Rechtsprechung
| OVG Nordrhein-Westfalen, 13.08.1998 - 13 A 2118/96 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Gutachterkommission für ärztliche Haftpflichtfragen; Mitglieder; Anonymität; Berechtigtes Interesse an der Namensbekanntgabe; Behandlungsfehler
Verfahrensgang
- VG Minden, 20.03.1996 - 4 K 1191/95
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.08.1998 - 13 A 2118/96
Papierfundstellen
- NJW 1999, 1802
- NVwZ 1999, 784 (Ls.)
- DVBl 1999, 1053
- MedR 1998, 575
Wird zitiert von ... (8)
- VG Gelsenkirchen, 17.08.2020 - 20 K 2728/19
Akteneinsicht, datenschutzrechtliches Aufsichtsverfahren, Interessenabwägung, …
Rn. 159 hierzu OVG NRW, Urteile vom 13. August 1988 - 13 A 2118/96 -, Rdnr. 13, und vom 22. Juli 1988 - 20 A 1063/87 - VG Göttingen, Urteil vom 11. Februar 2009 - A 393/06 - jeweils juris; Huschens/Marwinski, in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 4. Auflage 2018, Kap. 6 Rdnr. 27, -. - VG Ansbach, 01.03.2010 - AN 14 E 10.00205
Vom Jugendamt abgelehntes Akteneinsichtsgesuch für Leistungsakten sowie für die …
Rn. 30 Ein Anordnungsanspruch ergibt sich für die Antragstellerin im vorliegenden Fall auch nicht aus dem allgemeinen, aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Anspruch auf Akteneinsicht (vgl. VG Düsseldorf vom 3.3.1986 ZfJ 1987, 592 f. m. w. N.) bzw. aus dem aus dem "Grundsatz der Offenheit des Verwaltungshandelns" abgeleiteten Anspruch auf Akteneinsicht (OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.8.1998, NJW 1999, 1802 f. = DVBl 1999, 1053 ff. m. w. N.).Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung, die nach Art. 19 Abs. 4 GG in vollem Umfang auf Ermessensfehler verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist, ist einerseits das Interesse des Antragstellers an der Auskunftserteilung zu berücksichtigen, welches insbesondere darin bestehen kann, dass der Betroffene zur sachgemäßen Wahrnehmung seiner Rechte auf die entsprechende Auskunft angewiesen ist; andererseits ist aber auch zu bewerten, ob dem Auskunftsbegehren etwaige schützenswerte öffentliche Interessen oder schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen (OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.8.1998 NJW 1999, 1802 f. = DVBl 1999, 1053 ff. m. w. N.).
- VG Augsburg, 27.09.2011 - Au 3 K 09.1571
Akteneinsicht; Sozialdaten; Geheimhaltungspflicht
Rn. 26 Letztlich kann demnach dahinstehen, ob dem Kläger Akteneinsicht über die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X in unmittelbarer Anwendung oder lediglich ein aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteter Anspruch auf Akteneinsicht (vgl. VG Düsseldorf vom 3.3.1986 ZfJ 1987, 592 ff.) bzw. ein aus dem Grundsatz der Offenheit des Verwaltungshandelns abgeleiteter Anspruch auf Akteneinsicht (so OVG NRW vom 13.8.1998 DVBl 1999, 1053 ff.) zur Seite steht.
- VG Ansbach, 05.05.2011 - AN 14 K 10.02132
Abgelehntes Akteneinsichtsgesuch für Leistungsakten sowie für die beim Jugendamt …
Rn. 46 3. Auch der allgemeine, aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Anspruch auf Akteneinsicht (vgl. VG Düsseldorf vom 3.3.1986 ZfJ 1987, 592 f. m. w. N.) bzw. der aus dem "Grundsatz der Offenheit des Verwaltungshandelns" abgeleitete Anspruch auf Akteneinsicht (OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.8.1998, NJW 1999, 1802 f. = DVBl 1999, 1053 ff. m. w. N.) ist hier nicht verletzt.Rn. 49 Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung, die nach Art. 19 Abs. 4 GG in vollem Umfang auf Ermessensfehler verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist, ist einerseits das Interesse der Kläger an der Auskunftserteilung zu berücksichtigen, welches insbesondere darin bestehen kann, dass der Betroffene zur sachgemäßen Wahrnehmung seiner Rechte auf die entsprechende Auskunft angewiesen ist; andererseits ist aber auch zu bewerten, ob dem Auskunftsbegehren etwaige schützenswerte öffentliche Interessen oder schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen (OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.8.1998 NJW 1999, 1802 f. = DVBl 1999, 1053 ff. m. w. N.).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2001 - L 5 KR 152/00
Krankenversicherung
Ob der in der Verwaltungsrechtsprechung bejahte Anspruch auf Akteneinsicht außerhalb eines Verwaltungsverfahrens bzw. auf Auskunftserteilung (vgl. BVerwG DVBl. 1984, 53; VGH Mannheim NJW 1996, 613; OVG Münster MedR 1998, 575) auch für nicht grundrechtsfähige öffentlich-rechtliche Körperschaften gilt, kann dahinstehen. - OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2003 - 8 A 2398/02
Ein Mitglied der Industrie- und Handelskammer hat als juristische Person auf der …
Rn. 165 Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 13. August 1998 - 13 A 2118/96 -, NWVBl 1999, 139 m.w.N. - VG Ansbach, 01.03.2010 - AN 14 E 10.205
Vom Jugendamt abgelehntes Akteneinsichtsgesuch für Leistungsakten sowie für die …
Ein Anordnungsanspruch ergibt sich für die Antragstellerin im vorliegenden Fall auch nicht aus dem allgemeinen, aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Anspruch auf Akteneinsicht (vgl. VG Düsseldorf vom 3.3.1986 ZfJ 1987, 592 f. m.w.N.) bzw. aus dem aus dem Grundsatz der Offenheit des Verwaltungshandelns" abgeleiteten Anspruch auf Akteneinsicht (OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.8.1998, NJW 1999, 1802 f. = DVBl 1999, 1053 ff. [OVG Nordrhein-Westfalen 13.08.1998 - 13 A 2118/96] m.w.N.).Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung, die nach Art. 19 Abs. 4 GG in vollem Umfang auf Ermessensfehler verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist, ist einerseits das Interesse des Antragstellers an der Auskunftserteilung zu berücksichtigen, welches insbesondere darin bestehen kann, dass der Betroffene zur sachgemäßen Wahrnehmung seiner Rechte auf die entsprechende Auskunft angewiesen ist; andererseits ist aber auch zu bewerten, ob dem Auskunftsbegehren etwaige schützenswerte öffentliche Interessen oder schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen (OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.8.1998 NJW 1999, 1802 f. = DVBl 1999, 1053 ff. [OVG Nordrhein-Westfalen 13.08.1998 - 13 A 2118/96] m.w.N.).
- OLG Hamm, 10.08.2001 - 3 W 18/01
Prozeßkostenhilfe im Arzthaftungsrecht
Die aufgrund der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13.08.1998 (MedR 1998, 575) bestehende Pflicht der Ärztekammer zur Offenlegung des Verfahrens und des Namens der Gutachter, hat nach den bisherigen Erfahrungen des Senats weder etwas an den zuvor aufgezeigten Regulierungsverhandlungen der Versicherer noch etwas an dem vorprozessualen oder prozessualen Verhalten der Verfahrensbeteiligten geändert.
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