Rechtsprechung
| OLG München, 31.01.2019 - 29 U 1582/18 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- openjur.de
- JurPC
Angabe von wesentlichen Eigenschaft der angebotenen Ware auf Bestellseite eines Onlineshops
- online-und-recht.de
Wesentliche Warenmerkmale auf Amazon-Checkout-Seite
- kanzlei.biz
Amazon zu Informationen vor Abschluss des Kaufvertrages verpflichtet
- Wolters Kluwer
Wettbewerbswidrigkeit des Feilbietens eines Sonnenschirms in einem Online-Shop ohne Angaben über das Gewicht auf der Bestellabschlussseite
- ra.de
- law:wettbewerb.law
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wettbewerbswidrigkeit des Feilbietens eines Sonnenschirms in einem Online-Shop ohne Angaben über das Gewicht auf der Bestellabschlussseite
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wettbewerbsrecht: Sonnenschirm
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wettbewerbswidrigkeit des Feilbietens eines Sonnenschirms in einem Online-Shop ohne Angaben über das Gewicht auf der Bestellabschlussseite
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (12)
- internet-law.de (Kurzinformation und -anmerkung)
Bestellübersichtsseite von Amazon nicht rechtskonform
- damm-legal.de (Kurzinformation)
Die Pflicht zur doppelten Angabe der wesentlichen Eigenschaften eines Produkts beim Check-Out im Onlinehandel
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Darstellung der Warenbeschreibung bei Amazon
- IWW (Kurzinformation)
E-Commerce - Händler bei Marketplace aufgepasst: Bestellseite von Amazon ist rechtswidrig
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Wettbewerbswidriger Verstoß eines Online-Shops gegen Informationspflichten
- shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)
Amazon nicht rechtskonform - Marketplacehändler akut gefährdet
- dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)
Checkout-Seite von Amazon wettbewerbswidrig
- bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)
Anforderungen an die Angabe wesentlicher Eigenschaften der in einem Onlineshop angebotenen Ware unmittelbar vor Abschluss des Bestellvorgangs
- das-gruene-recht.de (Kurzinformation)
Amazon muss im Check-Out wesentliche Warenmekmale nennen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Marketplacehändler bei Amazon nicht rechtskonform
- anwalt.de (Kurzinformation)
Checkout-Prozess vieler Online-Shops verstößt gegen geltendes Verbraucherschutzrecht
- junit.de (Kurzinformation)
Bestellübersichtsseite bei Amazon nicht rechtskonform
Besprechungen u.ä. (2)
- internet-law.de (Kurzinformation und -anmerkung)
Bestellübersichtsseite von Amazon nicht rechtskonform
- it-recht-kanzlei.de (Entscheidungsbesprechung)
Schwarzer Tag für den Ecommerce: Amazon unterliegt in Sachen "Buttonlösung"
Verfahrensgang
- LG München I, 04.04.2018 - 33 O 9318/17
- OLG München, 31.01.2019 - 29 U 1582/18
- BGH, 28.11.2019 - I ZR 43/19
Papierfundstellen
- MDR 2019, 794
- GRUR-RR 2019, 265
- MMR 2019, 249
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (6)
- OLG Hamburg, 13.08.2014 - 5 W 14/14
Wettbewerbsverstoß im Internet: Pflichtangaben eines Online-Händlers über …
Auszug aus OLG München, 31.01.2019 - 29 U 1582/18
a) Ein Zurverfügungstellen der Informationen, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, liegt nur dann vor, wenn sich die Informationen auf der Internetseite befinden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt, nicht aber, wenn die Informationen nur über einen Link abrufbar sind oder aber sogar nur - wie vorliegend - über einen Link auf einer vorgeschalteten Internetseite erreichbar sind (…Palandt-Grüneberg, BGB, 78. Aufl. § 312 j Rn. 7; OLG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2014, Az. 5 W 14/14, juris, dort Tz. 3; vgl. auch OLG Köln NJW-RR 2015, 1453 Tz. 16).b) Bei dem Material des Stoffes, dem Material des Gestells und dem Gewicht bei Sonnenschirmen sowie beim Material bei Bekleidungsstücken handelt es sich auch um wesentliche Eigenschaften der Waren im Sinne des Art. 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, was hinsichtlich des Materials des Stoffes und des Gestells bei Sonnenschirmen und dem Material bei Bekleidungsstücken auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird (vgl. auch OLG Köln, BeckRS 2016, 119172, Tz. 39; OLG Hamm, Beschluss vom 14.03.2017, Az. 4 W 34/16, 4 W 35/16, juris, dort Tz. 19 - Warenkorbansicht; OLG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2014, Az. 5 W 14/14, juris, dort Tz. 7).
