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   OLG Stuttgart, 22.11.1968 - 1 U 98/68   

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OLG Stuttgart, 22.11.1968 - 1 U 98/68 (https://dejure.org/1968,702)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.11.1968 - 1 U 98/68 (https://dejure.org/1968,702)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22. November 1968 - 1 U 98/68 (https://dejure.org/1968,702)
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Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abweisung der Klage; Ergebnis vorheriger Stufen; Fehlen eines Leistungsanspruchs; Leistungsanspruch; Einseitige Erledigungserklärung; Unbegründeter Leistungsantrag

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Kosten der Stufenklage nach negativem Ergebnis der Auskunftsverfahrens, Kosten nach Rücknahme des unbezifferten Zahlungsantrages, unbezifferter Zahlungsantrag, Klagerücknahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 254

Papierfundstellen

  • NJW 1969, 1216
 
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Wird zitiert von ... (18)

  • OLG Düsseldorf, 26.11.2020 - 7 UF 189/19

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt Unterhaltsrechtliche Bewertung von

    Bis zur streitigen Verhandlung über den Leistungsantrag kann die Rücknahme jedoch auch einseitig erklärt werden (OLG Stuttgart, NJW 1969, 1216, 1217; Greger, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 254 Rdn. 15 unter Hinweis auf OLG Stuttgart, aaO; Becker-Eberhard, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, Rdn. 26 erneut nur unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Stuttgart, NJW 1969, 1216, wie auch Ingo Saenger, in: Saenger, ZPO, 8. Aufl. 2019, § 269 Rdn. 22).
  • OLG Frankfurt, 28.10.1986 - 3 UF 50/86

    Kostenentscheidung; Zahlungsantrag einer Stufenklage; Nichtbestehen des

    Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (NJW 1969, 1216) sieht es für eine Erledigung der unbezifferten Zahlungsklage keinen Raum, weil der Klageanspruch sich nach der Auskunfterteilung durch den Beklagten als von Anfang an unbegründet erwiesen habe.

    Die von dem Oberlandesgericht Stuttgart (NJW 1969, 1216) vorgeschlagene Lösung des Wertkonflikts zwischen Zulassung von Stufenklage einerseits und Kostentragungspflicht im Falle einer Teil-Klagerücknahme andererseits beruhe auf einer Verkennung kostenrechtlicher Vorschriften.

    In dem Falle der hier vorliegenden Stufenklage gemäß § 254 ZPO wird von der überwiegenden Rechtsprechung und Lehre (OLG Stuttgart NJW 1969, 1216; Baumbach/Hartmann, ZPO 44. Aufl. § 254 Anm. 2 b; Thomas/Putzo, ZPO 14. Aufl. § 254 Anm. 2d; Stephan in Zöller, ZPO 14. Aufl. § 254 Rdn. 4) keine Erledigung der Hauptsache angenommen, wenn die beiden (Vor- oder Hilfs-)Stufen auf Auskunft und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ergeben, daß ein Zahlungsanspruch in der dritten Stufe nicht besteht.

    Der von dem Oberlandesgericht Stuttgart (NJW 1969, 1216) vorgenommenen Konstruktion der Teilrücknahme ohne die Kostenfolge des § 269 Abs. 3 ZPO vermag der Senat (FamRZ 1987, 85) aus grundsätzlichen Erwägungen nicht zu folgen.

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2019 - 2 U 46/18

    Rücklastschriften für die Abwicklung von Telefon- und DSL-Verträgen

    Denn bei der Stufenklage (§ 254 ZPO) kann der unbezifferte Zahlungsantrag ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden, solange noch nicht über ihn verhandelt ist (vgl. OLG Stuttgart, NJW 1969, 1216 1217; OLG Celle, Beschl. v. 09.03.2009 - 6 W 28/09; BeckRS 2009, 8697; OLG Naumburg, FamRZ 2001, 844, 845; OLG Koblenz Urt. v. 15.3.2004 - 13 UF 671/03, BeckRS 2004, 3182 Rn. 32; MüKoZPO/Becker-Eberhard, ZPO, 5. Aufl., § 269 Rn. 26 und § 254 Rn. 20; Zöller/Greger, ZPO,31. Aufl., § 254 Rn. 15 und § 269 Rn. 15; Saenger, ZPO, 6. Aufl., § 254 Rn. 16; Roth in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 254 Rn. 25; Assmann in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 254 Rn. 66).
  • OLG Dresden, 03.08.2000 - 7 W 1019/00

