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   BVerwG, 18.12.1996 - 6 C 6.95   

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BVerwG, 18.12.1996 - 6 C 6.95 (https://dejure.org/1996,1339)
BVerwG, Entscheidung vom 18.12.1996 - 6 C 6.95 (https://dejure.org/1996,1339)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Dezember 1996 - 6 C 6.95 (https://dejure.org/1996,1339)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrecht - Privatschulen, Privatvolksschulen, Öffentliche Grundschule bis einschließlich Klasse 5, Bundesverfassungsrechtlicher Anspruch auf Genehmigung eines Privatgymnasiums und öffentlich-rechtliche Schulstruktur

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ersatzschulen (Genehmigung) - Privatgymnasium ab Klasse 5 in Brandenburg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Heilung eines Zustellungsmangels - Zulassung der Sprungrevision - Antragsfrist - Genehmigung eines Privatgymnasiums - Grundschulpflicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 104, 1
  • NVwZ 1997, 1209 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1997, 541
  • NJ 1997, 503
  • DVBl 1997, 1176
  • DÖV 1998, 169
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1996 - 6 C 6.95
    Das betrifft nicht nur die Frage, ob die Grundschule immer und auf jeden Fall "eine für alle gemeinsame Schule" sein müsse (vgl. hierzu BVerfGE 88, 40, 49); erst recht läßt sich dem Grundgesetz nichts über "Beginn und Dauer der Pflicht zum Besuch der für alle gemeinsamen Schule" entnehmen (BVerfGE 34, 165, 187).

    Mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, daß dem Staat die Aufgabe obliegt, im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten ein Schulsystem bereitzustellen, das den verschiedenen Begabungsrichtungen Raum zur Entfaltung läßt, sich aber von jeder "Bewirtschaftung des Begabungspotentials" freihält (BVerfGE 34, 165, 183 f. ).

    Die Aufgabe des Staates als Erziehungsträger verwehrt es ihm insbesondere, die Kinder übermäßig lange in einer Schule mit undifferenziertem Unterricht festzuhalten (BVerfGE 34, 165, 187).

    Der Staat verhält sich daher nicht verfassungswidrig, wenn er dazu neben der individuellen Begabung auch andere Bildungsfaktoren einsetzt (BVerfGE 34, 165, 188).

    Bis zu dieser Schwelle muß dem Landesgesetzgeber bzw. der Schulverwaltung für die Beurteilung didaktischer Maßnahmen und ihrer Auswirkungen im pädagogischen Bereich ein weiter Ermessensspielraum zugebilligt werden (zum Ganzen insbesondere BVerfGE 34, 165, 188 f. ).

    Jedenfalls solange die genannten Möglichkeiten der Binnendifferenzierung angeboten werden und auch dafür Sorge getragen wird, daß sie tatsächlich ausgenutzt werden, dürfte die Schwelle zum verfassungsrechtlich offensichtlich nicht mehr Vertretbaren nicht überschritten sein (zu weiteren Möglichkeiten der Binnendifferenzierung s. auch BVerfGE 34, 165, 188).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1996 - 6 C 6.95
    Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die staatliche Pflicht, das private Ersatzschulwesen zu schützen (s. BVerfGE 75, 40 LS 1; 90, 128, 142).

    Denn auch das Landesrecht beeinflußt die Beantwortung der Frage, welche Schule Ersatzschule ist; dies geschieht in der Weise, daß es "bestimmt, welche öffentlichen Schulen es gibt, denen eine Privatschule entsprechen kann" (BVerfGE 90, 128, 139).

    [1] Nach dem Grundgesetz ist als weiterführende Ersatzschule zu genehmigen diejenige Privatschule, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen soll (vgl. BVerfGE 27, 195, 201 f.; 75, 40, 76; 90, 128, 139).

  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64

    Anerkannte Privatschulen

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1996 - 6 C 6.95
    [1] Nach dem Grundgesetz ist als weiterführende Ersatzschule zu genehmigen diejenige Privatschule, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen soll (vgl. BVerfGE 27, 195, 201 f.; 75, 40, 76; 90, 128, 139).

    Auch dies kann für den Ersatzcharakter einer privaten Schule ein wesentliches Indiz sein (vgl. BVerfGE 27, 195, 205).

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1996 - 6 C 6.95
    Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die staatliche Pflicht, das private Ersatzschulwesen zu schützen (s. BVerfGE 75, 40 LS 1; 90, 128, 142).

    [1] Nach dem Grundgesetz ist als weiterführende Ersatzschule zu genehmigen diejenige Privatschule, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen soll (vgl. BVerfGE 27, 195, 201 f.; 75, 40, 76; 90, 128, 139).

  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1996 - 6 C 6.95
    So hat es in seiner Entscheidung zur Freien Schule Kreuzberg für die Berliner Grundschulen, die nach § 28 des Schulgesetzes von Berlin auch die Klassen 5 und 6 umfassen, ausdrücklich entschieden, der "im Schulgesetz geregelte Sachverhalt" entziehe sich nicht "dem Geltungsbereich des Art. 7 Abs. 5 GG" (BVerfGE 88, 40, 46).

    Das betrifft nicht nur die Frage, ob die Grundschule immer und auf jeden Fall "eine für alle gemeinsame Schule" sein müsse (vgl. hierzu BVerfGE 88, 40, 49); erst recht läßt sich dem Grundgesetz nichts über "Beginn und Dauer der Pflicht zum Besuch der für alle gemeinsamen Schule" entnehmen (BVerfGE 34, 165, 187).

