Rechtsprechung
| OLG Zweibrücken, 23.01.2007 - 5 U 35/05 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Judicialis
BGB § 823
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Arzt muss Patienten über alle möglichen Operationsverfahren aufklären, § 241 II BGB
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 823 Abs. 1 § 847 (a.F.)
Arzthaftung: Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht - Verlaufs- und Risikoaufklärung auf dem Gebiet der Gynäkologie; Aufklärung über Behandlungsalternativen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anforderungen an die Verlaufsaufklärung und Risikoaufklärung auf dem Gebiet der Gynäkologie; Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht aufgrund der Nichtanzeige von Behandlungsalternativen; Wirksamkeit einer Einwilligung des Patienten in eine Operation im Falle ...
Verfahrensgang
- LG Kaiserslautern, 16.11.2005 - 4 O 184/03
- OLG Zweibrücken, 23.01.2007 - 5 U 35/05
- BGH, 25.09.2007 - VI ZR 47/07
Papierfundstellen
- MedR 2007, 549
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BGH, 15.02.2000 - VI ZR 48/99
Umfang der Aufklärung bei Schutzimpfung von Kindern
Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.01.2007 - 5 U 35/05
Stehen für den Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zur Verfügung, mit denen wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen verbunden sind, hat der Arzt diese darzulegen und dem Patienten die Wahl der Methode zu überlassen (BGH VersR 2005, 836, 227; VersR 2000, 725). - BGH, 15.03.2005 - VI ZR 313/03
Anforderungen an die ärztliche Aufklärung über unterschiedliche …
Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.01.2007 - 5 U 35/05
Stehen für den Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zur Verfügung, mit denen wesentlich unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen verbunden sind, hat der Arzt diese darzulegen und dem Patienten die Wahl der Methode zu überlassen (BGH VersR 2005, 836, 227; VersR 2000, 725).
- OLG Brandenburg, 15.07.2010 - 12 U 232/09
Aufklärungsumfang bei Operationen; Höhe des Schmerzensgeldes bei versehentlicher …
Die Beklagten waren daher gehalten, den Kläger über die verschiedenen Alternativen zu unterrichten, damit er selbst prüfen konnte, was in seiner persönlichen Situation sinnvoll war und worauf er sich einlassen wollte (vgl. OLG Koblenz VersR 2007, 111; OLG Zweibrücken MedR 2007, 549; OLG Frankfurt VersR 2004, 1053). - OLG Naumburg, 09.12.2010 - 1 U 53/10
Neurolyse - Arzthaftung: Voraussetzungen einer Haftung bei Diagnoseirrtum; …
Rn. 88 (2) Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten erfordert allerdings eine Unterrichtung über einzelne Behandlungstechniken und alternative Verfahren, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten, d.h. wenn mit dem gewählten Verfahren höhere Belastungen und Risiken auf den Patienten zukommen können (vgl. BGH NJW 2006, 2477 - 2479 zitiert nach juris; OLG Oldenburg NJW-RR 2009, 1106, 1107; OLG Zweibrücken MedR 2007, 549 - 551 zitiert nach juris;… Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., Rdn. A 1231). - OLG Hamm, 24.02.2010 - 3 U 7/09
Schmerzensgeld auf Grund eines Behandlungsfehlers anlässlich einer stationären …
So besteht nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung - der der erkennende Senat folgt - zur Gewährleistung einer wirksamen Behandlungseinwilligung des Patienten eine Verpflichtung, den Patienten über alternative Behandlungsmöglichkeiten aufzuklären, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden bestehen, die wesentlich unterschiedlich Erfolgschancen und Risiken aufweisen, so dass dem Patienten eine echte Wahlmöglichkeit zukommt, auf welchem Weg die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will (BGH, VersR 2005, 836; VersR 2006, 1073; VersR 1988, 179 und 190; s.a. OLG Zweibrücken, OLGR 2007, 486 zur Aufklärungspflicht wegen unterschiedlicher operativer Methoden beim mäßiggradigen Scheidenprolaps).
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