Weitere Entscheidung unten: BGH, 19.05.1967

Rechtsprechung
   BGH, 29.05.1967 - VII ZR 66/65   

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BGH, 29.05.1967 - VII ZR 66/65 (https://dejure.org/1967,349)
BGH, Entscheidung vom 29.05.1967 - VII ZR 66/65 (https://dejure.org/1967,349)
BGH, Entscheidung vom 29. Mai 1967 - VII ZR 66/65 (https://dejure.org/1967,349)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rückzahlungsansprüche zwischen Komplementären und Kommanditisten in einer KG - Rückgewähr der Anzahlung für den Verkauf eines Geschäftsanteils im Falle der Nichtdurchführung des Kaufvertrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 48, 70
  • NJW 1967, 1905
  • NJW 1967, 1907
  • MDR 1967, 754
  • DB 1967, 1363
  • JR 1968, 219
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.03.1954 - IV ZR 202/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.05.1967 - VII ZR 66/65
    Ein "Doppelmangel in der Bereicherungskette", der nach der bisherigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (Urteil IV ZR 202/53 vom 25. März 1954) einen "Durchgriff" gerechtfertigt hätte, liegt nicht vor, wenn der letzte der Bereicherungskette seinem Vormann auf Grund Vertrages zur Rückgewähr der empfangenen Leistung verpflichtet ist.

    Während das Reichsgericht (u.a. RGZ 86, 343; JW 1932, 835) und der Bundesgerichtshof (Urteil IV ZR 202/53 vom 25. März 1954) den "Durchgriff" bei einem "Doppelmangel in der Bereicherungskette" bisher für zulässig gehalten haben, sind gegen diese Auffassung in neuerer Zeit von verschiedenen Seiten Bedenken erhoben worden (z.B. von Caemraerer JZ 1962, 385, 388 f; Esser, Schuldrecht 2. Aufl. § 190, 4; ders., Fälle und Lösungen zum Schuldrecht 1963, S. 131; vgl. auch Staudinger BGB 11. Aufl. § 812, Rz 8 c b; RGRK BGB § 812, Anm. 50; Larenz, Schuldrecht 7. Aufl. II. Teil, § 62 II b).

  • BGH, 31.10.1963 - VII ZR 285/61

    Elektroherde - §§ 951, 812 BGB, Dreiecksverhältnis, Empfängerhorizont,

    Auszug aus BGH, 29.05.1967 - VII ZR 66/65
    Nach den Grundsätzen der Leistungskondiktion (vgl. BGHZ 40, 272, 277 f [BGH 31.10.1963 - VII ZR 285/61] mit Nachweisen) vollzieht sich der Bereicherungsausgleich immer im Verhältnis von Leistendem und Leistungsempfänger im Rechtssinne , während es nicht darauf ankommt, wer an wen in tatsächlicher Hinsicht "geleistet" hat.
  • RG, 24.03.1915 - V 453/14

    Bereicherungsanspruch

    Auszug aus BGH, 29.05.1967 - VII ZR 66/65
    Während das Reichsgericht (u.a. RGZ 86, 343; JW 1932, 835) und der Bundesgerichtshof (Urteil IV ZR 202/53 vom 25. März 1954) den "Durchgriff" bei einem "Doppelmangel in der Bereicherungskette" bisher für zulässig gehalten haben, sind gegen diese Auffassung in neuerer Zeit von verschiedenen Seiten Bedenken erhoben worden (z.B. von Caemraerer JZ 1962, 385, 388 f; Esser, Schuldrecht 2. Aufl. § 190, 4; ders., Fälle und Lösungen zum Schuldrecht 1963, S. 131; vgl. auch Staudinger BGB 11. Aufl. § 812, Rz 8 c b; RGRK BGB § 812, Anm. 50; Larenz, Schuldrecht 7. Aufl. II. Teil, § 62 II b).
  • BGH, 29.11.1965 - VII ZR 214/63

