Rechtsprechung
| OLG Köln, 24.03.2010 - I-17 U 60/09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Internationale Zuständigkeit; doppelrelevante Tatsachen; Deliktsort; Erfolgsort; Handlungsort
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
LugÜ [1988] Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Nr. 3; BGB § 823; StGB § 27; ZPO §§ 32, 513 Abs. 2
Internationale Zuständigkeit; doppelrelevante Tatsachen; Deliktsort; Erfolgsort; Handlungsort - unalex.eu
Art. 23 Brüssel I-VO, 5 Nr. 3 LugÜ1988
Der Ort des Schadenseintritts - Mehrparteienfälle im Deliktsrecht - Anwendung von Art. 5 Nr. 3 Brüssel I-VO in besonderen Rechtsbereichen - Verbraucherdeliktsrecht - Börsen- und Termingeschäfte - Gerichtsstandsvereinbarungen - Reichweite der Gerichtsstandsvereinbarung - ...
- Betriebs-Berater
Internationale Zuständigkeit bei unerlaubter Handlung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
LugÜ Art. 5 Nr. 3
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Internationale Zuständigkeit bei unerlaubter Handlung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen geschlossen in Lugano am 16. September 1988 (LugÜ)
Verfahrensgang
- LG Aachen, 28.05.2009 - 1 O 480/08
- OLG Köln, 24.03.2010 - I-17 U 60/09
Papierfundstellen
- BB 2010, 2250
- NJOZ 2011, 532
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (18)
- BGH, 06.11.2007 - VI ZR 34/07
Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Schadensersatzansprüche aus einer …
Auszug aus OLG Köln, 24.03.2010 - 17 U 60/09
Wird ein in der Schweiz ansässiger Beklagter wegen Beihilfe zum Betrug auf Schadensersatz in Anspruch genommenen, so genügt für die Begründung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ unter dem Gesichtspunkt des Handlungsorts eine in der Schweiz begangene Beihilfehandlung, wenn die der Vermögensverfügung zugrunde liegende Täuschung des Geschädigten durch den Haupttäter im Inland erfolgt ist (Anschluss an BGH NJW-RR 2008, 516; entgegen OLG Nürnberg OLGR 2006, 467).Das Übereinkommen ist deshalb von den deutschen Gerichten im Verhältnis zur Schweiz anzuwenden (vgl. BGH NJW-RR 2008, 516, 517 Tz. 13 = WM 2008, 479 = VersR 2008, 1129 = RiW 2008, 399 = EuZW 2008, 189).
Das gilt auch, soweit dieselben Tatsachen sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage erheblich sind (sog. doppelrelevante Tatsachen; vgl. BGHZ 124, 237 = NJW 1994, 1413 = EuZW 1994, 283; BGH NJW-RR 2008, 516, 517 Tz. 14).
Der Beklagte kann dann nach Wahl des Klägers bei dem Gericht des Ortes, an dem der schädigende Erfolg eingetreten ist, oder bei dem Gericht des Ortes des dem Schaden zu Grunde liegenden ursächlichen Geschehens verklagt werden (vgl. BGH NJW-RR 2008, 516, 518 Tz. 17, 24).
Sie kann jedoch nicht so weit ausgelegt werden, dass sie jeden Ort erfasst, an dem schädliche Folgen eines Umstands spürbar werden können, der bereits einen Schaden verursacht hat, der tatsächlich an einem anderen Ort entstanden ist (…vgl. EuGH, Slg. 1995, I-2719 = EuZW 1995, 765 = JZ 1995, 1107 Rn. 14f. - Marinari;… NJW 2004, 2441 = EuZW 2004, 477 = IPRax 2005, 32 Rn. 14 - Kronhofer; BGH NJW-RR 2008, 516, 518).
