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   BSG, 31.05.1967 - 12 RJ 420/65   

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BSG, 31.05.1967 - 12 RJ 420/65 (https://dejure.org/1967,2201)
BSG, Entscheidung vom 31.05.1967 - 12 RJ 420/65 (https://dejure.org/1967,2201)
BSG, Entscheidung vom 31. Mai 1967 - 12 RJ 420/65 (https://dejure.org/1967,2201)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unterhaltsanspruch der geschiedenen Frau - Unterhaltsfähigkeit - Einkommensloser Ehemann - Zumutbare Erwerbstätigkeit

  • spiegel.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

Papierfundstellen

  • BSGE 27, 1
  • NJW 1967, 2281
  • MDR 1967, 870
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Stuttgart, 22.06.1962 - 1 Ss 242/62
    Auszug aus BSG, 31.05.1967 - 12 RJ 420/65
    sicherungsrecht zu gelten9 soweit dessen Besonderheiten keine Abweichung gebieten° Nach diesen Grundsätzen wird die Leistungsfähigkeit des geschiedenen Ehemannes nicht ohne weiteres dadurch ausgeschlossen, daß er kein zur Unterhaltsleistung ausreichendes Vermögen und Erwerbs-7 einkommen hat° Seine Unterhaltsfähigkeit entfällt grundsätzlich nicht? wenn er es unterläßt, einer nach den Verhältnissen des Einzelfalles ihm zuzumutenden und sich ihm bietenden Erwerbstätigkeit nachzugehen9 und wenn er allein gaus diesem Grunde über kein Einkommen verfügt, von dem er Unterhaltsbeiträge an die geschiedene frühere Ehefrau lei- sten könnte" Er muß seine Arbeitsfähigkeit so gut wie möglich einsetzen° Wenn er nicht genügend verdient, muß er eine sich ihm bietende Arbéitsmögliehkeit mit besserem Verdienst und gleichwertigen Sicherheiten nutzen; unterläßt-er dies9 so ist er als leistungsfähig anzusehen° Bei entsprechender Arbeitsfähigkeit muß er sich also Einkünfte anreohnen lassen, die er bei gutem Willen durch gehörige Verwendung seiner Fähigkeiten und Kräfte erlangen kann (vglo hierzu schon RG in Recht 19079 1538, Nro 3823; Palandt, BGB;25mAufl" EheG9@59 Anm°4; Soergel/Siebert, BGB, 90 Auflo EheG, @ 58 Anmt 7; Brühl9 Unterhaltsrecht, 20 Auflo9 173 ff; Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechtsg @ 9 S" 24; Hoffmann/Stephan, EheG Komm° @ 58 Anm° 3 B; BGBmRGRK 100/11° Aufl° @ 1603 BGB Anm" 2)" Wie ein abhängig Beschäftigter u"Uo einen Arbeitsplatzwechsel vornehmen muß, so muß auch ein Selbständiger u"Uo in das Angestelltenverhältnis zurückkehren (vgl° hierzu OLG Bremen in NJW 1955, 1606; OLG Celle in Niedersächsischer Rechtspfleger 1957, 136; OLG Stuttgart in NJW 1962, 1631; OLG Hamm in FamRZ 1967" 175 : ZfF 1967, 138; Brühl aaO9 174; BGBe RGRK 1o"/11" Auflc" @ 1602 BGB Anm° 3; Soergel/Siebert aaO @ 1603 BGB Rd"Nr° 8)° Daß.der Pflicht zum Arbeitsplatz- und Berufswechsel9 um höhere Einkünfte zu erzielen und dadurch der Unterhaltspflicht genügen zu können? die Arte 2 und 12 des Grundgesetzes nicht entgegensteheng ist in der 12.

