Rechtsprechung
   BGH, 25.09.2008 - V ZB 66/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,2128
BGH, 25.09.2008 - V ZB 66/08 (https://dejure.org/2008,2128)
BGH, Entscheidung vom 25.09.2008 - V ZB 66/08 (https://dejure.org/2008,2128)
BGH, Entscheidung vom 25. September 2008 - V ZB 66/08 (https://dejure.org/2008,2128)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,2128) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (18)

  • verkehrslexikon.de

    Die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs gehören nur dann zu den zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien das vereinbart haben

  • verkehrslexikon.de

    Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs als zu erstattende Kosten des Rechtsstreits; Zugehörigkeit der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs zu den Kosten des Rechtsstreits; Einbeziehung in die Kostengrundentscheidung als Voraussetzung der Berücksichtigung der ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Erstattung von Rechtsanwaltskosten bei als außergerichtlicher Vergleich zu beurteilendem Nachtrag zum Grundstückskaufvertrag

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Außergerichtlicher Vergleich

  • Anwaltsblatt

    § 269 ZPO
    Grundsatz: Keine Festsetzung der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs

  • Anwaltsblatt

    § 269 ZPO
    Grundsatz: Keine Festsetzung der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs

  • Judicialis

    ZPO § 269 Abs. 3; ; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 269 Abs. 3 § 91 Abs. 1 S. 1
    Festsetzung der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Außergerichtl. Vergleichskosten als Kosten des Rechtsstreits?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kostenerstattung - Kostenerstattung bei außergerichtlichem Vergleich

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 519
  • MDR 2009, 112
  • FamRZ 2009, 40
  • AnwBl 2009, 73
  • AnwBl Online 2009, 5
  • Rpfleger 2009, 114
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 08.12.2006 - V ZR 249/05

    Käufer darf bei einem arglistig verschwiegenen Mangel den Kaufpreises sofort

    Auszug aus BGH, 25.09.2008 - V ZB 66/08
    Für einen außergerichtlichen Vergleich, wie ihn die Parteien hier abgeschlossen haben, gilt die Vorschrift jedenfalls dann entsprechend, wenn der außergerichtliche Vergleich zur Prozessbeendigung führt (BGHZ 39, 60, 69; BGH, Urt. v. 25. Mai 1988, VIII ZR 148/87, NJW 1989, 39, 40; Beschl. v. 26. Juni 2003, III ZB 57/02, BGH-Report 2003, 1046 [Ls.], Volltext bei juris; Beschl. v. 15. März 2006, XII ZR 209/05, NJW-RR 2006, 1000; Senat, Beschl. v. 8. Dezember 2006, V ZR 249/05, NJW 2007, 835, 836; MünchKomm-ZPO/Giebel, 3. Aufl., § 98 Rdn. 23; Musielak/Wolst, ZPO, 6. Aufl., § 98 Rdn. 2; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 98 Rdn. 6; Wiezcorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 98 Rdn. 4; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 98 Rdn. 5).

    Das kann ausdrücklich, etwa dadurch geschehen, dass die Parteien in einem außergerichtlichen Vergleich zwar eine Aufhebung der Kosten gegeneinander in Aussicht nehmen, die Entscheidung darüber aber insgesamt dem Gericht überlassen (Senat, Beschl. v. 8. Dezember 2006, V ZR 249/05, NJW 2007, 835, 836).

    Die erste Alternative ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Parteien als Folge ihres Vergleichs den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklären und die Entscheidung über die Kosten nicht dem Gericht überlassen (BGH, Beschl. v. 27. November 1996, XII ZR 249/95, NJW-RR 1997, 510; Beschl. v. 15. März 2006, XII ZR 209/05, NJW-RR 2006, 1000; Senat, Beschl. v. 8. Dezember 2006, V ZR 249/05, aaO; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1996, 320).

    Sie bleiben vielmehr gegeneinander aufgehoben, ohne dass eine gerichtliche Entscheidung darüber erforderlich oder, von einem ausnahmsweise einmal bestehenden, hier nicht gegebenen Klarstellungsbedürfnis einmal abgesehen (dazu: BGH, Beschl. v. 15. März 2006, XII ZR 209/05, NJW-RR 2006, 1000), möglich wäre (vgl. Senat, Beschl. v. 8. Dezember 2006, V ZR 249/05, aaO).

