Rechtsprechung
| BGH, 03.11.1965 - VIII ZB 24/65 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Versäumung der Berufungsfrist - Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Zurechnung von Anwaltsverschulden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1966, 548
- MDR 1966, 142
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (3)
- BGH, 12.02.1965 - IV ZR 231/63
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Auszug aus BGH, 03.11.1965 - VIII ZB 24/65
Unabhängig davon, ob er sich selbst die Berechnung und Notierung der Rechtsmittelfrist vorbehalten hat und sich dementsprechend die Akten wieder vorlegen läßt, oder ob er diese Verrichtungen einem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Angestellten überläßt (vgl. BGHZ 43, 148), muß er dafür Sorge tragen, daß das zugestellte Urteil mit Sicherheit in die Hände eines Büroangestellten gelangt, von dem die verläßliche Ausführung der jeweiligen Anweisungen erwartet werden kann. - BGH, 22.01.1955 - VI ZB 41/54
Auszug aus BGH, 03.11.1965 - VIII ZB 24/65
Das entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG HRR 1936, 64; 1937, 1552) und des Bundesgerichtshofs (Beschl. vom 22. Januar 1955 - VI ZB 41/54 - LM ZPO § 232 - Anhang - Nr. 21; Beschl. vom 20. Dezember 1955 - VI ZB 22/55 - LM ZPO § 233 - Anhang - Nr. 63). - BGH, 20.12.1955 - VI ZB 22/55
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 03.11.1965 - VIII ZB 24/65
Das entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG HRR 1936, 64; 1937, 1552) und des Bundesgerichtshofs (Beschl. vom 22. Januar 1955 - VI ZB 41/54 - LM ZPO § 232 - Anhang - Nr. 21; Beschl. vom 20. Dezember 1955 - VI ZB 22/55 - LM ZPO § 233 - Anhang - Nr. 63).
- VGH Baden-Württemberg, 06.12.2017 - 1 S 1484/17
Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung; Wiedereinsetzung; rechtsanwaltliche …
Rn. 19 Ein Rechtsanwalt, dem ein Urteil zugestellt wird und der das Empfangsbekenntnis erteilt, bevor ein Vermerk über den Ablauf der Rechtsmittelfrist in den Handakten niedergelegt und im Fristenkalender eingetragen ist, hat besonders sorgfältig darauf bedacht zu sein, dass die durch die Zustellung in Gang gesetzte Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist nicht versäumt wird (BVerfG, Beschl. v. 25.11.1994 - 2 BvR 852/93 - NJW 1995, 711; BGH, Beschl. v. 03.11.1965 - VIII ZB 24/65 - NJW 1966, 548, m.w.N.; Beschl. v. 05.11.2002 - VI ZR 399/01 - NJW 2003, 435; Beschl. v. 12.01.2010 - VI ZB 64/09 - NJW-RR 2010, 417;… BSG, Beschl. v. 26.11.1996 - 6 Ka 61/96 - juris Rn. 6).Zwar darf ein Rechtsanwalt bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses die nachfolgende Notierung der Berufungsbegründungsfrist einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen, wenn er die Frist selbst berechnet und notiert sowie durch schriftliche Einzelanweisung die Eintragung der Begründungsfrist sicherstellt (so wohl BGH, Beschl. v. 05.05.1993 - XII ZR 44/92 - NJW-RR 1993, 1213;… Beschl. v. 30.11.1994 - XII ZB 197/94 - juris Rn. 9;… Beschl. v. 05.11.2002, a.a.O.). - BGH, 04.05.1971 - VI ZR 126/69
Haftung des Vertretenen aufgrund Duldungsvollmacht
Dann könnte zwar Rechtsanwalt Dr. D. vorgeworfen werden, daß er nicht schon sogleich den Ablauf der Frist hatte im Kalender eintragen lassen und daß er der ihm deshalb nunmehr persönlich obliegenden ganz besonderen Sorgfaltspflicht (vgl. BGH Beschluß vom 26. April 1960 - VIII ZB 12/60 - LM § 233 [Fb] Nr. 18 und vom 3. November 1965 - VIII ZB 24/65 - LM § 232 [Ca] Nr. 8) nicht ausreichend nachgekommen wäre. - VGH Baden-Württemberg, 01.12.2017 - 1 S 1484/17
Verbindung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag mit dem Verfahren über …
Ein Rechtsanwalt, dem ein Urteil zugestellt wird und der das Empfangsbekenntnis erteilt, bevor ein Vermerk über den Ablauf der Rechtsmittelfrist in den Handakten niedergelegt und im Fristenkalender eingetragen ist, hat besonders sorgfältig darauf bedacht zu sein, dass die durch die Zustellung in Gang gesetzte Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist nicht versäumt wird (BVerfG, Beschl. v. 25.11.1994 - 2 BvR 852/93 - NJW 1995, 711 ; BGH, Beschl. v. 03.11.1965 - VIII ZB 24/65 - NJW 1966, 548 , m.w.N.; Beschl. v. 05.11.2002 - VI ZR 399/01 - NJW 2003, 435 ; Beschl. v. 12.01.2010 - VI ZB 64/09 - NJW-RR 2010, 417 ;… BSG , Beschl. v. 26.11.1996 - 6 Ka 61/96 - [...] Rn. 6).