    Rechtsprechung ebenfalls anerkannt (OLG Bremen in NJW 1955, 1606; OLG Stuttgart NJW 1962, 1631; BGB-RGRK 10"/11, Auflo, @ 1602 BGB Anm° 5; vglo hierzu auch die Stellungnahme des BVerfG in FamRZ 1966, 196 zur Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit für die geschiedene Frau)° Der Unterhaltspflichtige muß aber nach Lage des Arbeitsmarktes eine geeignete Stelle finden können, ihm muß sich Gelegenheit zu einer Stelle mit besseren Einnahmen geboten und er muß sie ungenutzt gelassen haben, ohne daß besondere Gründe dies recht fertigen°.

  • OLG Bremen, 25.05.1955 - Ss 27/55
    Auszug aus BSG, 31.05.1967 - 12 RJ 420/65
    sicherungsrecht zu gelten9 soweit dessen Besonderheiten keine Abweichung gebieten° Nach diesen Grundsätzen wird die Leistungsfähigkeit des geschiedenen Ehemannes nicht ohne weiteres dadurch ausgeschlossen, daß er kein zur Unterhaltsleistung ausreichendes Vermögen und Erwerbs-7 einkommen hat° Seine Unterhaltsfähigkeit entfällt grundsätzlich nicht? wenn er es unterläßt, einer nach den Verhältnissen des Einzelfalles ihm zuzumutenden und sich ihm bietenden Erwerbstätigkeit nachzugehen9 und wenn er allein gaus diesem Grunde über kein Einkommen verfügt, von dem er Unterhaltsbeiträge an die geschiedene frühere Ehefrau lei- sten könnte" Er muß seine Arbeitsfähigkeit so gut wie möglich einsetzen° Wenn er nicht genügend verdient, muß er eine sich ihm bietende Arbéitsmögliehkeit mit besserem Verdienst und gleichwertigen Sicherheiten nutzen; unterläßt-er dies9 so ist er als leistungsfähig anzusehen° Bei entsprechender Arbeitsfähigkeit muß er sich also Einkünfte anreohnen lassen, die er bei gutem Willen durch gehörige Verwendung seiner Fähigkeiten und Kräfte erlangen kann (vglo hierzu schon RG in Recht 19079 1538, Nro 3823; Palandt, BGB;25mAufl" EheG9@59 Anm°4; Soergel/Siebert, BGB, 90 Auflo EheG, @ 58 Anmt 7; Brühl9 Unterhaltsrecht, 20 Auflo9 173 ff; Köhler, Handbuch des Unterhaltsrechtsg @ 9 S" 24; Hoffmann/Stephan, EheG Komm° @ 58 Anm° 3 B; BGBmRGRK 100/11° Aufl° @ 1603 BGB Anm" 2)" Wie ein abhängig Beschäftigter u"Uo einen Arbeitsplatzwechsel vornehmen muß, so muß auch ein Selbständiger u"Uo in das Angestelltenverhältnis zurückkehren (vgl° hierzu OLG Bremen in NJW 1955, 1606; OLG Celle in Niedersächsischer Rechtspfleger 1957, 136; OLG Stuttgart in NJW 1962, 1631; OLG Hamm in FamRZ 1967" 175 : ZfF 1967, 138; Brühl aaO9 174; BGBe RGRK 1o"/11" Auflc" @ 1602 BGB Anm° 3; Soergel/Siebert aaO @ 1603 BGB Rd"Nr° 8)° Daß.der Pflicht zum Arbeitsplatz- und Berufswechsel9 um höhere Einkünfte zu erzielen und dadurch der Unterhaltspflicht genügen zu können? die Arte 2 und 12 des Grundgesetzes nicht entgegensteheng ist in der 12.

    Rechtsprechung ebenfalls anerkannt (OLG Bremen in NJW 1955, 1606; OLG Stuttgart NJW 1962, 1631; BGB-RGRK 10"/11, Auflo, @ 1602 BGB Anm° 5; vglo hierzu auch die Stellungnahme des BVerfG in FamRZ 1966, 196 zur Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit für die geschiedene Frau)° Der Unterhaltspflichtige muß aber nach Lage des Arbeitsmarktes eine geeignete Stelle finden können, ihm muß sich Gelegenheit zu einer Stelle mit besseren Einnahmen geboten und er muß sie ungenutzt gelassen haben, ohne daß besondere Gründe dies recht fertigen°.