  • BGH, 15.03.2006 - XII ZR 209/05

    Kostenentscheidung nach teilweiser außergerichtlicher Einigung

    Auszug aus BGH, 25.09.2008 - V ZB 66/08
    Für einen außergerichtlichen Vergleich, wie ihn die Parteien hier abgeschlossen haben, gilt die Vorschrift jedenfalls dann entsprechend, wenn der außergerichtliche Vergleich zur Prozessbeendigung führt (BGHZ 39, 60, 69; BGH, Urt. v. 25. Mai 1988, VIII ZR 148/87, NJW 1989, 39, 40; Beschl. v. 26. Juni 2003, III ZB 57/02, BGH-Report 2003, 1046 [Ls.], Volltext bei juris; Beschl. v. 15. März 2006, XII ZR 209/05, NJW-RR 2006, 1000; Senat, Beschl. v. 8. Dezember 2006, V ZR 249/05, NJW 2007, 835, 836; MünchKomm-ZPO/Giebel, 3. Aufl., § 98 Rdn. 23; Musielak/Wolst, ZPO, 6. Aufl., § 98 Rdn. 2; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 98 Rdn. 6; Wiezcorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 98 Rdn. 4; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 98 Rdn. 5).

    Die erste Alternative ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Parteien als Folge ihres Vergleichs den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklären und die Entscheidung über die Kosten nicht dem Gericht überlassen (BGH, Beschl. v. 27. November 1996, XII ZR 249/95, NJW-RR 1997, 510; Beschl. v. 15. März 2006, XII ZR 209/05, NJW-RR 2006, 1000; Senat, Beschl. v. 8. Dezember 2006, V ZR 249/05, aaO; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1996, 320).

    Sie bleiben vielmehr gegeneinander aufgehoben, ohne dass eine gerichtliche Entscheidung darüber erforderlich oder, von einem ausnahmsweise einmal bestehenden, hier nicht gegebenen Klarstellungsbedürfnis einmal abgesehen (dazu: BGH, Beschl. v. 15. März 2006, XII ZR 209/05, NJW-RR 2006, 1000), möglich wäre (vgl. Senat, Beschl. v. 8. Dezember 2006, V ZR 249/05, aaO).

  • BGH, 25.05.1988 - VIII ZR 148/87

    Kostentragungspflicht nach Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs während

    Auszug aus BGH, 25.09.2008 - V ZB 66/08
    Für einen außergerichtlichen Vergleich, wie ihn die Parteien hier abgeschlossen haben, gilt die Vorschrift jedenfalls dann entsprechend, wenn der außergerichtliche Vergleich zur Prozessbeendigung führt (BGHZ 39, 60, 69; BGH, Urt. v. 25. Mai 1988, VIII ZR 148/87, NJW 1989, 39, 40; Beschl. v. 26. Juni 2003, III ZB 57/02, BGH-Report 2003, 1046 [Ls.], Volltext bei juris; Beschl. v. 15. März 2006, XII ZR 209/05, NJW-RR 2006, 1000; Senat, Beschl. v. 8. Dezember 2006, V ZR 249/05, NJW 2007, 835, 836; MünchKomm-ZPO/Giebel, 3. Aufl., § 98 Rdn. 23; Musielak/Wolst, ZPO, 6. Aufl., § 98 Rdn. 2; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 98 Rdn. 6; Wiezcorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 98 Rdn. 4; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 98 Rdn. 5).

    Beide Gruppen von Kosten folgen vielmehr eigenen, zudem auch nicht notwendig ergebnisgleichen (dazu: BGH, Urt. v. 25. Mai 1988, VIII ZR 148/87, NJW 1989, 39, 40) Regeln.

    Die zweite Alternative ist regelmäßig gegeben, wenn der Rechtsstreit als Folge des Vergleichs durch die Rücknahme der Klage (OLG Stuttgart, OLG-Report 2004, 90; OLG Frankfurt/Main, NJW 2005, 2465, 2466) oder eines Rechtsmittels (vgl. BGH, Urt. v. 25. Mai 1988, VIII ZR 148/87, NJW 1989, 39, 40) beendet wird.

