigkeit der Berufung bei zu geringem Streitwert; Schätzung des Arbeitszeitaufwandes nach objektiven Gesichtspunkten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    E-Card-Entscheidung rechtskräftig

  • beck.de (Leitsatz)

    Beschwer des Verfügungsbeklagten bei Untersagung unerwünschter Werbung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    E-Card-Entscheidung rechtskräftig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2003, 595
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (1)

  • AG Rostock, 28.01.2003 - 43 C 68/02

    E-Cards im Wahlkampf

    Auszug aus LG Rostock, 24.06.2003 - 1 S 49/03
    Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 28.01.2003 - Az.: 43 C 68/02 - wird als unzulässig verworfen.
  • OLG Düsseldorf, 22.09.2004 - 15 U 41/04

    Wiederholungsgefahr bei Zusendung unerwünschter E-Mail-Werbung

    Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht Rostock im Fall der Verurteilung eines Verfügungsbeklagten dessen Beschwer mit 250, 00 EUR angesetzt hat (LG Rostock, MMR 2003, 595).
  • OLG Hamm, 11.03.2005 - 1 Sbd 13/05

    Streitwert bei Fax-Spamming

    Dementsprechend werden in letzter Zeit von den Instanzgerichten bei auf Unterlassung unerwünschter e-mail- oder Fax-Werbung gerichteten Klagen von Gewerbetreibenden regelmäßig Streitwerte zwischen 5.000, und 10.000,- EUR angenommen, wobei die Beeinträchtigung durch e-mail-Werbung an sich weniger beeinträchtigend ist (LG Baden-Baden 3 O 213/04: 5.000,- EUR; OLG Düsseldorf 15 U 41/04: 6.000,- EUR; KG in MMR 2003, 595: 7.500,- EUR, LG Berlin 16 O 339/03: 7.500,- EUR).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 28.02.2011 - 207 C 61/11

    Streitwert für Fax-Spam beträgt 7.500,00 EUR

    Dementsprechend werden von den Instanzgerichten bei auf Unterlassung unerwünschter e-mail- oder Fax-Werbung gerichteten Klagen von Gewerbetreibenden regelmäßig Streitwerte zwischen 5.000,00 und 10.000,00 EUR angenommen, wobei die Beeinträchtigung durch e-mail-Werbung an sich weniger beeinträchtigend ist (vgl. zur Höhe der Streitwertbemessung insgesamt KG, MMR 2003, 595; LG Berlin, MMR 2004, 44 sowie OLG Düsseldorf, Beschluss v. 22.06.2004 - 3 0 195/04 - und MMR 2005, 78).
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