  • BGH, 26.09.1984 - IVb ZR 17/83

    Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nach Aufgabe des Arbeitsplatzes

    Der Senat selbst hat sich in dem schon genannten Urteil vom 8. April 1981 (aaO) in Anlehnung u.a. an die Entscheidung des Bundessozialgerichts BSGE 27, 1, 5 der Wendung bedient, der Pflichtige müsse sich weiterhin als leistungsfähig behandeln lassen, wenn er seinen Arbeitsplatz ohne zureichenden Grund aufgegeben habe (ähnlich - "ohne vernünftigen Grund" - im Urteil vom 8. Juli 1981 a.a.O. S. 1044).
  • BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 566/80

    Unterhaltspflicht - Schwere Verfehlung - Leistungsfähigkeit - Freiwillige Aufgabe

    Hat er seinen Arbeitsplatz ohne zureichenden Grund aufgegeben und sich dadurch (weitgehend) einkommenslos gemacht, so muß er sich weiterhin als leistungsfähig behandeln lassen (BSGE 27, 1, 5; BGB-RGRK/Wüstenberg aaO § 58 Anm. 89).
  • BSG, 20.06.1984 - 7 RAr 18/83

    Unterhaltsrechtliche Voraussetzung einer Auszahlung - Arbeitslosenhilfe -

    5 1260 Rv0 3F; BSGE 27, 1, u ; szR Nf 38 zu 5 1265 EVO;BSG SozR2200 s 596 Nr. 1; BSGvom 3. Juni 1975 -? RAr 81/74 ; BSG SozR 3100 5 M8 Nr. 2; BSGEng; 203,.
  • BSG, 24.07.1985 - 8 RK 36/84
    Zwar bemißt sich die Unterhaltspflicht nach S 1360 BGB nicht nur nach den vorhandenen, sondern auch nach den zumutbar erzielbaren Einkünften (vgl BSGE 27, 1, H).
  • BSG, 11.11.1986 - 4a RJ 61/85
    Das BSG hat hierzu bereits im Urteil vom 31. Mai 1967 (BSGE 27, 1, 3 ff. = SozR Nr. 38 zu § 1265 RVO ; s. auch Urteil vom selben Tag - BSGE 26, 293, 297 = SozR Nr. 39 zu § 1265 RVO  -) im Anschluß an die Entscheidung vom 23. September 1966 (SozEntsch BSG 5, § 1265 Nr. 42) ausgeführt, die Unterhaltsfähigkeit des geschiedenen Ehemannes entfalle grundsätzlich nicht, wenn er es unterlasse, einer nach den Verhältnissen des Einzelfalles ihm zuzumutenden sich bietenden Erwerbstätigkeit nachzugehen, und er allein aus diesem Grund über kein Einkommen verfüge, von dem er Unterhalt an die geschiedene Ehefrau zahlen könne; bei entsprechender Arbeitsfähigkeit müsse er sich Einkünfte anrechnen lassen, die er bei gutem Willen durch Verwendung seiner Fähigkeiten und Kräfte erzielen könne.

    Denn die Rente der geschiedenen Ehefrau des Versicherten nach § 1265 Abs. 1 Satz 1 RVO soll nicht nur den Wegfall von tatsächlichen Unterhaltsleistungen durch den Tod des Versicherten ersetzen, sondern auch den Fortfall von bestehenden, aber nicht durchsetzbaren Unterhaltsansprüchen ausgleichen (so bereits BSGE 20, 1, 3 = SozR Nr. 17 zu § 1265 RVO ; BSGE 27, 1, 5 = SozR Nr. 38 zu § 1265 RVO ).