  • BVerwG, 16.12.1965 - VIII B 65.65

    Heilung von Zustellungsmängeln - Zulassung der Revision in Streitigkeiten aus dem

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1996 - 6 C 6.95
    Eine solche analoge Anwendung des § 9 Abs. 2 VwZG verhindert eine Aufspaltung nach verschiedenen Fristen, die durch ein und dieselbe Zustellung in Gang gesetzt werden (vgl. hinsichtlich der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision BVerwGE 23, 89, 95).
  • BVerfG, 26.03.1957 - 2 BvG 1/55

    Reichskonkordat

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1996 - 6 C 6.95
    Denn die Auslegung von neuem Landesrecht ist insbesondere bei den hier in Rede stehenden grundlegenden Normen aus dem Bereich des Schulrechts, das in die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fällt (Art. 30, 70 ff. GG, vgl. BVerfGE 6, 309, 354; BVerfGE 53, 185, 196), an erster Stelle Aufgabe der dafür berufenen Gerichte des Landes.
  • BVerwG, 27.02.1992 - 4 C 43.87

    Bauplanungsrecht: Nichtigkeit von § 25c Abs. 2 BauNVO 1990, Festsetzung eines

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1996 - 6 C 6.95
    Denn für die Entscheidung über den mit der Verpflichtungsklage verfolgten Anspruch auf Erteilung der Genehmigung ist allein die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verhandlung in der Revisionsinstanz maßgeblich (vgl. BVerwGE 52, 1, 3; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - BVerwG 4 C 43.87 -, DVBl 1992, 727).
  • BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 684/78

    Verfassungsmäßigkeit des hessischen Gesetzes über die Neuordnung der gymnasialen

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1996 - 6 C 6.95
    Denn die Auslegung von neuem Landesrecht ist insbesondere bei den hier in Rede stehenden grundlegenden Normen aus dem Bereich des Schulrechts, das in die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fällt (Art. 30, 70 ff. GG, vgl. BVerfGE 6, 309, 354; BVerfGE 53, 185, 196), an erster Stelle Aufgabe der dafür berufenen Gerichte des Landes.
  • BVerwG, 17.12.1976 - VII C 69.74

    Voraussetzungen der Erteilung der Fahrerlaubnis - Anwendung des § 50 Abs. 2

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1996 - 6 C 6.95
    Denn für die Entscheidung über den mit der Verpflichtungsklage verfolgten Anspruch auf Erteilung der Genehmigung ist allein die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verhandlung in der Revisionsinstanz maßgeblich (vgl. BVerwGE 52, 1, 3; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - BVerwG 4 C 43.87 -, DVBl 1992, 727).
  • BFH, 06.05.2014 - GrS 2/13

    Tatsächlicher Zugang eines zuzustellenden Dokuments bei Verstoß gegen zwingende

    Beide Regelungen wurden in ständiger Rechtsprechung dahingehend ausgelegt, dass der Empfänger das Schriftstück "in den Händen halten" musste (vgl. z.B. BGH-Beschluss in NJW 1984, 926, und BGH-Urteil in HFR 2001, 1200; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1996  6 C 6/95, BVerwGE 104, 1, und vom 18. April 1997  8 C 43/95, BVerwGE 104, 301).
  • BVerwG, 30.01.2013 - 6 C 6.12

    Privatschulfreiheit; Ersatzschulbegriff; Erziehungsziel als Lehrziel im Sinne von

    Pädagogisch-konzeptionelle Gegebenheiten sind in die Prüfung der Ersatzschuleigenschaft nur dann einzubeziehen, wenn die Privatschule im Hinblick auf äußere Strukturmerkmale von den im öffentlichen Schulwesen vorhandenen oder grundsätzlich vorgesehenen Typen abweicht (Klarstellung gegenüber BVerwG - Urteil vom 18. Dezember 1996 - BVerwG 6 C 6.95).

    Ersatzschulen im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GG sind solche Privatschulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck als Ersatz für eine in dem Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 a.a.O. S. 201 f.; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1996 - BVerwG 6 C 6.95 - BVerwGE 104, 1 = Buchholz 421 Kultur und Schulwesen Nr. 121 S. 28; stRspr).

    In diesem Sinne kann von einer Akzessorietät der Ersatzschulen zu den öffentlichen Schulen gesprochen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1974 - 1 BvR 82/71 - BVerfGE 37, 314 ; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1996 - BVerwG 6 C 6.95 - BVerwGE 104, 1 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 121 S. 27 f., Beschluss vom 21. Juli 2011 - BVerwG 6 B 29.11 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 136 S. 14 Rn. 4).

    Der Kläger vertritt zu Recht den Standpunkt, dass sich dem Urteil des Senats vom 18. Dezember 1996 (a.a.O.) kein substantiell abweichendes Verständnis des verfassungsrechtlichen Ersatzschulbegriffs entnehmen lässt, auch wenn die dort verwendete Formulierung, wonach es insofern auf ein "Mindestmaß an Verträglichkeit mit vorhandenen Schulstrukturen einschließlich der damit verfolgten pädagogischen Ziele" ankommt (Urteil vom 18. Dezember 1996 a.a.O. S. 7 bzw. 28), dies auf den ersten Blick nahelegen mag.

    Er hat hierzu ausgeführt, dass das "Hineinragen" des grundständigen Privatgymnasiums in den "landesrechtlich festgelegten Grundschulbereich" (Urteil vom 18. Dezember 1996 a.a.O. S. 8 bzw. 28) dessen Ersatzschulqualität nicht bereits ausschließe; es sei nicht allein "auf die äußere Form, sondern auf die besonderen pädagogischen Inhalte abzustellen (...), die im Rahmen der jeweiligen Gesamtzwecke in unterschiedlichen Strukturen verfolgt werden" (Urteil vom 18. Dezember 1996 a.a.O., Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 121 S. 30 - insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 104, 1 ff.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.09.2011 - 3 B 24.09

    Jungengymnasium in Potsdam grundsätzlich genehmigungsfähig

    c) Selbst wenn auch für das geplante Vorhaben gefordert sein sollte, dass es sich in die Gesamtkonzeption des brandenburgischen Schulwesens einpasste (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1996 - 6 C 6/95 -, BVerwGE 104, 1 ), stünde dies der begehrten Genehmigungserteilung nicht entgegen.

