Rechtsprechung
| VG München, 12.08.2004 - M 17 K 02.1633 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Rechtmäßigkeit der Anforderung von Teilnehmerentgelten für Kabelanschlüsse; Kabelanlagen zur Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen oder Mediendiensten; Zuordnung der jeweiligen Kabelanlage maßgebliches Differenzierungskriterium für die Bestimmung des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MMR 2005, 64
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (12)
- VG Augsburg, 15.12.2003 - Au 7 S 03.1284
Auszug aus VG München, 12.08.2004 - M 17 K 02.1633
Andererseits wurde jedoch die Verfassungsmäßigkeit des Teilnehmerentgeltsystems in diversen Entscheidungen vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof (vgl. BayVerfGH vom 21.11.1986, BayVBI. 1987, 77 ff und 110 ff., BayVerfGH vom 11.6.1991, DVBI 1991, 1254, BayVerfGH vom 22.7.1998 BayVBI 1998, 718) wie auch von den Verwaltungsgerichten Würzburg (VG Würzburg vom 16.19.1995, ZUM 1996, 342 ff.), Regensburg (VG Regensburg vom 30. Juli 2003 AZ.: RO 3 K 03.00037) und Augsburg (VG Augsburg vom 15. Dezember 2003, Az.: Au 7 S 03.1284) einer Prüfung unterzogen und jeweils bejaht.Zum einen ist das Teilnehmerentgelt mit Blick auf die in Art. 11 BayMG verankerten Aufgaben der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien und den Wortlaut des Art. 33 BayMG gerade nicht auf die Regulierung der wirtschaftlichen Verwendung des Breitbandkabels oder den Aufbau einer technischen Infrastruktur gerichtet, sondern dient in erster Linie Maßnahmen zur Erreichung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Veranstaltung lokalen und regionalen Rundfunks sowie einer möglichst gleichwertigen Versorgung mit lokalen und regionalen Fernsehangeboten in Bayern (vgl. insoweit auch VG Augsburg vom 15. Dezember 2003, Az.: Au 7 S 03.1284, S. 12 der Beschlussausfertigung).
Dass nach § 8 Abs. 3 TES Teile des Teilnehmerentgeltaufkommen zur Förderung der technischen Infrastruktur eingesetzt werden, kann - unabhängig von einer konkreten Begriffsbestimmung - nicht zur Verfassungswidrigkeit des ranghöheren Art. 33 BayMG führen; zumal eine möglicherweise nicht vom Wortlaut des BayMG gedeckte Verwendung des Teilnehmerentgelts infolge der von Seiten des Landesgesetzgebers determinierten Höhe des Teilnehmerentgelts auf den Umfang der klägerischen Zahlungspflicht keine Auswirkungen hätte (…vgl. Ossenbühl a.a.O., 101; VG Augsburg vom 15. Dezember 2003, Az.: Au 7 S 03.1284, S. 12 der Beschlussausfertigung).
(Vgl. VG Augsburg vom 15. Dezember 2003, Az.: Au 7 S 03.1284, S. 13 der Beschlussausfertigung; VG Würzburg, ZUM 1996, 347).
Eine Differenzierung der Bezuschussung nach Meinungsinhalten kann dem Bayerischen Mediengesetz wie auch der Teilnehmerentgeltsatzung nicht entnommen werden (vgl. VG Augsburg v. 15.12.2003, Az.: Au 7 S 03.1284, S. 13 der Beschlussausfertigung).
- VGH Bayern, 09.01.1997 - 7 B 95.4230
Auszug aus VG München, 12.08.2004 - M 17 K 02.1633
Zwar hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in diesem Urteil den für den Zeitraum vor dem 1. Januar 1999 einschlägigen Art. 38 Abs. 3 BayMG a.F. dahingehend ausgelegt, dass das Teilnehmerentgelt wegen seines Zweckzusammenhangs mit dem Teilnehmerstatus und einer entsprechend gebotenen Programmnutzungsmöglichkeit nur von solchen Betreibern erhoben werden könne, über deren Anlagen "ausschließlich über Kabel oder über Kabel und terrestrisch - nicht jedoch über Satellit - verbreitet(e)" regionale und lokale Rundfunkprogramme weiterverbreitet werden können (vgl. BayVGH v. 9.1.1997 Az. 7 B 95.4230 S. 15 des Entscheidungsumdrucks).Zum einen bezog sich die einschränkende Auslegung ausschließlich auf eine sonstige Kabelanlage i.S.d. Art. 38 BayMG a.F. bzw. Art. 33 BayMG n.F. und nicht auf die - vorliegend streitbefangenen - Kabelanlagen der Deutschen Telekom AG; für diese hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die erhöhte Nutzungsmöglichkeit, die die Erhebung des Teilnehmerentgelts rechtfertige, in seiner Entscheidung vielmehr ausdrücklich bejaht (vgl. BayVGH v. 9.1.1997 Az. 7 B 95.4230, Leitsatz sowie S. 12/13 des Entscheidungsumdrucks).
Der Umstand, dass das Teilnehmerentgelt auch den Anbietern zusteht, begegnet letztlich ebenfalls keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (a.A. BayVGH vom 9.1.1997, a.a.O.).