- BGH, 09.07.2007 - II ZR 95/06
Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Begriff …
Auszug aus OLG München, 31.01.2019 - 29 U 1582/18
Eine Divergenz zur Entscheidung des OLG Hamm (…a.a.O. - Warenkorbansicht) liegt nicht vor, da der abweichenden Beurteilung hinsichtlich der Angabe des Gewichts bei Sonnenschirmen keine unterschiedlichen Rechtssätze zu Grunde liegen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1676). - OLG Köln, 08.05.2015 - 6 U 137/14
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Wettbewerbswidrigkeit des …
Auszug aus OLG München, 31.01.2019 - 29 U 1582/18
a) Ein Zurverfügungstellen der Informationen, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, liegt nur dann vor, wenn sich die Informationen auf der Internetseite befinden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt, nicht aber, wenn die Informationen nur über einen Link abrufbar sind oder aber sogar nur - wie vorliegend - über einen Link auf einer vorgeschalteten Internetseite erreichbar sind (…Palandt-Grüneberg, BGB, 78. Aufl. § 312 j Rn. 7; OLG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2014, Az. 5 W 14/14, juris, dort Tz. 3; vgl. auch OLG Köln NJW-RR 2015, 1453 Tz. 16).
- LG München I, 04.04.2018 - 33 O 9318/17
Informationspflicht des Online-Verkäufers zu den angebotenen Waren unmittelbar …
Auszug aus OLG München, 31.01.2019 - 29 U 1582/18
Das Urteil des Landgerichts München I vom 4. April 2018, Az. 33 O 9318/17, wird aufgehoben. - OLG Hamm, 14.03.2017 - 4 W 34/16
Ordnungsmittel; Unterlassungsgebot; Reichweite; wesentliche Eigenschaften; …
Auszug aus OLG München, 31.01.2019 - 29 U 1582/18
b) Bei dem Material des Stoffes, dem Material des Gestells und dem Gewicht bei Sonnenschirmen sowie beim Material bei Bekleidungsstücken handelt es sich auch um wesentliche Eigenschaften der Waren im Sinne des Art. 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, was hinsichtlich des Materials des Stoffes und des Gestells bei Sonnenschirmen und dem Material bei Bekleidungsstücken auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird (vgl. auch OLG Köln, BeckRS 2016, 119172, Tz. 39; OLG Hamm, Beschluss vom 14.03.2017, Az. 4 W 34/16, 4 W 35/16, juris, dort Tz. 19 - Warenkorbansicht; OLG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2014, Az. 5 W 14/14, juris, dort Tz. 7). - OLG Köln, 10.06.2016 - 6 U 143/15
Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Produkts mittels einer …
Auszug aus OLG München, 31.01.2019 - 29 U 1582/18
b) Bei dem Material des Stoffes, dem Material des Gestells und dem Gewicht bei Sonnenschirmen sowie beim Material bei Bekleidungsstücken handelt es sich auch um wesentliche Eigenschaften der Waren im Sinne des Art. 246 a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, was hinsichtlich des Materials des Stoffes und des Gestells bei Sonnenschirmen und dem Material bei Bekleidungsstücken auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird (vgl. auch OLG Köln, BeckRS 2016, 119172, Tz. 39; OLG Hamm, Beschluss vom 14.03.2017, Az. 4 W 34/16, 4 W 35/16, juris, dort Tz. 19 - Warenkorbansicht; OLG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2014, Az. 5 W 14/14, juris, dort Tz. 7).