Insbesondere in Fällen einer in einem anderen Vertragsstaat begangenen treuwidrigen Verwendung von Geldbeträgen lässt sich ein inländischer Deliktsort (Erfolgsort) nicht allein mit einem vom inländischen Anleger im Sinne einer Minderung seines Vermögens erlittenen "Gesamtvermögensschaden" bzw. unter dem Gesichtspunkt des Anlegerwohnsitzes als des "Mittelpunkts des Vermögens" begründen (vgl. BGH NJW-RR 2008, 516, 518 Tz. 21; OLG Stuttgart NJW-RR 1999, 138, 139;… Zöller/Geimer, ZPO 28. Aufl. Anh I Art. 5 EuGVÜ Rn. 27).
Mit ihrer Klage macht die Klägerin insoweit eine Schadenshaftung des Beklagten geltend, die nicht an einen "Vertrag" i.S. von Art. 5 Nr. 1 LugÜ anknüpft, sondern die eine - autonom zu verstehende - unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung i.S. von Art. 5 Nr. 3 LugÜ zum Gegenstand hat (vgl. BGH NJW-RR 2008, 516, 518 Tz. 20).
Rn. 43 aaaa) Dass in Bezug auf die "Ovid"-Zahlungen eine beihilfefähige Haupttat als solche in Gestalt eines von dem insoweit Verurteilten T. begangenen Betrugs (§ 263 StGB) zum Nachteil der Klägerin durch Bezugnahme auf die Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts Aachen schlüssig dargelegt ist, stellt auch die Berufung nicht in Abrede (vgl. Bl. 344 GA); dass die Klägerin sich im Zivilprozess auf die im Strafverfahren getroffenen Feststellungen berufen kann, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW-RR 2008, 516, 518 Tz. 26).
Rn. 45 bbbb) Für die Begründung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ unter dem Gesichtspunkt zwar nicht des Erfolgs-, aber des - alternativ berücksichtigungsfähigen - Handlungsorts ausreichend ist jedoch der Umstand, dass die der Vermögensverfügung durch Überweisung der beiden "Tranchen" am 29.03.2006 zugrunde liegende Täuschung der Klägerin durch den Verurteilten T. - also das erfolgreiche Suggerieren, die Zahlung von insgesamt 2, 08 Millionen Euro sei als Vorauszahlung erforderlich, um die erforderlichen Schutzmaßnahmen für ein ganzes Jahr bestreiten zu können - im Inland erfolgt ist (vgl. BGH NJW-RR 2008, 516, 518 Tz. 23, wo ausdrücklich allein auf die inländische Täuschungshandlung abgestellt wird;… anders noch OLG Nürnberg OLGR 2006, 487 m. w. N., Rz. 10 des juris-Abdrucks, wo der Täuschungsort als Handlungsort nicht für maßgeblich erachtet, sondern als Begehungsort ausschließlich auf den Ort des Schadenseintritts abgestellt wird, weil letzterer beim Betrug zum Tatbestand der Rechtsgutsverletzung dazu gehöre); nach dem Sach- und Streitstand spricht nichts dafür, dass T. diese Täuschung an einem anderen Ort als dem Wohnsitz der Klägerin bzw. jedenfalls in Deutschland begangen haben könnte.
Insbesondere für die Untreue, sei es zum Nachteil der Klägerin, sei es zu Ungunsten von Frau S., ist davon auszugehen, dass der Beklagte die Tathandlung einer - etwaigen - tatbestandsmäßigen Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht an seinem schweizer Kanzleiort begangen hat (vgl. BGH NJW-RR 2008, 516,m 518 Tz. 21; vgl. auch Mankowski EWiR 2008, 215, 216).
Der Bundesgerichtshof ist etwa in seiner wiederholt zitierten Entscheidung BGH NJW-RR 2008, 516 (unter Tz. 39) davon ausgegangen, dass es im weiteren Verlauf des dortigen Rechtsstreits auf die - in der vorgenannten Revisionsentscheidung in Bezug auf Art. 5 Nr. 3 LugÜ ausdrücklich verneinte (Tz. 21) - Strafbarkeit wegen Untreue doch noch ankommen könne; eine solche Überlegung macht aber nur Sinn, wenn die Verneinung des § 266 StGB im Zwischenstreit über die internationale Zuständigkeit keine endgültige Bindungswirkung für das weitere Verfahren entfaltet.
