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Rechtsprechung
   BGH, 18.04.1952 - I ZB 5/52   

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BGH, 18.04.1952 - I ZB 5/52 (https://dejure.org/1952,413)
BGH, Entscheidung vom 18.04.1952 - I ZB 5/52 (https://dejure.org/1952,413)
BGH, Entscheidung vom 18. April 1952 - I ZB 5/52 (https://dejure.org/1952,413)
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Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • NJW 1952, 934
  • MDR 1952, 418
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • RG, 04.06.1920 - VII 523/19

    Heilung einer mangelhaften Urteilszustellung durch Unterlassung einer

    Auszug aus BGH, 18.04.1952 - I ZB 5/52
    An der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 99, 140), daß Mängel der Urteilszustellung nicht durch Parteivereinbarung geheilt werden können, wird festgehalten.

    Die einschlägigen Zustellungsbestimmungen sind deshalb zwingenden Rechts; Mängel in der Urteilszustellung sind daher ihrem Wesen nach nach der feststehenden Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 99, 140), der sich der Senat anschließt, nicht heilbar.

  • RG, 15.05.1936 - 2/36/V 62/35

    Müssen in Anwaltsprozessen bestimmende Schriftsätze von einem bei dem

    Auszug aus BGH, 18.04.1952 - I ZB 5/52
    Der Große Zivilsenat des Reichsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 15. Mai 1936 (RGZ 151, 82 ff) überzeugend des näheren dargelegt, daß im Interesse der Rechtssicherheit bestimmende Schriftsätze wegen ihrer prozessualen Bedeutung eigenhändig handschriftlich von dem Anwalt unterschrieben werden müßten.
  • RG, 16.05.1940 - II B 4/40

    1. Muß auf der beglaubigten Abschrift eines Urteils der Beglaubigungsvermerk

    Auszug aus BGH, 18.04.1952 - I ZB 5/52
    Vertreter oder dessen von ihm mit der Beglaubigung beauftragten Anwalt (RGZ 164, 52) herstammt und daß die Abschrift mit der Ausfertigung übereinstimmt, wird aber nur durch eine handschriftliche Unterzeichnung des Beglaubigungsvermerks erreicht.
  • RG, 12.07.1882 - I 310/82

    Zustellung eines Urteiles von Anwalt zu Anwalt; Beglaubigung des Urteiles durch

    Auszug aus BGH, 18.04.1952 - I ZB 5/52
    Das Reichsgericht hat in einer älteren Entscheidung (RGZ 7, 371) die Rechtsauffassung vertreten, der Name des Beglaubigenden brauche bei der Urteilszustellung von Anwalt zu Anwalt nicht handschriftlich unter den Beglaubigungsvermerk gesetzt zu werden, es genüge ein Stempelabdruck.
  • RG, 01.03.1884 - I 11/84

    Beglaubigung durch Stempeldruck bei Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher

    Auszug aus BGH, 18.04.1952 - I ZB 5/52
    Dieser Ansicht ist die spätere in RGZ 14, 335 abgedruckte Entscheidung, bei der es sich um die Beglaubigung durch einen Gerichtsvollzieher handelte, gefolgt.
  • BGH, 12.03.1980 - VIII ZR 115/79

    Einwand des Bürgen aus Verjährung der Hauptschuld

    Auf die handschriftliche Unterzeichnung der Beglaubigung kann mit Rücksicht auf diesen ihren Zweck bei Urteilen und bestimmenden Schriftsätzen nicht verzichtet werden (BGH Beschluß vom 18. April 1952 - I ZB 5/52 = LM ZPO § 295 Nr. 4 = NJW 1952, 934; vgl. für Urteilsbeglaubigungen ferner BGHZ 55, 251, 252; BGH Urteil vom 11. Februar 1976 - VIII ZR 220/75 = NJW 1976, 2263 [BGH 11.02.1976 - VIII ZR 220/75], jeweils m.w.N. auch für die früher teilweise abweichende Rechtsprechung).
  • LAG Baden-Württemberg, 20.02.2013 - 4 Sa 93/12

    Unterschrift unter Klageschrift mittels Paraphe - Beglaubigung mittels Paraphe -

    Dies wurde ausdrücklich bereits entschieden für Fälle, in denen sich ausgehend vom Zustelldatum Notfristen berechnen (BGH 18. April 1952 - I ZB 5/52 - NJW 1952, 934; RG 04. Juni 1920 aaO).
  • BGH, 19.04.1994 - VI ZR 269/93