    Ob eine Privatschule hinsichtlich des mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzwecks einer im Lande, wenn nicht vorhandenen, so doch grundsätzlich vorgesehenen öffentlichen Schule entspricht, kann also nicht ohne jede Rücksicht auf die grundlegende pädagogische Gesamtkonzeption entschieden werden, die hinter der Struktur des öffentlichen Schulwesens im Lande steht (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1996, a.a.O., juris Rn. 40 [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 104, 1]).

    So können zunächst die mit der landesrechtlichen Ausgestaltung als "Gesamtzweck" verfolgten spezifischen pädagogischen Ziele auch in der vorgesehenen Privatschule erfüllt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1996, a.a.O. ).

    Schließlich ist nicht ersichtlich, dass das geplante Vorhaben durch seine Existenz die Erfüllung der spezifischen pädagogischen Ziele, die mit der landesrechtlichen Ausgestaltung der öffentlichen Gymnasien verfolgt werden, an diesen öffentlichen Schulen beeinträchtigt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1996, a.a.O. ).

  • BVerwG, 25.10.2017 - 6 C 44.16

    Anwendungsbereich des Luftverkehrsgesetzes im Bereich der Gefahrenabwehr;

    Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, diese landesrechtliche Bestimmung selbst auszulegen und anzuwenden, anstatt den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung über den Hilfsantrag an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 173 Satz 1 VwGO, § 563 Abs. 3 und 4 ZPO; vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 1996 - 6 C 6.95 - BVerwGE 104, 1 ; vom 14. Juli 1999 - 6 C 7.98 - BVerwGE 109, 203 und vom 7. März 2017 - 9 C 20.15 [ECLI:DE:BVerwG:2017:070317U9C20.15.0] - juris Rn. 20).
  • BVerwG, 08.05.2003 - 7 C 15.02

    Abfall; Abfallbesitzer; tatsächliche Sachherrschaft; Zusammentragen von Abfall;

    Da das Oberverwaltungsgericht diese landesrechtlichen Bestimmungen nicht angewendet hat, macht der Senat von seiner sich daraus ergebenden Befugnis Gebrauch, das Landesrecht selbst auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1996 - BVerwG 6 C 6.95 - BVerwGE 104, 1 ; stRspr) und in der Sache abschließend zu entscheiden.
  • BVerwG, 28.11.2012 - 6 B 46.12

    Keine Genehmigung einer privaten Grundschule mit sechs Jahrgangsstufen

    Entgegen der Auffassung des Klägers (Beschwerdebegründung S. 7 f.) weicht die angefochtene Entscheidung nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des Senats vom 18. Dezember 1996 - BVerwG 6 C 6.95 - (BVerwGE 104, 1 ff. = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 121) ab.

    Der Senat hat in diesem Urteil die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer sechsjährigen Grundschuldauer - wie sie das für den dort zu entscheidenden Fall maßgebliche brandenburgische Schulrecht für den Bereich des öffentlichen Schulwesens vorsah - lediglich unter dem Blickwinkel geprüft und bejaht, dass eine landesrechtliche Schulkonzeption der Privatschulfreiheit nur Grenzen zu setzen vermag, wenn sie nicht ihrerseits gegen Bundesverfassungsrecht verstößt (Urteil vom 18. Dezember 1996 a.a.O. S. 8 f. bzw. S. 30 f.).

    Hiervon ausgehend ist der Senat sodann zu der Folgerung gelangt, dass die Ersatzschulqualität eines grundständigen, den Unterricht ab der 5. Jahrgangsstufe einsetzenden Privatgymnasiums sich daran zu bemessen hat, ob die spezifischen pädagogischen Ziele, die im Bereich des öffentlichen Schulwesens mit der sechsjährigen Grundschule verfolgt werden, auch in den Klassen 5 und 6 eines Privatgymnasiums erfüllt werden können (Urteil vom 18. Dezember 1996 a.a.O. S. 12 bzw. S. 33).

    Der Föderalismus (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG) hat zur Folge, dass unterschiedliche Schulstrukturen grundsätzlich - im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen - zu respektieren sind (Urteil vom 18. Dezember 1996 - BVerwG 6 C 6.95 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 121 S. 29 f. ).

    Wegen der im verfassungsrechtlichen Ersatzschulbegriff angelegten Akzessorietät des Ersatzschulwesens zum öffentlichen Schulwesen (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1996 a.a.O. S. 7 f. bzw. 27 f.) ist auch hinzunehmen, dass einer Privatschule unter Umständen in einem Land die Ersatzschulqualität abzusprechen ist, obwohl sie ihr in einem anderen Land zukäme.

  • VG Potsdam, 17.10.2022 - 12 K 1791/19
    Dabei hat die höchstrichterliche Rechtsprechung den Begriff "Ersatz" insoweit präzisiert, als die Schule sich nach ihrem Gesamtzweck, der über die Vermittlung von Abschlüssen hinausgeht, in die das öffentliche Schulwesen prägende Gesamtkonzeption des jeweiligen Landesgesetzgebers einpassen muss; sie muss grundsätzlich einer Schule entsprechen, die nach dem Landesrecht vorgesehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64, juris, Rn 25; BVerwG, Urteil vom 18.12.1996 - 6 C 6/95, juris, Rn 34; und Urteil vom 28.5.1997 - 6 C 1/96, juris, Rn 20; Avenarius, Schulrecht, 8. Auflage 2010, S. 299; Hanßen in Hanßen/Gläde, Kommentar zum BbgSchulG, Stand 2008, § 121 Anm. 5.1).

