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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 25.03.1997 - 9 S 960/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,7360
VGH Baden-Württemberg, 25.03.1997 - 9 S 960/96 (https://dejure.org/1997,7360)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.03.1997 - 9 S 960/96 (https://dejure.org/1997,7360)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. März 1997 - 9 S 960/96 (https://dejure.org/1997,7360)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung eines akademischen Rates und Privatdozenten (außerplanmäßiger Professor) zur Gruppe des wissenschaftlichen Dienstes nach der Lehrkörperstrukturreform Baden-Württemberg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 36
  • VBlBW 1997, 211 (Ls.)
  • MedR 1997, 359
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 7.94

    außerplanmäßiger Professor - Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, 'materieller …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.03.1997 - 9 S 960/96
    Ein akademischer Oberrat, der bereits vor dem 1.1.1978 in den Diensten der Universität stand und erst nach diesem Zeitpunkt die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren erfüllt und als Hochschullehrer im materiellen Sinne tatsächlich professorale Aufgaben und Funktionen wahrnimmt, ist in verfassungsrechtlich gebotener entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 2 S 2 Halbs 2 UG (UniG BW) korporationsrechtlich der Gruppe der Professoren gem § 106 Abs. 2 Nr. 1 UG (UniG BW) zuzuordnen (im Anschluß an Senatsurteil vom 25.5.1993 - 9 S 382/91 -, WissR 1994, 87, und BVerwG, Urt v 13.12.1995 - 6 C 7/94 -, BVerwGE 100, 160 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 143 = NVwZ 1996, 1213 = SächsVBl 1996, 249).

    Rn. 6 Mit Urteil vom 13.12.1995 (6 C 7.94; BVerwGE 100, 160 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 143 = NVwZ 1996, 1213 = Sächs.VBl.

    Dies gebietet seine korporationsrechtliche Zuordnung zur Gruppe der Professoren (vgl. BVerfGE 56, 191; BVerwG, Urteil vom 13.12.1995 - 6 C 7.94 -, BVerwGE 100, 160 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 143 = NvWZ 1996, 1.213 = Sächs.VBl. 1996, 249).

    Soweit sich der Senat in seinem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13.12.1995 (a.a.O.) aufgehobenen Urteil vom 25.3.1993 (9 S 382/91, WissR 1994, 87) an einer solchen Feststellung insbesondere im Hinblick auf eine von ihm verneinte "Betrauung" des Klägers mit der selbständigen Vertretung seines Fachs gehindert sah, hat er gemäß § 144 Abs. 6 VwGO seiner erneuten Entscheidung nach Zurückverweisung der Sache die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde zu legen.

    Rn. 23 Da der Kläger hiernach die Voraussetzungen des materiellen Hochschullehrerbegriffs erfüllt, hat er hinsichtlich seiner Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Beklagten einen Anspruch auf korporationsrechtliche Zuordnung zu den Hochschullehrern, hier der Gruppe der Professoren gemäß § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UG (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1995 a.a.O.).

    Soweit sich dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.1995 (a.a.O.) entnehmen läßt, daß eine solche Möglichkeit gleichwohl bestehen könnte, ist der Senat hieran nicht gebunden, weil es ihm auch nach den Ausführungen des Revisionsurteils allein vorbehalten ist, in Anwendung und Auslegung des Universitätsgesetzes zu entscheiden, ob ihm der Anspruch des Klägers auf Zuordnung zur Gruppe der Professoren entnommen werden kann.

  • BVerfG, 11.02.1981 - 1 BvR 303/78

    Verfassungswidrigkeit des baden-württembergischen Universitätsgesetzes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.03.1997 - 9 S 960/96
    Ebenso wie das Verwaltungsgericht sei der Senat nicht davon überzeugt, daß der Kläger dem vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG entwickelten sog. materiellen Hochschullehrerbegriff (BVerfGE 35, 79, 126f.; 43, 242, 268; 47, 327, 388; 56, 192, 208; 61, 210, 240) unterfalle und deshalb seine korporationsrechtliche Zuordnung zur Gruppe der Professoren zwingend wäre.

