Rechtsprechung
| BayObLG, 12.10.1983 - BReg. 3 Z 108/83 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- DNotZ 1984, 643 (Ls.)
- Rpfleger 1984, 96
- MittBayNot 1983, 232 (Ls.)
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (2)
- OLG Düsseldorf, 03.03.1977 - 10 W 95/76
Antrag des Notars; Auflassungsvormerkung; Grundstückskaufvertrag; Namensnennung; …
Auszug aus BayObLG, 12.10.1983 - BReg. 3 Z 108/83
Gerade dies verbietet es, die sachliche Gebührenbefreiung als erkennbares Indiz dafür heranzuziehen, daß ein Notar nur für den Versichernden Antrag stellen wolle oder gar dürfe (OLG Köln JurBüro 1981, 1553 /1555 mit zustimmender Anmerkung,von Mümmler; Schneider NJW 1980, 559 /561; a.M. - soweit ersichtlich - nur: OLG Düsseldorf Rpfleger 1977, 266 [= DNotZ 1977, 696 ]). - BayObLG, 30.09.1976 - BReg. 3 Z 33/76
Auszug aus BayObLG, 12.10.1983 - BReg. 3 Z 108/83
ligten die Kosten des Vollzuges die Beteiligte zu 1) treffen sollen ( BayObLGZ 1976, 258 /261 [= MittBayNot 1976, 227 ]).
- BayObLG, 22.10.1992 - 3Z BR 86/92
Antrag eines Notars "gemäß § 15 GBO"
Sind mehrere Antragsberechtigte vorhanden und gibt der Notar nicht an, für wen er Antrag stellt, oder lässt der Antrag dies nicht zweifelsfrei erkennen, so ist nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (z.B. BGH NJW 1985, 3070/3071; BayObLGZ 1953, 183/185; 1985, 153/154; BayObLG Rpfleger 1984, 96; JurBüro 1987, 403; Horber/Demharter GBO 19.Aufl. § 15 Anm.4 b m.w.Nachw.;… Kuntze/Ertl/ Herrmann/Eickmann Grundbuchrecht 4.Aufl. § 15 Rn. 19;… Rohs/ Wedewer Rn. 13, Korintenberg Rn. 51, je zu § 2 ;… Göttlich/ Mümmler KostO 11. Aufl. Stichwort Kostenschuldner S.729) der Antrag als im Namen aller Antragsberechtigter gestellt anzusehen.Die Vertretungsbefugnis des Notars wird nach § 15 GBO vermutet; sie ist weder vom Auftrag noch vom Einverständnis des oder der Antragsberechtigten abhängig (BayObLGZ 1985, 153/156; BayObLG Rpfleger 1984, 96/97).
Im Interesse der im Grundbuchrecht gebotenen Klarheit muss es sich aber um die Ermächtigung des Notars eindeutig ausschließende, nach außen sichtbar gewordene Umstände handeln, z.B. Erklärungen der Beteiligten (BayObLGZ 1985, 153/156; BayObLG Rpfleger 1984, 96/97).
- OLG München, 15.06.2012 - 34 Wx 185/12
Grundbuchverfahren: Kostenschuldner im Zusammenhang mit der Löschung einer …
11 2. Da die Vertretungsbefugnis des Notars nach § 15 GBO vermutet wird, ist sie weder vom Auftrag noch vom Einverständnis des oder der Antragsberechtigten abhängig (BayObLG Rpfleger 1984, 96/97).Im Interesse der im Grundbuchrecht gebotenen Klarheit muß es sich aber um die Ermächtigung des Notars eindeutig ausschließende, nach außen sichtbar gewordene Umstände handeln, wie etwa um entsprechende Erklärungen der Beteiligten (BayObLG Rpfleger 1984, 96/97; BayObLGZ 1985, 153/156).
- BayObLG, 24.04.1985 - BReg. 3 Z 30/85
Kostenhaftung und Auslegung von Grundbuchanträgen
Auch ein nachträglicher Widerruf der vermuteten Vollmacht durch den Antragsberechtigten ist möglich; nach antragsgemäßer Eintragung ist er jedoch nicht mehr beachtlich (BayObLG MittBayNot 1983, 232 = JurBüro 1984, 101 = Rpfleger 1984, 96 m.w.N.; OLG Zweibrücken Rpfleger 1984, 265).Es ergibt sich aber wegen der dargelegten Interessen der Beteiligten zu 2) an der Eintragung daraus nicht, sie habe aus Kostenersparnisgründen an den Grundbuchverfahren nicht mitwirken wollen (vgl. BayObLG MittBayNot 1983, 232 /233 = JurBüro 1984, 101/102 = Rpfleger 1984, 96197 ).