    In Brandenburg umfasste die Grundschule in dem hier maßgeblichen Zeitraum stets die Jahrgangsstufen 1 bis 6. Auch § 6 Abs. 2 SRG sah dies vor, wobei - entgegen dem ursprünglichen Entwurf - keine Ausnahmen zugelassen werden sollten (unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung: Jehkul, Belkner, Allmann, Komm. zum SRG, 1991, § 6 Anm 6; und unter Hinweis auf die Gesetzeshistorie: BVerwG, Urteil vom 18.12.1996 - 6 C 6/95, juris, Rn 34).

    Dementsprechend hatte das Bundesverwaltungsgericht 1996 die Genehmigungsfähigkeit einer Grundschule mit den Jahrgangsstufen 1 bis 5 für Brandenburg verneint (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1996 - 6 C 6/95, juris, Rn 34 und 40).

    Ausnahmen seien nur zugelassen, wenn sie sich in die Gesamtkonzeption des Landesgesetzgebers einpassen; dies sei bei der damals begehrten 5-jährigen Grundschule in Brandenburg nicht der Fall (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1996 - 6 C 6/95, juris, Rn 34 und 40; Hanßen, a.a.O., § 121 Anm 5.1).

    Soweit vergleichbare Schulen in freier Trägerschaft in einigen Bundesländern und meist nur für einzelne Schulteile als Ersatzschulen anerkannt werden, so handelt es sich dabei nicht um ein entscheidendes Indiz (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1996 - 6 C 6/95, juris, Rn 39).

  • VGH Bayern, 22.12.2021 - 7 BV 19.2470

    Erfolgreiche Berufung im Verfahren auf Genehmigung einer sechsstufigen

    Das Landesrecht beeinflusst jedoch die praktische Reichweite des verfassungsrechtlichen Ersatzschulbegriffs, insoweit es festlegt, welche öffentliche Schulen es gibt, denen eine Privatschule überhaupt entsprechen kann (BVerfG, B.v. 9.3.1994 - 1 BvR 1369/90 - juris Rn. 55; BVerwG, U.v. 18.12.1996 - 6 C 6.95 - juris Rn. 34; U.v. 30.1.2013 - 6 C 6.12 - juris Rn. 11).

    Dabei ist insbesondere im Bereich der weiterführenden Schulen keine strenge Akzessorietät zu fordern (vgl. BVerfG, B.v. 8.6.2011 - 1 BvR 759/08 u.a. - juris Rn. 21; BVerwG, U.v. 18.12.1996 - 6 C 6.95 - juris Rn. 34; U.v. 30.1.2013 - 6 C 6.12 - juris Rn. 11).

    Dem liegt die "freiheitssichernde Intention" der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere im Urteil vom 8. Dezember 1996 - 6 C 6.95 - (juris Rn. 40) zu Grunde, dass der Rückgriff auf pädagogisch-konzeptionelle Gegebenheiten bereits bei der Prüfung der Ersatzschuleigenschaft Privatschulen auch dann eine Genehmigungsperspektive eröffnet, wenn bestimmte strukturbezogene Abweichungen die Grundlinien der staatlichen Schulpolitik letztlich nicht konterkarieren (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 30.1.2013 - 6 C 6.12 - juris Rn. 15 m.w.N.).

    (7) Da der Senat daher davon ausgeht, dass die von der Klägerin beantragte sechsstufige Wirtschaftsschule in ihren äußeren Strukturmerkmalen ein hinreichendes Maß an Übereinstimmung mit den im öffentlichen Schulsystem vorhandenen Wirtschaftsschultypen aufweist, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, für die Frage der Ersatzschuleigenschaft nicht mehr darauf an, ob sich die beantragte Schule in die pädagogische Gesamtkonzeption des Landesgesetzgebers einpasst (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.2013 - 6 C 6.12 - juris Rn. 14 f. unter Klarstellung gegenüber U.v. 18.12.1996 - 6 C 6.95 - juris Rn. 40).

  • OVG Sachsen, 31.03.2015 - 2 A 758/13

    Ersatzschule; Gleichwertigkeit; Gymnasium

    Das ist der Fall, wenn die spezifischen pädagogischen Ziele, die mit der landesrechtlichen Ausgestaltung als "Gesamtzweck" verfolgt werden, in der vorgesehenen Privatschule erfüllt werden können, ohne zugleich diejenigen der öffentlichen Schulen zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Dezember 1996, BVerwGE 104, 1, 7, 8; Urt. v. 30. Januar 2013, NVwZ-RR 2013, 363, 364 Rn. 10, 11).

    Dass der sächsische Landesgesetzgeber mit der zweijährigen gymnasialen Oberstufe demgegenüber weitergehende pädagogische Ziele als Gesamtzweck des achtjährigen Gymnasiums verfolgt, die an einem neunjährigen Gymnasium nicht oder nur unzureichend erreicht werden könnten (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Dezember 1996 a. a. O., 11, 12), trägt der Beklagte selbst nicht vor und ist auch für den Senat nicht erkennbar.

    Schließlich lässt sich nicht feststellen, dass neunjährige private Gymnasien mit 26 dreijähriger Oberstufe die achtjährigen öffentlichen Gymnasien im Freistaat Sachsen in einer Weise beeinträchtigen, dass deren Existenz etwa durch das Ausbleiben von Schülern in erheblichem Umfang überhaupt oder zumindest partiell gefährdet wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Dezember 1996 a. a. O., 13).

  • VGH Bayern, 12.07.2017 - 7 B 17.437

    Genehmigung einer fünfstufigen Wirtschaftsschule als Ersatzschule

    Das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab (BVerwG, U.v. 18.12.1996 - 6 C 6/95 - BVerwGE 104, 1), indem es nicht prüfe, ob die Klägerin das Bildungs- und Erziehungsziel der Wirtschaftsschule (Art. 14 Abs. 1 BayEUG) auch in einer fünfstufigen Form verwirklichen könne bzw. ob die sechste Klasse der Mittelschule nach der Gesamtkonzeption des Gesetzgebers so gewichtig sei, dass sie nicht zugunsten der zusätzlichen Jahrgangsstufe 6 der fünfstufigen Wirtschaftsschule entfallen könne.