  • OLG Frankfurt, 13.04.2005 - 6 W 41/05

    Kostenerstattung: Festsetzbarkeit außergerichtlicher Einigungsgebühren

    Auszug aus BGH, 25.09.2008 - V ZB 66/08
    Nach der überwiegend vertretenen Gegenansicht gehören zu den Kosten des Rechtsstreits ohne weiteres nur die Kosten eines gerichtlichen Vergleichs (OLG München, OLG-Report 1997, 179; OLG Brandenburg, Beschl. v. 21. März 2007, 6 W 185/06, juris), die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs nur, wenn die Parteien das vereinbart haben (OLG Karlsruhe, JurBüro 1991, 90; OLG München, FamRZ 1999, 1674; OLG Frankfurt/Main, NJW 2005, 2465, 2466; OLG Hamm, OLG-Report 2007, 738 = AGS 2007, 476).

    Die zweite Alternative ist regelmäßig gegeben, wenn der Rechtsstreit als Folge des Vergleichs durch die Rücknahme der Klage (OLG Stuttgart, OLG-Report 2004, 90; OLG Frankfurt/Main, NJW 2005, 2465, 2466) oder eines Rechtsmittels (vgl. BGH, Urt. v. 25. Mai 1988, VIII ZR 148/87, NJW 1989, 39, 40) beendet wird.

  • BGH, 09.02.2006 - VII ZB 59/05

    Festsetzung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens im Hauptsacheverfahren

    Auszug aus BGH, 25.09.2008 - V ZB 66/08
    Ein solcher Fehler könnte aber, was nicht umstritten ist, nur mit einem Rechtsmittel gegen die Kostengrundentscheidung, hier der sofortigen Beschwerde nach § 269 Abs. 5 ZPO, geltend gemacht werden; für das Kostenfestsetzungsverfahren wäre die getroffene Kostengrundentscheidung bindend (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006, VII ZB 59/05, NJW-RR 2006, 810, 811; MünchKomm-ZPO/Giebel, 3. Aufl., § 104 Rdn. 55).
  • BGH, 31.01.1963 - III ZR 117/62

    Rechtsnatur einer Vereinbarung über den Ersatz von Stationierungsschäden;

    Auszug aus BGH, 25.09.2008 - V ZB 66/08
    Für einen außergerichtlichen Vergleich, wie ihn die Parteien hier abgeschlossen haben, gilt die Vorschrift jedenfalls dann entsprechend, wenn der außergerichtliche Vergleich zur Prozessbeendigung führt (BGHZ 39, 60, 69; BGH, Urt. v. 25. Mai 1988, VIII ZR 148/87, NJW 1989, 39, 40; Beschl. v. 26. Juni 2003, III ZB 57/02, BGH-Report 2003, 1046 [Ls.], Volltext bei juris; Beschl. v. 15. März 2006, XII ZR 209/05, NJW-RR 2006, 1000; Senat, Beschl. v. 8. Dezember 2006, V ZR 249/05, NJW 2007, 835, 836; MünchKomm-ZPO/Giebel, 3. Aufl., § 98 Rdn. 23; Musielak/Wolst, ZPO, 6. Aufl., § 98 Rdn. 2; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 98 Rdn. 6; Wiezcorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 98 Rdn. 4; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 98 Rdn. 5).
  • BGH, 26.06.2003 - III ZB 57/02

    Kostenentscheidung bei Vergleich

    Auszug aus BGH, 25.09.2008 - V ZB 66/08
    Für einen außergerichtlichen Vergleich, wie ihn die Parteien hier abgeschlossen haben, gilt die Vorschrift jedenfalls dann entsprechend, wenn der außergerichtliche Vergleich zur Prozessbeendigung führt (BGHZ 39, 60, 69; BGH, Urt. v. 25. Mai 1988, VIII ZR 148/87, NJW 1989, 39, 40; Beschl. v. 26. Juni 2003, III ZB 57/02, BGH-Report 2003, 1046 [Ls.], Volltext bei juris; Beschl. v. 15. März 2006, XII ZR 209/05, NJW-RR 2006, 1000; Senat, Beschl. v. 8. Dezember 2006, V ZR 249/05, NJW 2007, 835, 836; MünchKomm-ZPO/Giebel, 3. Aufl., § 98 Rdn. 23; Musielak/Wolst, ZPO, 6. Aufl., § 98 Rdn. 2; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 98 Rdn. 6; Wiezcorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 98 Rdn. 4; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 98 Rdn. 5).
  • OLG Celle, 08.01.2007 - 7 W 1/07

