Rechtsprechung
| BayObLG, 19.11.1984 - BReg. 3 Z 137/82 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Deutsches Notarinstitut
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BB 1985, 7
- MittBayNot 1985, 48 (Ls.)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BGH, 22.11.1966 - VI ZR 39/65
Abschluss und Durchführung des beurkundeten Rechtsgeschäfts - Niederlegung von …
Auszug aus BayObLG, 19.11.1984 - BReg. 3 Z 137/82
DNotZ 1961, 393, 430]; Rpfleger 1967, 140 [= DNotZ 1967, 323 ]). - BGH, 30.01.1961 - III ZR 215/59
Verletzung der Amtspflicht eines Notars bei Mitwirkung an einem gescheiterten …
Auszug aus BayObLG, 19.11.1984 - BReg. 3 Z 137/82
Des weiteren leuchtet nicht ein, warum der ausgleichspflichtige Kostenschuldner, wenn über die Ausgleichspflicht Streit entsteht, darauf verwiesen werden soll, seine Einwendungen gegen die Kostenberechnung im Zivilprozeß geltend zu machen (…so Lappe aaO), zumal die Zulässigkeit dieses Verfahrens verneint wird (BGH MDR 1961, 395 [= . - BayObLG, 16.03.1978 - BReg. 3 Z 9/77
Auszug aus BayObLG, 19.11.1984 - BReg. 3 Z 137/82
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß Steuervergünstigungen grundsätzlich nicht ohne weiteres zur Befreiung oder Ermäßigung von Gebühren führen, die nach der Kostenordnung zu erheben sind; Gebührenbefreiung oder -ermäßigung besteht vielmehr nur, wenn sie ausdrücklich, wie z.B. durch § 1 WohnGebBefrG, zugestanden ist (vgl. BayObLGZ 1981, 1951200 ; 1978, 66/68 [= …
- BGH, 09.02.2006 - V ZB 172/05
Gegenstandswert der für die Beurkundung gegenstandsgleicher Erklärungen; …
Zwar richtet sich die Kostenberechnung bislang nur an den Kostenschuldner zu 1. Jedoch kann auch der nicht in Anspruch genommene weitere Kostenschuldner Beschwerde einlegen, soweit sich diese gegen den Anspruch überhaupt oder gegen seine Höhe richtet (vgl. BayObLG MittBayNot 1985, 48; OLG Bremen Kostenrechtsprechung, § 156 KostO Nr. 58 m. abl. Anm. Lappe;… Assenmacher/Mathias, KostO, 15. Aufl., "Notarkostenbeschwerde" Ziff. 3.1;… Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Aufl., § 156 Rdn. 13;… Rohs in Rohs/Wedewer, KostO, 3. Aufl., § 156 Rdn. 12 a). - LG München I, 28.03.1995 - 13 T 8180/84
Übertragung eines Geschäftsanteils nach Aufhebung eines Treuhandverhältnisses am …
Der Geschaftwert der vom Notar entfalteten Tatigkeit beé�¢Bt sich nach dem Wert des Rechtsverhaltnisses, auf das sich die beurkundete Erkl証 ung bezieht ( Abs. 1 Satz 1 KostO); § 39 das ist hier die Abtretung von GmbH-Anteilen (BayObLG JurBUro 1985, 583/584ãEURŒï¼� MittBayNot 1985, 48 ]).Es hat deshalb auBer Betracht zu bleiben, daB der Beschwerdefhrer Treugeber hinsichtlich der Geschaftsanteile im Nennbetræ˜ von 49.000,00 DM war und er fr die o bertragung der Geschaftsanteile keine Gegenleistung erbringen muBte (vgl. auch L 翌ル Anm. zu BayObLG KostRspr, KostO § 30 Nr. 67) Diese Umst如de betreffen nur seine Person, nicht aber den allein mé‚£gebenden objektiven Wã�¨rt des Gesch ç‹™5anteils (BayObLG JurBUro 1985, 5.585/586ãEURŒï¼� MittBayNot 1985, 48]).
Da zudem den Geschaftswert allein der objektive Inhalt der Urkunde bestimmt (Bç¿'ObLG JurBuro 1985,j 5.585 ãEURŒï¼� MittBayNot 1985, 48 ] und …
- BayObLG, 17.10.1991 - BReg. 3 Z 114/91
Zum Geschäftswert einer GmbH-Geschäftsanteilsabtretung
2. Bei der Prüfung, ob der Kaufpreis im Einzelfall ausreichende Aussagekraft für den Wert des Anteils besitzt, kann auf Satzungsbestimmungen, die den Kaufpreis beeinflussen können, zurückgegriffen werden (Einschränkung von BayObLG MittBayNot 1985, 48 ).3 Z 137/82">3 Z 137/82 ( JurBüro 1985, 583 [= MittBayNot 1985, 48 ]) steht der Berücksichtigung der einschränkenden Satzungsbestimmungen jedenfalls bei der Prüfung der Aussagekraft des Kaufpreises im Rahmen der Wertbestimmung nach § 39 Abs. 2 KostG nicht entgegen.
- LG Frankenthal, 01.09.2016 - 2 OH 5/16
Notarkosten: Unrichtige Sachbehandlung bei getrennter Beurkundung von mehreren …
Rn. 11 Entsprechend dem (auch unter dem Regime des GNotKG fortgeltenden) Grundsatz "Kostenrecht ist Folgerecht" bestimmt sich die zu einem beurkundeten Vorgang vorzunehmende Bewertung zum einen nach dem objektiven Inhalt der jeweiligen Urkunde (s. hierzu BayObLG MittBayNot 1992, 287, dasselbe MittBayNot 1985, 48; KG ZNotP 2005, 117), zum anderen nach der vom Notar gewählten Gestaltungsweise, wobei insoweit dem pflichtgemäßen Ermessen des Notars ein weiter Spielraum einzuräumen ist (…vgl. Korintenberg/Tiedtke, 19. Aufl. GNotKG, § 21 Rn 12).
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