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   KG, 26.06.2007 - 9 U 220/06   

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https://dejure.org/2007,5662
KG, 26.06.2007 - 9 U 220/06 (https://dejure.org/2007,5662)
KG, Entscheidung vom 26.06.2007 - 9 U 220/06 (https://dejure.org/2007,5662)
KG, Entscheidung vom 26. Juni 2007 - 9 U 220/06 (https://dejure.org/2007,5662)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berichterstattungsinteresse an einzelnen Umständen des alltäglichen Privatlebens eines hochrangigen Politikers; Fortbestehen des Berichterstattungsinteresses nach der Ankündigung des Rücktrittes und des Ausscheidens aus der aktiven Politik; Balkon eines ...

  • Judicialis

    BGB § 823; ; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2; ; KUG § 22; ; KUG § 23; ; KUG § 23 Abs. 1; ; KUG § 23 Abs. 1 Nr. 1; ; KUG § 23 Abs. 2; ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2; ; ZPO § 531 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum räumlichen Schutzbereich der Privatsphäre eines ehemaligen Politikers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2007, 573
  • NJOZ 2008, 168
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus KG, 26.06.2007 - 9 U 220/06
    Zum einen war der Kläger seinerzeit, als die Berichterstattung erfolgte, als so genannte absolute Person der Zeitgeschichte im Sinne der herkömmlichen Rechtsprechung anzusehen, d. h. als Person, die unabhängig von einzelnen Ereignissen aufgrund ihres Status und ihrer Bedeutung allgemeine öffentliche Aufmerksamkeit findet (vgl. BVerfG NJW 2000, 1021, 1025).

    Bei der in dem angegriffenen Foto dargestellten Situation handelt es sich nicht um eine Angelegenheit, die typischerweise als "privat" eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es etwa bei Auseinandersetzungen mit sich selbst in Tagebüchern, bei vertraulicher Kommunikation unter Eheleuten, im Bereich der Sexualität, bei sozial abweichendem Verhalten oder bei Krankheiten der Fall ist (BVerfG NJW 2000, 1021).

    Hierbei geht es um einen Raum, in dem der Betroffene die Möglichkeit hat, frei von öffentlicher Beobachtung und damit der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle zu sein (BVerfG NJW 2000, 1021).

    Das BVerfG hat demgegenüber gerade in der vom Kläger herangezogenen Entscheidung BVerfG NJW 2000, 1021 (Caroline) ausdrücklich betont: "Bei überragenden öffentlichen Informationsinteresse kann die Pressefreiheit nach dieser Rechtsprechung sogar dem Schutz der Privatsphäre vorgehen." Auch der Entscheidung des EGMR (NJW 2004, 2647) lässt sich ein solcher absoluter Schutz der Privatsphäre nicht entnehmen.

    So kann eine überschaubare Öffentlichkeit, in der sich jemand bei normalem Auftreten bewegt, durch eine Medienöffentlichkeit ersetzt werden (BVerfG NJW 2000, 1021).

  • BGH, 19.12.1995 - VI ZR 15/95

    Achtung der Privatsphäre einer Person der Zeitgeschichte; Veröffentlichung

    Auszug aus KG, 26.06.2007 - 9 U 220/06
    Insoweit kann ein Balkon keine begrenzte Öffentlichkeit wie beispielsweise in einem nur unvollkommen beleuchteten Gartenlokal bilden (BGH NJW 1996, 1128).

    Unabhängig davon, dass es durchaus einen Unterschied macht, "ob jemand lediglich von den zufällig anwesenden Personen seiner Umgebung gesehen und beobachtet werden kann oder ob in einer solchen Situation Fotografien von ihm hergestellt werden zu dem Zweck, diese in der Öffentlichkeit zu verbreiten" (BGH NJW 1996, 1128), vermögen diese Umstände kein Überwiegen der Belange des Klägers gegenüber der Pressefreiheit der Beklagten zu begründen.

    Vorliegend ist jedoch insoweit maßgeblich, dass der Balkon des Klägers nach den obigen Ausführungen (anders als das bereits zitierte Gartenlokal in BGH NJW 1996, 1128) nicht als Raum örtlicher Abgeschiedenheit anerkannt werden kann.

  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 13/06

    Caroline von Monaco - Zum abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG bei

    Auszug aus KG, 26.06.2007 - 9 U 220/06
    (BGH Urteile vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06, VI ZR 14/06, VI ZR 50/06 - VI ZR 53/06).

    Die in diesem Zusammenhang bereits bei der Zuordnung zum Bereich der Zeitgeschichte vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Rechte des Klägers aus Artikel 1 Absatz 1, 2 Absatz 1 GG einerseits und der Presse aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG andererseits (vgl. BGH Urteile vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06, VI ZR 14/06, VI ZR 50/06 - VI ZR 53/06) führt jedoch dazu, dass die Belange des Klägers hinter den Berichterstattungsinteressen der Beklagten zurückzutreten haben.

  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 53/06

    Persönlichkeitsschutz von sog. Personen der Zeitgeschichte

    Auszug aus KG, 26.06.2007 - 9 U 220/06
    (BGH Urteile vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06, VI ZR 14/06, VI ZR 50/06 - VI ZR 53/06).