    Entsprechende Anwendbarkeit des § 98 Zivilprozessordnung (ZPO) bei einer

    Auszug aus BGH, 25.09.2008 - V ZB 66/08
    Teilweise werden sie mit dem Berufungsgericht bejaht (OLG Zweibrücken, JurBüro 1978, 1881, 1882; OLG München, OLG-Report 1992, 47; OLG Bamberg, JurBüro 2003, 144, 145; MünchKomm-ZPO/Giebel, aaO, § 98 Rdn. 35; im Ergebnis auch OLG Celle, OLG-Report 2007, 453, 454: § 98 ZPO sei bei der Kostengrundentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigen).
  • OLG Köln, 13.06.2006 - 17 W 87/06

    Vergleichskosten als Kosten des Rechtsstreits

    Auszug aus BGH, 25.09.2008 - V ZB 66/08
    In einer abweichenden Kostenregelung müssen die Vergleichskosten auch nicht notwendig besonders angesprochen werden (OLG Köln, OLG-Report 2007, 31).
  • OLG Hamm, 14.12.2006 - 23 W 198/06

    Keine Festsetzung von Einigungsgebühren für einen außergerichtlichen Vergleich

    Auszug aus BGH, 25.09.2008 - V ZB 66/08
    Nach der überwiegend vertretenen Gegenansicht gehören zu den Kosten des Rechtsstreits ohne weiteres nur die Kosten eines gerichtlichen Vergleichs (OLG München, OLG-Report 1997, 179; OLG Brandenburg, Beschl. v. 21. März 2007, 6 W 185/06, juris), die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs nur, wenn die Parteien das vereinbart haben (OLG Karlsruhe, JurBüro 1991, 90; OLG München, FamRZ 1999, 1674; OLG Frankfurt/Main, NJW 2005, 2465, 2466; OLG Hamm, OLG-Report 2007, 738 = AGS 2007, 476).
  • BGH, 27.11.1996 - XII ZR 249/95

    Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache durch außergerichtlichen

  • OLG Brandenburg, 21.03.2007 - 6 W 185/06

    Festsetzung von Anwaltsgebühren im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß §§ 103 ff.

  • OLG München, 29.04.1997 - 11 W 3474/96

    Fehlende Eignung eines für vollstreckbar erklärten Anwaltsvergleichs zur

  • OLG Köln, 17.02.1998 - 22 U 163/97

    Voraussetzungen der Anfechtung eines Konzernbeschlusses; Voraussetzungen eines

  • OLG Bamberg, 19.11.2002 - 4 W 131/02

    Festsetzung außergerichtlicher Anwaltskosten

  • OLG München, 26.04.1999 - 11 WF 718/99

    Kosten eines außergerichtlichen Vergleiches als Bestandteil der gerichtlichen

  • OLG Koblenz, 28.06.1990 - 14 W 333/90
  • OLG Saarbrücken, 29.09.1995 - 4 U 179/95

    Kostenentscheidung bei außergerichtlichem Vergleich

  • BGH, 15.03.2011 - VI ZB 45/09

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs

    b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts gehören aber die Kosten eines - hier vorliegenden - außergerichtlichen Vergleichs nur dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien dies vereinbart haben (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - V ZB 66/08, NJW 2009, 519 Rn. 7 ff.; OLG Karlsruhe JurBüro 1991, 89, 90; OLG München, FamRZ 1999, 1674; OLG Frankfurt, NJW 2005, 2465, 2466; OLG Hamm, OLGR Hamm 2007, 738; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 98 Rn. 2; MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 98 Rn. 23 ff.; Schneider in Prütting/Gehrlein, ZPO, 2. Aufl., § 98 Rn. 1; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 98 Rn. 7; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Aufl., VV 1000 Rn. 321 unter Aufgabe der gegenteiligen Auffassung in der 18. Aufl., aaO, Rn. 376).

    Für einen außergerichtlichen Vergleich gilt die Vorschrift jedenfalls dann entsprechend, wenn der außergerichtliche Vergleich zur Prozessbeendigung führt (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 1963 - III ZR 117/62, BGHZ 39, 60, 69; vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 148/87, NJW 1989, 39, 40; Beschlüsse vom 15. März 2006 - XII ZR 209/05, NJW-RR 2006, 1000; vom 8. Dezember 2006 - V ZR 249/05, VersR 2007, 1086; vom 25. September 2008 - V ZB 66/08, aaO, Rn. 8 mwN).

