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Weitere Entscheidung unten: BGH, 22.05.1958

Rechtsprechung
   BGH, 22.05.1958 - 4 StR 96/58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,1204
BGH, 22.05.1958 - 4 StR 96/58 (https://dejure.org/1958,1204)
BGH, Entscheidung vom 22.05.1958 - 4 StR 96/58 (https://dejure.org/1958,1204)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 1958 - 4 StR 96/58 (https://dejure.org/1958,1204)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1958, 1244 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 03.11.1959 - 1 StR 425/59
    Die für die sachliche Begünstigung erforderliche Absicht muß jedoch darauf gerichtet sein, dem Vortäter die Vorteile gegen ein Entziehen zugunsten des Verletzten zu sichern (BGH 4 StR 96/58 vom 22. Mai 1958 - Leitsatz in MDR 1958, 704).
  • BGH, 30.01.1985 - 2 StR 704/84

    Verurteilung wegen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Transport von Geldern …

    § 257 StGB setzt nicht voraus, daß die Vorstellung des Erfolgs der Begünstigung (Vorteilssicherung) der Beweggrund des Täters war; es genügt, daß es dem Täter - aus welchem Grunde auch immer - auf diesen Erfolg ankam (BGHSt 4, 107, vgl. auch BGH NJW 1958, 1244 Nr. 15;… Lackner, StGB 15. Aufl. § 257 Anm. 5 a;… Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 257 Rdn. 9;… Ruß in LK StGB 10. Aufl. § 257 Rdn. 18).
  • OLG Frankfurt, 28.11.2019 - 3 U 225/18
    Die Absicht des Begünstigers muss sich darauf beziehen, dem Vortäter die Vorteile der Vortat zu sichern (BGH NJW 1958, 1244).
  • OLG Frankfurt, 29.10.2020 - 3 U 72/20
    Die Absicht des Begünstigers muss sich darauf beziehen, dem Vortäter die Vorteile der Vortat zu sichern (BGH NJW 1958, 1244).
  • OLG Zweibrücken, 29.05.1995 - 1 Ss 285/94

    Hehlerei- und Begünstigungsvorwurf: Einzug eines gestohlenen Schecks durch …

    Für diese Absicht reicht es zwar nicht aus, wenn der Wille des Täters allein auf Nutzbarmachung oder Verwertung des vom Vortäter Erlangten gerichtet ist; vielmehr ist erforderlich, daß die von dem anderen erlangten Vorteile gerade gegen ein Entziehen zu Gunsten des Verletzten gesichert werden sollen (BGH NJW 1958, 1244;… LK-Ruß aaO, § 257 Rdn. 12).
  • BGH, 26.03.1968 - VI ZR 142/66

    Sachliche Begünstigung durch Barabheben der durch die Vortaten erlangten Mittel - …

    Ihr kam es nach den Feststellungen darauf an, durch die Barabhebung zu erreichen, daß der Zugriff der berechtigten Klägerin gehindert oder jedenfalls erschwert würde (BGH Urteil vom 22. Mai 1958 - 4 StR 96/58 = LM § 257 StGB Nr. 14).
  • BGH, 28.04.1961 - 4 StR 83/61

    Höhe der Glaubwürdigkeit von Aussagen vor der Krimanalpolizei als vor dem Gericht …

    Die Absicht des Begünstigers muß darauf gerichtet sein, dem Täter die Vorteile gegen ein Entziehen zugunsten des Verletzten zu sichern (BGH NJW 1958, 1244 Nr. 15).
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Rechtsprechung
   BGH, 22.05.1958 - 4 StR 112/58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,2852
BGH, 22.05.1958 - 4 StR 112/58 (https://dejure.org/1958,2852)
BGH, Entscheidung vom 22.05.1958 - 4 StR 112/58 (https://dejure.org/1958,2852)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 1958 - 4 StR 112/58 (https://dejure.org/1958,2852)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1958, 1244
  • MDR 1958, 705
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 07.09.1993 - 1 StR 325/93

    Bankpraktikant - § 249 StGB aF, Absichtswegfall, Abgrenzung Beihilfe - Anstiftung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige der Hehlerei schuldig, der aus einer Straftat gegen fremdes Vermögen stammendes Bargeld als Darlehen entgegennimmt (BGH NJW 1958, 1244 f.).
  • BGH, 07.12.1993 - 1 StR 325/93

    Raub: Beihilfe - Wegfall der Zueignungsabsicht

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige der Hehlerei schuldig, der aus einer Straftat gegen fremdes Vermögen stammendes Bargeld als Darlehen entgegennimmt (BGH NJW 1958, 1244 f.).
  • BGH, 07.02.1967 - 1 StR 660/66

    Rechtsmittel

    Zum Schuldvorwurf gegen den Angeklagten Wolfgang R. wegen Sachhehlerei wird gegebenenfalls der Schuldumfang nicht nur in zeitlicher Hinsicht, sondern auch nach der Höhe der Beträge zu begrenzen sein, die der Angeklagte während des maßgebenden Zeitabschnitts nachweisbar an sich gebracht hat (vgl. BGH NJW 1958, 1244).
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