  • BSG, 31.05.1967 - 12 RJ 406/62

    Unterhalt der geschiedenen Frau - Unterhaltsbemessung - Leistungen der

    Unfähigkeit zur Unterhaltsleistung zu beseitigen (vgl° Urteil des Senats vom 31" Mai 1967 12 RJ 420/65 -)" so ist auch die geschiedene Frau dem früheren Mann gegenüber verpflichtet, durch Aufnahme einer ihr zumutbaren und möglichen Arbeit ihre Bedürftigkeit selbst abzuwenden (so die .."]o.
  • BSG, 24.11.1976 - 9 RV 208/75
    Das LSG hat nicht die erforderlichen Tatsachen für eine Entscheidung über die einzelnen Voraussetzungen der Unterhaltsverpflichtung des K. aus 5 58 Abs. 1 EheG zur Zeit seines Todes (BSGE 54, 107, 110 = SozR Nr. 6 zu 5 42 BVG; BSGE 57, 287, 290 = SozR 5400 5 42 Nr. 4) festgestellt: zu den Lebensverhältnissen der Ehegatten zur Zeit der Scheidung (für die Rentenversicherung: BSG SozR Nr. 16 zu 5 1265 EVO; für die Kriegsopferversorgung: BSG 10.6.1976 - 10 RV 159/75 ), fortentwickelt bis zum Todeszeitpunkt (für die Rentenversicherung: BSGE 28, 267 = SozR Nr. 47 zu 5 1265 EVO; BSG SozR 2200 5 1265 Nr. 8; für die Kriegsopferversorgung: BSGE 54, 109, 110), denen der zu gewährende Unterhalt angemessen sein muß; zur Leistungsfähigkeit des K. (5 59 Abs. 1 EheG; für die Rentenversicherung: BSGE 27, 1 qq.
  • OLG Hamburg, 10.11.1981 - 2 UF 47/81
    Hierfür gilt entsprechend, was schon bei der Feststellung der ehelichen Lebensverhältnisse ausgeführt worden ist: Der Antragsteller hat nicht im einzelnen dargetan, daß er seit dem Verlust des Arbeitsplatzes im Jahre 1977 und in der Zeit seit der Ehescheidung seinen unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten gegenüber der Antragsgegnerin genügend nachgekommen ist, und trotz zumutbarer Bemühungen keine angemessene neue Stellung im Erwerbsleben finden konnte (vgl. etwa OLG Düsseldorf FamRZ 1980, 1008; zum früheren Recht BSG NJW 1967, 2281; allgemein zu § 1603 BGB Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts § 41 III 3).
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   OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 29.09.1966 - VII B 21/66   

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OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 29.09.1966 - VII B 21/66 (https://dejure.org/1966,2518)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 29.09.1966 - VII B 21/66 (https://dejure.org/1966,2518)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 29. September 1966 - VII B 21/66 (https://dejure.org/1966,2518)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1967, 2281
  • NJW 1968, 173 (Ls.)
  • MDR 1968, 526
  • DVBl 1968, 353
  • DÖV 1968, 62
 
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Wird zitiert von ...

  • OVG Niedersachsen, 19.05.2010 - 1 ME 81/10

    Anordnung des Sofortvollzugs für die Beseitigunganordnung gegenüber

    Es ist seit langem ständige Rechtsprechung der Bausenate des Nds. Oberverwaltungsgerichts, dass die sofortige Beseitigung von Werbeanlagen schon wegen fehlender Baugenehmigung verlangt werden darf, wenn dadurch kein wesentlicher Substanzverlust droht und das Vorgehen - etwa wegen der Vorbildwirkung der Anlage - dringlich erscheint (siehe schon Beschl. v. 29.9.1966 - VII OVG B 21/66 -, NJW 1967, 2281; Beschl. v. 19.4.1985 - 6 OVG B 30/85 -, n.v.; Beschl. v. 8.7.1985 - 6 OVG B 70/85 -, NdsRpfl.
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