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   BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77   

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https://dejure.org/1980,39
BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77 (https://dejure.org/1980,39)
BVerfG, Entscheidung vom 13.05.1980 - 1 BvR 103/77 (https://dejure.org/1980,39)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Mai 1980 - 1 BvR 103/77 (https://dejure.org/1980,39)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Telemedicus

    Kunstkritik

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Kunstkritik

    Art. 5 Abs. 1 GG

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Zulässigkeit wertender Äußerungen im öffentlichen Meinungskampf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundrecht auf Meinungsfreiheit und persönlicher Ehrenschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Meinungsfreiheit - Geistige Auseinandersetzung - Politik - Auslegung - Meinungsfreiheit beschränkende Gesetze - Zulässigkeit öffentlicher Kritik - Überhöhte Anforderungen - Unvereinbarkeit mit Art. 5 GG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 54, 129
  • NJW 1980, 2069
  • VersR 1980, 1153
  • DÖV 1980, 759
  • afp 1980, 147
  • afp 1981, 268
 
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Wird zitiert von ... (149)

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

    a) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Äußern einer Meinung nicht nur hinsichtlich ihres Inhalts, sondern auch hinsichtlich der Form ihrer Verbreitung (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 60, 234 ; 76, 171 ).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Daß eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 61, 1 ).

    Das hat das Bundesverfassungsgericht stets betont (vgl. BVerfGE 43, 130 ; 54, 129 ; 61, 1 ; 82, 43 ; 82, 272 ; 85, 1 ).

  • BVerfG, 29.02.2012 - 1 BvR 2883/11

    Schutz der Meinungsfreiheit und üble Nachrede (Abgrenzung von Tatsachenbehauptung

    Dabei kommt es - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - auch nicht entscheidend darauf an, dass der Beschwerdeführer seine Kritik auch anders hätte formulieren können, da auch die Form der Meinungsäußerung grundsätzlich der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung unterliegt (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 76, 171 ).
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