    Ungerechtfertigte Bereicherung

    Auszug aus BGH, 29.05.1967 - VII ZR 66/65
    Eine solche Haftung geht der aus ungerechtfertigter Bereicherung vor und schließt sie aus (vgl. u.a. BGHZ 44, 321, 324) [BGH 29.11.1965 - VII ZR 214/63].
  • BGH, 24.03.1960 - VII ZR 61/59
    Auszug aus BGH, 29.05.1967 - VII ZR 66/65
    Den Grund für die Zulassung des Durchgriffs hat man bisher hauptsächlich darin gesehen, daß es ein unnötiger Umweg wäre, wenn man den Berechtigten an den Erstverpflichteten verweisen würde (Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht, 15. Bearb. § 221 III 1 b, Fußn. 12; vgl. auch BGH VII ZR 61/59 vom 24. März 1960 - JZ 1962, 404 [BGH 24.03.1960 - VII ZR 61/59]).
  • BGH, 20.03.2019 - VIII ZR 88/18

    Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis: Weiterveräußerung einer unter

    Dabei ist Leistung im Rechtssinne gemeint; nicht entscheidend ist, wer an wen in tatsächlicher Hinsicht "geleistet" hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1967 - VII ZR 66/65, BGHZ 48, 70, 73).
  • BGH, 24.02.1972 - VII ZR 207/70

    Bereicherungsausgleich beim Vertrag zugunsten Dritter

    Denn nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung ist unter einer Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB eine bewußte und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen (BGHZ 40, 272, 277 [BGH 31.10.1963 - VII ZR 285/61]; 48, 70, 73 [BGH 29.05.1967 - VII ZR 66/65]; 50, 227, 230 ff [BGH 27.05.1968 - AnwSt R 8/67]; vgl. a. Hadding a.a.O. S. 99 ff mit Nachweisen).
  • BGH, 24.04.2001 - VI ZR 36/00

    Bereicherungsausgleich in Drei-Personen-Verhältnis bei wirksamer Anweisung

    Ob an dieser Auffassung trotz der Tatsache, daß dadurch sowohl dem letzten Glied einer dreigliedrigen Bereicherungskette seine Einwendungen gegen seinen Vormann (das Zwischenglied der Kette), als auch diesem Zwischenmann seine Einwendungen gegen das erste Glied der Bereicherungskette abgeschnitten werden (vgl. hierzu bereits BGHZ 48, 70, 72 m.w.N.), festzuhalten ist, bedarf keiner Entscheidung, denn im vorliegenden Fall liegt keiner der geschilderten Ausnahmefälle vor.

    Weiterhin bestünde die Gefahr, daß dem Anweisenden Einwendungen gegenüber dem Angewiesenen abgeschnitten würden (vgl. BGHZ 48, 70, 72).

  • BGH, 20.06.1990 - XII ZR 98/89

    Bereicherungsausgleich bei wegen Geschäftsunfähigkeit nichtiger Anweisung

    (E. Ulmer AcP 126, 129, 163; v. Caemmerer JZ 1962, 385, 387; Lorenz JuS 1968, 441, 448; Mühl NJW 1968, 1868, 1869 [BGH 29.05.1967 - VII ZR 66/65]; Schwark WM 1970, 1334, 1335; Canaris BB 1972, 774, 778; Wilhelm, Rechtsverletzung und Vermögensentscheidung als Grundlagen und Grenzen des Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung (1973) S. 158 ff; Meyer, Bereicherungsausgleich in Dreiecksverhältnissen (1979) S. 117 ff; Hassold, Zur Leistung im Dreipersonenverhältnis (1981) S. 187 f; Reuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung (1983) S. 429 ff; Erman/Westermann BGB 8. Aufl. § 812 Rdn. 22, 22 a; Heimann-Trosien in BGB-RGRK 12. Aufl. § 812 Rdn. 27; Soergel/Mühl BGB 11. Aufl. § 812 Rdn. 72; Staudinger/Lorenz BGB 12. Aufl. § 812 Rdn. 51; MünchKomm/Lieb BGB 2. Aufl. § 812 Rdn. 74; Canaris in Großkommentar HGB 4. Aufl. Bankvertragsrecht, Erster Teil Rdn. 433).
  • BGH, 17.06.2003 - XI ZR 195/02