    Wirksamkeit der Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten

    Demgemäß sind Mängel in der Urteilszustellung, durch die mit der Berufungsfrist eine Notfrist in Lauf gesetzt wird, ihrem Wesen nach nicht heilbar (BGH, Beschluß vom 18. April 1952 - I ZB 5/52 - NJW 1952, 934, 935; Prütting in MünchKomm. zur ZPO, Rdn. 25 zu § 295 ZPO; Stein/Jonas/Schumann, Rdn. 29 vor § 166 ZPO; Zöller/Stöber, Rdn. 6 vor § 166 ZPO).
  • BGH, 11.02.1976 - VIII ZR 220/75

    Notwendigkeit der handschriftlichen Unterzeichnung durch den zustellenden Anwalt

    Der Beglaubigungsvermerk auf der Abschrift des zuzustellenden Urteils bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung durch den zustellenden Anwalt (BGH Beschluß vom 18. April 1952 - I ZB 5/52 = LM ZPO § 295 Nr. 4 = NJW 1952, 934).

    Wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 18. April 1952 (a.a.O.) dargelegt hat, ist nämlich ein Mangel der Urteilszustellung jedenfalls dann nicht verzichtbar, wenn durch die Zustellung eine Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt werden soll.

  • BGH, 08.10.1964 - III ZR 152/63
    bigten Abschrift für unwirksam erklärt (Beschluß vom 18. April 1952 - I ZB 5/52 = NJW 1952, 934; BGHZ 24, 116), handelt es sich um UrtcilszuotoHungcn, durch die Rechtsmittel-, also Not fristen in Lauf gesetzt werden sollten und auf die deshalb § 187 ZPO nach seinem Satz 2 nicht anwendbar ist.
  • BFH, 25.11.1997 - VII R 79/96

    Unwirksamkeit der Ausschlussfrist für die Vorlage der Prozessvollmacht

    Die Vorschrift enthält zwingendes, nicht der Disposition durch die Beteiligten unterliegendes Recht (vgl. Stöber in Zöller, Zivilprozeßordnung, 20. Aufl., vor § 166 Rz. 6; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 55. Aufl., § 295 Rz. 62; Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 20. Dezember 1984 8 U 132/84, MDR 1985, 852; für Mängel bei der Urteilszustellung: Reichsgericht, Urteil vom 4. Juni 1920 VII 523/19, RGZ 99, 140; BGH-Beschluß vom 18. April 1952 I ZB 5/52, NJW 1952, 934).
  • BGH, 10.12.1969 - VIII ZB 43/69

    Beschwerde - Rechtzeitigkeit der Berufung - Berufungsbegründung - Beglaubigung -

    Eine mit einem Stempel hergestellte "Unterschrift" genügt diesem Erfordernis nicht (vgl. BGH Beschl. v. 16.4.1952 - I ZB 5/52 - NJW 1952, 934; BGHZ 24, 116 [BGH 15.04.1957 - II ZR 23/56] ).
  • BGH, 21.01.1960 - VIII ZR 198/59

    Nichteinhaltung der Berufungsfrist wegen nicht ordnungsgemäßer Zustellung eines

    Dieses Erfordernis ist unverzichtbar (BGH Beschl. v. 18. April 1952 - I ZB 5/52 - NJW 1952, 934).
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Rechtsprechung
   BGH, 26.05.1952 - III ZR 172/50   

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https://dejure.org/1952,1696
BGH, 26.05.1952 - III ZR 172/50 (https://dejure.org/1952,1696)
BGH, Entscheidung vom 26.05.1952 - III ZR 172/50 (https://dejure.org/1952,1696)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 1952 - III ZR 172/50 (https://dejure.org/1952,1696)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1952, 934
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.12.1951 - IV ZR 163/50

    Rechtsweg für Ansprüche aus RLG

    Auszug aus BGH, 26.05.1952 - III ZR 172/50
    Sie ist deshalb nach dem Reichsleistungsgesetz zu beurteilen (vgl. BGHZ 4, 266 [BGH 20.12.1951 - IV ZR 163/50]).

    Für den sich aus dieser Verpflichtung ergebenden öffentlich-rechtlichen Anspruch ist der Rechtsweg gegeben (BGHZ 4, 266 [BGH 20.12.1951 - IV ZR 163/50], vgl. auch BGHZ 4, 10 [46 ff]).