- VGH Baden-Württemberg, 25.07.1996 - 8 S 1127/96
Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid als Klagegegenstand
- EuGH, 13.03.2001 - C-379/98
PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine …
Auszug aus VG München, 12.08.2004 - M 17 K 02.1633
In der Sache PreussenElektraAG (vgl. EUGH vom 13.3.2001 Az. C-379/98 EUZW 2001, 242) hat der EUGH entschieden, dass eine Gewährung von Begünstigungen ausschließlich aus privaten Mitteln den Beihilfebegriff nicht erfüllt. - BVerfG, 24.01.1995 - 1 BvL 18/93
Feuerwehrabgabe
Auszug aus VG München, 12.08.2004 - M 17 K 02.1633
Beim Teilnehmerentgelt handelt es sich auch nicht um eine Sonderabgabe, deren Erhebung das Bundesverfassungsgericht nur unter bestimmten engen Voraussetzungen als mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt hat (vgl. zusammenfassend BVerfGE 92, 91). - BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88
8. Rundfunkentscheidung
Auszug aus VG München, 12.08.2004 - M 17 K 02.1633
Dies schließt insbesondere auch die Kompetenz zur Regelung der Rundfunkfinanzierung mit ein, da die Finanzausstattung ähnlich wie die Erteilung der Zulassung und die Zuteilung von Übertragungskapazitäten zu den Grundvoraussetzungen des Gebrauchs des Rundfunks (BVerfG vom 22.2.1994, BVerfGE 90, 60 ff) gehört. - BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 727/84
Postzeitungsdienst
Auszug aus VG München, 12.08.2004 - M 17 K 02.1633
Zum einen ist eine Subventionierung Privater auch im Lichte des Art. 5 GG nicht per se verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. BVerwGE 23, 347, 350 [BVerwG 11.03.1966 - VII C 194/64], BVerfGE 80, 124, 134) [BVerfG 06.06.1989 - 1 BvR 727/84]. - BVerfG, 06.09.1999 - 1 BvR 1013/99
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Gebührenpflicht gegenüber …
Auszug aus VG München, 12.08.2004 - M 17 K 02.1633
Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Hs. 2 GG gewährleistet keine kostenlose Heranführung von Informationen (vgl. BVerfG v.6.09.1999, NJW 2000, 649; BayVerfGH v.11.6.1991, 622), eine faktische Unmöglichkeit des Rundfunkbezugs kann angesichts der geringen Höhe der Teilnehmerentgelte nicht angenommen werden. - BVerwG, 11.03.1966 - VII C 194.64
Auszug aus VG München, 12.08.2004 - M 17 K 02.1633
Zum einen ist eine Subventionierung Privater auch im Lichte des Art. 5 GG nicht per se verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. BVerwGE 23, 347, 350 [BVerwG 11.03.1966 - VII C 194/64], BVerfGE 80, 124, 134) [BVerfG 06.06.1989 - 1 BvR 727/84]. - BVerwG, 08.09.1997 - 6 B 33.97
Streit um die Heranziehung zu Gebühren bei Nutzung des Breitbandkabels in Bayern
Auszug aus VG München, 12.08.2004 - M 17 K 02.1633
Zwar ist dem Kläger zuzubilligen, dass vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 9. Januar 1997 (BayVGHE 50, 124 ff.) sowie vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 8. September 1997 (Az.: BVerwG 6 B 33.97) Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des bayerischen Teilnehmerentgeltsystems angemeldet wurden, die auch Scholz und Aulehner in ihrem Gutachten "Das Teilnehmerentgelt nach dem bayerischen Rundfunkrecht" aus dem Jahre 2002 aufgreifen. - VG Würzburg, 16.10.1995 - W 8 K 94.1015
Weiterverbreitung von über Satelliten herangeführten Rundfunkprogrammen ; Begriff …
- VG Regensburg, 30.07.2003 - RO 3 K 03.00037
- BVerfG, 26.10.2005 - 1 BvR 396/98
Landesmediengesetz Bayern
Rn. 58 Für die Gesetzgebungskompetenz ist ebenfalls unmaßgeblich, wie die Pflicht zur Zahlung des Teilnehmerentgelts rechtlich begründet wird, vorliegend über die in Art. 38 Abs. 2 BayMG 1992 geregelte Pflicht zum Abschluss einer Vereinbarung mit der Folgepflicht zur Zahlung des Teilnehmerentgelts, und ob die Vereinbarung dem Privatrecht zuzuordnen war - wie seinerzeit zum Teil angenommen wurde (…vgl. BayVGH, ZUM 1997, S. 571 ;… OLG München, MMR 2001, S. 445 ) - oder dem öffentlichen Recht (…so schon nach altem Recht BayObLGZ 2001, 174 und nach gegenwärtigem Recht BGH, NVwZ 2003, S. 506 f.; VG München, MMR 2005, S. 64 ;… Bornemann/Kraus/Lörz, Bayerisches Mediengesetz, Art. 33 Rn. 22 ff., 25 ). - BVerfG, 09.11.2005 - 2 BvR 1198/03
Bertelsmann AG nimmt Verfassungsbeschwerde gegen Zustellung einer …
Für die Gesetzgebungskompetenz ist ebenfalls unmaßgeblich, wie die Pflicht zur Zahlung des Teilnehmerentgelts rechtlich begründet wird, vorliegend über die in Art. 38 Abs. 2 BayMG 1992 geregelte Pflicht zum Abschluss einer Vereinbarung mit der Folgepflicht zur Zahlung des Teilnehmerentgelts, und ob die Vereinbarung dem Privatrecht zuzuordnen war ? wie seinerzeit zum Teil angenommen wurde (…vgl. BayVGH, ZUM 1997, S. 571 ;… OLG München, MMR 2001, S. 445 ) - oder dem öffentlichen Recht (…so schon nach altem Recht BayObLGZ 2001, 174 und nach gegenwärtigem Recht BGH, NVwZ 2003, S. 506 f.; VG München, MMR 2005, S. 64 ;… Bornemann/Kraus/Lörz, Bayerisches Mediengesetz, Art. 33 Rn. 22 ff., 25 ).
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