    "Verwaltungsprivatrecht"; Rückforderung einer Subvention; Wegfall der

    Ein derartiger vertraglicher Anspruch hat stets Vorrang vor einem solchen aus ungerechtfertigter Bereicherung (vgl. BGHZ 44, 321, 323; 48, 70, 75; BGH, Urteil vom 4. Mai 1972 - VII ZR 187/70, WM 1972, 888, 889 m.w.Nachw.).
  • BSG, 13.05.2004 - B 3 KR 2/03 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Vergütung von Leistungen nach

    Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Bereicherungsvorgangs (vgl dazu BGHZ 40, 272; 48, 70; 50, 227; Palandt/Sprau aaO § 812 RdNr 41) wird die Möglichkeit des Bereicherungsausgleichs im Dreiecksverhältnis allerdings allein auf den Partner des Leistungsverhältnisses reduziert, in dem die Leistungsstörung vorliegt; der Leistende kann sich zum Ausgleich der ungerechtfertigten Vermögensverschiebung nur an diesen, nicht aber an einen ebenfalls beteiligten Dritten halten.
  • BGH, 16.04.1993 - V ZR 49/92

    Verjährung bei Gesamtschuld - Anspruchsgegner bei Leistungskondiktion

    Die Person des Leistungsempfängers bestimmt sich aber in erster Linie nach dem Inhalt und dem Zweck der mit der Leistung beabsichtigten Vermögenszuwendung (vgl. auch BGHZ 48, 70, 73 [BGH 29.05.1967 - VII ZR 66/65]; 50, 227, 229 [BGH 27.05.1968 - AnwSt R 8/67]; Palandt/Thomas, BGB, 52. Aufl., § 812 Rdn. 41).
  • OLG Celle, 27.11.1985 - 9 U 71/85

    Anspruch des Angewiesenen gegen den Anweisungsempfänger bei Unwirksamkeit oder

    Ein Direktanspruch des Angewiesenen gegen den Anweisungsempfänger wurde nach, früherer, bis heute nicht ausdrücklich aufgegebener Rechtsprechung ausnahmsweise jedoch dann zugelassen, wenn ein Doppelmangel vorlag, also sowohl Deckungs- wie Valutaverhältnis fehlerhaft waren (vgl. dazu BGHZ 48, 70, 71 f. [BGH 29.05.1967 - VII ZR 66/65] ; 61, 289, 292) [BGH 18.10.1973 - VII ZR 8/73] .

    Nach jedenfalls im Schrifttum herrschender Meinung ist auch im Fall des Doppelmangels der Bereicherungsausgleich grundsätzlich nur im jeweils betroffenen Leistungsverhältnis vorzunehmen, da dem jeweiligen Bereicherungsschuldner etwaige Einwendungen gegenüber seinem Vertragspartner nicht abgeschnitten werden sollen (vgl. Lieb a.a.O. § 812, Rdn. 38 ff. m.w.N.: vgl. auch BGHZ 48, 70, 71 f.) [BGH 29.05.1967 - VII ZR 66/65] .

  • BGH, 06.12.1979 - III ZR 46/78

    Voraussetzungen für eine ungerechtfertigte Bereicherung - Rechtmäßigkeit einer

    Es bedarf nicht der Entscheidung, ob schon diese - revisionsrechtlich zu unterstellenden - Umstände hinreichen, einen Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Käufer auszuschließen und gegen die Beklagte zu 1) zu rechtfertigen (vgl. bejahend BGHZ 36, 30 [BGH 05.10.1961 - VII ZR 207/60]; zweifelnd BGHZ 48, 70 [BGH 29.05.1967 - VII ZR 66/65]; vgl. ferner BGHZ 66, 362; 66, 372; 67, 75).
  • BGH, 31.03.1977 - VII ZR 336/75