    Die in diesem Zusammenhang bereits bei der Zuordnung zum Bereich der Zeitgeschichte vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Rechte des Klägers aus Artikel 1 Absatz 1, 2 Absatz 1 GG einerseits und der Presse aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG andererseits (vgl. BGH Urteile vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06, VI ZR 14/06, VI ZR 50/06 - VI ZR 53/06) führt jedoch dazu, dass die Belange des Klägers hinter den Berichterstattungsinteressen der Beklagten zurückzutreten haben.

  • KG, 13.06.2006 - 9 U 251/05

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Bildnisveröffentlichung in der Presse:

    Auszug aus KG, 26.06.2007 - 9 U 220/06
    Zum anderen ist es von zeitgeschichtlicher Bedeutung, wie ein hochrangiger Politiker aus seinem Amt scheidet; nicht wenige Menschen werden erfahren wollen, wie der Betreffende mit einer solchen Veränderung umgeht (KGR Berlin 2006, 850 - Simonis).

    Dies lässt sich auch nicht der Entscheidung des Senates vom 13. Juni 2006 (KGR Berlin 2006, 850 - Simonis) entnehmen.

  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 50/06

    Neue Entscheidungen zur Veröffentlichung von Bildern prominenter Personen

    Auszug aus KG, 26.06.2007 - 9 U 220/06
    (BGH Urteile vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06, VI ZR 14/06, VI ZR 50/06 - VI ZR 53/06).

    Die in diesem Zusammenhang bereits bei der Zuordnung zum Bereich der Zeitgeschichte vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Rechte des Klägers aus Artikel 1 Absatz 1, 2 Absatz 1 GG einerseits und der Presse aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG andererseits (vgl. BGH Urteile vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06, VI ZR 14/06, VI ZR 50/06 - VI ZR 53/06) führt jedoch dazu, dass die Belange des Klägers hinter den Berichterstattungsinteressen der Beklagten zurückzutreten haben.

  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 14/06

    Prominentenfotos I - Von Hannover

    Auszug aus KG, 26.06.2007 - 9 U 220/06
    (BGH Urteile vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06, VI ZR 14/06, VI ZR 50/06 - VI ZR 53/06).

    Die in diesem Zusammenhang bereits bei der Zuordnung zum Bereich der Zeitgeschichte vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Rechte des Klägers aus Artikel 1 Absatz 1, 2 Absatz 1 GG einerseits und der Presse aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG andererseits (vgl. BGH Urteile vom 6. März 2007 - VI ZR 13/06, VI ZR 14/06, VI ZR 50/06 - VI ZR 53/06) führt jedoch dazu, dass die Belange des Klägers hinter den Berichterstattungsinteressen der Beklagten zurückzutreten haben.

  • EGMR, 24.06.2004 - 59320/00

    Verletzung von Art. 8 EMRK durch Veröffentlichung von Fotos und Artikel aus der

    Auszug aus KG, 26.06.2007 - 9 U 220/06
    Das BVerfG hat demgegenüber gerade in der vom Kläger herangezogenen Entscheidung BVerfG NJW 2000, 1021 (Caroline) ausdrücklich betont: "Bei überragenden öffentlichen Informationsinteresse kann die Pressefreiheit nach dieser Rechtsprechung sogar dem Schutz der Privatsphäre vorgehen." Auch der Entscheidung des EGMR (NJW 2004, 2647) lässt sich ein solcher absoluter Schutz der Privatsphäre nicht entnehmen.
  • BGH, 09.12.2003 - VI ZR 373/02

    Luftbildaufnahmen ja, Wegbeschreibung nein

    Auszug aus KG, 26.06.2007 - 9 U 220/06
    Ein nicht gesondert gegen Einblicke geschützter Balkon über einem öffentlichen Gehweg, der für jedermann von der Straße aus erkennbar und einsehbar ist, kann dem Nutzer auch nicht die Möglichkeit geben, frei von öffentlicher Beobachtung zu sein (vgl. BGH NJW 2004, 762 für ein umfriedetes Grundstück).
  • BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 507/01

    Luftaufnahmen von Prominentenvillen II

    Auszug aus KG, 26.06.2007 - 9 U 220/06
    Hiernach konnte der Kläger auch nicht die Erwartung hegen, er könne von niemandem beim Blumengießen gesehen und beobachtet werden (BVerfG NJW 2006, 2836).
  • KG, 07.02.2008 - 10 U 108/07

    Persönlichkeitsrechtsverletzende Bildberichterstattung in der Presse: Grenzen des

    An der Frage, wie der Kläger nach seinem Ausscheiden aus der Politik sein Leben gestaltet, besteht ein berechtigtes Informationsinteresse (vgl. KG, NJOZ 2008, 168).
  • LG Berlin, 08.10.2009 - 27 O 855/09

    Bildveröffentlichung von ehemaligem RAF-Mitglied verboten

    (2) Die bei der Abwägung zu Gunsten der Antragsgegnerin zu berücksichtigenden Gesichtspunkte reichen insgesamt nicht aus, um sich unter Berücksichtigung des auch im Presserecht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ( BGH, NJW 2009, 1499, [BGH 10.03.2009 - VI ZR 261/07] Tz. 10; Senatsurteil v. 26.06.2007 - 9 U 220/06 , KGR Berlin 2008, 30) gegen das Resozialisierungsinteresse des Antragstellers durchzusetzen.
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