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Rechtsprechung
   BayObLG, 19.07.1978 - BReg. 2 Z 1/78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,3092
BayObLG, 19.07.1978 - BReg. 2 Z 1/78 (https://dejure.org/1978,3092)
BayObLG, Entscheidung vom 19.07.1978 - BReg. 2 Z 1/78 (https://dejure.org/1978,3092)
BayObLG, Entscheidung vom 19. Juli 1978 - BReg. 2 Z 1/78 (https://dejure.org/1978,3092)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BayObLGZ 1978, 214
  • MittBayNot 1978, 212 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (30)

  • BayObLG, 02.06.1980 - BReg. 2 Z 66/79

    Wohnungseigentümer; Wohnungseigentum; Vollmacht; Vertretung; Teilungserklärung; …

    Soweit eine Vereinbarung getroffen ist, geht sie - abgesehen von nicht mehr anfechtbaren, rechtswirksamen Eigentümerbeschlüssen - vor und bindet die Eigentümer ( § 5 Abs. 4 , § 10 Abs. 1 Satz 2 , § 15 Abs. 2 WEG ; BGHZ 37, 203/207; BayObLGZ 1971, 273/276; 1972, 150/155; 1978, 214/216).

    Dabei stehen Regelungen in der Teilungserklärung einer Vereinbarung gleich ( § 8 Abs. 2 , § 5 Abs. 4 WEG ; BayObLGZ 1971, 273/276; 1978, 214/216; OLG Hamm OLGZ 1978, 10/12).

    bb) Da die Beschreibung des Teileigentums der Antragsgegnerin in der Teilungserklärung nebst Nachtrag gemäß § 5 Abs. 4 , § 10 Abs. 2 WEG als Inhalt des Sondereigentums ins Grundbuch eingetragen ist, unterliegt sie wie alle Grundbucheintragungen und dort zulässigerweise in Bezug genommenen Eintragungsbewilligungen der selbständigen Auslegung durch das Rechtsbeschwerdegericht (BGHZ 37, 147 [BGH 23.05.1962 - V ZR 123/60] /148 f.; 59, 205/208 f.; BayObLGZ 1977, 226/230; 1978, 214/217).

    cc) Auf Grund, der ausdrücklichen Unterscheidung in der Teilungserklärung (nebst Nachtrag) zwischen Wohnungen und Läden, der Eintragung im Grundbuch sowie angesichts des Wortlauts der Nr. 4 Buchst. d Satz 2 der Miteigentümerordnung (Berücksichtigung von "Zweckbindungen") besteht kein Zweifel am Vereinbarungscharakter dieser Bezeichnungen (vgl. auch BayObLGZ 1975, 2001/204; 1978, 214/217; Senatsbeschluß vom 13.3.1979 Weg. 2 Z 65/78; OLG Hamm OLGZ 1978, 10/12 f.).

    Das typische Geschäft für den Laden ist der Warenkleinverkauf durch den Einzelhandel und das warenverkaufende Handwerk (BayObLGZ 1978, 214/217; Sigl LadenschlußG - 1960 - § 1 Anm. 2; vgl. auch BGH NJW 1975, 2191).

    Wenn in den genannten Teileigentumsräumen eine Verwendung als Gaststätte oder Café hätte zulässig sein sollen, wäre es nahegelegen, diese Bezeichnungen oder die allgemeineren Ausdrücke "gewerbliche Räume" oder "Geschäftsräume" statt des Beschriebs "Laden" zu verwenden (vgl. BayObLGZ 1978, 214/218; OLG Hamm OLGZ 1978, 10/13).

    Eine die Zweckbestimmung des Teileigentums als "Laden" ändernde Vereinbarung läge dann nicht vor, da hierfür die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich gewesen wäre (BayObLGZ 1978, 214/218).

    2 Z 1/78">BayObLGZ 1978, 214 (= MittBayNot 1978, 212 = Rpfleger 1978, 414 = ZMR 1978, 380) veröffentlichte Beschluß des Senats über das Verbot des Betriebs eines Ladens als Tanzcafé bei Belassung eines Konditorei-Cafés steht der vorliegenden Entscheidung schon deswegen nicht entgegen, weil in jenem Fall ein Konditorei-Café mit Betrieb bis 22 Uhr durch nicht angefochtenen und nicht mehr anfechtbaren Eigentümerbeschluß genehmigt war.

  • BayObLG, 16.06.1980 - BReg. 2 Z 10/79

    Bedeutung der Zweckbestimmung eines Teileigentums als Laden

    Soweit eine Vereinbarung getroffen ist, geht sie - abgesehen von nicht mehr anfechtbaren, rechtswirksamen Eigentümerbeschlüssen - vor und bindet die Eigentümer (§ 5 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 2 WEG; BGHZ 37, 203 /207; BayObLGZ 1971, 273 /276; 1972, 150/155; 1978, 214/216).