    Zuvielzahlung des Grundstücksersteigerers - § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB; keine

    In solchen Fällen liegt kein "Doppelmangel" vor (BGHZ 48, 70).
  • BGH, 04.05.1971 - VI ZR 126/69

    Haftung des Vertretenen aufgrund Duldungsvollmacht

  • BGH, 03.05.1984 - VII ZR 166/83

    Rückabwicklung der unveränderten Ausführung eines geänderten Dauerauftrags

  • OLG Düsseldorf, 24.10.2012 - 15 U 34/12

    Rückforderung an den Kommanditisten ausgeschütteter Gewinne durch die

  • OLG Hamm, 06.02.2012 - 8 U 28/11

    Rückzahlungsansprüche aus einer Kommanditbeteiligung

  • BGH, 07.03.1968 - VII ZR 175/65

    Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung neben der Abwicklung von

  • OLG Hamm, 06.02.2012 - 8 U 27/11

    Rückzahlung von gewinnunabhängigen Ausschüttungen des Kommanditkapitals durch

  • OLG Hamm, 20.06.2011 - 8 U 151/10
  • BGH, 04.05.1972 - VII ZR 187/70

    Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung - Nichterreichen eines vereinbarten

  • OLG München, 29.01.1997 - 7 U 4766/96
  • SG Stade, 01.09.2005 - S 1 KR 212/04

    Tragung des Inkassorisikos für die Einziehung ausstehender Zuzahlungsbeträge bei

  • OLG Hamm, 21.09.2011 - 8 U 17/11

    Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen durch eine ein Containerschiff

  • LAG Hessen, 29.10.2001 - 16 Sa 1426/00

    Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für Vorruheständler

  • BGH, 18.05.1978 - VII ZR 246/77

    Leistung als eine bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens - Der

  • LAG Hessen, 24.01.1994 - 16 Sa 1018/93

    Erstattung von Zinserträgen aus zu Unrecht gezahlter Sozialkassenbeiträgen;

  • BGH, 27.09.1984 - IX ZR 151/83

    Anforderungen an wirksame Vereinbarung eines höheren Ruhegehaltsatzes -

  • BGH, 29.06.1983 - IVb ZR 387/81

    Anspruch auf Rückzahlung der Unterhaltsbeträge aufgrund eines vereinbarten

  • BGH, 09.01.1969 - VII ZR 186/66

    Umgestaltung von Bauverträgen durch Auswechslung des Bestellers und Aufspaltung

  • LG Mainz, 30.06.2005 - 12 HKO 168/04

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Rückabwicklung von rechtsgrundlos erbrachter

  • BGH, 15.12.1975 - II ZR 118/74

    Übereignung eines Grundstücks als Entgelt für kostenlose Geschäftsführungen -

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Rechtsprechung
   BGH, 19.05.1967 - V ZR 139/66   

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https://dejure.org/1967,794
BGH, 19.05.1967 - V ZR 139/66 (https://dejure.org/1967,794)
BGH, Entscheidung vom 19.05.1967 - V ZR 139/66 (https://dejure.org/1967,794)
BGH, Entscheidung vom 19. Mai 1967 - V ZR 139/66 (https://dejure.org/1967,794)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Entfallen der Ortsüblichkeit - Allgemein geübte Benutzung eines Grundstücks zu bestimmten Zwecken aus wirtschaftlichen Gründen - Störung der Nachbarn durch eine innerdörfliche Schweinemästerei

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 48, 31
  • NJW 1967, 1907
  • MDR 1967, 750
  • DB 1967, 1316
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.04.1959 - V ZR 3/58

    Ortsüblichkeit von Immissionen

    Auszug aus BGH, 19.05.1967 - V ZR 139/66
    Die Feststellung darüber, ob die Benutzung eines bestimmten Grundstücks ortsüblich ist oder nicht, ist als zusammenfassende Feststellung aller rechtserheblichen Umstände - wie die Revision nicht verkennt -, im wesentlichen tatsächlicher Natur (BGHZ 30, 273, 277 [BGH 15.04.1959 - V ZR 3/58]; LM BGB § 906 Nr. 11 Bl. 2).

