Rechtsprechung
| BGH, 01.06.1977 - KZR 3/76 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 69, 59
- NJW 1977, 2121
- MDR 1977, 912
- GRUR 1977, 744
- DB 1977, 1785
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (5)
- BGH, 20.11.1975 - KZR 1/75
Verbot der unbilligen Behinderung oder der unterschiedlichen Behandlung von …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 26.10.1961 - KZR 1/61
Gummistrümpfe
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 22.03.1976 - GSZ 2/75
Auto-Analyzer I
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 03.03.1969 - KVR 6/68
Diskriminierung durch Nichtzulassung zu einer Fachmesse
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 09.11.1967 - KZR 7/66
Diskriminierung durch Preisbinder
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- LSG Baden-Württemberg, 15.02.2012 - L 5 KR 243/11 Dieser wettbewerbliche Vorteil werde im Urteil des BGH vom 01.06.1977 (Az.: KZR 3/76 - Bestandteil der Verwaltungsakte) beschrieben und müsse bei einer Zulassungsentscheidung zwangsläufig Berücksichtigung finden.
Auch aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des BGH vom 01.06.1977, BGH, Urteil in Kartellsachen vom 01.06.1977 - KZR 3/76 - BGHZ 69, 59, ergebe sich kein Verbot der Zulassung der Klägerin aus Wettbewerbsgesichtspunkten.
- BSG, 19.03.1986 - 8 RK 58/84 Dem steht das Urteil des BGHvom1. Juni 1977- KZR3/76 - BGHZ 69, 59 - ent- Kartellsenat.
Der Kläger könne, so heißt es in dem Urteil (BGHZ 69, 59, 60), aufgrund eines besonderen nur.
Daß der Kläger des in BGHZ 69, 59 entschiedenen Falles ein Arzt für Orthopädie war, ist in diesem Zu- "".
- BSG, 19.03.1986 - 8 RK 13/85 Dem steht das Urteil des BGH vom 1. Juni 1977 - KZR 3/76 - BGHZ 69, 59 - entgegen.
Der Kläger könne, so heißt es in dem Urteil (BGHZ 69, 59, 60), nur aufgrund eines besonderen mit der Krankenkasse geschlossenen bürgerlich-rechtlichen Vertrages eine Vergütung für solche Leistungen verlangen.
Daß der Kläger des in BGHZ 69, 59 entschiedenen Falles ein Arzt für Orthopädie war, ist in diesem Zusammenhang rechtlich ohne Bedeutung.
- BGH, 08.05.1990 - KZR 21/89
"Physikalische therapeutische Behandlung"; Zulässigkeit unterschiedlicher …
Sozialversicherungsträger, die wie die Beklagte - im Bereich der Nachfrage von Versorgungsleistungen für den bei ihnen versicherten Personenkreis tätig sind, handeln als Unternehmen i.S. des § 26 Abs. 2 GWB (BGHZ 36, 91, 101 f. = WuW/E 442, 449 - Gummistrümpfe; BGHZ 69, 59, 60 = GRUR 1977, 744 - medizinischer Badebetrieb).Der Umstand, daß das Unternehmen der Kurgesellschaft über dieses Angebot hinausgehend insbesondere noch den Betrieb von mehreren Thermal-Jod-Sole-Bewegungsbädern unterhält, nötigt nicht dazu, generell die Gleichartigkeit im Blick auf das Angebot der fraglichen Leistungen zu verneinen; insoweit besteht die gemeinsame Grundfunktion medizinischer Badebetriebe (vgl. BGHZ 69, 59, 62 = GRUR 1977, 744, 745 - medizinischer Badebetrieb;… BGH, Urt. v. 18.9.1978 KZR 17/77, GRUR 1979, 69, 70 - Faßbierpflegekette).
