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   OLG Düsseldorf, 09.02.2001 - 22 U 171/00   

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https://dejure.org/2001,4695
OLG Düsseldorf, 09.02.2001 - 22 U 171/00 (https://dejure.org/2001,4695)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.02.2001 - 22 U 171/00 (https://dejure.org/2001,4695)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. Februar 2001 - 22 U 171/00 (https://dejure.org/2001,4695)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verzicht auf die Einrede der Verjährung; Verzichtserklärung; Stillhalteabkommen; Verjährungshemmung; Verjährungseinrede; Parallelrechtsstreit

  • Judicialis

    BGB § 202; ; BGB § 205; ; BGB § 242

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 202 § 205 § 242
    Hemmung der Verjährung aufgrund Stillhalteabkommen - Abwarten eines Rechtsstreits - Überlegungsfrist des Gläubigers bis Klageerhebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2265
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.11.1995 - IX ZR 148/94

    Verjährung des Regreßanspruchs gegen einen Rechtsanwalt

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.02.2001 - 22 U 171/00
    Die Verzichtserklärungen wären entgegen der Ansicht der Klägerin auch insoweit unwirksam, als sie nach Ablauf der Verjährungsfrist abgegeben worden wären, denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch ein nach Ablauf der Verjährungsfrist abgegebener Verzicht auf die Einrede der Verjährung nur wirksam, wenn der Schuldner bei Abgabe der Erklärung wusste oder zumindest für möglich hielt, dass die Verjährungsfrist schon abgelaufen war (vgl. BGHZ 83, 382, 389 m.w.N., aus BGH NJW 1996, 661 ergibt sich nichts anderes).
  • BGH, 22.04.1982 - VII ZR 191/81

    Zulässigkeit des Verzichts auf die Erhebung der Verjährungseinrede nach

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.02.2001 - 22 U 171/00
    Die Verzichtserklärungen wären entgegen der Ansicht der Klägerin auch insoweit unwirksam, als sie nach Ablauf der Verjährungsfrist abgegeben worden wären, denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch ein nach Ablauf der Verjährungsfrist abgegebener Verzicht auf die Einrede der Verjährung nur wirksam, wenn der Schuldner bei Abgabe der Erklärung wusste oder zumindest für möglich hielt, dass die Verjährungsfrist schon abgelaufen war (vgl. BGHZ 83, 382, 389 m.w.N., aus BGH NJW 1996, 661 ergibt sich nichts anderes).
  • BGH, 14.01.1998 - IV ZR 61/97

    Berechnung privatärztlicher stationärer Leistungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.02.2001 - 22 U 171/00
    Dieses Angebot ist als Angebot auf Abschluss eines Stillhalteabkommens auszulegen, welches den Schuldner vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt und gemäß § 202 Abs. 1 BGB die Verjährung hemmt (vgl. BGH MDR 1998, 468 f.), denn die Geltendmachung der Ansprüche sollte bis zur Klärung der Verantwortlichkeit für den Unfall im Vorprozess zurückgestellt werden.
  • BGH, 14.06.1989 - IVa ZR 180/88

    Anmeldezeitraum von Ansprüchen zur Invaliditätsentschädigung - Zulässigkeit der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.02.2001 - 22 U 171/00
    Ob die Verhandlungen und das Stillhalteabkommen durch das Schreiben vom 13.10.1999 beendet werden konnten, erscheint fraglich, denn der Haftpflichtversicherer hatte mit Schreiben vom 08.09.1998 den Verzicht auf die Verjährungseinrede bis zum 31.12.1999 erklärt und eine vorzeitige Kündigung eines Stillhalteabkommens ist allenfalls bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig (vgl. BGH NJW-RR 1989, 1048, 1049).
  • BGH, 14.02.1978 - VI ZR 78/77

    Abstandnahme von einem Verzicht auf die Einrede der Verjährung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.02.2001 - 22 U 171/00
    Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben wäre der Beklagten zu 2) jedoch die Berufung auf die Einrede der Verjährung versagt, denn dem Gläubiger ist eine angemessene Überlegungsfrist bis zur Klageerhebung zuzugestehen (vgl. dazu BGH NJW 1978, 1256; BGH WM 1983, 472, 474) und diese war hier mit fünfeinhalb Wochen nicht überschritten.
  • OLG Düsseldorf, 06.12.2002 - 5 U 28/02

    Zur Frage der Haftung eines Architekten auf Schadensersatz wegen unrichtig

    Selbst wenn man sogar eine Klagefrist von 3 Monaten annehmen wollte - eine solche Frist ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allerdings regelmäßig als zu lang angesehen worden ( BGH VersR 1998, 1158, 1160; NJW 1991, 975; NJW 1978, 1256; vgl. auch OLG Düsseldorf in NJW 2001, 2265) -, so war diese im Zeitpunkt der Einreichung des Mahnbescheides am 10.11.2000 bereits abgelaufen.
  • OLG Frankfurt, 13.01.2005 - 26 U 46/04

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Rechtsanwalt: Angemessene Frist

    Mit dem für den Gläubiger erkennbaren Wegfall dieser Umstände beginnt nicht etwa die Verjährung von neuem zu laufen, und es findet auch nicht eine Hemmung der Frist mit der in § 209 BGB bezeichneten Wirkung statt; vielmehr muss der Gläubiger in diesem Fall innerhalb einer angemessenen, nach Treu und Glauben zu bestimmenden Frist seinen Anspruch gerichtlich geltend machen (vgl. BGH, NJW 1991, 69; VersR 1998, 1158; OLG Düsseldorf, NJW 1983, 1434; 2001, 2265).
  • LG Essen, 10.11.2017 - 4 O 107/17
    Ein Berufen auf die Verjährung ist der Beklagten deshalb als treuwidrig im Sinne des § 242 BGB entgegenzuhalten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2001, 22 U 171/00).
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