    Bei dem Vergleich, den die Revision hier mit der Industrieentwicklung sieht, wird schließlich nicht beachtet, daß das Dorf in höherem Maß eine Wohngemeinschaft darstellt, als die Zonen der von der Revision vergleichsweise herangezogenen Schwerindustrie, bei welcher übrigens das Verhältnis zur Wohnsiedlung keineswegs bedeutungslos war (BGHZ 30, 273, 278 f) [BGH 15.04.1959 - V ZR 3/58].

  • BGH, 28.09.1962 - V ZR 233/60

    Geräuscheinwirkung durch Schulbetrieb

    Auszug aus BGH, 19.05.1967 - V ZR 139/66
    Die Rechtsprechung war vielmehr bei der Auslegung des § 906 BGB bestrebt, die unter Nachbarn gebotene Rücksichtnahme unter Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall zu bestimmen (BGHZ 38, 61, 63) [BGH 28.09.1962 - V ZR 233/60].
  • BGH, 20.09.1962 - II ZR 209/61

    Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung bei Gesellschaftsvertrag

    Auszug aus BGH, 19.05.1967 - V ZR 139/66
    So kann erheblich sein, ob solche Anlagen etwa mehr oder weniger abgeschirmt inmitten eines Grundstücks oder unmittelbar an seiner Grenze errichtet sind, wobei gerade Großbetriebe sich in dieser Hinsicht sachentsprechend einzurichten vermögen (LM BGB § 906 Nr. 11 Bl. 2 R; BGHZ 38, 31 [BGH 20.09.1962 - II ZR 209/61]).
  • BFH, 12.07.1955 - I 113/53 U
    Auszug aus BGH, 19.05.1967 - V ZR 139/66
    Was im besonderen die Schweinemast anlangt, so geschieht sie im Rahmen eines bäuerlichen Betriebes, wenn dieser vorwiegend die Futterbasis für die Schweinemast erbringt (vgl. Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht, 2. Auflage S. 32 Nr. 8; BFH 61, 179).
  • RG, 26.11.1932 - V 203/32

    1. Welche Umstände sind entscheidend für die Frage, ob Einwirkungen von Rauch und

    Auszug aus BGH, 19.05.1967 - V ZR 139/66
    Die Auswirkung einer ortsüblichen Nutzung müsse selbst dann von Nachbarn geduldet werden, wenn sie die ortsübliche Nutzung dieses Nachbargrundstücks schwer schädigten oder ausschlössen (RGZ 139, 29).
  • LG Saarbrücken, 20.11.2015 - 13 S 117/15

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Eintrittspflicht für durch Öffnen der Beifahrertür

    Weil § 906 BGB indes bezweckt, "die Grenzen der exzessiven Immission einigermaßen elastisch" den örtlichen Verschiedenheiten und zeitlichen Veränderungen anzupassen, können Erhöhungen der gewöhnlichen Einwirkungen nicht untersagt werden, wenn die allgemein geübte Benutzung eines Grundstücks zu bestimmten Zwecken aus betriebswirtschaftlichen bzw. technischen Gründen in einer anderen Art und Weise als bisher erfolgt und dadurch störendere oder stärkere Einwirkungen ausgesendet werden (vgl. BGHZ 48, 31, 32 für Schweinemastbetrieb; MünchKomm(BGB)/Säcker a.a.O. Rdn. 94 m.w.N.).
  • BGH, 30.10.1998 - V ZR 64/98

    Formulierung eines Unterlassungsgebots betreffend Geruchsbelästigungen;

    § 906 BGB dient dem Ausgleich widerstreitender Nachbarinteressen im Rahmen der notwendigen Nutzungsgemeinschaft (vgl. BGHZ 48, 31, 33; 38, 61, 63).
  • LG Saarbrücken, 25.11.2011 - 13 S 117/09

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch wegen beeinträchtigter Nutzungsmöglichkeit