    Das Landesrecht kann dabei den freien Trägern von Ersatzschulen allenfalls mehr, nicht aber weniger Rechte gewähren, als es Art. 7 Abs. 4 GG vorsieht (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 18.12.1996 - 6 C 6/95 - BVerwGE 104, 1 /6).

    Denn das Landesrecht beeinflusst die Beantwortung der Frage, welche Schule Ersatzschule ist, indem es "bestimmt, welche öffentlichen Schulen es gibt, denen eine Privatschule entsprechen kann" (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1996 - 6 C 6/95 - BVerwGE 104, 1/7 m.w.N.).

    Das ist der Fall, wenn die spezifischen pädagogischen Ziele, die mit der landesrechtlichen Ausgestaltung als "Gesamtzweck" verfolgt werden, in der vorgesehenen Privatschule erfüllt werden können, ohne zugleich diejenigen der öffentlichen Schulen zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1996 -6 C 6/95 - BVerwGE 104, 1/7).

  • BVerwG, 09.08.2018 - 6 C 11.17

    Anspruch auf Änderung der Reihenfolge der Vornamen im Geburtenregister

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 15.01.2002 - LVG 9/01
  • VG Münster, 15.05.2014 - 1 L 133/14

    G8-Lerngruppe an der Friedensschule Münster weiterhin zulässig

  • VG Potsdam, 19.06.2009 - 12 K 1013/07

    Versagung der Genehmigung eines privaten Jungen-Gymnasiums wegen Grundsatzes der

  • VG Freiburg, 25.03.2009 - 2 K 1638/08

    Erweiterung der Ersatzschulgenehmigung einer Freien Waldorfschule um das Recht

  • VGH Baden-Württemberg, 03.08.2021 - 9 S 567/19

    Genehmigung einer Schule als Ersatzschule; Integrationsfunktion der allgemeinen

  • VG München, 22.10.2019 - M 3 K 18.3894

    Genehmigung einer sechsstufigen Wirtschaftsschule

  • BVerwG, 21.07.2011 - 6 B 29.11

    Öffentliche Schule; Privatschule; Akzessorietät

  • BVerwG, 28.05.1997 - 6 C 1.96

    Berufsfachschule - Besondere Art der Berufsausbildungsstätte - Private

  • BSG, 10.02.2005 - B 10 EG 5/03 R

    Erziehungsgeld - volle Erwerbstätigkeit - Arbeitszeit - Lehrerin - Pflichtstunden

  • OVG Bremen, 06.06.2012 - 2 A 267/10

    Kein Anspruch auf Genehmigung "Freie Schule Bremen e. V." - besonderes

  • VG München, 10.05.2016 - M 3 K 14.4116

    Genehmigung einer fünfstufigen Wirtschaftsschule

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.03.2012 - 3 N 126.11

    Öffentliche Schule; Schule in freier Trägerschaft; juristische Person des

  • VG Aachen, 29.04.2016 - 9 K 1365/12

    Bekenntnisschule; Genehmigung; Ersatzschule; Bekenntnis; Mennoniten

  • BVerwG, 21.12.2016 - 6 BN 1.16

    Akzessorietät der Ersatzschule; Schulart und Bildungsgang

  • BVerwG, 21.06.2011 - 6 B 29.11

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit der

  • OVG Sachsen, 15.03.2011 - 2 A 273/10

    Genehmigungsfähigkeit einer als Grundschule und Gymnasium betriebenen Schule als

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2022 - 9 S 3160/20

    Genehmigung einer privaten Ersatzschule - Waldorfschule; Genehmigung unter

  • SG Karlsruhe, 21.03.2013 - S 4 SO 937/13

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

  • OVG Niedersachsen, 08.05.2002 - 2 L 6330/96

    Laufbahnprüfung; Anspruch auf ein Überdenken; Bindung an Lösungshinweise;

  • VG Chemnitz, 18.09.2013 - 1 K 1362/11

    Gleichwertigkeit eines Gymnasiums in freier Trägerschaft mit einer dreijährigen

  • OVG Bremen, 24.04.2012 - 2 A 271/10

    Kein Anspruch auf Genehmigung der Humanistischen Schule - Ersatzschule;

  • OVG Sachsen, 24.01.2005 - 2 B 630/04

    Schule in freier Trägerschaft, Förderschule, Ersatzschule, Ersatzfunktion,

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.12.2003 - 2 L 239/01

    Keine Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch einer nicht genehmigten Schule im

  • VG Leipzig, 06.08.2014 - 4 L 455/14

    Anspruch eines Schülers auf Aufname an eine bestimmte Schule

  • VG Karlsruhe, 12.11.2008 - 11 K 2899/08

    Rechtsschutz gegen die Untersagung des Betriebs einer ungenehmigten Schule in

  • SG Karlsruhe, 21.03.2013 - L 4 SO 937/13

    Bindung des Sozialhilfeträgers an die Feststellung des Schulamts zum Bestehen

  • VG Hannover, 08.03.2006 - 6 A 1460/04

    Genehmigung einer einheitlichen Ersatzschule

  • VG Potsdam, 22.01.2010 - 12 K 1534/09

    Ausreichende wirtschaftliche und rechtliche Absicherung der Lehrkräfte einer

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Rechtsprechung
   BVerwG, 21.05.1997 - 3 C 31.96   

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https://dejure.org/1997,3031
BVerwG, 21.05.1997 - 3 C 31.96 (https://dejure.org/1997,3031)
BVerwG, Entscheidung vom 21.05.1997 - 3 C 31.96 (https://dejure.org/1997,3031)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Mai 1997 - 3 C 31.96 (https://dejure.org/1997,3031)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Restitutionsausschluß - Nutzung für öffentliche Aufgaben