    § 131 Abs. 2 S. 2 UG stelle eine nicht analogiefähige Übergangsvorschrift dar, die nach ihrer Entstehungsgeschichte ausschließlich den in der Entscheidung BVerfGE 56, 192ff. behandelten Personenkreis betreffen sollte.

    Denn nur so kann er die in Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG garantierten Teilhaberrechte, darunter die zur Wahrung seiner Wissenschaftsfreiheit erforderlichen Mitwirkungsrechte an der Selbstverwaltung der Universität, wahrnehmen (vgl. BVerfGE 56, 192, 211ff.).

    Diese korporationsrechtliche Zuordnung der nicht als Professor übernommenen, hauptamtlich an der Universität Beschäftigten erfolgte mit Änderungsgesetz vom 8.12.1981 (GBl. S. 582), das durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.2.1981 (BVerfGE 56, 192ff.) veranlaßt war.

    Rn. 28 Vorrangiger Zweck der Überleitungsvorschrift des § 131 UG war es, die an der Universität am 1.1.1978 hauptamtlich beschäftigten Beamten in die neue Lehrkörperstruktur zu überführen und sie, soweit die Voraussetzungen hierfür gegeben waren, in die neuen Ämter zu übernehmen; maßgeblich sollte die Aufgabenwahrnehmung in der Praxis sein (vgl. im einzelnen BVerfGE 56, 192, 204ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.05.1993 - 9 S 382/91

    Mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung eines akademischen Rates und Privatdozenten …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.03.1997 - 9 S 960/96
    Ein akademischer Oberrat, der bereits vor dem 1.1.1978 in den Diensten der Universität stand und erst nach diesem Zeitpunkt die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren erfüllt und als Hochschullehrer im materiellen Sinne tatsächlich professorale Aufgaben und Funktionen wahrnimmt, ist in verfassungsrechtlich gebotener entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 2 S 2 Halbs 2 UG (UniG BW) korporationsrechtlich der Gruppe der Professoren gem § 106 Abs. 2 Nr. 1 UG (UniG BW) zuzuordnen (im Anschluß an Senatsurteil vom 25.5.1993 - 9 S 382/91 -, WissR 1994, 87, und BVerwG, Urt v 13.12.1995 - 6 C 7/94 -, BVerwGE 100, 160 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 143 = NVwZ 1996, 1213 = SächsVBl 1996, 249).

    In den Entscheidungsgründen seines Urteils vom 25.5.1993 - 9 S 382/91, WissR 1994, 87 - hat der Senat im wesentlichen ausgeführt, die Klage sei als Feststellungsklage gem. § 43 VwGO zulässig, ohne daß es einer zusätzlichen Aufhebung in bezug auf die Schreiben vom 17.11.1988 und vom 19.6.1989 bedürfe; diese seien nämlich nicht als ablehnender feststellender Verwaltungsakt und zugehöriger Widerspruchsbescheid, sondern als schlichte Mitteilungen zum Rechtsstandpunkt der Beklagten zu werten.

    Soweit sich der Senat in seinem vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13.12.1995 (…a.a.O.) aufgehobenen Urteil vom 25.3.1993 (9 S 382/91, WissR 1994, 87) an einer solchen Feststellung insbesondere im Hinblick auf eine von ihm verneinte "Betrauung" des Klägers mit der selbständigen Vertretung seines Fachs gehindert sah, hat er gemäß § 144 Abs. 6 VwGO seiner erneuten Entscheidung nach Zurückverweisung der Sache die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde zu legen.

    Der Senat, der sie im Urteil vom 25.5.1993 (a.a.O.) noch als "wohl hochschullehrertypisch" bezeichnet hat, ist hiervon nunmehr auf der Grundlage des Sach- und Streitstands im Zeitpunkt der erneuten Berufungsverhandlung überzeugt:.