    Weil § 906 BGB indes bezweckt, "die Grenzen der exzessiven Immission einigermaßen elastisch" den örtlichen Verschiedenheiten und zeitlichen Veränderungen anzupassen, können Erhöhungen der gewöhnlichen Einwirkungen nicht untersagt werden, wenn die allgemein geübte Benutzung eines Grundstücks zu bestimmten Zwecken aus betriebswirtschaftlichen bzw. technischen Gründen in einer anderen Art und Weise als bisher erfolgt und dadurch störendere oder stärkere Einwirkungen ausgesendet werden (vgl. BGHZ 48, 31, 32 für Schweinemastbetrieb; MünchKomm(BGB)/Säcker aaO Rdn. 94 m.w.N.).
  • BGH, 26.09.1975 - V ZR 204/73

    Durch Restaurierungsarbeiten an einem Baudenkmal verursachte Einwirkungen auf das

    Allerdings liegt dem Begriff der Ortsüblichkeit die Überlegung zugrunde, daß, wenn andere Grundstücke im maßgeblichen Vergleichsgebiet ("Grundstücke dieser Lage") etwa auf annähernd gleiche oder ähnliche Weise genutzt werden, die das Grundstück eines Nachbarn treffenden Beeinträchtigungen von diesem hingenommen werden müssen (BGHZ 48, 31, 34, LM BGB § 906 Nr. 11 Bl. 2 R).
  • BGH, 26.04.1974 - V ZR 174/72

    Reparatur von Kraftfahrzeugen - Betreiben eines Gebrauchtwagenhandels - Anspruch

    Die Bejahung der Ortsüblichkeit im vorliegenden Fall steht nicht im Widerspruch zu den Senatsentscheidungen vom 15. Januar 1971 (V ZR 110/68, LM BGB § 906 Nr. 39 = MDR 1971, 286 - Splittwerk -) und vom 19. Mai 1967 (BGHZ 48, 31 - Schweinemästerei -), in denen bei anderen Sachverhalten die Ortsüblichkeit der Benutzung der emittierenden Grundstücke verneint wurde.
  • OLG Stuttgart, 29.01.1986 - 13 U 240/84

    Zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch bei Lärmimmissionen durch ein Sägewerk;

    Trotz teilweisen Wandels des Betriebes von einer Sägemühle hin zur Fertigung von Palisaden und ähnlichen Holzwaren kann sich die Ortsüblichkeit erhalten haben (BGH 48, 31).
  • LG Ellwangen/Jagst, 24.05.2017 - 4 O 259/16

    Unterlassungsanspruch eines Nachbarn wegen Geruchsbelästigung durch bäuerliche

    Bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit ist auch zu berücksichtigen, dass diese für zeitliche Veränderungen offen ist, sodass sie auch bei jenen Einwirkungen zu bejahen sein kann, die von einer bisher nicht üblichen, aber der modernen Betriebsführung angepassten Bewirtschaftung eines Bauernhofs ausgehen, wobei jedoch Voraussetzung ist, dass es sich noch um einen landwirtschaftlichen und nicht bereits um einen gewerblichen Betrieb handelt (BGH, Urteil v. 19.05.1967 - V ZR 139/66, NJW 1967, 1907, 1908).
  • VGH Bayern, 26.06.1979 - 440 VIII 73

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Planfeststellung; Anforderungen an

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  • OLG Braunschweig, 23.04.1974 - 5 U 130/71

    Uneingeschränkter Beseitigungs- und Abwehranspruch wegen der durch einen

    In diesem fortschrittlichen Sinne verstanden, entfällt die Ortsüblichkeit des § 906 Abs. 11 Satz 1 BGB nicht schon dann, wenn die gegenständlich gleich gebliebene Benutzung eines Grundstücks zu bestimmten Zweck aus wirtschaftlichen Gründen in anderer Art und Weise - hier Bullenmast - im rationellen Massenverfahren und damit für die Nachbarn störender durchgeführt wird (vgl. hierzu BGHZ 48, 31 [33]).
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