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   BGH, 15.01.1980 - VI ZR 181/78   

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BGH, 15.01.1980 - VI ZR 181/78 (https://dejure.org/1980,915)
BGH, Entscheidung vom 15.01.1980 - VI ZR 181/78 (https://dejure.org/1980,915)
BGH, Entscheidung vom 15. Januar 1980 - VI ZR 181/78 (https://dejure.org/1980,915)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • verkehrslexikon.de

    Familienangehörige iSv VVG § 67 Abs 2 sind nicht nur Eheleute, Verwandte oder Verschwägerte, sondern auch Personen, die ohne eine derartige familienrechtliche Verbindung mit dem Versicherten in einer Weise zusammenleben, die einem Familienverband ähnlich ist wie bei einem ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 67 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 67 Abs. 2
    Begriff der Familienangehörigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Pflegekind - Familienangehöriger - Familienverband - Familienrechtliche Verbindung

Papierfundstellen

  • NJW 1980, 1468
  • MDR 1980, 570
  • VersR 1980, 526
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 14.07.1970 - VI ZR 179/68

    Rückgriff des Sozialversicherungsträgers gegen einen Zweitschädiger

    Auszug aus BGH, 15.01.1980 - VI ZR 181/78
    Obwohl die den Regressausschluss rechtfertigenden Umstände grundsätzlich nur zum Unfallzeitpunkt vorliegen müssen, um zur Auswirkung zu gelangen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 1972 - VI ZR 40/71 -, VersR 1979, 764 unter ausdrücklicher Bestätigung von BGHZ 54, 256 = VersR 1970, 950) kommt im Zuge der, zur Verhinderung von Manipulationen gebotenen Einengung dem Umstand Bedeutung zu, dass der Beklagte auch nach dem Tode der Mutter der Kinder diese weiterhin in gleicher Weise wie vorher betreut und versorgt hat, so dass kein Anlass zur Befürchtung besteht, er habe das Pflegekindverhältnis nur aufgrund seiner Lebensgemeinschaft mit Frau S. über die Jahre hinweg aufrecht erhalten.

    Dass bei Berücksichtigung dieser Rechtslage die Klägerin (bzw. deren Versicherungsnehmer) möglicherweise nicht zur vollen Leistung an die Landesversicherungsanstalt verpflichtet war (vgl. BGHZ 54, 256), spielt im vorliegenden Rechtsstreit keine Rolle.

  • BGH, 11.02.1964 - VI ZR 271/62

    Regreßrecht des Sozialversicherers bei Schädigung eines Ehegatten

    Auszug aus BGH, 15.01.1980 - VI ZR 181/78
    Soweit es davon ausgeht, dass in Anwendung des dem § 67 Abs. 2 VVG zugrundeliegenden Rechtsgedankens auch der Übergang des Ersatzanspruchs des Geschädigten gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen auf einen Sozialversicherungsträger (§ 1542 RVO ) ausgeschlossen ist, befindet es sich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 41, 79; vgl. zuletzt die Urteile vom 21. September 1976 - VI ZR 210/75 -, VersR 1977, 149 und vom 5. Dezember 1978 - VI ZR 233/77 -, VersR 1979, 256 ).
  • BGH, 02.03.1979 - I ZR 29/77

    Unterlassungsanspruch aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes auf dem Gebiet der

    Auszug aus BGH, 15.01.1980 - VI ZR 181/78
    Obwohl die den Regressausschluss rechtfertigenden Umstände grundsätzlich nur zum Unfallzeitpunkt vorliegen müssen, um zur Auswirkung zu gelangen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 1972 - VI ZR 40/71 -, VersR 1979, 764 unter ausdrücklicher Bestätigung von BGHZ 54, 256 = VersR 1970, 950) kommt im Zuge der, zur Verhinderung von Manipulationen gebotenen Einengung dem Umstand Bedeutung zu, dass der Beklagte auch nach dem Tode der Mutter der Kinder diese weiterhin in gleicher Weise wie vorher betreut und versorgt hat, so dass kein Anlass zur Befürchtung besteht, er habe das Pflegekindverhältnis nur aufgrund seiner Lebensgemeinschaft mit Frau S. über die Jahre hinweg aufrecht erhalten.
  • BGH, 05.12.1978 - VI ZR 233/77