Die im vorliegenden Rechtsstreit einschlägigen Rechtsfragen sind weitestgehend durch die Entscheidung BGH NJW-RR 2008, 516 beantwortet worden; verbleibende Fragen, die Anlass zu einer ergänzenden Anrufung des Bundesgerichtshofs sein könnten, sind nicht ersichtlich.
Insbesondere auf das von der Berufung (S. 17 der Berufungsbegründung, Bl. 352 GA) ausdrücklich zur Prüfung durch den Senat gestellte Postulat, wonach es bei einer Anknüpfung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte an den Handlungsort nur auf die Handlung des als Gehilfe in Anspruch genommenen Beklagten ankommen könne, hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGH NJW-RR 2008, 516 bereits eine Antwort im gegenteiligen Sinne gegeben, soweit er dort davon ausgegangen ist, für die Inanspruchnahme eines in der Schweiz ansässigen Beklagten wegen des Vorwurfs der Beteiligung an einem Betrug genüge die Anknüpfung an eine (von einer anderen Person, also nicht vom Beklagten) im Inland begangene Täuschungshandlung.
- EuGH, 10.06.2004 - C-168/02
Kronhofer
Auszug aus OLG Köln, 24.03.2010 - 17 U 60/09
Diese der Klagepartei eröffnete Wahlmöglichkeit darf allerdings nicht über die sie rechtfertigenden besonderen Umstände hinaus erstreckt werden, soll nicht der in Art. 2 Abs. 1 LugÜ aufgestellte allgemeine Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, ausgehöhlt und im Ergebnis über die ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinaus die Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Klägers anerkannt werden (vgl. EuGH, NJW 2004, 2441 = EuZW 2004, 477 = IPRax 2005, 32 Rn. 14 - Kronhofer).Sie kann jedoch nicht so weit ausgelegt werden, dass sie jeden Ort erfasst, an dem schädliche Folgen eines Umstands spürbar werden können, der bereits einen Schaden verursacht hat, der tatsächlich an einem anderen Ort entstanden ist (…vgl. EuGH, Slg. 1995, I-2719 = EuZW 1995, 765 = JZ 1995, 1107 Rn. 14f. - Marinari; NJW 2004, 2441 = EuZW 2004, 477 = IPRax 2005, 32 Rn. 14 - Kronhofer; BGH NJW-RR 2008, 516, 518).
- OLG Nürnberg, 08.03.2006 - 8 U 2651/05
Internationale Zuständigkeit für eine Schadensersatzanklage nach einer …
Auszug aus OLG Köln, 24.03.2010 - 17 U 60/09
Der schädigende (Erst-) Erfolg ist vielmehr aufgrund der in der Schweiz vorgenommenen Vermögensverfügung dort eingetreten; die hiermit zugleich verbundene Einbuße der Klägerin an ihrem "Gesamtvermögen" begründet keinen - weiteren - Erfolgsort an ihrem deutschen Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 1999, 138, 139; OLG Nürnberg OLGR 2006, 487).Rn. 45 bbbb) Für die Begründung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ unter dem Gesichtspunkt zwar nicht des Erfolgs-, aber des - alternativ berücksichtigungsfähigen - Handlungsorts ausreichend ist jedoch der Umstand, dass die der Vermögensverfügung durch Überweisung der beiden "Tranchen" am 29.03.2006 zugrunde liegende Täuschung der Klägerin durch den Verurteilten T. - also das erfolgreiche Suggerieren, die Zahlung von insgesamt 2, 08 Millionen Euro sei als Vorauszahlung erforderlich, um die erforderlichen Schutzmaßnahmen für ein ganzes Jahr bestreiten zu können - im Inland erfolgt ist (vgl. BGH NJW-RR 2008, 516, 518 Tz. 23, wo ausdrücklich allein auf die inländische Täuschungshandlung abgestellt wird; anders noch OLG Nürnberg OLGR 2006, 487 m. w. N., Rz. 10 des juris-Abdrucks, wo der Täuschungsort als Handlungsort nicht für maßgeblich erachtet, sondern als Begehungsort ausschließlich auf den Ort des Schadenseintritts abgestellt wird, weil letzterer beim Betrug zum Tatbestand der Rechtsgutsverletzung dazu gehöre); nach dem Sach- und Streitstand spricht nichts dafür, dass T. diese Täuschung an einem anderen Ort als dem Wohnsitz der Klägerin bzw. jedenfalls in Deutschland begangen haben könnte.
