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   BGH, 15.11.1990 - IX ZR 17/90   

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https://dejure.org/1990,1234
BGH, 15.11.1990 - IX ZR 17/90 (https://dejure.org/1990,1234)
BGH, Entscheidung vom 15.11.1990 - IX ZR 17/90 (https://dejure.org/1990,1234)
BGH, Entscheidung vom 15. November 1990 - IX ZR 17/90 (https://dejure.org/1990,1234)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Frage des Ranges unter mehreren Pfändungsgläubigern bei verschleiertem Arbeitseinkommen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 804, § 850 h

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 113, 27
  • NJW 1991, 495
  • NJW 1993, 2683
  • ZIP 1990, 1626
  • MDR 1991, 242
  • WM 1990, 2126
  • DB 1991, 39
  • Rpfleger 1991, 68
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • ArbG Lübeck, 04.11.1982 - 4 Ca 967/82
    Auszug aus BGH, 15.11.1990 - IX ZR 17/90
    Während zum Teil die Auffassung vertreten wird, daß auch im Rahmen des § 850 h Abs. 2 ZPO die vorrangigen Pfändungen stets zu berücksichtigen seien (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 20. Aufl. § 850 h Rdnr. 45; Bromann aaO. S. 66 ff.; Süsse BB 1970, 671, 675), kommt nach anderer Auffassung das Prioritätsprinzip uneingeschränkt nur dem Pfandgläubiger zugute, der aufgrund seiner Pfändung die Ansprüche aus § 850 h Abs. 2 ZPO gerichtlich durchsetzt (LAG Köln DB 1988, 2060; ArbG Lübeck JurBüro 1984, 300 f. = MDR 1984, 174; Zöller, Stöber, ZPO 15. Aufl. § 850 h Rdnr. 8).
  • BGH, 06.10.1971 - VIII ZR 165/69

    Rangstellung des Gläubigers bei erschlichener Zustellung des Vollstreckungstitels

    Auszug aus BGH, 15.11.1990 - IX ZR 17/90
    Wie das Berufungsgericht richtig sieht, haben die zeitlich vorrangigen Pfandgläubiger ihren Rang nicht rechtsmißbräuchlich erlangt, so daß der Ausnutzung der erworbenen Rechtsposition der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) nicht entgegensteht (vgl. BGHZ 57, 108, 111); sie haben auf ihre durch Pfändung und Überweisung erworbenen Rechte nicht verzichtet (vgl. § 843 ZPO); schließlich haben sie mit dem Schuldner P. V. keine Vollstreckungsvereinbarung - getroffen, die sich auf das Rangverhaltnis des Pfandrechts der Gemeinschuldnerin auswirken könnte (zu einem solchen Fall vgl. BAG, Urt. v. 17. Januar 1975 - 5 AZR 103/74, NJW 1975, 1575 f.; Brommann SchlH 1986, 49, 66 ff.).
  • BAG, 17.01.1975 - 5 AZR 103/74

    Arbeitsentgelt: Wirkung einer Pfändungsvereinbarung auf einen nachpfändenden

    Auszug aus BGH, 15.11.1990 - IX ZR 17/90
    Wie das Berufungsgericht richtig sieht, haben die zeitlich vorrangigen Pfandgläubiger ihren Rang nicht rechtsmißbräuchlich erlangt, so daß der Ausnutzung der erworbenen Rechtsposition der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) nicht entgegensteht (vgl. BGHZ 57, 108, 111); sie haben auf ihre durch Pfändung und Überweisung erworbenen Rechte nicht verzichtet (vgl. § 843 ZPO); schließlich haben sie mit dem Schuldner P. V. keine Vollstreckungsvereinbarung - getroffen, die sich auf das Rangverhaltnis des Pfandrechts der Gemeinschuldnerin auswirken könnte (zu einem solchen Fall vgl. BAG, Urt. v. 17. Januar 1975 - 5 AZR 103/74, NJW 1975, 1575 f.; Brommann SchlH 1986, 49, 66 ff.).
  • LAG Köln, 23.03.1988 - 7 Sa 1357/87

    Verschleiertes Arbeitsabkommen; Pfändung; Schuldtitel; Vergütungsanspruch;

    Auszug aus BGH, 15.11.1990 - IX ZR 17/90
    Während zum Teil die Auffassung vertreten wird, daß auch im Rahmen des § 850 h Abs. 2 ZPO die vorrangigen Pfändungen stets zu berücksichtigen seien (Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 20. Aufl. § 850 h Rdnr. 45; Bromann aaO. S. 66 ff.; Süsse BB 1970, 671, 675), kommt nach anderer Auffassung das Prioritätsprinzip uneingeschränkt nur dem Pfandgläubiger zugute, der aufgrund seiner Pfändung die Ansprüche aus § 850 h Abs. 2 ZPO gerichtlich durchsetzt (LAG Köln DB 1988, 2060; ArbG Lübeck JurBüro 1984, 300 f. = MDR 1984, 174; Zöller, Stöber, ZPO 15. Aufl. § 850 h Rdnr. 8).
  • BAG, 12.03.2008 - 10 AZR 148/07