    Ausschluß des Rückgriffs des Sozialversicherungsträgers gegen Familienangehörige

    Auszug aus BGH, 15.01.1980 - VI ZR 181/78
    Soweit es davon ausgeht, dass in Anwendung des dem § 67 Abs. 2 VVG zugrundeliegenden Rechtsgedankens auch der Übergang des Ersatzanspruchs des Geschädigten gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen auf einen Sozialversicherungsträger (§ 1542 RVO ) ausgeschlossen ist, befindet es sich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 41, 79; vgl. zuletzt die Urteile vom 21. September 1976 - VI ZR 210/75 -, VersR 1977, 149 und vom 5. Dezember 1978 - VI ZR 233/77 -, VersR 1979, 256 ).
  • BGH, 21.09.1976 - VI ZR 210/75

    Abgrenzung zwischen konstitutivem und deklaratorischem Schuldanerkenntnis;

    Auszug aus BGH, 15.01.1980 - VI ZR 181/78
    Soweit es davon ausgeht, dass in Anwendung des dem § 67 Abs. 2 VVG zugrundeliegenden Rechtsgedankens auch der Übergang des Ersatzanspruchs des Geschädigten gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen auf einen Sozialversicherungsträger (§ 1542 RVO ) ausgeschlossen ist, befindet es sich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 41, 79; vgl. zuletzt die Urteile vom 21. September 1976 - VI ZR 210/75 -, VersR 1977, 149 und vom 5. Dezember 1978 - VI ZR 233/77 -, VersR 1979, 256 ).
  • BGH, 15.01.1980 - VI ZR 270/78

    Ausschluß - Rückgriff - Sozialversicherung - Häusliche Gemeinschaft

    Auszug aus BGH, 15.01.1980 - VI ZR 181/78
    Das hat der Senat in einem weiteren Urteil vom heutigen Tage - VI ZR 270/78 - erneut ausgesprochen und dort auch näher ausgeführt, dass und weshalb dies nicht nur für die gesetzlichen Krankenkassen gilt, sondern für alle Zweige der Sozialversicherung» also auch für die Landesversicherungsanstalt, die im Streitfall bei der Klägerin Regress genommen hatte.
  • BGH, 09.05.1972 - VI ZR 40/71

    Ausschluß des Rückgriffsrechts - Rückgriffsrecht des Sozialversicherungsträgers -

    Auszug aus BGH, 15.01.1980 - VI ZR 181/78
    Obwohl die den Regressausschluss rechtfertigenden Umstände grundsätzlich nur zum Unfallzeitpunkt vorliegen müssen, um zur Auswirkung zu gelangen (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 1972 - VI ZR 40/71 -, VersR 1979, 764 unter ausdrücklicher Bestätigung von BGHZ 54, 256 = VersR 1970, 950) kommt im Zuge der, zur Verhinderung von Manipulationen gebotenen Einengung dem Umstand Bedeutung zu, dass der Beklagte auch nach dem Tode der Mutter der Kinder diese weiterhin in gleicher Weise wie vorher betreut und versorgt hat, so dass kein Anlass zur Befürchtung besteht, er habe das Pflegekindverhältnis nur aufgrund seiner Lebensgemeinschaft mit Frau S. über die Jahre hinweg aufrecht erhalten.
  • BFH, 14.12.1962 - VI 99/62 S

