Rechtsprechung
| OLG Nürnberg, 02.10.2001 - 3 U 2727/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 176 § 178 § 82
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Einstweilige Verfügung; Wirksame Zustellung; Zustellung an Bevollmächtigten; Rechtzeitige Zustellung; Zustellungsadressat
Verfahrensgang
- LG Regensburg, 29.06.2001 - 2 HKO 879/01
- OLG Nürnberg, 02.10.2001 - 3 U 2727/01
Papierfundstellen
- MDR 2002, 232
- NJOZ 2002, 1175
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- OLG Frankfurt, 01.09.1983 - 16 U 202/83
Auszug aus OLG Nürnberg, 02.10.2001 - 3 U 2727/01
§ 82 ZPO steht dem nicht entgegen, da diese Vorschrift die Prozeßvollmacht eines Hauptprozesses auf ein anderes - hier: Verfügungsverfahren - selbständiges Verfahren erstreckt (vgl. auch OLG Frankfurt MDR 1984, 58).
- OLG Nürnberg, 24.10.2023 - 3 U 965/23
Dringlichkeitsverlust bei Ausschöpfen der gesetzlichen Berufungseinlegungs- und …
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass dann, wenn sich ein Prozessvertreter (nur) für das Hauptsacheverfahren angezeigt hat, im Regelfall Zustellungen im Verfügungsverfahren wirksam an die Partei selbst vorgenommen werden können (OLG Nürnberg, NJOZ 2002, 1175). - KG, 21.12.2022 - 5 U 1039/20
Vollziehung einer einstweiligen Verfügung; ordnungsgemäße Zustellung
Denn in der bloßen Ankündigung eines möglichen Hauptsacheverfahrens (mit veränderten und angesichts der Anzeige der Vertretung des " ... " zudem unklaren Parteirollen), liegt auch keine hinreichend klare Bestellung der jetzigen Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners für ein mit dem Eilverfahren wenigstens teilidentisches Hauptsacheverfahren, die dem Antragsteller die Wahl zwischen einer Zustellung der Beschlussverfügung an den Antragsgegner oder seine jetzigen Verfahrensbevollmächtigten eröffnet hätte (vgl. hierzu OLG Nürnberg, Urteil vom 2. Oktober 2001 - 3 U 2727/01, Rn. 2, juris;… MüKoZPO/Toussaint, 6. Aufl. 2020, § 82 Rn. 3).
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