- LG Düsseldorf, 03.05.1985 - 19 T 95/85
Entwurf eines Vertragsmusters
Es ergibt sich aber wegen der dargelegten Interessen der Beteiligten zu 2) an der Eintragung daraus nicht, sie habe aus Kostenersparnisgründen an den Grundbuchverfahren nicht mitwirken wollen (vgl. BayObLG MittBayNot 1983, 232, 233 = JurBüro 1984, 101, 102 = Rpfleger 1984, 96, 97).Es ergibt sich aber wegen der dargelegten Interessen der Beteiligten zu 2) an der Eintragung daraus nicht, sie habe aus Kostenersparnisgronden an den Grundbuchverfahren nicht mitwirken wollen (vgl. BayObLG MittBayNot 1983, 232, 233 äEUR JurBUro 1984, 101, 102= Rpfleger 1984, 96, 97).
- BayObLG, 18.09.1986 - BReg. 3 Z 120/86
Kostenhaftung bei Vollzugsantrag des Notars
Die Vertretungsbefugnis des Notars wird nach § 15 GBO vermutet; sie ist weder vom Auftrag noch vom Einverständnis des oder der Antragsberechtigten abhängig (BayObLG Rpfleger 1984, 96/97 [= MittBayNot 1983, 232 = DNotZ 1984, 643]m.w.Nachw.; BayObLGZ 1985, 153 /156).Notars eindeutig ausschließende, nach außen sichtbar gewordene Umstände handeln, z. B. Erklärungen der Beteiligten (BayObLG Rpfleger 1984, 96 /97 m.w.Nachw.; BayObLGZ 1985, 153/156).
- OLG München, 30.09.2015 - 34 Wx 293/15
Überprüfung einer grundbuchamtlichen Zwischenverfügung, die die Erledigung des …
- OLG Naumburg, 03.07.2012 - 12 Wx 12/12
Eintragung eines Amtswiderspruchs im Grundbuch: Unrichtigkeit des Grundbuchs …
Auch ein nachträglicher Widerruf der vermuteten Vollmacht durch den Antragsberechtigten ist möglich (vgl. BayObLG Rpfleger 1984, 96; BayObLG Rpfleger 1985, 356; OLG Düsseldorf JurBüro 1979, 884;… Demharter, GBO, 27. Aufl., Rdn. 3 zu § 15 GBO). - OLG Naumburg, 04.07.2012 - 12 Wx 12/12
Verfahren des Grundbuchamts bei Erkenntnissen hinsichtlich der Unrichtigkeit des …
Auch ein nachträglicher Widerruf der vermuteten Vollmacht durch den Antragsberechtigten ist möglich (vgl. BayObLG Rpfleger 1984, 96; BayObLG Rpfleger 1985, 356 ; OLG Düsseldorf JurBüro 1979, 884;… Demharter, GBO , 27. Aufl., Rdn. 3 zu § 15 GBO ). - BayObLG, 18.11.1985 - BReg. 3 Z 54/85
Miteintragung in Gütergemeinschaft
Die Vertretungsbefugnis des Notars wird nach § 15 GBO vermutet; sie ist weder vom Auftrag noch vom Einverständnis des oder der Antragsberechtigten abhängig (BayObLG Die Grundschuld wurde am 6.8.1984 im Grundbuch gelöscht. Rpfleger 1984, 96/97 [= MittBayNot 1983, 232 = DNotZ 1984, 2. Für die Löschung der Grundschuld stellte der Kostenbeamte des 643]m.w.Nachw.; BayObLGZ 1985, 153 /156). - OLG Köln, 25.02.1998 - 2 Wx 2/98
Ersatz der Kosten für die Eintragung einer Hypothek in das Grundbuch; Vermutung …
Diese Vermutung der Vollmachterteilung für den Eintragungsantrag ist allerdings widerlegbar, kann also durch eine entgegenstehende Willensäußerung der Beteiligten entkräftet werden (vgl. OLG Köln, Rpfleger 1982, 98; BayObLG Rpfleger 1984, 96; BayObLG, Rpfleger 1985, 356;… Horber/Demharter, Grundbuchordnung, 21. Aufl., § 15, Rn. 3).
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