    Dabei stehen Regelungen in der Teilungserklärung einer Vereinbarung gleich (§ 8 Abs. 2, § 5 Abs. 4 WEG; BayObLGZ 1971, 273 /276; 1978, 214/216; OLG Hamm OLGZ 1978, 10 /12).

    2. Da die Beschreibung des Teileigentums des Antragsgegners in der Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung gemäß § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 2 WEG als Inhalt des Sondereigentums ins Grundbuch eingetragen ist, unterliegt sie wie alle Grundbucheintragungen und dort zulässigerweise in Bezug genommenen Eintragungsbewilligungen der selbständigen Auslegung durch das Rechtsbeschwerdegericht (BGHZ 37, 147/148 f.; 59, 205/208 f.; BayObLGZ 1977, 226 /230; 1978, 214/217).

    3. Gegen die Ansicht des Landgerichts, daß die Bezeichnungen "Verkaufsräume" und "Laden" in der Teilungserklärung sowie "Laden" in der Gemeinschaftsordnung und im Grundbuch Vereinbarungscharakter haben, bestehen keine Bedenken (vgl. auch BayObLGZ 1975, 201 /204; 1978, 214/217); OLG Hamm OLGZ 1978, 10 /12 f.);ob auch der speziellen Bezeichnung "Blumenladen" im Aufteilungsplan Ausschließlichkeitscharakter beigemessen werden kann oder ob die in der Teilungserklärung und der Gemeinschaftsordnung verwendeten weiteren Begriffe "Verkaufsraum" und "Laden" vorgehen, wofür einiges spricht, bedarf hier keiner Untersuchung.

    Das typische Geschäft für den Laden ist der Warenverkauf durch den Einzelhandel und das warenverkaufende Handwerk ( BayObLGZ 1978, 214 /217;… 1980 aaO; Sigl LadenschlußG - 1960 - § 1 Anm. 2; vgl. auch BGH NJW 1975, 2191).

    Wenn in den Teileigentumsräumen des Antragsgegners eine Verwendung als Gaststätte hätte zulässig sein sollen, wäre es nahegelegen, diese Bezeichnung oder die allgemeineren Ausdrücke "gewerbliche Räume" oder "Geschäftsräume" statt des Beschriebs "Laden" oder "Verkaufsräume" zu verwenden (vgl. BayObLGZ 1978, 214 /218;… 1980 aaO; OLG Hamm OLGZ 1978, 10 /13).

  • LG Augsburg, 02.02.1982 - 2 HKT 4535/81

    Zur Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens bei …

    Soweit eine Vereinbarung getroffen ist, geht sie - abgesehen von nicht mehr anfechtbaren, rechtswirksamen Eigentümerbeschlüssen - vor und bindet die Eigentümer (§ 5 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 2 WEG; BGHZ 37, 203/207; BayObIGZ 1971, 273/276; 1972, 150/155; 1978, 214/216 [= MittBayNot 1978, 212 ]; 1980, 154/158).

    Dabei stehen Regelungen in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung einer Vereinbarung gleich (§ 8 Abs. 2, § 5 Abs. 4 WEG ; BayObLGZ 1971, 273 /276; 1978, 214/216; 1980, 154/158; OLG Hamm OLGZ 1978, 10 /12).

    Da die Beschreibung des Teilerbbaurechts der Antragsgegnerin in der Teilungserklärung nebst Aufteilungsplan gemäß § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 2 WEG als Inhalt des Sondereigentums ins Grundbuch eingetragen ist, unterliegt sie wie alle Grundbucheintragungen und dort zulässigerweise in Bezug genommenen Eintragungsbewilligungen der selbständigen Auslegung durch das Rechtsbeschwerdegericht ( BGHZ 37, 147 /148 f.; 59, 205/208 f. [= DNotZ 1973, 20 ]; BayObLGZ 1977, 226 /230; 1978, 214/217; 1980, 154/158).

    Zu den kritischen Äußerungen im Schrifttum (Meier-Kraut MittBayNot 1979, 169 ; Röll Rpfleger 1981, 50, 356; WEM 1981, Heft 1, 48/50; Schmidt MittBayNot 1981, 12 ) zu der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (s. o.), wonach der Bezeichnung eines Teileigentums in der Teilungserklärung als "Laden" im allgemeinen eine entsprechende Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter zu entnehmen ist (zustimmend Gerauer Rpfleger 1980, 330 ; 1981, 51;… Bärmann/Pick/Merle, Palandt, je,aaO), bedarf es im Hinblick auf die hier im Vordergrund stehende allgemeine Bezeichnung "Geschäftsräume" keiner abschließenden Stellungnahme.

    aa) Zutreffend geht das Landgericht zunächst davon aus, daß es sich bei dem Begriff "Geschäftsräume" um einen auch Gaststätten umfassenden Oberbegriff handelt ( BayObLGZ 1978, 214 /218; 1980, 154/159; BayObLG MitBayNot 1981, 29/30; OLG Hamm OLGZ 1978, 10 /13; Palandt Einf. vor § 535 Anm. 7 a; vgl. auch § 31 GaststättenG).

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