- OLG Stuttgart, 06.07.1998 - 5 U 22/98
Entscheidung über die Frage der Zuständigkeit eines deutschen oder eines …
Auszug aus OLG Köln, 24.03.2010 - 17 U 60/09
Insbesondere in Fällen einer in einem anderen Vertragsstaat begangenen treuwidrigen Verwendung von Geldbeträgen lässt sich ein inländischer Deliktsort (Erfolgsort) nicht allein mit einem vom inländischen Anleger im Sinne einer Minderung seines Vermögens erlittenen "Gesamtvermögensschaden" bzw. unter dem Gesichtspunkt des Anlegerwohnsitzes als des "Mittelpunkts des Vermögens" begründen (vgl. BGH NJW-RR 2008, 516, 518 Tz. 21; OLG Stuttgart NJW-RR 1999, 138, 139;… Zöller/Geimer, ZPO 28. Aufl. Anh I Art. 5 EuGVÜ Rn. 27).Der schädigende (Erst-) Erfolg ist vielmehr aufgrund der in der Schweiz vorgenommenen Vermögensverfügung dort eingetreten; die hiermit zugleich verbundene Einbuße der Klägerin an ihrem "Gesamtvermögen" begründet keinen - weiteren - Erfolgsort an ihrem deutschen Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 1999, 138, 139; OLG Nürnberg OLGR 2006, 487).
- EuGH, 19.09.1995 - C-364/93
Marinari / Lloyd's Bank
Auszug aus OLG Köln, 24.03.2010 - 17 U 60/09
Dabei ist dann, wenn derjenige Ort, an dem das für die Begründung einer Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung in Betracht kommende Ereignis stattgefunden hat, nicht auch der Ort ist, an dem aus diesem Ereignis ein Schaden entstanden ist, der Begriff "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" - ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH zu der im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ (…vgl. EuGH, Slg. 1976, 1735 = NJW 1977, 493 Rn. 24f. - Mines de Potasse;… Slg. 1995, I-415 = NJW 1995, 1881 = EuZW 1995, 248 Rn. 20 - Shevill; Slg. 1995, I-2719 = EuZW 1995, 765 = JZ 1995, 1107 Rn. 11 - Marinari) - so zu verstehen, dass er sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meint.Sie kann jedoch nicht so weit ausgelegt werden, dass sie jeden Ort erfasst, an dem schädliche Folgen eines Umstands spürbar werden können, der bereits einen Schaden verursacht hat, der tatsächlich an einem anderen Ort entstanden ist (vgl. EuGH, Slg. 1995, I-2719 = EuZW 1995, 765 = JZ 1995, 1107 Rn. 14f. - Marinari;… NJW 2004, 2441 = EuZW 2004, 477 = IPRax 2005, 32 Rn. 14 - Kronhofer; BGH NJW-RR 2008, 516, 518).
- BGH, 25.11.1993 - IX ZR 32/93
Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils
Auszug aus OLG Köln, 24.03.2010 - 17 U 60/09
Das gilt auch, soweit dieselben Tatsachen sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage erheblich sind (sog. doppelrelevante Tatsachen; vgl. BGHZ 124, 237 = NJW 1994, 1413 = EuZW 1994, 283; BGH NJW-RR 2008, 516, 517 Tz. 14).Für die Zulässigkeit der Klage reicht hierbei nach allgemeiner Meinung die schlüssige Behauptung von Tatsachen durch den Kläger aus, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, und deren Nachweis jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint; die Feststellung dieser Tatsachen ist hingegen erst zur Begründetheit der Klage notwendig (vgl. BGHZ 124, 237 = NJW 1994, 1413 = EuZW 1994, 283; BGH NJW-RR 2007, 516, 517 Tz. 14; OLG Frankfurt ZIP 2006, 2385, 2386 f.;… OLG Brandenburg, Urt. v. 12.04.2006 - 4 U 179/05, juris [Rz. 23]; OLG Koblenz OLGR 2008, 30, 32; Mankowski IPrax 2006, 454).