    Dies ist durch den Beschluss des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2008 - V ZB 66/08, aaO, höchstrichterlich entschieden.

    Beide Gruppen von Kosten folgen vielmehr eigenen, zudem nicht notwendig ergebnisgleichen Regeln (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - V ZB 66/08, aaO, Rn. 13).

  • OLG Köln, 09.03.2016 - 17 W 287/15

    Erfallen der Einigungsgebühr bei übereinstimmender Erledigungserklärung

    Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 2008 ausdrücklich aufgegeben (BGH NJW 2009, 519; 2011, 1680).
  • OLG Hamburg, 24.07.2014 - 4 W 83/14

    Kostenfestsetzungsverfahren: Festsetzung einer anwaltlichen Einigungsgebühr bei

    Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers umfassen daher die Kosten "des Rechtsstreits" nicht die Kosten des gerichtlichen Vergleichs (BGH NJW 2009, 519, Rn. 13; NJW 2011, 1680, Rn. 13).

    Es müssen aber hinreichende Anhaltspunkte gegeben sein, dass die Parteien die Kosten des Vergleichs als Kosten des Rechtsstreits behandeln wollen (BGH NJW 2009, 519, Rn. 14).

  • OLG Hamm, 06.08.2021 - 25 W 103/21

    Erstattung von Termins- und Einigungsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren bei

    Unter Bezugnahme auf die Entscheidungen BGH NJW 2009, 519, 520 Rn. 7 ff.; 2011, 1680 Rn. 10 hat sie ausgeführt, dass zu den Kosten des Rechtsmittels Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs nur bei entsprechender Parteivereinbarung gehörten; anderenfalls gelte § 98 S. 1 ZPO, wonach die Kosten des Vergleichs als gegeneinander aufgehoben anzusehen seien.

    Haben die Parteien, wie im vorliegenden Fall, einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen, so gehören die Kosten eines solchen außergerichtlichen Vergleichs nur dann zu den zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien das vereinbart haben; anderenfalls gilt § 98 S. 1 ZPO, wonach die Kosten des Vergleichs als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind (BGH NJW 2009, 519, 520 Rn. 7 ff.; 2011, 1680 Rn. 10).

    Auch wenn der BGH in seinem Beschluss vom 15.03.2011 (VI ZB 45/09, NJW 2009, 519) die Terminsgebühr wie die Einigungsgebühr als Kosten des außergerichtlichen Vergleichs behandelt hat, sieht der Senat in der vorliegenden Entscheidung, die Terminsgebühr den Kosten des Rechtsstreits zuzuordnen, keine Abweichung von dieser Rechtsprechung, weil er dem Beschluss des BGH lediglich den tragenden Rechtssatz entnimmt, dass die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs nur dann zu den zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits gehören, wenn die Parteien dies vereinbart haben.

  • OLG Hamm, 13.06.2023 - 25 W 89/23

    Vergleichskosten sind keine Kosten des Rechtsstreits!

    Das allein genügt aber nach Vorberatung - wohl entgegen der Auffassung des BGH in NJW 2009, 519 Rn 15 und entgegen einer früheren Rechtsprechung des Senats - nicht, um eine (konkludente) Vereinbarung der Parteien dahingehend anzunehmen, dass von der Regelung bzgl. der "Kosten des Rechtsstreits" auch die Kosten des Vergleichs mitumfasst werden sollten.

    Beide Gruppen von Kosten folgen vielmehr eigenen, zudem auch nicht notwendig ergebnisgleichen Regeln (vgl. BGH NJW 2011, 1680 Rn 11 ff; BGH NJW 2009, 519 Rn 11-13 ).

    Auch der Kläger beruft sich insoweit lediglich darauf, dass regelmäßig angenommen werden könne, dass Parteien bei Abschluss eines Prozessvergleichs dessen Kosten als Kosten des Rechtsstreits behandeln wollten, weil er zum eigentlichen Prozessgeschehen gehöre und die Kosten gewöhnlich als Einheit angesehen würden (vgl. BGH NJW 2009, 519 Rn 15 ).

