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Rechtsprechung
   BVerfG, 02.03.2004 - 1 BvR 784/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,880
BVerfG, 02.03.2004 - 1 BvR 784/03 (https://dejure.org/2004,880)
BVerfG, Entscheidung vom 02.03.2004 - 1 BvR 784/03 (https://dejure.org/2004,880)
BVerfG, Entscheidung vom 02. März 2004 - 1 BvR 784/03 (https://dejure.org/2004,880)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz in einem Fall des so genannten geistigen Heilens; Schutz der Gesundheit der Bevölkerung durch einen Erlaubniszwang für Heilbehandler ohne Bestallung; Beschränkung der Heilertätigkeit auf die Aktivierung der ...

  • archive.is (Entscheidungsanmerkung und Volltext)

    Ein "Geistheiler", der keine Heilung verspricht und keine Diagnosen stellt, benötigt auch keine Zulassung als Heilpraktiker

  • dgh-ev.de PDF
  • master-of-life.de PDF
  • reiki-stroemung.de PDF
  • sahnadmah.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HeilprG § 1 Abs. 1, 2; GG Art. 12 Abs. 1
    Erlaubnispflicht des Heilens durch Handauflegen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Heilpraktikergesetz: Kein Anwendungsbereich bei Handauflegen und spirituellen "Heilern”

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Geistiges Heilen: Eine Heilpraktikerprüfung ist nicht Pflicht

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Geistiger Heiler" braucht keine Zulassung als Heilpraktiker - BVerfG: Seine Tätigkeit stellt keine "Ausübung der Heilkunde" dar

Besprechungen u.ä. (2)

  • archive.is (Entscheidungsanmerkung und Volltext)

    Ein "Geistheiler", der keine Heilung verspricht und keine Diagnosen stellt, benötigt auch keine Zulassung als Heilpraktiker

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 12 Abs. 1 GG
    Genehmigungsfreiheit rituellen Heilens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 705
  • MedR 2005, 35
 
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Wird zitiert von ... (58)Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 482/84

    Heilpraktikergesetz

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2004 - 1 BvR 784/03
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist darüber hinaus geklärt, dass das Ziel des Heilpraktikergesetzes, die Gesundheit der Bevölkerung durch einen Erlaubniszwang für Heilbehandler ohne Bestallung zu schützen, grundsätzlich mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist (vgl. BVerfGE 78, 179).

    Es geht um eine präventive Kontrolle, die nicht nur die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, sondern auch die Eignung für den Heilkundeberuf im Allgemeinen erfasst (vgl. BVerfGE 78, 179 ).

  • BVerfG, 09.08.1995 - 1 BvR 2263/94

    DDR-Rechtsanwälte

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2004 - 1 BvR 784/03
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung des Falles maßgeblichen Fragen zur verfassungsrechtlich zulässigen Reichweite von Eingriffen in die Berufswahlfreiheit schon entschieden (vgl. BVerfGE 93, 213 ; 97, 12 ).

    Eingriffe in die Freiheit der Berufswahl sind nach ständiger Rechtsprechung nur unter engen Voraussetzungen zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (vgl. BVerfGE 93, 213 m.w.N.).

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2004 - 1 BvR 784/03
    Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365 ).
  • BVerfG, 29.10.1997 - 1 BvR 780/87

    Patentgebühren-Überwachung

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2004 - 1 BvR 784/03
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung des Falles maßgeblichen Fragen zur verfassungsrechtlich zulässigen Reichweite von Eingriffen in die Berufswahlfreiheit schon entschieden (vgl. BVerfGE 93, 213 ; 97, 12 ).
  • BVerfG, 07.08.2000 - 1 BvR 254/99

    Zum Betätigungsfeld von Optikern

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2004 - 1 BvR 784/03
    Damit entfernen sich Verbot und Schutzgut so weit voneinander, dass bei der Abwägung besondere Sorgfalt geboten ist (vgl. auch BVerfGE 85, 248 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, GewArch 2000, S. 418 ).
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2004 - 1 BvR 784/03
    Damit entfernen sich Verbot und Schutzgut so weit voneinander, dass bei der Abwägung besondere Sorgfalt geboten ist (vgl. auch BVerfGE 85, 248 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, GewArch 2000, S. 418 ).
  • BVerwG, 11.11.1993 - 3 C 45.91

    Heilpraktiker - Untersagung - Heilmagnetisieren

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2004 - 1 BvR 784/03
    Rn. 16 Das Bundesverwaltungsgericht stellt in seiner Stellungnahme maßgeblich darauf ab, dass - anders als in dem mit Urteil vom 11. November 1993 (BVerwGE 94, 269) entschiedenen Fall - der Beschwerdeführer keine diagnostische Tätigkeit entfaltet, dass er nicht nur auf das Erstellen einer eigenen Diagnose verzichtet, sondern sich darüber hinaus - anders als der Heilpraktiker - auf das Handauflegen beschränke.
  • LG Verden, 25.06.1997 - 12-24/97
    Auszug aus BVerfG, 02.03.2004 - 1 BvR 784/03
    Das kann etwa durch einen gut sichtbaren Hinweis in seinen Räumen oder durch entsprechende Merkblätter, die zur Unterschrift vorgelegt werden, geschehen (vgl. hierzu auch LG Verden, MedR 1998, S. 183 mit Anmerkung Taupitz).
  • OLG Düsseldorf, 08.09.2015 - 20 U 236/13

    Wettbewerbswidrigkeit der Ausübung der Osteopathie ohne Bestallung zum Arzt oder …

    Dabei ist der Begriff verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine Ausübung der Heilkunde nur vorliegt, wenn von der Behandlung eine mittelbare oder unmittelbare Gesundheitsgefährdung ausgeht, denn nur dann ist der durch die Erlaubnispflicht begründete Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG gerechtfertigt (BVerfG NJW-RR 2004, 705).
  • BVerwG, 26.08.2009 - 3 C 19.08

    Physiotherapeut, Heilpraktikererlaubnis, Beschränkung der Heilpraktikererlaubnis, …

    Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu solchen Tätigkeiten, die für sich genommen nicht zu Beeinträchtigungen führen können (dazu BVerfG, Beschlüsse vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03 - MedR 2005, 35 und vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02 - NJW 2004, 2890; ferner Beschluss vom 7. August 2000 - 1 BvR 254/99 - NJW 2000, 2736).
  • BSG, 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R

    Krankenversicherung - verfassungskonforme Auslegung leistungsrechtlicher …

    Andere als medizinische Verfahren - wie etwa lediglich auf rituelle Heilung ausgerichtete Maßnahmen, zB bloßes Handauflegen eines "Geistheilers" oder "Wunderheilers" (vgl dazu BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03 - NJW-RR 2004, 705 f = MedR 2005, 35 ff; BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02 - NJW 2004, 2890 f = BVerfGK 3, 234 f) - sind daher von vornherein ausgeschlossen, selbst wenn sich ein Arzt hierzu bereit finden sollte.
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