Rechtsprechung
OLG Celle, 12.10.2022 - 7 U 974/21 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Burhoff online
Überlassung eines Kfz, freiwillige Besitzaufgabe, gutgläubiger Erwerb, Probefahrt, Überwachung durch SIM-Karte
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 854 BGB; § 855 BGB; § 935 BGB
Gutgläubiger Erwerb eines bei einer unbegleiteten Probefahrt entwendeten Kraftfahrzeugs; Abhandenkommen bei Überwachungsmöglichkeit durch SIM-Karten.
- IWW
- RA Kotz
Probefahrt - Abhandenkommen eines überlassenen Fahrzeugs
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 854 ; BGB § 855 ; BGB § 935
Gutgläubiger Erwerb eines bei einer unbegleiteten Probefahrt entwendeten Kraftfahrzeugs; Abhandenkommen bei Überwachungsmöglichkeit durch SIM-Karten. - rechtsportal.de
BGB § 854 ; BGB § 855 ; BGB § 935
Gutgläubiger Erwerb eines bei einer unbegleiteten Probefahrt entwendeten Kraftfahrzeugs; Abhandenkommen bei Überwachungsmöglichkeit durch SIM-Karten.
Kurzfassungen/Presse (7)
- autokaufrecht.info (Kurzinformation)
(Kein) Abhandenkommen eines für eine Probefahrt überlassenen Kfz
- niedersachsen.de (Pressemitteilung)
Vorsicht bei unbegleiteten Probefahrten
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)
Besitzverlust durch unbegleitete Probefahrt? - Überwachungsmöglichkeit durch SIM-Karte?
- lto.de (Kurzinformation)
Gutgläubiger Erwerb: Probefahrt-Auto wirksam verkauft und übereignet
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Gutgläubiger Erwerb eines bei einer unbegleiteten Probefahrt entwendeten Kraftfahrzeugs ...
- anwalt.de (Kurzinformation)
Illegaler Verkauf eines Probefahrt-Autos
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Probefahrten-PKW kann gutgläubig von Dritten erworben werden
Verfahrensgang
- LG Hannover, 29.09.2021 - 11 O 13/21
- OLG Celle, 12.10.2022 - 7 U 974/21
Papierfundstellen
- NJW 2023, 229
- MDR 2023, 360
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (17)
- BGH, 18.09.2020 - V ZR 8/19
Entwendung eines Autos während Probefahrt durch vermeintlichen Kaufinteressenten
Auszug aus OLG Celle, 12.10.2022 - 7 U 974/21
1.Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs durch den Verkäufer zu einer unbegleiteten und auch nicht durch technische Vorrichtungen, die einer Begleitung vergleichbar sind, gesicherten Probefahrt eines Kaufinteressenten auf öffentlichen Straßen für eine Dauer von einer Stunde ist keine Besitzlockerung, sondern führt zu einem freiwilligen Besitzverlust (Anschluss an BGH, Urteil vom 18. September 2020 - V ZR 8/19, juris Rn. 10).2.Die durch den Einbau von zwei SIM-Karten eröffnete Überwachungsmöglichkeit stellt jedenfalls dann keine technische Vorrichtung dar, die einer Begleitung vergleichbar wäre, wenn die eingebauten SIM-Karten nicht dem Eigentümer, sondern nur der Polizei mit Unterstützung der Fahrzeugherstellerin eine Ortung ermöglichen (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. September 2020 - V ZR 8/19, juris Rn. 10).
Eine bewegliche Sache kommt ihrem Eigentümer im Sinne von § 935 Abs. 1 Satz 1 BGB abhanden, wenn dieser den Besitz an ihr unfreiwillig verliert, woran es fehlt, wenn sie durch Täuschung zu der Besitzaufgabe bestimmt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2020 - V ZR 8/19, juris Rn. 9).
In wessen tatsächlicher Herrschaftsgewalt sich die Sache befindet, hängt maßgeblich von der Verkehrsanschauung ab, also von der zusammenfassenden Wertung aller Umstände des jeweiligen Falles entsprechend den Anschauungen des täglichen Lebens (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2020 - V ZR 8/19, juris Rn. 11).