    Drittschuldnerklage - verschleiertes Arbeitseinkommen

    Nur vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass nicht nur bei der Pfändung realen Arbeitseinkommens, sondern auch bei der Pfändung fiktiver Arbeitsvergütung nach der Rechtsprechung (vgl. BGH 15. November 1990 - IX ZR 17/90 -BGHZ 113, 27) und der ganz überwiegenden Auffassung in der Literatur (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann § 850h Rn. 12; Zöller/Stöber § 850h Rn. 10) nicht die angemessene Bruttovergütung, sondern nur die Nettovergütung als pfändbar angesehen wird, die Pfändungsschutzvorschriften (§§ 850a, 850b, 850c ZPO) zu beachten sind und dem Gläubiger somit nur der pfändbare Teil der fiktiven Nettovergütung zusteht (kritisch Grunsky FS Baur S. 403, 411 und Geißler Rpfleger 1987, 5, 6).
  • BGH, 12.09.2013 - VII ZB 51/12

    Pfändung eines fingierten Vergütungsanspruchs: Prüfungskompetenz hinsichtlich der

    Die Pfändung des Arbeitseinkommens erfasst ohne besonderen Ausspruch auch den fingierten Vergütungsanspruch gemäß § 850h Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1990 - IX ZR 17/90, BGHZ 113, 27, 29 f.; Brehm in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 850h Rn. 41; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 1223); der Gläubiger muss nicht einen angeblichen Vergütungsanspruch im Sinne des § 850h Abs. 2 ZPO eigens pfänden (vgl. RAGE 19, 165, 169 f.).
  • BAG, 15.06.1994 - 4 AZR 317/93

    Lohnpfändung - verschleiertes Arbeitseinkommen

    Das Berufungsgericht hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 13. November 1990 - IX ZR 17/90 - AP Nr. 17 zu § 850 h ZPO) davon abgesehen, im Rahmen des § 850 h Abs. 2 ZPO nur den Pfandgläubiger zu berücksichtigen, der einen Anspruch auf verschleiertes Arbeitseinkommen gerichtlich geltend macht.

    Soweit ersichtlich hat die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch in der Literatur keinen Widerspruch erfahren (Grunsky, JZ 1991, 245 f. [BGH 15.11.1990 - IX ZR 17/90]; Münzberg, EWiR 1991, 309 f.; Hintzen, EWiR 1991, 1245 f.; Thomas/Putzo, ZPO, 18. Aufl., § 850 h Rz. 4; nunmehr auch Zöller/Stöber, ZPO, 18. Aufl., § 850 h Rz. 9).

    In § 850 h Abs. 2 ZPO werden Anspruchsvoraussetzungen und -höhe der vom Gesetz unterstellten Vergütungsforderung des Schuldners unmittelbar und abschließend geregelt (Grunsky, JZ 1991, 245 f. [BGH 15.11.1990 - IX ZR 17/90]).

    Den früher begründeten Pfandrechten kommt die bessere Rangstelle im Verhältnis zu dem nachrangigen Gläubiger nur solange zu, soweit ihr Pfandrecht nicht durch die vom Drittschuldner abzuführenden Beträge als befriedigt anzusehen wäre (BGH Urteil vom 13. November 1990 - IX ZR 17/90 - AP, a.a.O.; Münzberg, a.a.O., S. 310).

  • VG Düsseldorf, 20.02.2008 - 20 K 5592/06

    Auszahlung einbehaltener Teile monatlicher Rentenzahlungen; Erinnerung gegen

    Eine anteilsmäßige Berücksichtigung der Gläubiger findet - abgesehen von den im Gesetz ausdrücklich geregelten Sonderfällen - nicht statt, BGH, Urteil vom 15.11.1990 - IX ZR 17/90 - BGHZ 113, 27.

    BGH, Urteil vom 15.11.1990 a. a. O..

  • OLG Karlsruhe, 07.07.2009 - 8 U 85/07

    Drittschuldnerklage: Kompetenzverteilung zwischen Prozessgericht und

    Entgegen der Ansicht der Beklagten deckt dieser Beschluss auch die Pfändung etwaiger fingierter Gehaltsanteile i. S. des § 850 h Abs. 2 ZPO ohne weiteres ab (vgl. z. B. BGHZ 113, 27 Leitsatz 1 m.w.H. auf die ständige Rechtsprechung).
  • OLG Karlsruhe, 24.11.2011 - 9 U 18/11

    Erfassung verschleierten Arbeitseinkommens i.S.v. § 850h Abs. 2 ZPO durch die

    aa) Die Pfändung von Arbeitseinkommen erfasst nach ihrem Wortlaut nicht nur tatsächliches Arbeitseinkommen, sondern grundsätzlich auch verschleiertes Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 h Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1990 - IX ZR 17/90 -, zitiert nach [...]).
  • LG Bremen, 18.12.2002 - 2 T 758/02

    Begehren des Erlasses eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses; Erfassung des

    Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 15. November 1990 LX ZR 17/90, NJW 1991 Seite 495 ff.) die Pfändung des Arbeitseinkommens ohne besonderen Ausspruch auch den fingierten Teil des Einkommens erfasst.
  • LAG Köln, 09.10.1998 - 11 Sa 535/98

    Erwerb von Ansprüchen durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss; Identität des

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