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; öffentliche Aufgabe; Lehr - und Versuchsstation

  • rechtsportal.de

    Offene Vermögensfragen - Vermögenszuordnung, Restitutionsausschluß bei Nutzung des Vermögensgegenstandes für eine öffentliche Aufgabe

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 1997, 503
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 13.10.1995 - 7 B 265.95

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Rückübertragung

    Auszug aus BVerwG, 21.05.1997 - 3 C 31.96
    Bei - wie hier - feststehender Nutzung des umstrittenen Vermögensgegenstandes für eine öffentliche Aufgabe bewirkt § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG einen absoluten Restitutionsausschluß zugunsten aller in Betracht kommenden Aufgabenträger (Beschluß vom 13. Oktober 1995 - BVerwG 7 B 265.95 - Buchholz 114 § 11 VZOG Nr. 6).
  • BVerwG, 18.06.1998 - 8 B 56.98

    Schädigung während der NS-Zeit; Rückerstattung nach dem Recht der Alliierten

    Er wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Verkehr nach der Beschaffenheit des zu veräußernden Gegenstandes zu erzielen gewesen wäre, wenn er keinem Verfolgten gehört-hätte (vgl. Urteil vom 27. Mai 1997 - BVerwG 7 C 67.96 - ZOV 1997, 351 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 112).

    Darüber hinaus kann von einem Erfahrungssatz ausgegangen werden, daß der Einheitswert die unterste Grenze des Verkehrswerts bildet (stRspr, vgl. Urteil vom 27. Mai 1997 - BVerwG 7 C 67.96 - ZOV 1997, 351 m.w.N.).

  • BVerwG, 04.10.2000 - 3 B 153.00

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob eine unmittelbare Bundesaufgabe bei

    Dabei setzt die vorgenannte Vorschrift freilich nicht voraus, dass der jeweilige Verwaltungsträger den Vermögensgegenstand am 25. Dezember 1993 als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter genutzt hat, noch verlangt sie eine seit dem 1. Oktober 1989 fortbestehende Identität des Verwaltungsträgers; es genügt vielmehr, dass der Vermögensgegenstand sowohl am 1. Oktober 1989 als auch am 25. Dezember 1993 Verwaltungsaufgaben beispielsweise des Bundes gedient hat (vgl. Beschluss vom 13. Oktober 1995 - BVerwG 7 B 265.95 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 6 m.w.N., Urteil vom 21. Mai 1997 - BVerwG 3 C 31.96 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 13).

    Es kommt ferner auch nicht darauf an, ob der betreffende Vermögensgegenstand, soweit er am Stichtag für eine öffentliche Aufgabe genutzt worden ist, für diese Aufgabe "benötigt" wurde und "nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung dieser Aufgabe zurückübertragen werden" konnte (Urteil vom 21. Mai 1997 a.a.O.; vgl. bereits Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 57.94 - BVerwGE 99, 283 ).

  • BVerwG, 18.07.2002 - 3 C 30.01

    Widerruf eines Negativattests; Einigung der Beteiligten; Widerruf einseitiger

    Die Forderung, eine Einigung i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG müsse eine Individualisierung des Begünstigten einschließen, stünde in einem Wertungswiderspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich ein aus Rechtsgründen ausgeschlossener Prätendent nicht gegen die Zuordnung des Vermögensgegenstandes an einen vermeintlich unberechtigten Dritten zur Wehr setzen kann (vgl. Urteil vom 21. Mai 1997 - BVerwG 3 C 31.96 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 13 S. 28).
  • BVerwG, 05.04.2001 - 3 C 24.00

    Gebäudeeigentum, selbständiges -; Klagebefugnis des Grundeigentümers gegen

    "Ist zu Lasten eines Grundstückseigentümers davon auszugehen, dass selbständiges Gebäudeeigentum zugunsten des früheren Nutzers entstanden ist, so wird die Rechtsposition des Grundstückseigentümers grundsätzlich nicht dadurch berührt, dass die Zuordnung an einen anderen hätte erfolgen müssen (vgl. Urteil vom 21. Mai 1997 - BVerwG 3 C 31.96 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 13)." .
  • OLG Naumburg, 23.03.2004 - 11 U 34/03

    Restitutionsanspruch bei unredlichem Erwerb der Rechtsposition als

    Begünstigte ist allein die Körperschaft, die am Stichtag einen restitutionsbelasteten Vermögensgegenstand für eine ihr obliegende Aufgabe gebraucht hat (BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1995, 7 B 265/95 - zitiert in juris; Urteil vom 21. Mai 1997, 3 C 31/96 = VIZ 1997, 593-594; Beschluss vom 9. März 1999, 3 B 2/99 = VIZ 2000, 326-328; Beschluss vom 4. Oktober 2000, 3 B 153/00 - zitiert in juris).
  • BVerwG, 11.05.2000 - 3 B 24.00

    Entstehung von Gebäudeeigentum

    Ist zu Lasten eines Grundstückseigentümers davon auszugehen, daß selbständiges Gebäudeeigentum zugunsten des früheren Nutzers entstanden ist, so wird die Rechtsposition des Grundstückseigentümers grundsätzlich nicht dadurch berührt, daß die Zuordnung möglicherweise an einen anderen hätte erfolgen müssen (vgl. Urteil vom 21. Mai 1997 - BVerwG 3 C 31.96 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 13).
  • BVerwG, 21.07.1997 - 3 B 146.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Frist für die Urteilszustellung

    Auch die Frage, ob § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VZOG eine Restitution nur dann ausschließt, wenn der Vermögensgegenstand für eine öffentliche Aufgabe benötigt wird und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung der Wahrnehmung dieser Aufgabe zurückübertragen werden kann, ist vom Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach verneint worden (vgl. Urteile vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 57.94 - BVerwGE 99, 284 [BVerwG 28.09.1995 - 7 C 57/94] und vom 21. Mai 1997 - BVerwG 3 C 31.96 -).
  • BVerwG, 06.12.2005 - 3 B 73.05