Hieran fehlt es etwa, wenn der Schlüssel zwecks bloßer Besichtigung des Fahrzeugs übergeben wird (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2020 - V ZR 8/19, juris Rn. 12).
Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs durch den Verkäufer zu einer unbegleiteten und auch nicht durch technische Vorrichtungen, die einer Begleitung vergleichbar sind, gesicherten Probefahrt eines Kaufinteressenten auf öffentlichen Straßen für eine Dauer von einer Stunde ist keine Besitzlockerung, sondern führt zu einem freiwilligen Besitzverlust (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2020 - V ZR 8/19, juris Rn. 10, 13).
Vielmehr gehört es regelmäßig zu den Mindesterfordernissen für einen gutgläubigen Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, dass sich der Erwerber den Kraftfahrzeugbrief (§ 25 Abs. 4 Satz 2 StVZO aF) bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II (§ 12 Abs. 6 FZV) vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2020 - V ZR 8/19, juris Rn. 29).
Eine allgemeine Nachforschungspflicht des Erwerbers besteht hingegen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2020 - V ZR 8/19, juris Rn. 29).
(ccc) Entgegen der Ansicht der Berufung löst auch ein Straßenverkauf als solcher keine Nachforschungspflicht des Erwerbers aus (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2020 - V ZR 8/19, juris Rn. 30).
- BGH, 01.03.2013 - V ZR 92/12
Kauf eines unterschlagenen Gebrauchtwagens: Eigentumserwerb bei Auftreten des …
Auszug aus OLG Celle, 12.10.2022 - 7 U 974/21
Kommt der Erwerber dieser Obliegenheit nach und wird ihm ein gefälschter Kraftfahrzeugbrief vorgelegt, treffen ihn, sofern er die Fälschung nicht erkennen musste und für ihn auch keine anderen Verdachtsmomente vorlagen, keine weiteren Nachforschungspflichten (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 92/12, juris Rn. 14).Bei einer Übereinstimmung des Namens des Veräußerers mit den Eintragungen in den Fahrzeugpapieren kann der Erwerber - vorbehaltlich anderweitiger Anhaltspunkte - auf die Eigentümerstellung des Veräußerers vertrauen (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 92/12, juris Rn. 9).
- OLG Braunschweig, 10.11.2016 - 9 U 50/16
Gebrauchtwagenkauf - gutgläubiger Erwerb
Auszug aus OLG Celle, 12.10.2022 - 7 U 974/21
Auf den Privatverkauf, bei dem der Veräußerer grundsätzlich in der Zulassungsbescheinigung Teil II eingetragen sein muss, lässt sich diese Rechtsprechung nicht übertragen (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 10. November 2016 - 9 U 50/16, juris Rn. 17), weshalb es für sich unschädlich ist, dass die in dem Personalausweis eingetragene Anschrift nicht mit dem Übergabeort übereinstimmte, zumal es sich dabei um eine Parallelstraße zu der Wohnanschrift handelt.(eee) Das Verlangen nach Barzahlung ist im Gebrauchtwagenhandel nicht unüblich (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg…, Urteil vom 20. Februar 1986 - 6 U 161/85, juris Rn. 49 f.; OLG Braunschweig, Urteil vom 10. November 2016 - 9 U 50/16, juris Rn. 19).