- BGH, 18.04.1996 - 1 StR 14/96
Beihilfe zum Betrug (Anforderungen an die Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes; …
Auszug aus OLG Köln, 24.03.2010 - 17 U 60/09
Physische Beihilfe zum Betrug (§ 263 StGB) durch kann danach schon begehen, wer dem Täter - insbesondere auch im Rahmen "berufstypischer" Handlungen - ein entscheidendes Tatmittel willentlich an die Hand gibt und damit bewusst das Risiko erhöht, dass durch den Einsatz gerade dieses Mittels eine mittels Täuschung gegen fremdes Vermögen gerichtete Haupttat verübt wird; Opfer, Tatzeit oder nähere Details der konkreten Begehungsweise müssen dem Gehilfen nicht bekannt sein (vgl. BGHSt 42, 135, 137; LG Bochum NJW 2000, 1430, 1432;… Fischer aaO § 27 Rn. 23, § 263 Rn. 205). - BGH, 19.12.1996 - III ZB 105/96
Rechtsweg für einen Rechtsstreit zwischen einer Stiftung und ihren …
Auszug aus OLG Köln, 24.03.2010 - 17 U 60/09
Rn. 64 Das Interesse des Beklagten an der Aufhebung des angefochtenen, ihm ungünstigen Zwischenurteils ist mit einem Bruchteil der mit der Klage verfolgten Hauptforderung zu bewerten; der Senat hält insoweit einen Betrag in Höhe eines Drittels für angemessen (vgl. OLG Dresden OLGR 2001, 350; OLG Frankfurt OLGR 1999, 153; s. auch BGH NJW 1998, 909, 910 (zu § 17a GVG); LG Braunschweig NJW 1973, 1846;… Zöller/Herget, ZPO 28. Aufl. § 3 Rn. 16 "Zwischenstreit"). - LG Bochum, 15.03.1999 - 12 KLs 35 Js 409/98
Transfer von Wertpapieren ins Ausland zur Vermeidung der inländischen …
Auszug aus OLG Köln, 24.03.2010 - 17 U 60/09
Physische Beihilfe zum Betrug (§ 263 StGB) durch kann danach schon begehen, wer dem Täter - insbesondere auch im Rahmen "berufstypischer" Handlungen - ein entscheidendes Tatmittel willentlich an die Hand gibt und damit bewusst das Risiko erhöht, dass durch den Einsatz gerade dieses Mittels eine mittels Täuschung gegen fremdes Vermögen gerichtete Haupttat verübt wird; Opfer, Tatzeit oder nähere Details der konkreten Begehungsweise müssen dem Gehilfen nicht bekannt sein (vgl. BGHSt 42, 135, 137; LG Bochum NJW 2000, 1430, 1432;… Fischer aaO § 27 Rn. 23, § 263 Rn. 205). - LG Braunschweig, 14.05.1973 - 7 S 43/73
Auszug aus OLG Köln, 24.03.2010 - 17 U 60/09
Rn. 64 Das Interesse des Beklagten an der Aufhebung des angefochtenen, ihm ungünstigen Zwischenurteils ist mit einem Bruchteil der mit der Klage verfolgten Hauptforderung zu bewerten; der Senat hält insoweit einen Betrag in Höhe eines Drittels für angemessen (vgl. OLG Dresden OLGR 2001, 350; OLG Frankfurt OLGR 1999, 153; s. auch BGH NJW 1998, 909, 910 (zu § 17a GVG); LG Braunschweig NJW 1973, 1846;… Zöller/Herget, ZPO 28. Aufl. § 3 Rn. 16 "Zwischenstreit"). - EuGH, 07.03.1995 - C-68/93
Shevill u.a. / Presse Alliance
- EuGH, 30.11.1976 - 21/76
Handelskwekerij Bier / Mines de Potasse d'Alsace
- BGH, 28.11.2002 - III ZR 102/02