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und

    In seinem Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 24.00 - (Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 37) hat der Senat nach erneuter Überprüfung seiner Rechtsprechung (vgl. u.a. Urteil vom 21. Mai 1997 - BVerwG 3 C 31.96 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 13 und Beschluss vom 11. Mai 2000 - BVerwG 3 B 24.00 - VIZ 2000, 63 = ZOV 2000, 409) daran festgehalten, dass es in den genannten Fällen an der Sachurteilsvoraussetzung des § 42 Abs. 2 VwGO fehlt.
  • OVG Thüringen, 05.06.2002 - 7 F 950/00

    Agrarordnung, Flurbereinigung; Klagebefugnis des Grundstückskäufers gegen die

    In diesem Zusammenhang sei auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum Vermögenszuordnungsrecht hingewiesen; nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts wird die Rechtsposition des Grundeigentümers grundsätzlich nicht dadurch berührt, dass die von ihm angefochtene Zuordnung des Gebäudeeigentums an einen anderen hätte erfolgen müssen (BVerwG, Urteil vom 5.4.2001 - 3 C 24.00 -, Buchholz 115 Sonst. Wiedervereinigungsrecht Nr. 37 = VIZ 2001, 676; vgl. auch schon Urteil vom 21.5.1997 - 3 C 31.96 -, Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 13 = VIZ 1997, 593, 594 und Beschluss vom 11.5.2000 - 3 B 24.00 -, Buchholz 115 Sonst. Wiedervereinigungsrecht Nr. 31 = RdL 2000, 240 = VIZ 2000, 663).
  • VG Cottbus, 12.11.1997 - 1 K 181/95

    Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks; Vorliegen eines Zwangsverkaufs;

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Rechtsprechung
   BVerwG, 04.06.1997 - 3 B 76.97   

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https://dejure.org/1997,4514
BVerwG, 04.06.1997 - 3 B 76.97 (https://dejure.org/1997,4514)
BVerwG, Entscheidung vom 04.06.1997 - 3 B 76.97 (https://dejure.org/1997,4514)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juni 1997 - 3 B 76.97 (https://dejure.org/1997,4514)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Restitution - Erlösauskehr - Share-deal

  • grundeigentum-verlag.de

    Vermögenszuordnung; Treuhandgrundstück; Geschäftsanteilsübertragung; share-deal

  • rechtsportal.de

    Offene Vermögensfragen - Vermögenszuordnung, Kein Geldausgleich bei Restitutionsausschluß infolge Geschäftsanteilsveräußerung durch Treuhand

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 1997, 503
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 08.11.2001 - 3 C 9.01

    Anteilsveräußerung; Treuhandanstalt; Treuhand-Kapitalgesellschaft; Restitution;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 30. Januar 1997 - BVerwG 3 C 11.96 - Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 22 S. 66 und vom 19. Januar 1998 - BVerwG 3 C 28.97 - 115 Nr. 18 S. 40 sowie Beschluss vom 4. Juni 1997 - BVerwG 3 B 76.97 - Buchholz 428.2 § 13 VZOG Nr. 1) ergibt sich aus dieser Bestimmung im Wege des Umkehrschlusses, dass die Restituierbarkeit von im Eigentum einer Treuhand-Kapitalgesellschaft stehenden Vermögensgegenständen mit der Veräußerung von Geschäftsanteilen an dieser Gesellschaft entfällt.

    Wie der Senat bereits entschieden hat, erfolgt ein Geldausgleich nach § 13 Abs. 2 Satz 1 (1. Altern.) VZOG nicht, wenn der Rückübertragungsanspruch ein Grundstück betraf, das im Eigentum einer Treuhandgesellschaft stand, deren Geschäftsanteile zum Zwecke der Privatisierung veräußert worden sind (vgl. Beschluss vom 4. Juni 1997 - BVerwG 3 B 76.97 - Buchholz 428.2 § 13 VZOG Nr. 1).

  • BVerwG, 24.09.2009 - 3 C 9.09

    Öffentliche Restitution; Grundstücksrestitution; Erlösauskehr;

    Kern des Streits zwischen den Beteiligten ist, ob der im Übrigen nicht in Frage gestellte Restitutionsanspruch der Klägerin bereits durch die - nicht erlösauskehrpflichtige (vgl. Beschluss des Senats vom 4. Juni 1997 - BVerwG 3 B 76.97 - Buchholz 428.2 § 13 VZOG Nr. 1) - Abtretung der Geschäftsanteile der Straßen- und Tiefbau GmbH an eine private Erwerberin erloschen war mit der Folge, dass die spätere Veräußerung des umstrittenen Grundstücks an die GbR ... keinen Einfluss mehr auf den Restitutionsanspruch haben konnte.
  • VG Berlin, 23.04.2010 - 29 K 120.10

    Restitution; Unternehmen; Erlösauskehr; share-deal; Veräußerung des

    Hierzu ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 4. Juni 1997 - 3 B 76.97 - juris) geklärt:.
  • VG Berlin, 29.03.2012 - 29 K 132.10

    Anspruch des Restitutionsberechtigten auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des

    Wie sich aus § 11 Abs. 1 Satz 2 VZOG zwingend ergibt, ist nach dem Übergang des Vermögensgegenstandes auf eine Kapitalgesellschaft in Folge der Übertragung der Geschäftsanteile die Rückübertragung nur dann n i c h t ausgeschlossen, wenn sich die Anteile an dieser Gesellschaft noch in der Hand der Treuhandanstalt befinden (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1997 - 3 B 76.97 -, Buchholz 428.2 § 13 VZOG Nr. 1 = juris Rdnr. 4).
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Rechtsprechung
   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.1997 - 2 M 76/96   