- BGH, 23.09.2022 - V ZR 148/21
Gutgläubiger Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs
Auszug aus OLG Celle, 12.10.2022 - 7 U 974/21
Dann muss der bisherige Eigentümer beweisen, dass diese Angaben nicht zutreffen (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2022 - V ZR 148/21, Pressemitteilung Nr. 138/2022). - BGH, 08.05.2008 - IX ZR 229/06
Zum Umfang der Aussonderungsberechtigung nach unberechtigter Veräußerung
Auszug aus OLG Celle, 12.10.2022 - 7 U 974/21
In Höhe der Umsatzsteuer von 4.827,59 EUR kann sie sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen (§ 818 Abs. 3 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2008 - IX ZR 229/06, juris Rn. 11). - BGH, 05.02.1975 - VIII ZR 151/73
Anforderungen an den guten Glauben des Erwerbers eines Gebrauchtwagens; Vorlage …
Auszug aus OLG Celle, 12.10.2022 - 7 U 974/21
Die hierzu ergangene und von der Berufung zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht sich auf einen Kauf von einem Gebrauchtwagenhändler, der überdies nicht als Halter in dem Brief eingetragen ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1975 - VIII ZR 151/73, juris Rn. 18 f.;… Urteil vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 19/91, juris Rn. 14). - BGH, 09.10.1991 - VIII ZR 19/91
Keine Anspruchminderung wegen grober Fahrlässigkeit bei vorsätzlich …
Auszug aus OLG Celle, 12.10.2022 - 7 U 974/21
Die hierzu ergangene und von der Berufung zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht sich auf einen Kauf von einem Gebrauchtwagenhändler, der überdies nicht als Halter in dem Brief eingetragen ist (vgl. BGH…, Urteil vom 5. Februar 1975 - VIII ZR 151/73, juris Rn. 18 f.; Urteil vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 19/91, juris Rn. 14). - BGH, 01.07.1987 - VIII ZR 331/86
Weiterveräußerung einer anfechtbar erworbenen beweglichen Sache; Grobe …
Auszug aus OLG Celle, 12.10.2022 - 7 U 974/21
Erst wenn solche Umstände feststehen, dass sich der - eine Nachforschungspflicht auslösende - Verdacht aufdrängt, dass der Veräußerer auf unredliche Weise in den Besitz des Fahrzeuges gelangt sein könnte, muss der Erwerber, um den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auszuräumen, darlegen und ggfs. beweisen, dass er Nachforschungen angestellt hat, die geeignet waren, den Verdacht zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 331/86, juris Rn. 21 f.). - BGH, 05.10.1981 - VIII ZR 235/80
Pfandrecht - Beweislast - Pfandkreditanstalt - Gutgläubiger Erwerb
Auszug aus OLG Celle, 12.10.2022 - 7 U 974/21
(b) Die Beweislast dafür, dass der Erwerber nicht in gutem Glauben war, trifft den früheren Eigentümer, der sich darauf beruft (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.1958 - VIII ZR 432/56, BeckRS 1958, 31196562 unter III; Urteil vom 5. Oktober 1981 - VIII ZR 235/80, juris Rn. 12). - BGH, 13.05.1958 - VIII ZR 432/56
Auszug aus OLG Celle, 12.10.2022 - 7 U 974/21
(b) Die Beweislast dafür, dass der Erwerber nicht in gutem Glauben war, trifft den früheren Eigentümer, der sich darauf beruft (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.1958 - VIII ZR 432/56, BeckRS 1958, 31196562 unter III;… Urteil vom 5. Oktober 1981 - VIII ZR 235/80, juris Rn. 12). - OLG Hamburg, 20.02.1986 - 6 U 161/85
- BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67
Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts
- BGH, 29.07.2021 - VI ZR 1118/20
VW-Verfahren: Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist, Hemmung der Verjährung …
- BGH, 06.05.2015 - VIII ZR 161/14
Ansprüche des Mieters wegen Legionellen im Trinkwasser
- BGH, 04.09.2019 - VII ZR 69/17
Prüfungsmaßstab des Berufungsgerichts
- BGH, 16.11.2021 - VI ZR 100/20
Ersatz des entstandenen Reparaturaufwands durch Wiederherstellung des Zustand des …
- BGH, 22.03.2016 - VI ZR 163/14
Ablehnung eines Beweisantrags wegen Ungeeignetheit des Beweismittels; …
- LG Neubrandenburg, 14.06.2023 - 4 O 486/22 Die Möglichkeit der Überwachung des Fahrzeugstandorts durch GPS steht einem Besitübergang auf den Dritten, hier den Fahrzeugmieter nicht entgegen (OLG Celle, NJW 2023, 229).