Rechtsprechung
| LG Dortmund, 05.01.2004 - 1 T 53/03 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 569 Abs. 4
Angabe des Saldos als Begründung der Kündigung wg. Zahlungsverzuges nicht ausreichend bei nicht nachvollziehbarer Forderungsaufstellung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache; Unwirksamwerden einer fristlosen Kündigung; Formelle Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung wegen Mietrückstandes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
Verfahrensgang
- AG Dortmund, 31.03.2003 - 125 C 11799/02
- LG Dortmund, 05.01.2004 - 1 T 53/03
Papierfundstellen
- NJW-RR 2004, 522
- NZM 2004, 189
- ZMR 2004, 584
- MietRB 2004, 100
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- AG Dortmund, 31.03.2003 - 125 C 11799/02
Zahlungspflichten eines Mieters; Kündigung eines bestehenden Mietverhältnisses …
Auszug aus LG Dortmund, 05.01.2004 - 1 T 53/03
Dortmund vom 31.3.2003 (Aktenzeichen: 125 C 11799/02).
- AG Dortmund, 02.11.2004 - 125 C 10067/04
Herausgabe einer Wohnung ; Räumung einer Wohnung auf Grund einer fristlosen …
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das LG Dortmund durch in WuM 2004, 99 veröffentlichten Beschluss zurückgewiesen.Zwar hat der BGH (WuM 2004, 97 = NZM 2004, 187 = NJW 2004, 850 mit Anm. Gellwitzki, WuM 2004, 181; Hoffmann, MietRB 2004, 100; Börstinghaus, LMK 2004, 57) in seiner ersten Entscheidung zur Begründung einer Zahlungsverzugskündigung darauf hingewiesen, dass die dortige Kündigung deshalb berechtigt gewesen sei, weil "der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete im Verzug war und dieser Rückstand bei Klageerhebung noch bestanden hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a BGB)", soweit damit eventuell gesagt werden sollte, dass der Rückstand bei Klageerhebung noch bestanden haben muss, wäre die Auffassung des BGH aber falsch.
- AG Dortmund, 26.01.2006 - 125 C 10067/04
Notwendigkeit des Fortbestehens eines Kündigungsgrundes zum Zeitpunkt der …
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das LG Dortmund durch in WuM 2004, 99 [LG Dortmund 05.01.2004 - 1 T 53/03] veröffentlichten Beschluss zurückgewiesen.Zwar hat der BGH (WuM 2004, 97 = NZM 2004, 187 = NJW 2004, 850 [BGH 22.12.2003 - VIII ZB 94/03] mit Anm. Gellwitzki, WuM 2004, 181 [BGH 22.12.2003 - VIII ZB 94/03] ; Hoffmann, MietRB 2004, 100; Börstinghaus, LMK 2004, 57) in seiner ersten Entscheidung zur Begründung einer Zahlungsverzugskündigung darauf hingewiesen, dass die dortige Kündigung deshalb berechtigt gewesen sei, weil "der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete im Verzug war und dieser Rückstand bei Klageerhebung noch bestanden hat ( § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a BGB )", soweit damit eventuell gesagt werden sollte, dass der Rückstand bei Klageerhebung noch bestanden haben muss, wäre die Auffassung des BGH aber falsch.
- AG Dortmund, 18.05.2016 - 421 C 406/16
Nur der in der Kündigung genannte Zahlungsrückstand ist auszugleichen!
aa) Nach einer Auffassung soll die Heilungsmöglichkeit vor der Kündigung nur gegeben sein, wenn alle bis zum Ablauf der Schonfrist fällig gewordenen Beträge mit Ausnahme der Verzugskosten ausgeglichen werden und nicht nur diejenigen, auf welche die Kündigung gestützt wird (AG Dortmund, Beschluss vom 31.03.2003, 125 C 11799/02 - bestätigt durch LG Dortmund, NJW-RR 2004, 522, 523, ohne dass die hier zu entscheidende Rechtsfrage Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war); Ehlert, in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand 01.08.2012, § 543 Rn. 28; Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl., 2015, § 543 Rn. 125, 136; in der Weise wohl auch Bieber, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., 2012, § 543 Rn. 55).
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