- LG München I, 04.06.2019 - 33 O 6588/17
Irreführung durch blickfangmäßige Garantie
Spätestens auf der Bestellabschlussseite müssen ihm die entsprechenden Informationen zur Verfügung stehen, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können (vgl. auch OLG München WRP 2019, 502 - Bestellabschlussseite). - OLG Hamburg, 23.04.2026 - 15 U 101/24
Materialzusammensetzung von Bekleidungsstücken
Rn. 62 Dass das Material/die Materialzusammensetzung zu den "wesentlichen Eigenschaften" eines Bekleidungsstücks im Sinne des § 312j Abs. 2 i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB zählt, ist vor diesem Hintergrund - soweit ersichtlich - einhellige Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu im Hinblick auf ein Damenkleid: OLG München, Urt. v. 31.01.2019 - 29 U 1582/18, MMR 2019, 249 Rn. 24, sowie bzgl. eines Fan-Schals: OLG Rostock, Hinweis-Beschluss vom 05.02.2026 - 2 U 1/25, Anlage BE3).Diese Sichtweise entspricht auch der - soweit ersichtlich - einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (…OLG Köln, Urt. v. 10.6.2016 - 6 U 143/15, BeckRS 2016, 119172, Rn. 39; OLG München, Urt. v. 31.01.2019 - 29 U 1582/18, MMR 2019, 249 Rn. 20;… OLG Nürnberg Urt. v. 29.5.2020 - 3 U 3878/19, GRUR-RS 2020, 18222 Rn. 39;… ebenso: MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl. 2025, BGB § 312j, Rn. 16, sowie - allerdings verbunden mit einem Plädoyer für eine enge Auslegung des Merkmals der "wesentlichen Eigenschaften" im Rahmen des § 312j Abs. 2 BGB - BeckOGK/Busch, 1.7.2023, BGB § 312j, Rn. 24.1ff.).
- LG Berlin, 07.11.2023 - 91 O 69/23
Zur Frage, wo die wesentlichen Eigenschaften der Ware (Textilmaterialangabe) im …
Rn. 18 a) Ein Zurverfügungstellen der Informationen, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, liegt nur dann vor, wenn sich die Informationen auf der Internetseite befinden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt, nicht aber, wenn die Informationen nur über einen Link abrufbar sind oder aber sogar nur - wie vorliegend - über das Anklicken der Produktdetailseite ohne eindeutigen Hinweis darauf, dass sich hier die Materialzusammensetzung befindet (…Palandt-Grüneberg, BGB, 82. Aufl. § 312j Rn. 7; OLG München, GRUR-RR 2019, 265; OLG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2014, Az. 5 W 14/14, juris, dort Tz. 3; vgl. auch OLG Köln NJW-RR 2015, 1453 Tz. 16).Rn. 25 b) Bei dem Material des Stoffes, dem Material des Gestells und dem Gewicht bei Sonnenschirmen sowie beim Material bei Bekleidungsstücken handelt es sich auch um wesentliche Eigenschaften der Waren im Sinne des Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB (OLG München, GRUR-RR 2019, 265 (bestätigt doch BGH vom 28.11.19 zu I ZR 43/19 - juris; vgl. auch OLG Köln, BeckRS 2016, 119172, Tz. 39; OLG Hamm, Beschluss vom 14.03.2017, Az. 4 W 34/16, 4 W 35/16, juris, dort Tz. 19 - Warenkorbansicht; OLG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2014, Az. 5 W 14/14, juris, dort Tz. 7).
- LG Frankfurt/Main, 05.03.2025 - 6 O 38/25
Webseite auf Englisch
Ein Zurverfügungstellen der Informationen, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, liegt nur dann vor, wenn sich die Informationen auf der Internetseite befinden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt, nicht aber, wenn die Informationen nur über einen Link abrufbar sind oder aber sogar nur über einen Link auf einer vorgeschalteten Internetseite erreichbar sind (OLG München, GRUR-RR 2019, 265 Rn. 19 f.).Der Verstoß ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern im Sinne von § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen (vgl. OLG München, GRUR-RR 2019, 265 Rn. 27).
