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Rechtsprechung
   BVerwG, 10.10.1961 - VI C 25.60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1961,92
BVerwG, 10.10.1961 - VI C 25.60 (https://dejure.org/1961,92)
BVerwG, Entscheidung vom 10.10.1961 - VI C 25.60 (https://dejure.org/1961,92)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Oktober 1961 - VI C 25.60 (https://dejure.org/1961,92)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 13, 107
  • NJW 1962, 266
  • MDR 1962, 78
  • DVBl 1962, 25
  • DÖV 1962, 110
  • JR 1962, 153
 
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Wird zitiert von ... (58)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 28.06.1957 - IV C 235.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1961 - VI C 25.60
    Nicht anzuerkennen sei aber die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 1957 - IV C 235.56 - vertretene Auffassung, daß nur bei Luxusausgaben ein Wegfall der Bereicherung bejaht werden könne.

    Diese Auffassung vertrete auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 28. Juni 1957 - IV C 235.56 - (NJW 1958 S. 154 und 156).

    Die Revision kann sich zur Rechtfertigung ihrer Auffassung, daß ein Wegfall der Bereicherung nur bei sogenannten Luxusausgaben in Frage komme, nicht auf das von ihr angeführte Urteil des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 1957 - IV C 235.56 - (BVerwGE 6, 1 [BVerwG 28.06.1957 - IV C 235/56]) stützen.

    Wenn sich das Berufungsgericht in diesen Zusammenhang mit des oben bereits erwähnten Urteil des IV. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 1957 - IV C 235.56 - (BVerwGE 6, 1 [BVerwG 28.06.1957 - IV C 235/56]) zum Teil kritisch auseinandersetzt und meint, dieser Entscheidung eine andere Auffassung - Wegfall der Bereicherung nur bei Luxusausgaben - entnehmen zu können, so beruht dies auf einen Mißverständnis, wie bereits oben gegenüber dem Revisionsvorbringen dargelegt worden ist.

  • BVerwG, 24.04.1959 - VI C 91.57

    Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1961 - VI C 25.60
    Das Berufungsgericht hat nicht näher erörtert, ob die Rückforderung der im Streit befindlichen Trennungsentschädigung in Höhe von 514, 69 DM den im Urteil des erkennenden Senats vom 24. April 1959 (BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57]; vgl. auch BVerwGE 9, 251) entwickelten Grundsätzen über den Vertrauensschutz entspricht.

    Hinsichtlich des Wegfalls der Bereicherung bei Überzahlungen im Beamtenrecht hat das Reichsgericht seit jeher in ständiger Rechtsprechung (vgl. hierzu die Nachweise in BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [270] und ir RGR-Kommentar, 10. Aufl., Erl. 2 zu § 818 BGB) den Standpunkt vertreten, daß nach des besonderen Zweck und Wesen des Beamtengehalts als einer Unterhaltsrente die Verwendung einer Überzahlung für eine bessere Lebenshaltung des Beamten und seiner Familie als Wegfall der Bereicherung angesehen werden muß.

    Diese Rechtsprechung stützt sich im wesentlichen auf den allgemeinen Erfahrungssatz, daß Beamte und Versorgungsempfänger ihre Bezüge regelmäßig zur Bestreitung des standesgemäßen Unterhalts für sich und ihre Familie verwenden und daher auch bei einer Überzahlung nicht mehr bereichert sind (vgl. hierzu auch BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [270]).

  • BVerwG, 21.12.1960 - VIII C 84.59
    Auszug aus BVerwG, 10.10.1961 - VI C 25.60
    Unter den Begriff der Dienst- und Versorgungsbezüge im Sinne des § 98 Abs. 2 LBG fallen alle dem Beamten oder Versorgungsempfänger in bezug auf sein Amt oder seine Rechtsstellung geleisteten Zahlungen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 1960 - VIII C 84.59 -, DVBl. 1961 S. 336 = ZBR 1961 S. 121; Schütz, DÖD 1959 S. 81; Plog-Wiedow, Rd.Nr. 5 zu § 87 BBG).

    Jedenfalls besteht Übereinstimmung darüber, daß die Frage des Wegfalls der Bereicherung nicht nach rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Erwägungen zu beantworten ist und sich nach dem Vergleich des Vermögens Standes beim Empfang der Leistungen und im Zeitpunkt der Rückforderung richtet (vgl. RGZ 75, 361 und 141, 310; BGH, ZBR 1959 S. 18; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 1960 - VIII C 84.59 - DVBl. 1961 S. 336 = ZBR 1961 S. 121; Plog-Wiedow, Rd.Nr. 22 zu § 87 BBG; vgl. ferner auch Erman, 2. Aufl., Erl.