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https://dejure.org/1997,16179
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.1997 - 2 M 76/96 (https://dejure.org/1997,16179)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 23.04.1997 - 2 M 76/96 (https://dejure.org/1997,16179)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 23. April 1997 - 2 M 76/96 (https://dejure.org/1997,16179)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Frist für das Gebrauchmachen von einem Entlassungsgrund im Sinne von Abs. 5 Ziff. 2 EV (Einigungsvertrag) zur Entlassung eines Beamten; Beginn der Frist für die Erklärung der Entlasung mit dem Zeitpunkt der Kenntnserlangung vom Entlassungssungrund durch die zur ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 1997, 503
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 24.10.1996 - 2 C 23.96

    Recht der Soldatenr - Entlassung wegen Herbeiführung der Ernennung durch

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.1997 - 2 M 76/96
    Gegen die Vereinbarkeit der in den vorgenannten Regelungen jeweils normierten Sechsmonatsfrist mit höherrangigem Recht bestehen keine Bedenken (vgl. BVerwG vom 24.10.1996 - 2 C 23.96 -, DVBl. 1997, 374 = ZBR 1997, 140; BVerwG vom 16.10.1979 - 2 B 61.79 -, Buchholz 237.1 Art. 15 BayBG Nr. 3; Fürst GKÖD K § 13 Anm. 2; Plog/Wiedow, BBG, § 13 Rdn. 7).

    Dies ist dann zu bejahen, wenn ein für die Willensbildung in Personalsachen zuständiger Bediensteter, der zur Entlassung befugten Stelle von dem Entlassungsgrund Kenntnis erlangt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1996, a.a.O.), etwa dadurch, daß der Beamte in einem zur Personalakte gegebenen Fragebogen angibt, inoffiziell für das MfS tätig gewesen zu sein (vgl. Beschl. des Senats vom 17.08.1995 - 2 M 51/95 -).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.09.1993 - 2 M 58/93
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.1997 - 2 M 76/96
    Die Entlassung nach Art. 8, 20 iVm. Anl. 1 Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 3 d Satz 1, Nr. 1 Abs. 5 Ziff. 2 EV (im folgenden: Abs. 5 Ziff. 2 EV) bedarf nicht der Einhaltung der in§ 31 Abs. 3 BBG vorgesehenen Fristen (vgl. Beschl. des Senats vom 30.09.1993 - 2 M 58/93 -, DÖD 1994, 213 = LKV 1994, 447).

    Die bloße Feststellung einer Tätigkeit für das MfS, die wohl auch nach der ersten Anhörung möglich gewesen wäre, hätte für die Entlassung nicht ausgereicht; vielmehr sind Einzelfallprüfungen unerläßlich, wobei das individuelle Maß der persönlichen Verstrickung für die Beendigung des Dienstverhältnisses entscheidend ist (vgl. Beschl. des Senats vom 30.09.1993 - 2 M 58/93 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 16.10.1979 - 2 B 61.79

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Beginn der Sechsmonatsfrist

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.1997 - 2 M 76/96
    Gegen die Vereinbarkeit der in den vorgenannten Regelungen jeweils normierten Sechsmonatsfrist mit höherrangigem Recht bestehen keine Bedenken (vgl. BVerwG vom 24.10.1996 - 2 C 23.96 -, DVBl. 1997, 374 = ZBR 1997, 140; BVerwG vom 16.10.1979 - 2 B 61.79 -, Buchholz 237.1 Art. 15 BayBG Nr. 3; Fürst GKÖD K § 13 Anm. 2; Plog/Wiedow, BBG, § 13 Rdn. 7).
  • BVerfG, 21.04.1994 - 1 BvR 14/93

    Verfassungsmäßigkeit der auf eine hauptamtliche Tätigkeit für das Ministerium für

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.1997 - 2 M 76/96
    Es wäre aber aus verfassungsrechtlicher Sicht bedenklich, wenn der Dienstherr einen Sonderentlassungsgrund beliebig lange zurückhalten könnte; eine solche Rechtsanwendung stünde mit der auf Art. 12 Abs. 1 GG gegründeten Schutzpflicht des Staates schwerlich in Einklang (vgl. BVerfG, Beschl. vom 21.04.1994 - 1 BvR 14/93 -, EzA Art. 20 EV Nr. 32 = NJ 1994, 316).
  • BAG, 30.05.1990 - 4 AZR 40/90

    Eingruppierung einer Kindergärterin, die als Lehrerin tätig ist - Tätigkeit "als

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.1997 - 2 M 76/96
    Werden noch zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinende Maßnahmen mit der gebotenen Eile durchgeführt, hemmt dies den Beginn des Fristablaufs (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. vom 19.07.1989 - 18 L 27/87 -, PersR 1990, 342 mwN.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.1995 - 2 M 51/95

    Probebeamter; Entlassung; Rechtsmißbrauch; Widersprüchliches Verhalten

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.1997 - 2 M 76/96
    Dies ist dann zu bejahen, wenn ein für die Willensbildung in Personalsachen zuständiger Bediensteter, der zur Entlassung befugten Stelle von dem Entlassungsgrund Kenntnis erlangt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1996, a.a.O.), etwa dadurch, daß der Beamte in einem zur Personalakte gegebenen Fragebogen angibt, inoffiziell für das MfS tätig gewesen zu sein (vgl. Beschl. des Senats vom 17.08.1995 - 2 M 51/95 -).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 19.07.1989 - 18 L 27/87

    Mitwirkungsbefugnisse der öffentlich-rechtlichen Personalvertretung an einem

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.1997 - 2 M 76/96
    Werden noch zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinende Maßnahmen mit der gebotenen Eile durchgeführt, hemmt dies den Beginn des Fristablaufs (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. vom 19.07.1989 - 18 L 27/87 -, PersR 1990, 342 mwN.).
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