- GemSOGB, 29.10.1987 - GmS-OGB 3/86
Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen nichtärztlichen Leistungserbringern und …
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts, der über die Revision der Klägerin zu befinden hat, hält den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für gegeben, sieht sich jedoch an einer entsprechenden Entscheidung durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, insbesondere durch das Urteil des Kartellsenats vom 1. Juni 1977 (KZR 3/76, BGHZ 69, 59 - Badebetrieb), gehindert.Für Streitigkeiten aufgrund solcher Verträge oder für Ansprüche, die auf Abschluß solcher Verträge gerichtet sind, sind daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die ordentlichen Gerichte zuständig (vgl. BGHZ 36, 91, 93 f - Gummistrümpfe;… BGH, Urt. v. 25. Juni 1964 - KZR 11/62, WuW/E 675 - Uhrenoptiker;… Urt. v. 12. Mai 1976 - KZR 14/75, GRUR 1976, 600, 601 - Augenoptiker; vgl. ferner das im Vorlagebeschluß angeführte Urteil des Kartellsenats vom 1. Juni 1977, dem eine bindende Verweisung vom Landessozialgericht zugrundelag, siehe BGH NJW 1977, 2121 = GRUR 1977, 744, insoweit nicht in BGHZ 69, 59).
- LAG Hamm, 19.05.1994 - 16 (10) Sa 1545/93
Vergleichserörterung; Kündigungsschutzprozeß; Anschlußbeschäftigung; Abfindung
Die konkrete Höhe des Schadens kann dabei durch Schätzung gem. § 287 ZPO ermittelt werden (BGHZ 69, 59). - GemSOGB, 29.10.1987 - GmS-OGB 5/86
Vergütung medizinischer Badeleistungen; Zuständigkeitsvoraussetzungen zu einem …
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts, der über die Revision der Kläger zu befinden hat, hält den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für gegeben, sieht sich jedoch an einer entsprechenden Entscheidung durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, insbesondere durch das Urteil des Kartellsenats vom 1. Juni 1977 (KZR 3/76, BGHZ 69, 59 - Badebetrieb), gehindert.Für Streitigkeiten aufgrund solcher Verträge oder für Ansprüche, die auf Abschluß solcher Verträge gerichtet sind, sind daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die ordentlichen Gerichte zuständig (vgl. BGHZ 36, 91, 93 f - Gummistrümpfe;… BGH, Urt. v. 25. Juni 1964 - KZR 11/62, WuW/E 675 - Uhrenoptiker;… Urt. v. 12. Mai 1976 - KZR 14/75, GRUR 1976, 600, 601 - Augenoptiker; vgl. ferner das im Vorlagebeschluß angeführte Urteil des Kartellsenats vom 1. Juni 1977 dem eine bindende Verweisung vom Landessozialgericht zugrundelag, siehe BGH NJW 1977, 2121 = GRUR 1977, 744, insoweit nicht in BGHZ 69, 59).
- BGH, 23.10.1979 - KZR 19/78
Pflicht zur Belieferung mit vertriebsgebundenen "Telefunken"-Artikeln der …
Dem Urteil des erkennenden Senats BGHZ 69, 59 ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen: Der dort beurteilte Sachverhalt war durch eine Reihe ganz besonderer Umstände gekennzeichnet, die keine Verallgemeinerung dahin zulassen, daß schon unterschiedliches Auftreten am Markte oder - wie die Revisionserwiderung meint - schon eine gewisse Marktstärke dazu führt, die Gleichartigkeit im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 1 GWB zu verneinen. - BGH, 12.02.1980 - KRB 4/79
Maschinenhersteller - Wartungs- und Reparaturunternehmen - Verweigerung der …
Zutreffend hat es hier allerdings ausgeführt, daß Unternehmen gleichartig im Sinne von § 26 GWB sind, wenn sie im Verhältnis zum marktbeherrschenden Unternehmen als Marktteilnehmer die gleiche Funktion ausüben (BGHZ 69, 59).
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