  • BVerwG, 28.10.1959 - VI C 88.57
    Auszug aus BVerwG, 10.10.1961 - VI C 25.60
    Das Berufungsgericht hat nicht näher erörtert, ob die Rückforderung der im Streit befindlichen Trennungsentschädigung in Höhe von 514, 69 DM den im Urteil des erkennenden Senats vom 24. April 1959 (BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57]; vgl. auch BVerwGE 9, 251) entwickelten Grundsätzen über den Vertrauensschutz entspricht.
  • RG, 03.07.1933 - VIII 458/32

    Inwieweit sind bei Unwirksamkeit eines Pachtvertrages auf den …

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1961 - VI C 25.60
    Jedenfalls besteht Übereinstimmung darüber, daß die Frage des Wegfalls der Bereicherung nicht nach rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Erwägungen zu beantworten ist und sich nach dem Vergleich des Vermögens Standes beim Empfang der Leistungen und im Zeitpunkt der Rückforderung richtet (vgl. RGZ 75, 361 und 141, 310; BGH, ZBR 1959 S. 18; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 1960 - VIII C 84.59 - DVBl. 1961 S. 336 = ZBR 1961 S. 121; Plog-Wiedow, Rd.Nr. 22 zu § 87 BBG; vgl. ferner auch Erman, 2. Aufl., Erl.
  • RG, 06.03.1911 - IV 328/10

    Wegfall der Bereicherung

    Auszug aus BVerwG, 10.10.1961 - VI C 25.60
    Jedenfalls besteht Übereinstimmung darüber, daß die Frage des Wegfalls der Bereicherung nicht nach rechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen Erwägungen zu beantworten ist und sich nach dem Vergleich des Vermögens Standes beim Empfang der Leistungen und im Zeitpunkt der Rückforderung richtet (vgl. RGZ 75, 361 und 141, 310; BGH, ZBR 1959 S. 18; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 1960 - VIII C 84.59 - DVBl. 1961 S. 336 = ZBR 1961 S. 121; Plog-Wiedow, Rd.Nr. 22 zu § 87 BBG; vgl. ferner auch Erman, 2. Aufl., Erl.
  • BGH, 17.06.1992 - XII ZR 119/91

    Bereicherungsausgleich wegen nicht geschuldeter Unterhaltsleistungen

    Auch ohne besonderen Verwendungsnachweis spricht dann aufgrund der Lebenserfahrung - insbesondere bei unteren und mittleren Einkommen - zugunsten des Empfängers die Vermutung, daß er die Überzahlung zur Verbesserung seines Lebensstandards ausgegeben hat (RGZ 83, 161, 163; BGH Urteil vom 20. Oktober 1958 - III ZR 101/57 - MDR 1959, 109, 110; BVerwGE 13, 107, 110 [BVerwG 10.10.1961 - VI C 25/60];… MünchKomm/Lieb BGB 2. Aufl. § 818 Rdn. 83;… BGB-RGRK/Heimann-Trosien a.a.O. Rdn. 40).
  • BAG, 18.01.1995 - 5 AZR 817/93

    Gehaltsüberzahlung - Entreicherung - Anscheinsbeweis

    Zwar haben öffentliche Dienstherren und Arbeitgeber im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Umfang der Darlegungs- und Beweislast bei überzahlter Besoldung für Beamte (grundlegend: BVerwGE 13, 107) in Verwaltungsvorschriften bestimmt, daß für Beamte wie für Angestellte von einem Wegfall der Bereicherung auszugehen ist, wenn die Zuvielzahlung bei einmaligen Leistungen 10 % des zustehenden Betrages, höchstens 200, 00 DM, bei wiederkehrenden Leistungen 10 % aller für den Zeitraum zustehenden Bezüge, höchstens monatlich 200, 00 DM nicht übersteigt (Bundesminister des Innern, Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum BBesG vom 29. Mai 1980 (GMBl. S. 290)) für Beamte bzw. Rundschreiben des BMI vom 23. Oktober 1962 in der Fassung des Rundschreibens vom 4. Juli 1980 (GMBl. S. 412) für Arbeiter und Angestellte des Bundes.
  • BAG, 18.09.1986 - 6 AZR 517/83

    Rückzahlung von Bezügen - Ausschluß des Entreicherungseinwands - Leistung des …

    b) Das Bundesverwaltungsgericht verlangt bei der Überzahlung von Beamten unter Berufung auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts die konkrete Darlegung über den ersatzlosen Wegfall des Erlangten nicht mehr (BVerwG Urteil vom 10. Oktober 1961 - VI C 25/60 - NJW 1962, 266, 267; BVerwG Urteil vom 30. August 1962 - II C 90/60 - NJW 1962, 2317, 2318).
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