    Steuerliche Berücksichtigung eines Pflegekindschaftsverhältnisses sowie

    Auszug aus BGH, 15.01.1980 - VI ZR 181/78
    Allerdings lässt sich eine umfassende und für alle möglichen Anwendungsbereiche gültige Definition des Begriffs Pflegekind nicht aufstellen (vgl. Beitzke, Familienrecht, 19. Aufl., S. 12 und OLG Frankfurt/M., VersR 1978, 910, das auf Feil, Das Pflegekindschaftsverhältnis im öffentlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Pflegekinderschutzes in: Recht der Jugend und des Bildungswesens, 1976, 70 ff. verweist; s. auch BGH in NJW 1963, 781 zum Begriff "Pflegekind" und § 32 Abs. 2 Nr. 3 f. EStG ).
  • OLG Frankfurt, 28.06.1978 - 17 U 178/77
    Auszug aus BGH, 15.01.1980 - VI ZR 181/78
    Allerdings lässt sich eine umfassende und für alle möglichen Anwendungsbereiche gültige Definition des Begriffs Pflegekind nicht aufstellen (vgl. Beitzke, Familienrecht, 19. Aufl., S. 12 und OLG Frankfurt/M., VersR 1978, 910, das auf Feil, Das Pflegekindschaftsverhältnis im öffentlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Pflegekinderschutzes in: Recht der Jugend und des Bildungswesens, 1976, 70 ff. verweist; s. auch BGH in NJW 1963, 781 zum Begriff "Pflegekind" und § 32 Abs. 2 Nr. 3 f. EStG ).
  • OLG Schleswig, 11.04.1978 - 9 U 113/77
    Auszug aus BGH, 15.01.1980 - VI ZR 181/78
    Hiergegen könnten gewichtige, nicht zuletzt aus Art. 6 Abs. 1 GG herzuleitende Gründe sprechen (vgl. Gotthardt, FamRZ 1980, 17 ff. in seiner Besprechung des vom Senat durch Nichtannahme der Revision bestätigten Urteils des OLG Schleswig vom 11. April 1978 - 9 U 113/77 -, VersR 1979, 669); es handelte sich immerhin um ein jedenfalls in sittlicher Hinsicht noch überwiegend nicht gebilligtes ehebrecherischen Verhältnis, wenngleich die festgestellten Umstände - langjähriger unbekannter Aufenthalt des Ehemannes S. und Unmöglichkeit einer Scheidung dieser Ehe nach damaligem italienischem Recht - das Verhalten des Beklagten und seiner "Lebensgefährtin" in einem besonderen Lichte erscheinen lassen.
  • BGH, 22.04.2009 - IV ZR 160/07

    Kein Übergang von Schadenersatzansprüchen gegen den Partner einer nichtehelichen

    Er kann auch Personen umfassen, die ohne familienrechtliche Verbindung, sei es aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder auch rein tatsächlich, mit anderen in einer Weise zusammenleben, die einem Familienverband ähnlich ist und daher wegen der damit verbundenen wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit den Schutz des § 67 Abs. 2 VVG a.F. erfordern ( BGH, Urteil vom 15. Januar 1980 - VI ZR 181/78 - VersR 1980, 526 unter I 2 a).

    Die Vorschrift ist insofern inhaltsgleich mit § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X (vgl. BGHZ 102, 257, 259 ; BGH, Urteil vom 15. Januar 1980 - VI ZR 181/78 - VersR 1980, 526 unter I 1).

