Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 25.02.2010 - 6 U 70/09 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
§ 14 Abs. 7 MarkenG
- Justiz Hessen
§ 14 Abs 7 MarkenG
Haftung des "Domain Parking"-Inhabers für Kennzeichenverletzungen seiner Kunden - JurPC
Störerhaftung für "Vertipp-Domain" eines Domain-Parking-Anbieters
- aufrecht.de
Haftung des "Domain Parking"-Inhabers für Kennzeichenverletzungen seiner Kunden
- suchmaschinen-und-recht.de
Domain-Parking-Plattform haftet nicht als Störer für Markenverletzungen Dritter
- info-it-recht.de
Domain-Parking-Anbieter haftet nicht als Störer für "Vertipp-Domain"; originäre Prüfungspflicht wegen Unzumutbarkeit unverhältnismäßig
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Haftung des Betreibers einer Internethandelsplattform für Markenverletzungen durch Anbieter
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
§ 14 Abs. 7 MarkenG
SEDO haftet bei Domain-Parking nicht ohne Weiteres für Rechtsverstöße Dritter - internet-law.de (Kurzinformation)
Keine Störerhaftung des Anbieters von Domain-Parking
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Haftung eines Domain-Parking-Anbieters für angebotene "Vertipper-Domains"
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Anbieter von Domain-Parking haftet nicht als Mitstörer für fremde Markenverletzungen
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 26.02.2009 - 3 O 384/08
- OLG Frankfurt, 25.02.2010 - 6 U 70/09
Papierfundstellen
- MDR 2010, 708
- MMR 2010, 417
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BGH, 07.10.2009 - I ZR 109/06
Partnerprogramm
Auszug aus OLG Frankfurt, 25.02.2010 - 6 U 70/09
Voraussetzung für die Beauftragtenhaftung ist, dass der Dritte seine Tätigkeit in einem Geschäftsbereich entfaltet, der dem Betriebsinhaber zugeordnet ist (vgl. BGH - I ZR 109/06 - Partnerprogramm, Tz. 27). - OLG Hamburg, 24.07.2008 - 3 U 216/06
Internet-Handelsplattform: Täterschaftliche Unterlassungshaftung des Betreibers …
Auszug aus OLG Frankfurt, 25.02.2010 - 6 U 70/09
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg (WRP 2008, 1569) rechtfertigt keine andere Beurteilung. - OLG München, 13.08.2009 - 6 U 5740/07
"staedtler.eu" - Domain-Parker "sedo" haftet nicht als Störer
Auszug aus OLG Frankfurt, 25.02.2010 - 6 U 70/09
Rn. 5 Die Beklagte haftet aus den vom Landgericht dargelegten Gründen auch nicht als Mittäterin oder Teilnehmerin für die von ihrem Kunden begangene Markenverletzung (vgl. hierzu auch OLG München, Urteil vom 13.8.2009 - 6 U 5740/07, S. 13 ff.).
- BGH, 18.11.2010 - I ZR 155/09
Sedo
Die Werbetätigkeit ist deshalb nicht der arbeitsteilig organisierten Geschäftstätigkeit der Beklagten, sondern derjenigen des Kunden selbst zuzurechnen, der die Internetseite in das System der Beklagten einstellt (vgl. OLG Frankfurt, MMR 2010, 417; Seichter, jurisPR-WettbR 8/2010, Anm. 4). - LG Heidelberg, 29.12.2017 - 4 O 111/17
Persönlichkeitsrechtsverletzung und Eingriff in den Gewerbebetrieb: Einmaliger …
Die Annahme einer Beauftragtenstellung kommt daher nur bei einem Verhalten in Betracht, das in den Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Unternehmers fällt und von diesem auf einen Dritten verlagert worden ist (vgl. OLG Frankfurt/Main MMR 2010, S. 417 ebenda). - LG Düsseldorf, 23.07.2010 - 38 O 10/10 Erforderlich ist im Bereich des sogenannten Domain-Parking die Verletzung einer Prüfungspflicht (vgl. OLG München MMR 2010, 100; OLG Frankfurt Urteil 25.02.2010 Az.: 6 U 70/09).
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