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.03.1997 - 9 S 960/96
    Ebenso wie das Verwaltungsgericht sei der Senat nicht davon überzeugt, daß der Kläger dem vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG entwickelten sog. materiellen Hochschullehrerbegriff (BVerfGE 35, 79, 126f.; 43, 242, 268; 47, 327, 388; 56, 192, 208; 61, 210, 240) unterfalle und deshalb seine korporationsrechtliche Zuordnung zur Gruppe der Professoren zwingend wäre.
  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75

    Hessisches Universitätsgesetz

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.03.1997 - 9 S 960/96
    Ebenso wie das Verwaltungsgericht sei der Senat nicht davon überzeugt, daß der Kläger dem vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG entwickelten sog. materiellen Hochschullehrerbegriff (BVerfGE 35, 79, 126f.; 43, 242, 268; 47, 327, 388; 56, 192, 208; 61, 210, 240) unterfalle und deshalb seine korporationsrechtliche Zuordnung zur Gruppe der Professoren zwingend wäre.
  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.03.1997 - 9 S 960/96
    Ebenso wie das Verwaltungsgericht sei der Senat nicht davon überzeugt, daß der Kläger dem vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG entwickelten sog. materiellen Hochschullehrerbegriff (BVerfGE 35, 79, 126f.; 43, 242, 268; 47, 327, 388; 56, 192, 208; 61, 210, 240) unterfalle und deshalb seine korporationsrechtliche Zuordnung zur Gruppe der Professoren zwingend wäre.
  • BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Gesetzes über die wissenschaftlichen …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.03.1997 - 9 S 960/96
    Ebenso wie das Verwaltungsgericht sei der Senat nicht davon überzeugt, daß der Kläger dem vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG entwickelten sog. materiellen Hochschullehrerbegriff (BVerfGE 35, 79, 126f.; 43, 242, 268; 47, 327, 388; 56, 192, 208; 61, 210, 240) unterfalle und deshalb seine korporationsrechtliche Zuordnung zur Gruppe der Professoren zwingend wäre.
  • OLG Naumburg, 13.12.2007 - 1 U 10/07

    Vertrag auf zahnprothetische Behandlung als Dienstvertrag - vorzeitiger Abbruch …

    Dies umfasst vor allem die Anzeige von Druckstellen, Lockerungserscheinungen oder Beweglichkeiten sowie die Wiedervorstellung, um Gelegenheit zur Fortsetzung der Behandlung zu geben (vgl. auch OLG Oldenburg, Urteil v. 11. Februar 1997, 5 U 164/96 - OLGR Oldenburg 1997, 153 = MedR 1997, 359, sowie Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit seit BSG, Urteil v. 16. Januar 1991, 6 RKa 25/89 - NJW 1992, 1590, und Urteil v. 2. Dezember 1992, 14a / 6 RKa 43/91 - NZS 1992, 178; ebenso v. Ziegner MDR 2001, 1088, 1090; Schinnenburg MedR 2000, 185, 186; Martis/ Winkhart, Arzthaftungsrecht aktuell, S. 502 f.; a.A.
  • BVerfG, 28.04.2011 - 1 BvL 1/10

    Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit von § 20 Abs 2 Nr 1 HSchulG TH 2007 …

    Zudem setzt sich das Verwaltungsgericht nicht damit auseinander, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen gleichwohl eine verfassungskonforme Lösung unter Rückgriff auf andere Normen des nordrhein-westfälischen Hochschulrechts entwickelt hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 28. September 1990 - 15 A 584/87 -, NWVBL 1991, S. 292 ; so im Ergebnis auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. März 1997 - 9 S 960/96 -, NVwZ-RR 1998, S. 36 ).
  • OLG Düsseldorf, 24.08.2010 - 1 U 109/09

    Abweisung der Klage wegen mangelhafter prothetischer Zahnversorgung, da …

    Da die Eingliederung von Zahnersatz aber regelmäßig ein mehrstufiger Prozess ist, dem das Risiko anfänglicher Passungenauigkeiten und Beweglichkeiten immanent ist, ist der Patient grundsätzlich gehalten, bei weiteren Eingliederungsmaßnahmen einer Prothese mitzuwirken (vgl. auch OLG Oldenburg MedR 1997, 359; OLG Düsseldorf MDR 1986, Seite 933f; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt NJW-RR 2008, 1056).
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