Fehlende internationale Zuständigkeit als Revisionsgrund; Internationaler …
- OLG Hamm, 17.01.2006 - 9 U 102/05
Verkehrssicherungspflicht, Pflanzkübel, Hindernis, Straßenbeleuchtung
- OLG Brandenburg, 12.04.2006 - 4 U 179/05
Unerlaubte Handlung; Kapitalanlagebetrug: Internationale Zuständigkeit; …
- OLG Köln, 31.01.2006 - 22 U 109/05
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen gegen ausländische …
- OLG Frankfurt, 08.06.2006 - 16 U 106/05
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Gerichtsstand der möglichen …
- OLG Koblenz, 25.06.2007 - 12 U 1717/05
Internationale Zuständigkeit bei unerlaubten Handlungen von EU-Bürgern - …
- OLG Saarbrücken, 16.02.2011 - 1 U 574/09
Internationale Zuständigkeit: Gerichtsstand bei einem Schadensersatzanspruch auf …
Daher kann entgegen dem zu allgemein gefassten Wortlaut des § 513 Abs. 2 ZPO, wonach mit Rechtsmitteln nicht gerügt werden kann, dass die erste Instanz die örtliche Zuständigkeit zu Unrecht bejaht hat, das Fehlen der internationalen Zuständigkeit in der Rechtsmittelinstanz, auch dann gerügt werden, wenn das Erstgericht sie unzutreffend angenommen hat (BGH, Urteil vom 28.11.2002 - III ZR 102/02, zitiert nach Juris; OLG Köln, Urteil vom 24.3.2010 - 17 U 60/09, I-17 U 60/09, zitiert nach Juris;… Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Auflage, Rn. 1009). - LG Hamburg, 16.10.2020 - 315 O 4/19 Rn. 32 Mithin begründet Art. 5 Nr. 3 LugÜ grundsätzlich die internationale Entscheidungszuständigkeit deutscher Gerichte für einen Rechtsstreit mit einer in der Schweiz ansässigen Beklagten, wenn die Klägerin eine im Inland begangene unerlaubte Handlung wenigstens schlüssig behauptet (vgl. OLG Köln - Urteil vom 24.3.2010 - 17 U 60/09, NJOZ 2011, 532).
Für die Begründung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte ist demgemäß allein die schlüssige Behauptung der Verletzung der deutschen Marke der Klägerin ausreichend; die Feststellung dieser Tatsachen ist hingegen erst zur Begründetheit der Klage notwendig (vgl. BGH NJW 1994, 1413; BGH BeckRS 2014, 16775; OLG Brandenburg, BeckRS 2006, 5566; OLG Köln NJOZ 2011, 532, 536).
- OLG Köln, 08.11.2019 - 6 U 187/18 In zeitlicher Hinsicht müsse die Beihilfe nicht zur unmittelbaren Tatausführung geleistet werden; es genüge die Hilfe bei einer vorbereitenden Handlung oder aber erst nach Vollendung der Haupttat im Zeitraum bis zu deren Beendigung (vgl. OLG Köln, Urteil vom 24.03.2010 - 17 U 60/09, NJOZ 2011, 532, 539).
- LG Bonn, 19.09.2018 - 19 O 421/17 In zeitlicher Hinsicht muss die Beihilfe nicht zur unmittelbaren Tatausführung geleistet werden; es genügt die Hilfe bei einer vorbereitenden Handlung oder aber erst nach Vollendung der Haupttat im Zeitraum bis zu deren Beendigung (vgl. OLG Köln, Urteil vom 24.03.2010 - 17 U 60/09, NJOZ 2011, 532, 539).
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