- LG Karlsruhe, 23.07.2021 - 10 O 369/20
Zur Unwirksamkeit von insgesamt sechs Klauseln in einem Autostromvertrag. Zur …
Insbesondere genügt nicht, wenn die Information nur über einen Link oder eine Schaltfläche erreichbar ist (OLG München, MDR 2019, 794). - LG Karlsruhe, 15.01.2026 - 13 O 25/25
"Bestellung aufgeben" genügt nicht den Anforderungen der Button-Lösung - fehlende …
Es ist also ein zeitlicher und räumlich-funktionaler Zusammenhang zwischen den Pflichtangaben und dem Bestell-Button erforderlich (RegE, BT-Drs. 17/7745, 10 f.; BGH, Beschluss vom 28.11.2019 I ZR 43/19, GRUR-RS 2019, 35413; OLG München, Urteil vom 31.01.2019 29 U 1582/18, MMR 2019, 249 Rn. 22 f.). - LG Berlin II, 26.02.2025 - 97 O 23/24 Rn. 14 Ein Zurverfügungstellen der Informationen unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, liegt nach der einschlägigen Rechtsprechung nur dann vor, wenn sich die Informationen auf der Internetseite befinden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt, nicht aber, wenn die Informationen nur über einen Link abrufbar sind oder aber sogar nur über das Anklicken der Produktdetailseite ohne eindeutigen Hinweis darauf, dass sich hier die Materialzusammensetzung befindet (…vgl. Grüneberg, BGB, 84. Aufl. § 312j Rn. 7; OLG München, GRUR-RR 2019, 265 m.w.N.).
Nötig wäre als erste Mindestvoraussetzung ein für jeden Interessenten erkennbarer Link auf die Details (vgl. BGH GRUR-RS 2019, 35413, der die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das von den Parteien zitierte Urteil des OLG München GRUR-RR 2019, 265 zurückwies).
- KG, 05.09.2024 - 5 U 42/21 Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es nicht ausreichend, wenn die im Rahmen des § 312j Abs. 2 BGB erforderliche Information erst über einen gesonderten Link erreichbar ist (vgl. OLG Nürnberg…, Urteil vom 29. Mai 2020 - 3 U 3878/19, MMR 2021, 348 [juris Rn. 49]; OLG München, Urteil vom 31. Januar 2019 - 29 U 1582/18, GRUR-RR 2019, 265 [juris Rn. 31]; jeweils mwN); hierdurch würde das durch diese Vorschrift bezweckte hohen Verbraucherschutzniveau (vgl. Dazu etwa EuGH…, Urteil vom 30. Mai 2024 - C-400/22, WRP 2024, 792 [juris Rn. 49] - VT u.a./Conny) nicht erreicht werden.
- LG München I, 15.12.2021 - 37 O 6538/20
Willenserklärungen, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Gewährleistungsansprüche, …
Rn. 101 h. Die Beklagte muss Verbraucherkäufer somit rechtzeitig über Identität und Anschrift des Unterverkäufers informieren, mithin unmittelbar vor Bestellabschluss, bevor der Verbraucher seine rechtlich verbindliche auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung abgibt (OLG München WRP 2019, 502; LG München I, Urteil vom 04.09.2019, 33 O 6588/17, BeckRS 2019, 10541). - OLG Rostock, 05.02.2026 - 2 U 1/25
Online-Händler müssen Materialangaben direkt in der Bestellübersicht zeigen
Rn. 34 Nach der Richtlinie 2011/83/EU, deren Umsetzung § 312j Abs. 2 BGB dient, sollen die Informationen, auf die unmittelbar vor der Bestellung hinzuweisen ist, somit in unmittelbarer Nähe der Schaltfläche für die Bestellung angezeigt werden, was bei einer bloßen Verlinkung gerade nicht der Fall ist (vgl. OLG München, Urteil vom 31. Januar 2019 - 29 U 1582/18 -, Rn. 31 - 37, juris, bestätigt durch BGH, Beschluss vom 28. November 2019 - I ZR 43/19 -, juris). - OLG Nürnberg, 29.05.2020 - 3 U 3878/19
Informationspflichten beim Vertrieb von Konsumgütern an Verbraucher im Internet
- LG Berlin II, 10.02.2025 - 15 O 263/23
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