  • BGH, 05.02.2013 - VI ZR 274/12

    Anspruchsübergang auf den Sozialversicherungsträger: Familienprivileg für Partner

    Gleichwohl hat der erkennende Senat entschieden, dass dieser Forderungsübergang bei Schädigungen unter Familienangehörigen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten leben, durch den Schutzzweck der Versicherungsleistung in der Art des § 67 Abs. 2 VVG a.F. ausgeschlossen ist und dass dieser Ausschluss für alle Zweige der Sozialversicherung gilt (Senatsurteile vom 11. Februar 1964 - VI ZR 271/62, BGHZ 41, 79, 82 ff.; vom 14. Juli 1970 - VI ZR 179/68, BGHZ 54, 256, 257 f.; vom 5. Dezember 1978 - VI ZR 233/77, VersR 1979, 256, 257; vom 15. Januar 1980 - VI ZR 270/78, VersR 1980, 644 und vom 15. Januar 1980 - VI ZR 181/78, VersR 1980, 526, 527).

    aa) Die Vorschrift des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X ist insofern inhaltsgleich mit § 67 Abs. 2 VVG a.F. (vgl. Senatsurteile vom 1. Dezember 1987 - VI ZR 50/87, aaO S. 259 und vom 15. Januar 1980 - VI ZR 181/78, VersR 1980, 526).

  • BGH, 28.06.2011 - VI ZR 194/10

    Sozialleistungsrecht: Familienprivileg für den Forderungsübergang nach dem

    Gleichwohl hat der erkennende Senat entschieden, dass dieser Forderungsübergang bei Schädigungen unter Familienangehörigen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten leben, durch den Schutzzweck der Versicherungsleistung in der Art des § 67 Abs. 2 VVG a.F. ausgeschlossen ist und dass dieser Ausschluss für alle Zweige der Sozialversicherung gilt (Senatsurteile vom 11. Februar 1964 - VI ZR 271/62, BGHZ 41, 79, 82 ff.; vom 14. Juli 1970 - VI ZR 179/68, BGHZ 54, 256, 257 f.; vom 5. Dezember 1978 - VI ZR 233/77, 1979, 256, 257; vom 15. Januar 1980 - VI ZR 270/78, VersR 1980, 644; vom 15. Januar 1980 - VI ZR 181/78, VersR 1980, 526, 527).
  • BGH, 01.12.1987 - VI ZR 50/87

    Anwendung des Familienprivilegs auf den Partner einer nichtehelichen

    Der Begriff kann darüber hinaus sogar Personen erfassen, die wie das nichteheliche Kind und sein Vater nur blutmäßig, nicht auch rechtlich miteinander verbunden sind (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 1980 - VI ZR 181/78 - VersR 1980, 526, 527).

    Schon in seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 67 Abs. 2 VVG ist der Senat davon ausgegangen, daß der Begriff des Familienangehörigen auch Personen umfassen kann, die ohne familienrechtliche Verbindung, sei es aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder auch rein tatsächlich, mit anderen in einer Weise zusammenleben, die einem Familienverband ähnlich ist und daher wegen der damit verbundenen wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit den Schutz des § 67 Abs. 2 VVG erfordern (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 1980 - VI ZR 181/78 - aaO S. 527).

  • OLG Naumburg, 15.05.2007 - 9 U 17/07

    Zur Anwendbarkeit des sog. Familienprivilegs aus § 67 Abs. 2 VVG (Ausschluss des

    Der Begriff des Familienangehörigen umfasst nach der Rechtsprechung des BGH nicht nur alle Personen, die miteinander verwandt, verschwägert oder verheiratet sind, sondern darüber hinaus, ohne Rücksicht darauf, ob gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen bestehen, Personen, die ohne familienrechtliche Verbindung aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder auch rein tatsächlich in einer Weise zusammenleben, die einem Familienverband ähnlich ist und daher wegen der damit verbundenen wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit den Schutz des § 67 Abs. 2 VVG erfordern (BGH, VersR 1980, 526, 527; VersR 1988, 253, 254; OLG Brandenburg, VersR 2002, 839, 840).
  • OLG Brandenburg, 06.03.2002 - 14 U 104/01

    Begriff des Familienangehörigen im Sinne des 67 Abs. 2 VVG - nichteheliche

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15. Januar 1980 (VersR 1980, 526, 527) die Beantwortung dieser Frage offengelassen, später eine Erstreckung des Familienprivilegs des ähnlich lautenden § 116 Abs. 6 SGB X auf nichteheliche Lebensgemeinschaften generell abgelehnt (BGHZ 102, 257, 261 ff. = VersR 1988, 253, 254).