    Wie im o.g. Hinweis ausgeführt, ist nach Auffassung des Senats allein die Tatsache, dass die Parteien einen Prozessvergleich schließen, noch dazu im vorliegenden Fall einen solchen nach § 278 VI ZPO, dessen Inhalt sie außergerichtlich vereinbart haben, kein ausreichender Grund für die Annahme, dass die Parteien mit der Regelung bzgl. der Kosten des Rechtsstreits (konkludent) auch die Kosten des Vergleichs mitumfassen wollten (anders wohl BGH NJW 2009, 519 Rn 15 und der Senat in früherer Rechtsprechung; anders auch OLG Koblenz, Beschluss vom 05.08.2016, 14 W 411/16 juris-Rn 2; Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 24.07.2014, 4 W 83/14 juris-Rn 4; OLG Köln, Beschluss vom 13.06.2006, 17 W 87/06 juris-Rn 3 ).

  • OLG Hamburg, 24.07.2014 - 4 W 83/13

    Auslegung der Kostenregelung eines Vergleichs

    Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers umfassen daher die Kosten "des Rechtsstreits" nicht die Kosten des gerichtlichen Vergleichs (BGH NJW 2009, 519 , Rn. 13; NJW 2011, 1680, Rn. 13).

    Es müssen aber hinreichende Anhaltspunkte gegeben sein, dass die Parteien die Kosten des Vergleichs als Kosten des Rechtsstreits behandeln wollen (BGH NJW 2009, 519 , Rn. 14).

  • OLG Köln, 18.06.2009 - 17 W 144/09

    Einigungsgebühr; Kostenerstattung; Kostenfestsetzung

    Sie gehöre jedoch nach der Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 25.09.2008 - V ZB 66/08 -) nur dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien dies vereinbart hätten.

    Der V. Zivilsenat des BGH (vgl. Beschl. v. 25.09.2008 - V ZB 66/08 - juris) hat demgegenüber die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs nur dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits gezählt, wenn die Parteien dies vereinbart haben.

  • OLG Köln, 18.06.2009 - 17 W 145/09

    Einigungsgebühr; Kostenerstattung; Kostenfestsetzung

    Sie gehöre jedoch nach der Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 25.09.2008 - V ZB 66/08 -) nur dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien dies vereinbart hätten.

    Der V. Zivilsenat des BGH (vgl. Beschl. v. 25.09.2008 - V ZB 66/08 - juris) hat demgegenüber die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs nur dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits gezählt, wenn die Parteien dies vereinbart haben.

  • BGH, 07.01.2010 - II ZR 201/08

    Kostentragungspflicht bei einer außergerichtlichen Einigung und Rücknahme von

    § 98 ZPO findet auf den außergerichtlichen Vergleich jedenfalls dann entsprechende Anwendung, wenn er - wie hier - zur Prozessbeendigung führt (BGH, Beschl. v. 25. September 2008 - V ZB 66/08, BGH-Report 2009, 203 Tz. 8 m. w. Nachw.).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 10.08.2011 - 17 Ta 6068/11

    Festsetzung der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs - Terminsgebühr

    Die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs sind bei der Kostenfestsetzung nur dann als Kosten des Rechtsstreits zu behandeln, wenn die Parteien dies vereinbaren (Anschluss an BGH, Beschluss vom 25.09.2008 - V ZB 66/08).(Rn.6).

    Die Kosten des Vergleichs unterliegen deshalb nur dann den für die Kosten des Rechtsstreits geltenden Erstattungsregeln, wenn die Parteien dies vereinbaren (BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - V ZB 66/08 - NJW 2009, 519 f. m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 16.03.2015 - 2 W 3/15

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs

  • OLG Düsseldorf, 07.07.2022 - 21 U 9/22

    Fristsetzung zur Stellungnahme ist keine Leistungsaufforderung!

  • OLG Koblenz, 05.08.2016 - 14 W 411/16

    Kostenfestsetzungsverfahren: Festsetzung einer Einigungsgebühr bei Abschluss

  • OLG Frankfurt, 15.08.2022 - 28 W 1/22

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs

  • KG, 08.05.2019 - 19 WF 14/19

    Einigungsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs unter einer auflösenden Bedingung

  • OLG Dresden, 11.02.2019 - 3 W 549/18
  • OLG Brandenburg, 14.05.2013 - 3 WF 10/13

    Unterhaltssache: Auslegung einer vergleichsweisen Kostenregelung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht