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   BGH, 05.11.1974 - VI ZR 100/73   

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https://dejure.org/1974,47
BGH, 05.11.1974 - VI ZR 100/73 (https://dejure.org/1974,47)
BGH, Entscheidung vom 05.11.1974 - VI ZR 100/73 (https://dejure.org/1974,47)
BGH, Entscheidung vom 05. November 1974 - VI ZR 100/73 (https://dejure.org/1974,47)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schadensersatz aus unerlaubter Handlung - Regeln beim Fußball - Verstoß gegen die Fußballregeln

  • spiegel.de (Pressebericht, 11.11.1974)

    Oft zum Mann

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823 Abs. 1
    Rechtsfolgen der Verletzung eines Teilnehmers an einem Fußballspiel

Papierfundstellen

  • BGHZ 63, 140
  • NJW 1975, 109
  • MDR 1975, 128
  • VersR 1975, 137
 
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Wird zitiert von ... (92)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 14.03.1961 - VI ZR 189/59

    Einwilligung in Körperverletzung bei Mitfahrt mit einem als fahruntüchtig

    Auszug aus BGH, 05.11.1974 - VI ZR 100/73
    Dieser Gesichtspunkt lag schon dem Senatsurteil BGHZ 34, 355 zugrunde, bei dem es um einen Mitfahrer ging, der sich einem als fahruntüchtig erkannten Kraftfahrer anvertraut hatte.

    Dennoch seine Einwilligung zu unterstellen, wäre in der Tat, wie der Senat in BGHZ 34, 355, 363 erklärt hat, eine künstliche Unterstellung und nur bei ausgesprochen gefährliche Sportarten in Betracht zu ziehen (BGHZ 39, 156, 161; gefährliche Autorennen, waghalsiger Felskletterei; ferner bei Box- und Ringkämpfen u dgl; vgl auch für einen Reitunfall im Senatsurteil vom 13. November 1973 - VI ZR 152/72 = VersR 1974, 356).

    Die Teilnahme an einem Fußballspiel unterscheidet sich wesentlich von dem Risiko, das der Insasse eines Kraftfahrzeuges bei einem fahruntüchtigen Fahrer eingeht, mit dem es BGHZ 34, 355 zu tun hatte.

    Wenn insoweit das Urteil BGHZ 34, 355, 361 anders zu verstehen sein sollte, würde der Senat an der dortigen Erwägung nicht festhalten.

  • BGH, 04.03.1957 - GSZ 1/56

    Straßenbahn - § 831 BGB, Unterscheidung objektive Rechtswidrigkeit - Schuld,

    Auszug aus BGH, 05.11.1974 - VI ZR 100/73
    Sein Sich-Einlassen auf die auch bei regelrechtem Spiel nicht vermeidbaren Risiken umfaßt rechtlich auch die Fälle, in denen sich die bewußt in Kauf genommene Gefahr in besonders schwerer Weise verwirklicht hat (BayObLG NJW 1961, 2072, 2073; vgl auch BGHZ 24, 21, 26).

    Sie meint, da nach bisher anerkannter Rechtsprechung (BGHZ 24, 21) die Verletzung eines nach § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgutes die Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlung indiziere, liege es dem Verletzer ob, den Beweis für das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes zu führen.

    Aus der oben dargelegten Inkaufnahme "erlaubtermaßen" (spielordnungsgemäß) zugefügter Körperverletzung folgt, daß hier die umstrittene Frage, ob regelrechtes Spielverhalten etwa die Tatbestandsmäßigkeit der unerlaubten Handlung ausschließt (wie es ua vom OLG Bamberg NJW 1972, 1820 und den Anhängern der sog Sozialadäquanztheorie vertreten wird) oder ob es einen vom Verletzer zu beweisenden Rechtfertigungsgrund darstellt (so BGHZ 24, 21, 28 für das "verkehrsrichtige Verhalten" und ihm für spielgerechtes Verhalten folgend OLG München NJW 1970, 2297), nicht den Ausschlag geben kann.

  • OLG München, 23.04.1970 - 1 U 2985/69
    Auszug aus BGH, 05.11.1974 - VI ZR 100/73
    Aus der oben dargelegten Inkaufnahme "erlaubtermaßen" (spielordnungsgemäß) zugefügter Körperverletzung folgt, daß hier die umstrittene Frage, ob regelrechtes Spielverhalten etwa die Tatbestandsmäßigkeit der unerlaubten Handlung ausschließt (wie es ua vom OLG Bamberg NJW 1972, 1820 und den Anhängern der sog Sozialadäquanztheorie vertreten wird) oder ob es einen vom Verletzer zu beweisenden Rechtfertigungsgrund darstellt (so BGHZ 24, 21, 28 für das "verkehrsrichtige Verhalten" und ihm für spielgerechtes Verhalten folgend OLG München NJW 1970, 2297), nicht den Ausschlag geben kann.
  • OLG Bamberg, 19.04.1972 - 1 U 168/71
    Auszug aus BGH, 05.11.1974 - VI ZR 100/73
    Aus der oben dargelegten Inkaufnahme "erlaubtermaßen" (spielordnungsgemäß) zugefügter Körperverletzung folgt, daß hier die umstrittene Frage, ob regelrechtes Spielverhalten etwa die Tatbestandsmäßigkeit der unerlaubten Handlung ausschließt (wie es ua vom OLG Bamberg NJW 1972, 1820 und den Anhängern der sog Sozialadäquanztheorie vertreten wird) oder ob es einen vom Verletzer zu beweisenden Rechtfertigungsgrund darstellt (so BGHZ 24, 21, 28 für das "verkehrsrichtige Verhalten" und ihm für spielgerechtes Verhalten folgend OLG München NJW 1970, 2297), nicht den Ausschlag geben kann.
  • BGH, 05.03.1957 - VI ZR 199/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.11.1974 - VI ZR 100/73
    An sich unterliegt es keinem Zweifel, daß im allgemeinen ein schuldhaft begangener Verstoß gegen eine dem Schutz des Sportlers dienende Spielregel Schadensersatzverpflichtungen auslöst, wenn dadurch der SPORTLER verletzt wird (so für das Fußballspiel schon Senatsurteil vom 5. März 1957 - VI ZR 199/56 - VersR 1957, 290; für einen Skiunfall s BGHZ 58, 40, 43).
  • BGH, 11.01.1972 - VI ZR 187/70

    Pflichten des Skifahrers bei einer Abfahrt gegenüber anderen Skifahrern

    Auszug aus BGH, 05.11.1974 - VI ZR 100/73
    An sich unterliegt es keinem Zweifel, daß im allgemeinen ein schuldhaft begangener Verstoß gegen eine dem Schutz des Sportlers dienende Spielregel Schadensersatzverpflichtungen auslöst, wenn dadurch der SPORTLER verletzt wird (so für das Fußballspiel schon Senatsurteil vom 5. März 1957 - VI ZR 199/56 - VersR 1957, 290; für einen Skiunfall s BGHZ 58, 40, 43).
  • BGH, 13.11.1973 - VI ZR 152/72

    Tierhalterhaftung - Schutzzweck der Tierhalterhaftung - Reitunfall - Pferd -

    Auszug aus BGH, 05.11.1974 - VI ZR 100/73
    Dennoch seine Einwilligung zu unterstellen, wäre in der Tat, wie der Senat in BGHZ 34, 355, 363 erklärt hat, eine künstliche Unterstellung und nur bei ausgesprochen gefährliche Sportarten in Betracht zu ziehen (BGHZ 39, 156, 161; gefährliche Autorennen, waghalsiger Felskletterei; ferner bei Box- und Ringkämpfen u dgl; vgl auch für einen Reitunfall im Senatsurteil vom 13. November 1973 - VI ZR 152/72 = VersR 1974, 356).
  • BGH, 05.03.1963 - VI ZR 123/62

    Haftungsbeschränkungen unter Teilnehmern an einer Zuverlässigkeitsprüfung

    Auszug aus BGH, 05.11.1974 - VI ZR 100/73
    Dennoch seine Einwilligung zu unterstellen, wäre in der Tat, wie der Senat in BGHZ 34, 355, 363 erklärt hat, eine künstliche Unterstellung und nur bei ausgesprochen gefährliche Sportarten in Betracht zu ziehen (BGHZ 39, 156, 161; gefährliche Autorennen, waghalsiger Felskletterei; ferner bei Box- und Ringkämpfen u dgl; vgl auch für einen Reitunfall im Senatsurteil vom 13. November 1973 - VI ZR 152/72 = VersR 1974, 356).
  • BGH, 02.07.1974 - VI ZR 121/73

    Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Urheberrechten, Verletzung des

    Auszug aus BGH, 05.11.1974 - VI ZR 100/73
    Der Rechtsgedanke der (rechtfertigenden) Einwilligung in die Verletzung selbst ist beispielsweise dann sachgerecht, wenn der Patient einen Eingriff, der vorgenommen werden soll, bei dem also der Arzt im Rechtssinne vorsätzlich verletzt, gestattet (BGHZ 29, 33) oder wenn es sich um einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handelt (s Senatsurteil vom 2. Juli 1974 - VI ZR 121/73 = NJW 1974, 1947).
  • BGH, 05.12.1958 - VI ZR 266/57

    Einwilligung des Minderjährigen in Operation

    Auszug aus BGH, 05.11.1974 - VI ZR 100/73
    Der Rechtsgedanke der (rechtfertigenden) Einwilligung in die Verletzung selbst ist beispielsweise dann sachgerecht, wenn der Patient einen Eingriff, der vorgenommen werden soll, bei dem also der Arzt im Rechtssinne vorsätzlich verletzt, gestattet (BGHZ 29, 33) oder wenn es sich um einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handelt (s Senatsurteil vom 2. Juli 1974 - VI ZR 121/73 = NJW 1974, 1947).
  • BGH, 20.12.2005 - VI ZR 225/04

    Ausschluss der Tierhalterhaftung bei Handeln auf eigene Gefahr

    Nur bei derartiger Gefahrexponierung kann von einer bewussten Risikoübernahme mit der Folge eines vollständigen Haftungsausschlusses für den Schädiger ausgegangen werden (BGHZ 34, 355, 363; 39, 156, 161; 63, 140, 144; 154, 316, 322 ff.).

    Nach den dafür entwickelten rechtlichen Grundsätzen verstößt es gegen das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs, wenn der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch nimmt, obschon er ebenso gut in die Lage hätte kommen können, in der sich nun der Beklagte befindet, sich dann aber - mit Recht - dagegen gewehrt haben würde, diesem trotz Einhaltens der Spielregeln Ersatz leisten zu müssen (Senat BGHZ 63, 140, 144 ff.; 154, 316, 322 f.; zum Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens vergleiche auch Senat BGHZ 39, 156, 162).

    Deshalb fehlt im Streitfall der den Haftungsausschluss rechtfertigende Gesichtspunkt der gegenseitigen Gefährdung durch eine gegeneinander gerichtete oder parallel ausgeübte sportliche Betätigung (vgl. auch OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2005, 9, 11), deretwegen beim Wettkampf im allgemeinen für jeden Teilnehmer die Gefahr besteht, durch eigenes Verhalten sowohl Schädiger als auch Geschädigter zu werden (Senat BGHZ 63, 140, 145).

  • BGH, 27.10.2009 - VI ZR 296/08

    Sorgfaltspflichtverstoß allein wegen Verletzung eines Gegenspielers bei einem

    Das Berufungsgericht hat im Ansatz zutreffend angenommen, dass die Haftung eines Sportlers aus § 823 Abs. 1 BGB den Nachweis voraussetzt, dass dieser schuldhaft gegen die Regeln des sportlichen Wettkampfs verstoßen und dabei einen anderen verletzt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 58, 40, 43; 63, 140, 142; 154, 316, 323; Urteil vom 5. März 1957 - VI ZR 199/56 - VersR 1957, 290).

    Dagegen scheidet eine Haftung aus, wenn es sich um Verletzungen handelt, die sich ein Sportler bei einem regelgerechten und dem - bei jeder Sportausübung zu beachtenden - Fairnessgebot entsprechenden Einsatz seines Gegners zuzieht (vgl. Senatsurteile BGHZ 63, 140, 143; 154, 316, 323; OLG Köln, VersR 1994, 1072).

    In einem solchen Fall hat sich der Schädiger jedenfalls nicht sorgfaltswidrig verhalten (§ 276 BGB, vgl. Senatsurteile BGHZ 63, 140, 147; vom 10. Februar 1976 - VI ZR 32/74 - VersR 1976, 591; vom 16. März 1976 - VI ZR 199/74 - VersR 1976, 775, 776; OLG Düsseldorf VersR 1996, 343 f.; Wagner in MünchKomm, BGB, 5. Aufl., § 823 Rn. 549; Staudinger/Hager, BGB, 13. Aufl., Vorbem. zu § 823 Rn. 55).

    Sie sind an der tatsächlichen Situation und den berechtigten Sicherheitserwartungen der Teilnehmer des Wettkampfes auszurichten und werden durch das beim jeweiligen Wettkampf geltende Regelwerk konkretisiert (vgl. Senatsurteile BGHZ 63, 140, 142 ff.; vom 16. März 1976 - VI ZR 199/74 - a.a.O.; OLG Düsseldorf VersR 1996, 343 f.; Wagner in MünchKomm, a.a.O., Rn. 547).

    Die Beweislast für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Schädigers trägt dabei nach allgemeinen Grundsätzen der Verletzte (vgl. Senatsurteile BGHZ 63, 140, 148; vom 10. Februar 1976 - VI ZR 32/74 - a.a.O.; Wagner in Münch-Komm, a.a.O., Rn. 549; Staudinger/Hager, a.a.O., Rn. 56).

  • BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02

    Haftungsausschluß für Fahrzeugschäden bei einem Autorennen

    Bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht (hier: Autorennen), ist die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für solche - nicht versicherten - Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen, die er ohne gewichtige Regelverletzung verursacht (Fortführung von BGHZ 63, 140).

    Demgegenüber entspricht es der Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß der Teilnehmer an einem sportlichen Kampfspiel grundsätzlich Verletzungen in Kauf nimmt, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind, und daß daher ein Schadensersatzanspruch gegen einen Mitspieler den Nachweis voraussetzt, daß dieser sich nicht regelgerecht verhalten hat (BGHZ 63, 140 - Fußballspiel -).

    Verletzungen, die auch bei sportgerechtem Verhalten auftreten können, nimmt jeder Spielteilnehmer in Kauf; deshalb verstößt es - ungeachtet der Frage, ob eine Haftung schon auf der Ebene der Tatbestandsmäßigkeit oder der Rechtswidrigkeit zu verneinen ist - jedenfalls gegen das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs (venire contra factum proprium), wenn der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch nimmt, obschon er ebensogut in die Lage hätte kommen können, in der sich nun der Beklagte befindet, sich dann aber (und mit Recht) dagegen gewehrt haben würde, diesem trotz Einhaltens der Spielregeln Ersatz leisten zu müssen (BGHZ 63, 140, 142 ff.; vgl. ferner Senatsurteile vom 5. November 1974 - VI ZR 125/73 - VersR 1975, 155 - Fußballspiel - vom 10. Februar 1976 - VI ZR 32/74 - VersR 1976, 591 - Fußballspiel - vom 16. März 1976 - VI ZR 199/74 - VersR 1976, 775 - Basketballspiel -).

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