- BGH, 16.02.1978 - II ZB 2/78
Versäumen der Revisionsfrist aufgrund des Verlegens des Urteils innerhalb der …
Ein solches zusätzliches Risiko kann nur eingehen, wer Vorkehrungen getroffen hat oder gleichzeitig trifft, die es auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit menschlichen Versagens als unwahrscheinlich erscheinen lassen, daß die Rechtsmittelfrist versäumt wird (vgl. dazu die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 22.1.1955 - VI ZB 41/54 = LM ZPO § 232 Nr. 21; vom 20.12.1955 - VI ZB 22/55 = LM ZPO § 233 Nr. 63; vom 3.11.1965 - VIII ZB 24/65 = LM ZPO § 232 (Ca) Nr. 18 vom 21.3.1973 - IV ZB 8/73 = VersR 1973, 547; vom 19.9.1973 - VIII ZB 18/73 = VersR 1974, 57; vom 30.1.1975 - VII ZB 29/74 = VersR 1975, 471). - BGH, 12.03.1969 - IV ZB 1061/68
Wirksamkeit der Zustellung bei Ungenauigkeiten im Empfangsbekenntnis - Zurechnung …
Wegen der Bedeutung dieser Angelegenheit, die sowohl erfordert, daß die Mitteilung rechtzeitig abgesandt wird, wie auch, daß sie eine richtige Belehrung über den Ablauf der Berufungsfrist enthält, darf der Rechtsanwalt diese Aufgabe nur einem gut ausgebildeten und zuverlässigen Büropersonal übertragen (BGH NJW 1959, 46, LM ZPO § 233 (Fb) Nr. 18, LM ZPO § 232 (Ca) Nr. 18 = NJW 1966, 548) und auch nur aufgrund einer genauen, unmißverständlichen Anweisung. - BGH, 09.12.1976 - II ZB 10/76
Versagung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verwechslung …
Danach hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nicht alles getan, wozu er unter den obwaltenden Umständen verpflichtet gewesen wäre; denn wenn ein Rechtsanwalt die Urkunde über die Urteilszustellung unterzeichnet und zurückgibt, noch ehe der Ablauf der Berufungsfrist vermerkt ist, so hat er selbst dafür zu sorgen, daß die Wiedervorlage der Handakten und die Eintragung der Berufungsfrist im Fristenkalender erfolgt (BGH Beschl. v. 19.9.1973 - VIII ZB 18/73 = VersR 1974, 57 und Beschl. v. 3.11.1965 - VIII ZB 24/65 = NJW 1966, 548). - BGH, 15.12.1971 - VIII ZB 37/71
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Berufungsfrist - …
Wie der erkennende Senat bereits in seinem Beschluß vom 3. November 1965 (VIII ZB 24/65 = LM ZPO § 232 (Ca) Nr. 18 = NJW 1966, 548 = MDR 1966, 142) im einzelnen ausgeführt hat, ist ein Rechtsanwalt, der eine die Rechtsmittelfrist in Lauf setzende Zustellung bescheinigt und diese dem Korrespondenzanwalt mitzuteilen hat, zu besonderer Sorgfalt verpflichtet. - BGH, 05.12.1967 - VIII ZB 51/67
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis - Zustellung einer …
Ein Rechtsanwalt, der eine die Rechtsmittelfrist in Lauf setzende Zustellung bescheinigt muß dafür sorgen, daß das zugestellte Urteil mit Sicherheit in die Hände eines Büroangestellten gelangt, von den die verläßliche Ausführung der jeweiligen Anweisungen erwartet werden kann (vgl. Beschl. v. 3. November 1965 - VIII ZB 24/65 - LM ZPO § 232 (Ca) Nr. 18 = NJW 1966, 548).
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Rechtsprechung
| BGH, 20.12.1965 - VIII ZR 79/65 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1966, 548
- MDR 1966, 232
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- RG, 05.12.1925 - V B 29/25
Kann der Nebenintervenient ein Urteil, das ganz oder auch nur teilweise …
- RG, 22.03.1924 - IV 566/23
Kann der Nebenintervenient, auch wenn er gemäß § 69 ZPO. als Streitgenosse der …
Auszug aus BGH, 20.12.1965 - VIII ZR 79/65
Von diesen bereits vom Reichsgericht aufgestellten Grundsätzen (RGZ 108, 132, 135) abzugehen, besteht daher entgegen der Ansicht der Revision keine Veranlassung. - BGH, 12.07.1956 - VI ZB 16/56
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 20.12.1965 - VIII ZR 79/65
Das ist in Rechtsprechung und Schrifttum unbestritten (BGH Beschl. v. 12.7 VI ZB 16/56 = …
- BGH, 24.09.1971 - I ZB 4/71
Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der …
Es geht hier entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht um das Festhalten der Frist im Fristenkalender, sondern darum, daß insbesondere Fristsachen, die dem Vertreter vorgelegt werden mußten, auch tatsächlich in die Handakten kamen und auch in den Handakten ein Vermerk über den Ablauf der Rechtsmittelfrist niederzulegen (BGH NJW 1966, 548) und dies durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt war.
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