    Er umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (VersR 1980, 526, 527) nicht nur alle Personen, die miteinander verwandt, verschwägert oder verheiratet sind, sondern darüber hinaus ohne Rücksicht darauf, ob gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen bestehen, Personen, die ohne familienrechtliche Verbindung aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder auch rein tatsächlich in einer Weise zusammen leben, die einem Familienverband ähnlich ist.

  • OLG Köln, 09.05.2012 - 16 U 48/11

    Anwendung des Haftungsausschlusses nach § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X auf Partner einer

    Wenn gegen eine Analogie vorgebracht wird, dass die Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft einander nicht unterhaltspflichtig seien (OLG Schleswig, Urt. v. 11.04.1978, 9 U 113/77, VersR 1979, 669; Möller, NZV 2009, 218, 220), ist dieses Argument zu Recht seit langem für den Bereich des Sozialversicherung als unbeachtlich angesehen worden (BGH, Urt. v. 15.01.1980, VI ZR 181/78, juris, Rn. 21; Urt. v. 01.12.1987, VI ZR 50/87, juris, Rn. 14; wohl auch Urt. v. 22.04.2009, IV ZR 160/07, juris, Rn. 10).
  • OLG Stuttgart, 13.08.1992 - 11 U 36/92

    Übergangssperre nach § 116 Abs. 6 SGB X bei Pflegekindern

    Als Familienangehörigen werden auch solche Personen erfaßt, die nach der gesellschaftlichen Anschauung als "zur Familie gehörig" betrachtet werden können, unabhängig von der rechtlichen Qualifikation dieser menschlichen Beziehung (BGH NJW 1980, 1468; NJW 1988, 1192; Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 7 zu § 67; von Maydell/Schellhorn, a.a.O., Rdn. 421 zu § 116).

    In Rechtsprechung und Literatur entspricht es inzwischen herrschender Ansicht, daß auch ein Pflegekind familienangehörig im Sinne der §§ 67 Abs. 2 VVG, 116 Abs. 6 SGB - X sein kann (BGH NJW 1980, 1468, 1469; Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 7 zu § 67; von Maydell/Schellhorn a.a.O., Rdn. 430 zu § 116).

  • OLG Nürnberg, 13.05.2015 - 4 U 1839/14

    Familienprivileg bei gesetzlichem Forderungsübergang von Schadensersatzansprüchen

    Dennoch kann die Beziehung zwischen der Geschädigten und dem Vater des Beklagten nicht einem privilegierten Pflegeverhältnis gleichgesetzt werden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15.01.1980, NJW 1980, 1468 [im dortigen Fall war der Schädiger der leibliche Vater der Kinder und lebte mit der Kindsmutter zusammen, ohne mit ihr verheiratet zu sein]; OLG Stuttgart, Urteil vom 13.08.1992, NZV 1993, 353).
  • OLG München, 26.06.1987 - 10 U 3046/86

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

    Für den Fall des sog. Lebensgefährten hat der BGH in seiner in VersR 1980, 526 (= NJW 1980, 1468 ) abgedruckten Entscheidung die Frage offen gelassen, ob ein Lebensgefährte als Familienangehöriger i.S. der Vorschrift des § 67 Abs. 2 VVG zu werten ist, wobei allerdings eine eher verneinende Tendenz erkennbar wurde (vgl. hierzu Prölss-Martin, 23. Aufl., § 67 VVG , Anm. 7 A; sowie Weber in DAR 85, 6 - dort Fußn. 80; in der anders gelagerten Problematik der Ersatzzustellung hat der BGH eine Gleichstellung des Lebensgefährten mit den Ehegatten verneint, BGH NJW 87, 1562).
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