    Kostenverteilung bei verzögerter Erteilung einer Auskunft über den Wert des

    In der Rechtsprechung wird vielfach der Standpunkt vertreten, der Kläger könne dann, wenn sich aufgrund der nach der Erhebung der Stufenklage erteilten Auskunft herausstelle, dass ein Leistungsanspruch nicht bestehe, die Leistungsklage nicht einseitig für erledigt erklären, da diese von Anfang an unbegründet gewesen sei (vgl. etwa OLG Stuttgart, NJW 1969, 1216/OLG Frankfurt/M., FamRZ 1987, 1293/OLG Düsseldorf, FamRZ 1988, 1071/OLG Hamm, MDR 1989, 461 und Rixecker, MDR 1985, 633, 634).

    So wird etwa die Ansicht vertreten, der Kläger könne die Leistungsklage (insoweit) zurücknehmen, ohne dass ihn die Kostenfolge aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO treffe (vgl. OLG Stuttgart, NJW 1969, 1216, 1217/OLG Bamberg, FamRZ 1986, 371, 372/OLG Frankfurt/M., FamRZ 1987, 1293 f.).

  • LAG Hamm, 05.12.1996 - 4 Sa 1785/96

    Beschwerdewert: Beschwer bei gerichtlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses

    Im letztgenannten Fall wird angenommen, über die Gesamtkosten sei durch immer notwendiges sog. Kostenschlußurteil zu entscheiden (OLG Stuttgart vom 22.11.1968, NJW 1969, 1216, 1217; MüKo- ZPO -Lüke, a.a.O.; Zöller/Greger, a.a.O.).

    Weder das Postulat der "notwendigen mündlichen Verhandlung" (OLG Stuttgart vom 22.11.1968, a.a.O.), welches nach der derzeitigen Gesetzeslage nicht mehr gilt, den der Kostenbeschluß bedarf auch bei Klagerücknahme keiner mündlichen Verhandlung (§ 269 Abs. 3 Satz 4 ZPO ), noch die formale Sichtweise, der Ausspruch im Teilurteil: "Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten", er zeichne gleichsam den weiteren Verfahrensweg (OLG Köln vom 08.09.1983, a.a.O.), rechtfertigt eine Abweichung vom eindeutigen Wortlaut der beiden Kostenvorschriften.

  • OLG Frankfurt, 09.01.1987 - 4 WF 152/86
    Die Klage müßte teilweise mit dem Risiko des § 269 Abs. 3 ZPO zurückgenommen oder abgewiesen werden; eine einseitige Erledigungserklärung des Klägers käme nicht in Betracht, wenn sich nach der Auskunfterteilung ergibt, daß der Anspruch in dem erwarteten Umfang von Anfang an nicht bestand, da die Erledigung der Hauptsache nur durch ein Ereignis eintritt, das den Kläger daran hindert, die bis dahin begründet gewesene Klageforderung geltend zu machen (vgl. BGH NJW 1981, 686; OLG Stuttgart NJW 1969, 1216; Vollkommer in Zöller, aaO § 91a Rdn. 3).

    Deswegen ist auf den Auskunftsantrag für die Wertberechnung abzustellen, wenn die Darlegung der Verhältnisse keinen Anspruch ergibt (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1963, 937; OLG Stuttgart NJW 1969, 1216; OLG Düsseldorf FamRZ 1986, 286; OLG Bamberg FamRZ 1986, 372; LG Bayreuth JurBüro 1975, 92).

  • OLG Nürnberg, 15.02.2022 - 3 U 2794/21

    Markenmäßige Verwendung einer Wortmarke mit beschreibenden Anklängen

    Denn die wirksam zurückgenommene (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 22.11.1968 - 1 U 98/68, NJW 1969, 1216) Leistungsstufe ist - da lediglich das zusprechende Teilurteil über die erste Stufe vom Beklagten angefochten wurde - in erster Instanz anhängig geblieben und aufgrund der Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO als nicht anhängig geworden anzusehen (zur Kostenentscheidung insoweit vgl. unter Ziffer D.I.2.).
  • OLG Bamberg, 15.01.1986 - 2 WF 267/85
    Steht dagegen nach Erteilung der Auskunft fest, daß ein Unterhaltsanspruch nicht (mehr) in Betracht kommt, dann muß die Klagepartei zwar die Zahlungsklage zurücknehmen (OLG Stuttgart NJW 1969, 1216, 1217; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO 44. Aufl. § 254 Anm. 2 A b); zu der Tragung der Kosten ist sie dann trotz der Vorschrift des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO aber nicht verpflichtet, denn der Gesamtstreitwert bemißt sich in diesem Falle ausnahmsweise nach der Auskunftsklage, mit der der Unterhaltsberechtigte voll obsiegt hat (OLG Stuttgart NJW 1969, 1216, 1217; a.A. Rixecker, MDR 1985, 633, 635), weil in diesem Falle das Auskunftsinteresse höher als der - nicht existierende und auch nicht mehr geltend gemachte - Leistungsanspruch zu bemessen ist.

    Es wäre dann nicht gerechtfertigt, dem die unbezifferte Klage zurücknehmenden Unterhaltsberechtigten einen Teil der Kosten aufzuerlegen (OLG Stuttgart NJW 1969, 1216, 1217).

  • OLG Köln, 08.09.1983 - 16 W 36/83
    Er zeichnet gleichsam den weiteren Verfahrensweg vor (vgl. auch OLG Stuttgart NJW 1969, 1216 f).

    Gerade im Hinblick darauf, daß über die Kosten nunmehr durch Urteil zu entscheiden ist, war es dem Senat auch verwehrt, in der Sache selbst zu befinden, insbesondere zu prüfen, ob nicht trotz der Bestimmung des § 269 Abs. 3 ZPO eine Verpflichtung der Beklagten besteht, Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da einem Teil der Klage, nämlich dem Auskunftsverlangen der Klägerin, stattgegeben worden ist (vgl. dazu OLG Stuttgart NJW 1969, 1216).

  • OLG Nürnberg, 18.03.1996 - 7 WF 466/96

    Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Stufenklage

    Der in der Rechtsprechung (OLG Naumburg, FamRZ 1994, 1042 ; OLG Stuttgart NJW 1969, 1216 ) und Literatur (Schwab/Maurer, Scheidungsrecht, 3. Auflage, Teil I Rn. 175) vertretenen Ansicht, der unbezifferte Leistungsantrag könne ohne Kostennachteile zurückgenommen werden, wenn sich nach erteilter Auskunft kein Leistungsanspruch ergibt, kann nicht gefolgt werden.
  • LG Frankfurt/Oder, 27.08.2009 - 13 O 155/03

    Verfahrensrecht - Klageänderung nach Aufnahme des Rechtsstreits bei Insolvenz

  • OLG München, 31.03.2011 - 29 U 2629/10

    Urheberrechtlicher Nutzungsvertrag: Bemessung der zusätzlichen Vergütung für die

  • OLG München, 16.03.1990 - 12 WF 1364/89

    Rechtsfolgen der Klagerücknahme; Kosten; Stufenklage

  • OLG Hamm, 24.06.1991 - 10 W 68/91

    Kostenentscheidung bei Stufenklage nach erteilter Auskunft; Rücknahme eines

  • OLG Frankfurt, 08.09.1986 - 3 WF 163/86

    Beiderseitige Erledigungserklärung im Verfahren der Stufenklage zur

  • OLG Köln, 04.08.1992 - 4 WF 140/92

    Rücknahme einer Leistungsstufe bei der Stufenklage im Sinne einer teilweisen

  • OLG Düsseldorf, 27.06.1983 - 6 WF 100/83
  • OLG Zweibrücken, 28.08.1984 - 6 WF 26/83

    Kostenentscheidung; Billigem Ermessen; Klägers; Erledigung; Stufenklage;

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