  • BGH, 15.11.1951 - III ZR 21/51

    Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 26.05.1952 - III ZR 172/50
    Für den sich aus dieser Verpflichtung ergebenden öffentlich-rechtlichen Anspruch ist der Rechtsweg gegeben (BGHZ 4, 266 [BGH 20.12.1951 - IV ZR 163/50], vgl. auch BGHZ 4, 10 [46 ff]).
  • BGH, 17.01.1952 - IV ZR 167/50

    Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 26.05.1952 - III ZR 172/50
    Selbst wenn also die vom Berufungsgericht erwähnte Anordnung der Britischen Militärregierung ausser Betracht bleibt, kann bei der hier gegebenen Sachlage ein Verschulden von Beamten oder Angestellten der Beklagten nicht darin erblickt werden, dass sie den Wagen des Klägers nicht nur zur Benutzung sondern zur Verfügung in Anspruch genommen haben (vgl. BGHZ 4, 302).
  • BGH, 26.05.1952 - III ZR 218/50

    Abgabe an andere Abteilung des Gerichts

    Auszug aus BGH, 26.05.1952 - III ZR 172/50
    Das geschah einmal deswegen, weil bei einer Inanspruchnahme zur Benutzung eine pflegliche Behandlung des Wagens durch den Nutzungsberechtigten nicht gewährleistet war, sodass Streitigkeiten bei der Rückgabe unausbleiblich erschienen, weiter aus dem Grunde, weil bei einer längeren Nutzungsdauer die Nutzungsvergütung für den Berechtigten eine wirtschaftlich zu schwere Belastung bedeutete, und schliesslich, weil zu befürchten stand, dass der Nutzungsberechtigte die Beschaffung von Ersatzteilen und die Durchführung von Reparaturen, die in der Zeit vor der Währungsreform gewöhnlich ohne die Aufopferung von Sachwerten seitens des Bestellers nicht vorgenommen wurden, unterlassen und dadurch die Einsatzbereitschaft des Wagens gefährden würde (vgl. das gleichzeitig verkündete, zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats III ZR 218/50).
  • RG, 11.05.1926 - III 265/25

    Feststellungsklage

    Auszug aus BGH, 26.05.1952 - III ZR 172/50
    Da sich der Streit sachlich nur um den Grund des Anspruchs dreht und zu erwarten ist, dass die Beklagte, sofern ihre Schadensersatzpflicht dem Grunde nach festgestellt wird, zu einer angemessenen Befriedigung der mit der Feststellungsklage geltend gemachten Ansprüche des Klägers bereit sein wird, kann hier ein Feststellungsinteresse unbedenklich bejaht werden (RGZ 113, 410 [412], 152, 193 [198]; RG HRR 1939, 1050; BGHZ 2, 250 [252, 253]).
  • BGH, 06.06.1951 - II ZR 24/50

    Feststellungsklage gegen offene Handelsgesellschaft

    Auszug aus BGH, 26.05.1952 - III ZR 172/50
    Da sich der Streit sachlich nur um den Grund des Anspruchs dreht und zu erwarten ist, dass die Beklagte, sofern ihre Schadensersatzpflicht dem Grunde nach festgestellt wird, zu einer angemessenen Befriedigung der mit der Feststellungsklage geltend gemachten Ansprüche des Klägers bereit sein wird, kann hier ein Feststellungsinteresse unbedenklich bejaht werden (RGZ 113, 410 [412], 152, 193 [198]; RG HRR 1939, 1050; BGHZ 2, 250 [252, 253]).
  • BGH, 04.05.1961 - III ZR 222/59
    Der in der Revisionsverhandlung hilfsv/eise und erstmalig gestellte Feststellungsantrag ist in der Revisionsinstanz unzulässig« Das ergibt sich aus folgendem: Der Schluß der Berufungsverhandlung bildet grundsätzlich nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge die Urteilsgrundlage für das Revisionsgericht (LM zu § 146 KO Nr« 4)« Zwar ist damit ein absolutes Verbot jeder Änderung des Klageantrages in der Revisionsinstanz nicht ausgesprochen« Die Rechtsprechung hat eine solche Änderung des Antrages vielmehr dann zugelassen, wenn damit inhaltlich nur eine Beschränkung oder Modifizierung des Klagebegehrens verbunden und mit Rücksicht auf § 268 Ziff« 2 ZPO keine Klageänderung anzunehmen war (vgl« Urteile des BGH vom 26« Mai 1952 - III ZR 172/50 - und vom 7« November 1957 - II ZR 280/55)« In diesem Rahmen ist auch der Übergang von der Leistungs- zur Feststellungsklage für zulässig erachtet worden».
  • BGH, 02.03.1959 - III ZR 236/57

    Rechtsmittel

    Zu den Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung hat der Senat (U.v. 26. Mai 1952 - III ZR 172/50 = LM Nr. 6 zu § 26 RLG) auch einen Streit gerechnet, der sich daraus ergeben hatte, daß die Bedarfsstelle dem von der Beorderung Betroffenen unabhängig von der seitens des Begünstigten an den Betroffenen gezahlten Vergütung hinaus eine Entschädigung in der Weise gewährt, daß dem Betroffenen gegen Zahlung des angemessenen Preises ein Ersatzwagen zur Verfügung gestellt werden sollte.
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